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Amtliche Mittheilungen.
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tragend oder, wenn solches irgend durchführbar, auf steigenden
Gewölben oder zwischen festen gemauerten, Wangen aufzuführen;
d) die Treppen, welche auf den Dachboden führen, müssen
daselbst mit massiven Wänden umschlossen, überwölbt und mit
einer eisernen Thür gegen den Dachboden verwahrt werden;
e) die Lichteinfallschächte etwa vorkommender Oberlichte
müssen mit Wellblech oder sonst geeignetem Material derart um—
manstelt werden, daß ein im Daͤchboden entstehendes Feuer die
Lichtschächte erst nach längerer Zeit erreichen und sich von da aus
in lieser liegende Gebäudetheile verbreiten kann;
x) unter Berücksichtigung der Grundrißgestaltung im Dach—
boden find Brandmauern in der Ausdehnung auszuführen, daß
der Dachraum in Entfernungen von etwa 30 zu 30 Met. feuer—
sicher abgeschlossen wird;
g) die Thüren der Schulklassen sowie aller Säle, in denen
sich eine größere Zahl von Weenschen gleichzeitig aufzuhalten pflegt,
müssen bei angemessener Breite nach außen aufschlagen und dürfen
zur Vermeidung einer Begegnung von Menschenströmen nicht ein—
ander gegenüber liegen;
k) die Schornsteine sind innerhalb des Dachbodeus nicht mit
Reinigungsthüren zu versehen, die Reinigung der, Schornsteine
soll vielmehr, wenn thunlich, vom Dache aus durch Anordnung
von Laufbrettern ermoͤglicht werden;
i) die Gebäude sind, sofern an dem betreffenden Orte eine
Wasserleitung von ausreichendem Drucke vorhanden ist, an letztere
anzuschließen und mit der erforderlich erscheinenden Zahl von
Feuerhähnen nebst den zugehörigen Hanfschläuchen von auskömm—
ucher Länge derart auszustatten, daß nach jedem Raum Wasser in
hinlänglicher Menge unter geuügendem Drucke abgegeben werden
kann. Dementsprechend sind insbesondere an den Endigungen der
Treppen im Dachboden, jedoch innerhalb der massiven Ummante—
lung derselben, sofern hier noch genügender Druck in der Leitung
vorhanden ist, Feuerhähne anzuordnen.
Auf Herstellung von Feuerhähnen ist auch dann Bedacht zu
nehmen, wenn das Gebäude eine eigene Wasserleitung erhält.
Ist in dem betreffenden Orte eine organisirte Feuerwehr
vorhauden, so hat der Kreisbaubeamte sich mit dem Dirigenten
derselben bezüglich der Zahl, Lage und Konstruktion der Feuer—
hähne und Hidranten in Verbindung zu setzen. Wird seitens der
Feuerwehr auf die Herstellung von Feuerhähnen im Innern des
Gebäudes kein Werth gelegt, so kann auf solche verzichtet werden.
In diesem Falle ist jedoch auf Beschaffung einer Hausreichenden
Jahl von Hydranten auf den Höfen u. s. w. Bedacht zu nehmen.
In den Enläuterungsberichten der speziellen Projekte sind diese
Verhaͤltnisse eingeheiid zu erörtern und die getroffenen Dispositionen
entsprechend zu motiviren. Die hiernach in fiskalischen Gebäuden
herzustellenden Feuerhähne und Hydranten sind von Zeit zu Zeit
in geeigneter Weise, event. unter Mitwirkung der Feuerwehr durch
den zuftändigen Kreisbaubeamten auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu
kontroliren; auch empfiehlt es sich, etwa in dem betreffenden Ge—
bäude wohnende Unterbeamte in der Benutzung der Feuerhähne
zu unterweisen;
k) endlich wird in den größeren Gebäuden dieser Gruppe,
etwa von einem Kostenbetrage von 100,000 Mark für das Haupt—
gebäude an, sofern die Grundrißgestaltung nicht ohne Weiteres zu
übersehen ist, zur Orientirung der Feuerwehr ein möglichst
deutlich dargestellter Plan von den Grundrissen des Gebäudes im
Maßstabe von 1: 100 im Eingangsflur bezw. in der Vortierloge
aufzuhängen sein.
Im Uebrigen finden auch auf die unter Il genannten Ge—
häude die Bestinimungen unter J entsprechende Anwendung.
II.
Die zu den Landgerichten gehörigen Gefängnisse, die Central—
gefängnisse und Strafanstalten, die Gerichtsgebäude mit einer Bau—
kostensumme von mehr als 300,000 Mark fur das Hauptgebäude,
ferner die Oberbergamtsgebäude, Regierungsgebäude, die Mi—
nisterial-Dienstgebäude, die Provinzial-Steuer-Direktionsgebäude,
die Bibliotheken, die Museen und sonstigen Gebäude zur Aufnahme
von Sammlungen, die Archive u. s. w. sind bei der Ausführung
in folgenden Punkten abweichend von den unter II verzeichneten
Gebäuden zu behandeln:
a) die Decken sämmtlicher Räume aller Geschosse sind zu
überwölben oder in Stein und Eisen völlig massiv bezw. unver—
brennlich herzustellen. Eine Ueberwölbung ohne Anwendung eiserner
Träger ist möglichst bei den unter II bei b genannten Räumen
zur Ausführung zu bringen, während die übrigen Räume mit
Gewölben zwischen eisernen Trägern oder mit Gipsdecken nach
französischer Art überdeckt oder auch unter Benutzung von Wellblech,
welches oberhalb einen angemessenen starken Betonestrich erhält,
hergestellt werden können;
h) abgesehen von völlig isolirt liegenden Gefängnissen und
Strafaustalten sind die Dachverbände dieser Gebäude, mit Aus⸗
schluß der zur Aufnahme des Deckungsmaterials dienenden Scha—
lung und derjenigen Theile, an welchen letztere befestigt wird,
durchweg in Schmiedeeisen herzustellen.
Den betreffenden Kostenanschlägen sind jedoch vergleichende
Berechnungen beizufügen, aus weichen ersichtlich wird, welche
Summe die Ausführung des Dachstuhles in Holz statt in Schmiede—
eisen erfordert haben wuͤrde, und welcher Kosten-Unterschied dadurch
entsteht, daß abweichend von den Bestimmungen unter II bei b,
wonach nur das ganze Kellergeschoß, die Korridore, Eingangsflure
und Treppenhäuser, sowie etwaige Kassen- und Depositenräume,
endlich die Zimmer zur Aufbewahrung der Grundbücher u. s. w.
zu überwölben sind, sämmtliche Decken aller Geschosse als Gewölbe
oͤder aus Eisen und Stein hergestellt werden;
c) wo es angängig ist und nach den Umständen angezeigt
erscheint, sind die ünter dieser Gruppe aufgeführten Gebäude mit
der nächsten Feuerwache durch telegraphische Leitungen in Ver—
bindung zu setzen.
Ferner wird in diesen Gebäuden, mit Ausnahme der Ge—
fängnisse und Strafanstalten, überall auf die Aufhängung von
Grundrissen in den Eingangsflureu u. s. w. zu halten sein.
Im Uebrigen ist nach Maßgabe der Anordnungen für die
unter II bezw. J genannten Gebäude zu verfahren.
IV.
Kirchen, Auditoriengebäude der Universitäten, Turnhallen
und sonstige Räume, in denen sich eine größere Zahl von Menschen
Jäufig aufzuhalten pflegt, haben sich in ihrer Bauart im Allge—
neinen den unter II verzeichneten Gebäuden anzuschließen.
Kirchen für mehr als 800 Kirchengänger sind jedoch zu wölben
und solche für mehr als 1000 Kirchgäuger außerdem an Stelle
jölzerner mit eisernen Dachstühlen nach den unter III angegebenen
Vorschriften zu versehen. Anch hier sind den Anschlägen ver—
Jleichende Berechnungen beizufügen, welche über die betreffende
Kostendifferenz gegenuͤber der Auwendung von Holz-Konstruktionen
Auskunft geben.
Im Uebrigen ist besonderer Werth darauf zu legen, daß sich
die eine große Zahl von Menschen sassenden Räume möglichst
schnell entleeren können. Demgemäß ist dafür zu sorgen, daß
einerseits Ausgänge in ausreichender Zahl, von genügender Breite
und zweckmäßiger Lage angeordnet, andererseits, wenn die be—
treffenden Raume wie Emporen u. s. w. sich nicht zu ebenen
Erde befinden, Treppen in genügender Zahl, von ausreichender
Breite und mit angemessener Steigung vorgesehen werden, deren
im Erdgeschoß belegene Thüren direkt ins Freie führen müssen.
Was zunächst die Ausgänge betrifft, so sind deren Thüren
bei allen vorstehend genannten Gebäudearten so anzuordnen, daß
sie nach außen aufschlagen, und zwar bezieht sich diese Be—
timmung auf alle äußeren Thüren, sowie diejenigen inneren,
welche zu den betreffenden Räumen gehören oder von den Be—
uchern beim Verlassen derselben passirt werden müssen. Hinsicht—
iich der Zahl und Breite der Ausgänge einschließlich der daran
anschließenden Vorflure, Korridore u. s. w. sowie der Treppen
wird festgesetzt, daß unter Beachtung der Gesammtzahl, welche der
vetreffende Raum aufzunehmen vermag, angeordnet werden:
entweder für je 120 Personen ein Ausgang und eventuell
eine sich anschließende Treppe von mindestens 1m Breite,
oder für je 180 Personen ein Ausgang und eventuell eine
sich anschließende Treppe von mindestens 150 mm Breite,
oder für je 240 Personen ein Ausgang und eventuell eine
sich anschließende Treppe von mindestens 2 mm Breite.
Die vorstehenden Maaße müssen im Lichten, bei den Treppen
zwischen den Handläufern gemessen, vorhanden sein. Die Treppen
find mit geraden Läufen und rechteckigen Podesten, welche dieselbe
Breite wie die Läuse aufweisen müssen, herzustellen. Die Stei—
gung der Stufen darf das Maaß von 18 em nicht überschreiten.
Die Treppen erhalten auf beiden Seiten Handläufer, welche über
die Podeste ohne Unterbrechung fortlaufen.
Sollen Wendelstufen angewandt werden, so müssen die Um—
fassungsmauern dementsprechend kreisförmig gestaltet werden, auch
dürfen die Stufen nicht ganz spitz zulaufen, sondern müssen an
der Spindel bezw. im Auge der Treppe mindestens noch 10 cm
Auftritt aufweisen.
Auf eine gewendelte Treppe sind jedoch
bei einer Breite von 1,0 m höchstens 60 Personen
w uf u 1,5 n n 90 n
—V u 2,0 n n 120
in Ansatz zu bringen.
Es bleibt anheimgestellt, die Personenzahl, welche eine Kirche,
ein Auditorium aufzunehmen vermag, auf Ausgänge und Treppen
von verschiedener Breite zu vertheilen, also etwa einen Ausgang