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Die Untersuchung muß erfolgt sein:
im Sommersemester bis 15. Juni,
im Wintersemester bis 15. Januar.
Wer sich bis zu diesem Termin nicht von einem der durch Anschlag am
schwarzen Brett bclcanntgegcbcnen Arzte untersuchen ließ, muß für die
Kosten der Untersuchung selbst aufkommen.
Die Untersuchung erfolgt erst nach der Einschreibung und nach Erhalt
des Ausweises, in dem das Datum der Untersuchung vom Arzt vermerkt wird.
Die ausgefüIlten Untcrsuchungsformularc werden vom Arzt an die
Krankenkasse eingesandt und vertraulich behandelt.
Jeder nicht oder nur beschränkt Sporttaugliche erhält vom Arzt eine dies
bezügliche Bescheinigung, auf Grund deren er vom pflichtmäßigen Hoch
schulsport ganz oder teilweise befreit wird.
Bei dem Gesuch um Ausstellung des Vorprüfungszeugnisses haben die
Kandidaten den Nachweis zu erbringen, daß sic mindestens während
2 Studienhalbjahren an den Leibesübungen teilgenommen haben oder hier
von befreit wurden.
Alles Nähere wird durch Anschlag am schwarzen Brett bekanntgegeben.
1. Ordentliche Studierende.
Wer als ordentlicher Studierender eintreten will, hat den Nachweis
der erforderlichen Vorbildung durch das Reifezeugnis einer deutschen aus
gebauten höheren Schule oder ein sonstiges ihm durch besondere Verfügung
des Kultininistcriums allgemein oder für ein bestimmtes lachstudium
gleichgestelltes Zeugnis*) zu erbringen.
Wer seine Vorbildung im Auslande erhalten hat, kann als ordentlicher
Studierender aufgenommen werden, wenn er ein Reifezeugnis besitzt,
das als gleichwertig mit den vorgenannten deutschen Reifezeugnissen an
erkannt ist und im Lande seiner Ausstellung zum Studium an einer Techni
schen Hochschule oder an einer Universität als ordentlicher Studierender
berechtigt.
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen
und Elektrotechnik rit überdies der Nachweis einer mindestens sechs
*) Bis auf weitere» sind gleichgestellt: a) die Reifezeugniuc der früheren Industrie
schulen und der Gcwerbeskademic in Chemnitz: b) das Zcugni* der I. Volksschul
dienstprüfung zuummen mit dem Zeugnis der Ergin/ungiprüfung, vgl. Verfügung
de» Kultministerium* über die Zulassung der Volk»»chullehrert) zum Studium an
den wärt«. Hochschulen vom 27. März 1920. ABI. S. 35: c) da* Ergänzungszeugr.is
der früheren Fach*chülcr der Höheren Bauschule in Stuttgart und der Höheren
Maschinenbauschule in Eßlingen, vgl. Verfügung des kultminnterium» vom
20. April 1922. ABI. S. 139.
f) Die §§ 1—3 dreier Verfügung finden auf Lehrerinnen, welche die Dienitprufung
für die unteren und mittleren Klassen höherer Mädchenschulen mit Erfolg abgelegt
haben, sinngemäße Anwendung (Min.-Vcrf. vom 22. Juni 1920. Amtsblatt S. 119).
monatigen Werkstattätigkeit zu erbringen, wogegen das für die Haupt
prüfungen vorgeschricbene zweite Halbjahr praktischer Tätigkeit in die
Studienzeit fallen kann. Ausländer haben bei der Aufnahme eine mindestens
einjährige Werkstattpraxis nachzuweisen.
Das Nähere über die Art der auszuführenden praktischen Tätigkeit siehe
unter D 5.
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis der
erstandenen pharmazeutischen Vorprüfung und der Zurücklegung einer
mindestens einjährigen Gehilfenzeit in Apotheken des Deutschen Reichs
verlangt.
Die Diplomprüfungsordnung für Architekten fordert für die Vor
prüfung eine achtmonatige praktische Tätigkeit, wovon mindestens 5 Monate
vor dem Beginn des Studiums abzulegen sind. Die praktische Tätigkeit soll
nicht auf einem Architekturbüro, sondern auf dem Bauplatz und in Werk
stätten ausgeübt werden.
Das Nähere über die Art der auszuführenden praktischen Tätigkeit siche
unter D 2.
Eine der Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen für Bau
ingenieure ist der Nachweis einer mindestens fünfmonatigen praktischen
I ätigkeit als Bauhandwerker, die am zweckmäßigsten vor der Einschreibung
ausgeUht wird. Ein Merkblatt des deutschen Betonvereins mit Richtlinien
iiher die Ableistung der praktischen Tätigkeit, sowie Anmeldungsvordruckc
für Praktikantenstcllcn sind auf dem Sekretariat der Hochschule erhältlich.
Als wertvoller Ratgeber für die Wahl des Bauingenicurberufs wird die vom
Deutschen Ausschuß für Technisches Schulwesen und von der Deutschen
Gesellschaft für Bauingenieurwesen herausgegebene Schrift „Die Ausbildung
für den Beruf des akademischen Bauingenieurs" (VDI-Verlag. G. m. b. H..
Berlin SW 19, 1925) empfohlen.
Für die Zulassung zur Diplomprüfung im Vermessungsfach ist der
Nachweis einer I jährigen Beschäftigung bei Vermessungsarbeiten erforder
lich, wovon eine wenigstens M>jährigc Beschäftigung dem Hochschulstudium
vorongchen muß.
Die spätere Zulassung zur Staatsprüfung im Vermessungsfach ist
an die Bedingung geknüpft, daß dem eigentlichen Fachstudium an der Tech
nischen Hochschule eine mindestens 1 jährige Beschäftigung bei Kataster
vermessungsarbeiten in Württemberg vorausgegangen ist (s. Prüfungsord
nung für das höhere Vermessungsfach vom 19. März 1926, Regierungsblatt
für Württemberg Nr. 11).
Nach der Prüfungsordnung vom 9. März 1921 kann das Studium
der Physik mit einer Diplomprüfung abgeschlossen werden, durch
welche der Grad eines Dipl.-Ing. erlangt wird. Das mit dieser Diplom