Volltext: Programm der Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1927/28 (1927)

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Die Untersuchung muß erfolgt sein: 
im Sommersemester bis 15. Juni, 
im Wintersemester bis 15. Januar. 
Wer sich bis zu diesem Termin nicht von einem der durch Anschlag am 
schwarzen Brett bclcanntgegcbcnen Arzte untersuchen ließ, muß für die 
Kosten der Untersuchung selbst aufkommen. 
Die Untersuchung erfolgt erst nach der Einschreibung und nach Erhalt 
des Ausweises, in dem das Datum der Untersuchung vom Arzt vermerkt wird. 
Die ausgefüIlten Untcrsuchungsformularc werden vom Arzt an die 
Krankenkasse eingesandt und vertraulich behandelt. 
Jeder nicht oder nur beschränkt Sporttaugliche erhält vom Arzt eine dies 
bezügliche Bescheinigung, auf Grund deren er vom pflichtmäßigen Hoch 
schulsport ganz oder teilweise befreit wird. 
Bei dem Gesuch um Ausstellung des Vorprüfungszeugnisses haben die 
Kandidaten den Nachweis zu erbringen, daß sic mindestens während 
2 Studienhalbjahren an den Leibesübungen teilgenommen haben oder hier 
von befreit wurden. 
Alles Nähere wird durch Anschlag am schwarzen Brett bekanntgegeben. 
1. Ordentliche Studierende. 
Wer als ordentlicher Studierender eintreten will, hat den Nachweis 
der erforderlichen Vorbildung durch das Reifezeugnis einer deutschen aus 
gebauten höheren Schule oder ein sonstiges ihm durch besondere Verfügung 
des Kultininistcriums allgemein oder für ein bestimmtes lachstudium 
gleichgestelltes Zeugnis*) zu erbringen. 
Wer seine Vorbildung im Auslande erhalten hat, kann als ordentlicher 
Studierender aufgenommen werden, wenn er ein Reifezeugnis besitzt, 
das als gleichwertig mit den vorgenannten deutschen Reifezeugnissen an 
erkannt ist und im Lande seiner Ausstellung zum Studium an einer Techni 
schen Hochschule oder an einer Universität als ordentlicher Studierender 
berechtigt. 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen 
und Elektrotechnik rit überdies der Nachweis einer mindestens sechs 
*) Bis auf weitere» sind gleichgestellt: a) die Reifezeugniuc der früheren Industrie 
schulen und der Gcwerbeskademic in Chemnitz: b) das Zcugni* der I. Volksschul 
dienstprüfung zuummen mit dem Zeugnis der Ergin/ungiprüfung, vgl. Verfügung 
de» Kultministerium* über die Zulassung der Volk»»chullehrert) zum Studium an 
den wärt«. Hochschulen vom 27. März 1920. ABI. S. 35: c) da* Ergänzungszeugr.is 
der früheren Fach*chülcr der Höheren Bauschule in Stuttgart und der Höheren 
Maschinenbauschule in Eßlingen, vgl. Verfügung des kultminnterium» vom 
20. April 1922. ABI. S. 139. 
f) Die §§ 1—3 dreier Verfügung finden auf Lehrerinnen, welche die Dienitprufung 
für die unteren und mittleren Klassen höherer Mädchenschulen mit Erfolg abgelegt 
haben, sinngemäße Anwendung (Min.-Vcrf. vom 22. Juni 1920. Amtsblatt S. 119). 
monatigen Werkstattätigkeit zu erbringen, wogegen das für die Haupt 
prüfungen vorgeschricbene zweite Halbjahr praktischer Tätigkeit in die 
Studienzeit fallen kann. Ausländer haben bei der Aufnahme eine mindestens 
einjährige Werkstattpraxis nachzuweisen. 
Das Nähere über die Art der auszuführenden praktischen Tätigkeit siehe 
unter D 5. 
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis der 
erstandenen pharmazeutischen Vorprüfung und der Zurücklegung einer 
mindestens einjährigen Gehilfenzeit in Apotheken des Deutschen Reichs 
verlangt. 
Die Diplomprüfungsordnung für Architekten fordert für die Vor 
prüfung eine achtmonatige praktische Tätigkeit, wovon mindestens 5 Monate 
vor dem Beginn des Studiums abzulegen sind. Die praktische Tätigkeit soll 
nicht auf einem Architekturbüro, sondern auf dem Bauplatz und in Werk 
stätten ausgeübt werden. 
Das Nähere über die Art der auszuführenden praktischen Tätigkeit siche 
unter D 2. 
Eine der Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen für Bau 
ingenieure ist der Nachweis einer mindestens fünfmonatigen praktischen 
I ätigkeit als Bauhandwerker, die am zweckmäßigsten vor der Einschreibung 
ausgeUht wird. Ein Merkblatt des deutschen Betonvereins mit Richtlinien 
iiher die Ableistung der praktischen Tätigkeit, sowie Anmeldungsvordruckc 
für Praktikantenstcllcn sind auf dem Sekretariat der Hochschule erhältlich. 
Als wertvoller Ratgeber für die Wahl des Bauingenicurberufs wird die vom 
Deutschen Ausschuß für Technisches Schulwesen und von der Deutschen 
Gesellschaft für Bauingenieurwesen herausgegebene Schrift „Die Ausbildung 
für den Beruf des akademischen Bauingenieurs" (VDI-Verlag. G. m. b. H.. 
Berlin SW 19, 1925) empfohlen. 
Für die Zulassung zur Diplomprüfung im Vermessungsfach ist der 
Nachweis einer I jährigen Beschäftigung bei Vermessungsarbeiten erforder 
lich, wovon eine wenigstens M>jährigc Beschäftigung dem Hochschulstudium 
vorongchen muß. 
Die spätere Zulassung zur Staatsprüfung im Vermessungsfach ist 
an die Bedingung geknüpft, daß dem eigentlichen Fachstudium an der Tech 
nischen Hochschule eine mindestens 1 jährige Beschäftigung bei Kataster 
vermessungsarbeiten in Württemberg vorausgegangen ist (s. Prüfungsord 
nung für das höhere Vermessungsfach vom 19. März 1926, Regierungsblatt 
für Württemberg Nr. 11). 
Nach der Prüfungsordnung vom 9. März 1921 kann das Studium 
der Physik mit einer Diplomprüfung abgeschlossen werden, durch 
welche der Grad eines Dipl.-Ing. erlangt wird. Das mit dieser Diplom
	        
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