Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 44, Bd. 3, 1884)

donkurrenzwesen. — Reichsgerichtsentscheidungen. — Submissionswesen. 
Rottweil in Württemberg. Bei dem andauernd gün 
tigen Wetter nehmen die Ausgrabungen der römischen Nieder— 
laffung auf Hochmauern einen erfreulichen Fortgang. Obwohl 
nan erst mit Aufdeckung der Grundmanern des zweiten Gebäudes 
beschäftigt ist, ist doch schon eine Reihe archäologisch werthvoller 
Funde zu verzeichnen. Die mannichfachen Besucher finden 
eine fast ganz erhaltene Cella und ein Hypocaustum mit Prae— 
zurnium, welch letzteres wahrscheinlich zugleich als Küche diente. 
Unter den gefundenen Mahlsteinen ist ein großer, eigenthümlich 
zugehauener von Granit. Von zwei Sänlenschäften mit hohem 
Sockel ist der eine sehr gut erhalten. Von Eisen fanden sich ver— 
chiedene Werkzeuge, Nägel, Schreibegriffel, Theile eines Pferde— 
zeschirres, eines Kettenpanzers und ein Schwert; von Kupfer und 
Bronze viele Münzen aus der ersten Kaiserzeit, ein äußerst feines 
Medaillon in getriebener Arbeit und Fibeln, theils mit Email, 
und ein besonders merkwürdiger, als Fingerring gearbeiteter 
Kassettenschlüssel. Von ganz vorzüglicher Schönheit sind die Bruch— 
sttücke non Gläsern, namentlich irisirende, und förmlich überwälti— 
gend ist die Menge Bruchstücke von Scherben, von der feinsten 
stahlharten Siegelerde bis zum wuchtigsten Henkel der thönernen 
Amphora. Nur schade, daß die überaus große Mannigfaltigkeit ihrer 
Formen und Ornamentik wenig passende Stücke zusammenfinden läßt. 
Sollte es aber gelingen, beim Fortschreiten der Ausgrabungen die 
Hräberstelle zu eutdecken, so ließe sich nach dem Reichthum und der 
Feinheit der Objekte in den zerstörten Fundstellen wohl vieles 
Schöne erwarten. 
Schichowitz i. Schl. (Neue Brücke über die obere 
Osder.) Seitens des Kreises Ratibor ist nach einer dem „Schiff“ 
— 
die Oder bei Schichowitz in Angriff genommen. Die Brücke er— 
nält 2 massive Landpfeiler, 10 hölzerne Joche in Lichtweite von 
e 16m und eine Oeffnung mit Klappprorrichtung von 1085, m 
Weite zum Durchtassen der Schiffe. Die ganze Brücke erhält eine 
eichtweite von 173 m. Es ist die vierte Brücke über die Oder, 
velche der Kreis Ratibor mit Hilfe von Provinzial-Bauhilfs- 
geldern seit dem Jahre 1878 erbaut. (Die Oderbrücken bei 
Oljau und bei Bukaun haben eiserne Ueberbauten und 3 Oeffnun— 
jen von je 33 mm Lichtweite.) Der Bau der ietzt begonnenen 
Dderbrücke bei Schichowitz steht unter der Leitung des Regierungs— 
Baumeisters Ansorge zu Schichowitz und unter Oberleitung des 
Landesbauraths Keil zu Breslau. Die Bauvollendung der Brücke 
st für die Mitte des Jahres 1885 in Aussicht genommen. 
kKonkurrenzwesen. 
Bebauung der Kaiser Wilhelm-Straße zu 
Berlin. Zur Erlangung von Entwürfen (Skizzen) für die Be— 
dauuug der Grundstücke zwischen Burg- uund Heiliger Geist-Straße 
chreibt die Baugesellschaft der Kaiser Wilhelm-Straße zu Berlin 
eine öffentliche Konkurreuz aus. Die Entwürfe (in 1: 150) sind 
»hne Bezeichnung des Verfassers bis zum 8. Januar 1885 ein 
ureichen. Das Preisrichter-Amt wird von den Hru. Stobrth 
Blankenstein, Arch. Wallot, Brth. Prof. Ende, Geh. Reg.-Rath 
1. D. Simon und Brth. Neuhaus geübt; es sollen drei Preise 
von 4000, 2000 und 2000 Ma. zur Vertheilung gelangen, und es 
oll überdies der Gesellschaft das Recht zustehen, weitere Entwürfe 
zu einem Preise von je 1000 Me. anzukaufen. — Eine Ver— 
pilichtung den Verfassern der preisgekrönten bezw. zur Ausführung 
jewählten Pläne die Ansführung zu übertragen, ist die Gesellschaft 
dagegen nicht eingegangen. Ueber das Programm dieser Kon— 
urrenz äußert sich die „Deutsche Bauzeitung“ wie folgt: „Es sind 
die rd. 73 melangen Fronten zwischen Burg- und Heiliger Geist— 
sttraße nebst den aügrenzenden rd. 26,5 und 32 bezw. 37 und 14m 
messenden Fronten an beiden Straßen, die derart bebaut werden 
oltlen, daß sich auf der Nordseite der Straße mindestens 3, auf 
»er Südseite 253 durch Brandmauern getrennte Häuser ergeben. 
Letztere sollen über dem Keller nur 4 Geschosse enthalten, von 
»enen Erd- und J. Obergeschoß (mit dem größeren Theil des 
dellers) ganz zu Geschäftsräumen, die beiden obersten Geschosse 
‚u Miethwohnungen ausgenutzt werden sollen. Zu erstreben ist 
bbenso eine möglichst vortheilhafte und praktische Verwerthung der 
Häuser, wie eine ihrer bevorzugten Lage entsprechende künstlerische, 
edoch in maßvollen Grenzen gehaltene Ausbildung. Mittelalter— 
iche Stilformen sind ausgeschlossen; für jede der beiden Grund— 
tück-Reihen ist eine einheitlich wirkende Architektur zu wählen, die 
edoch nicht streng symmetrisch zu sein braucht. Ist die damit ge— 
tellte Auigabe au sich höchst verlockend für den Erfindungstrieb 
des Architekten, so sind auch die Bedingungen der Preisbewerbung 
olche, daß wir eine Betheiligung an ihr nur in ieder Hinsicht 
mpfehlen können.“ 
Reichsgerichtsentscheidungen. 
Die Erfüllung der Verpflichtung, welche dem Unter— 
iehmer durch das Pr. Enteignungsgesetz v. 1I1. Juni 1874 8 14 
iuferlegt ist, die für die benachbarten Grundstücke oder im öffent- 
ichen Interesse nothwendigen Anlagen an Wegen, 
ldeberfahrten u. s. w. einzurichten, kann im Zivilprozeß so 
venig gefordert werden wie die Erstattung der Kosten, welche dem 
yetheiligten Grundeigenthümer erwachsen sind, wenn er abweichend 
non dem durch die degierung genehmigten Zustande solche angeb— 
sich nothwendigen von dem Unternehmer nicht eingerichteten An— 
agen selbst hergestellt hat. 1. Entscheid. vom 19. Septbr. 1884. 
Die Grundschuld entsteht durch die zufolge Bewilligung des 
Brundeigenthümers erfolgte Eintragung im Grundbuch, nicht erst 
zurch die Aushändigung des Grundschuldbriefs. Dem Gläubiger, 
welcher, ohne den Grundschuldbrief zu besitzen, aus dem Eintrag 
lagt oder deu Anspruch auf Anszahlung der im Subhastations⸗ 
»erfahren für die Grundschuld ausgeworfenen Masse erhebt, steht 
der Einwand entgegen, der Grundschuldbrief sei ihm nicht ausge— 
yändigt, und folgeweis sei ihm das Verfügungsrecht über die Grund— 
chuld nicht erworben. Diesem Einwand darf Gläubiger mit dem 
Nachweis begegnen, Beklagter sei zur Ausantwortung des Grund— 
chuldbriefs verpflichtet, ex kann so die Herausgabe des Grund— 
chuldbriefs erzwingen, und das Hinderniß gegen die Verurtheilung 
des Beklagten oder die Ausschüttung der Streitsmasse beseitigen. 
Entscheidung v. 24. Septbr. 1884.) 
Die als Arrest bezeichnete Anordnung des Amts— 
zerichts, zufolge welcher für den Kläger eine Vormerkung auf 
Auflassung auf ein im Gerichtsbezirk belegenes Grundstück einge— 
tragen war, ward als einstweilige Verfügung aufrecht gehalten, 
ind es wurden die Inhaber der inzwischen auf Bewilliguug des 
»isherigen Eigenthümers eingetragenen Hypotheken, nachdem der 
dläger seine Eintragung als Eigenthümer erlangt hatte, zur 
Löschung verurtheilt, obwohl mit jener einstweiligen Verfügung 
ine Frist zur Ladung des Gegners vor das Gericht der Haupt-— 
ache — C. P.O. 8 820 — nicht verbunden gewesen war. (Ent— 
cheidnung v. 20. Sepibr.) 
Mit dem Zuschlag „des Grundstücks“ gehen diejenigen mit 
vem Grnudstück verbundenen Sachen auf den Ersteher über, welche 
rechtlich Zubehör des Grundstücks sind, auch wenn sie nicht beson— 
ders als mit übergehendes Zubehör bezeichnet sind. Fremde 
Suchen, welche sich auf dem Grundstück in einem Zustande befin— 
den, in welchem sie als Zubehör des Grundstücks erscheinen, nur, 
venn anzunehmen ist, daß sie der Subhastationsrichter hat mit 
mschlagen wollen. Das wird der Fall sein, wenn er einen An— 
rag auf Ausschließung dieser Sachen von der Subhastation zurück— 
zewiesen hat. Bedenklicher ist die Annahme, wenn der Sub— 
jastationsrichter auf Antrag des Dritten dessen im Grundbuch ein— 
jetragenen Eigenthumsvorbehalt vor dem Ausgebot eröffnet hat. 
Entscheidung v. Febr. 1884.) 
Submissionswesen. 
Das öffentliche Submisfionswesen ist schon lange 
'in Gegenstand tiefgehender Unzufriedenheit weiter Kreise. Der 
Minister der öffentlichen Arbeiten hat nun beschlossen, den von 
illen Seiten geäußerten Wünschen entgegenzukommen. Auf den 
3. November hat er eine große Konferenz aller Interessentenkreise 
iach dem großen Sitzungssaale des Ministeriums einberufen zur 
Bexathung neuer Normen für Vergebung von Leistungen und 
Lieferungen. Ein aussührlicher Entwurf ist den Theilnehmern an 
ner Konferenz zugegangen. Derselbe enthält zunächst Normen 
ur Vermeidung zu weit gehender Berücksichtigung absoluter Mindest⸗ 
jebote. Vor Allem soll auch eine Prüfnug der technischen Quali— 
ikation des Unternehmers eintreten. Es reihen sich daran Vor— 
chläge zur Abhilfe der Klagen über die Veröffentlichung von Sub— 
nissionen, zur Vermeidung der Unzuträglichkeiten, welche aus der 
Forderung entstehen, die Gebote in Prozenten der Anschlagssumme 
inzugeben. Es folgen sehr koulante Bedingungen über Abrechnung 
ind Zahlungen. Ferner die Frage der Kauͤtionen, ob und in 
velchem Grade dieselben der Betheiligung kleiner Gewerbetreiben— 
)er hinderlich sind; die des Zeitraumes für Ausschreibung von 
Lieferungen, ob, pro Jahr oder für kürzere Zeiträume. Thunlichste 
Zerlegung in kleinere Loose, insbesondere für Hochbauten über 
30,000 Mek. Zurückweisung von Geboten, bei denen der Preis im 
»ffenbaren Mißverhältniß zu dem Voranschlage steht. Feststellung 
ines Normal-Vertrages für häufiger vorkommende Arbeiten, prompte 
Zahlungen, auch nach Möglichkeit Abschlagszahlungen, Beschrän— 
kung der Kautionen, in der Regel auf 80 pTi.. Rüsckgabe so bald 
als möglich, Beschränkung der Konventionalstrafen und Schlichtung 
oon Differenzen durch ein Schiedsgericht.
	        

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