Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 45, Bd. 4, 1885)

05 Mittheilungen aus der Praxis. — Berichte aus verschiedenen Städten. — Brief- und Fragekasten. 
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deu. Die Hinterfront der Vordergebäude darf eine Höhe erreichen, 
welche gleich der Länge des von ihr liegenden Hofes ist; sie darf 
unter allen Umständen aber eben so höch sein, wie die Vorder— 
ront. — Bis zu einer Länge von 10 m, von der Hinterfront des 
Vorder ebäudes ab gemessen, werden Seitenflügel als zum Vorder— 
gebäude gehörig betrachtet und dürfen demgemäß die Höhe desselben 
erhalten. b. Hintergebäude und Seitenflügel dürfen in der Höhe 
die Ausdehnung der geringsten Dimensionen des vorliegenden Hof⸗ 
raumes um nicht mehr als 8 mm übersteigen. Ist der Hofraum 
ingleich gestaltet, so tritt Durchschnittsberechnung ein. Findet der 
dofraum unmittelbare Fortsetzung auf einem Nachbarterrdin, dessen 
Nichtbebauung durch eine grundbuchliche Eintragung dauernd 
icher gestellt worden, so ist dieses Nachbarterrain bei Feststellung 
hder für Hinter- und Seitengebäude zulässigen dem Hofraum zuzu— 
zechnen. Ist dieser Hofraum ungleich gestaltet, so tritt Durch— 
schnittsberechnung ein. Baulichke iten, welche bis zur obersten Dach— 
'ante die Höhe von 5 mm nicht übersteigen und eine Grundfläche 
yon nicht mehr als 40 qm haben, bleiben bei der Berechnung der 
zulässigen hohe der Fronten der Hintergebäude und Seitenfluͤgel, 
aicht aber bei Feststellung der auf jedem Grundstücke unbebaut zu 
assenden Fläche außer Betracht. In Fällen, wo die Bestimmung 
ad a und b. verschiedene Höhen ergeben, können die für die einzelnen 
Bebäudetheile zulässigen Höhenmaße zu einem Durchschnittsmaße 
zemittelt werden. Die übrigen Abschnitte dieses Paragraphen blei— 
ben fast unveräudert. 
8 34 des Euntwurfes („Putzarbeiten“) ist dahin ab— 
zeändert worden: „Bei Ertheilung des Rohbauabnahmescheines wird 
zleichzeitig jedesmal durch die Rohbauabnahmekommission der Zeit— 
punkt bestimmt, an welchem mit den innern und äußern Putzarbei— 
sen begounen werden darf. Gebäude, welche ganz oder theilweise 
die Bestimmungen haben, zu dauerndem Aufenthalte von Menschen 
zu dienen, sollen keinenfalls früher als 6 Wochen nach vollständiger 
Findeckung der Dächer geputzt werden.“ 
8 40 hat in Alinea 3 folgende Form erhalten: „Bei Um— 
»auten, welche eine erhebliche Veränderung der Grundform, bezw. 
der Etagenhöhe bezwecken, bleibt vorbehalten, die baupolizeiliche 
Benehmigung davon abhängig zu machen, daß diejenigen Gebäude— 
heile, welche durch den Umbau betroffen werden, soweit sie den 
Vorschristen dieser Baupolizei-Ordnung widersprechen, mit denselben 
n Uebereinstimmung gebracht werden.“ 
Schließlich ist noch 8S 42 zu erwähnen, welcher nach dem Ent— 
wurfe lautet: „Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bau— 
polizei-Ordnung können, so weit sie im Vorstehenden vorgesehen sind, 
von der Baupolizei-Behörde zugelassen werden.“ Der Ausschuß 
ichlägt vor: statt „von der Baupolizei-Behörde“, zu sagen: „von 
dem königl. Polizeipräsidium in Gemeinschaft mit dem Magistrat.“ 
werdenden Lichte der Sonne und beginnt seine Cirkulation, sobald 
das Sonnenlicht intensiver wird. Von diesem Zeitpunkte ab ist 
Befahr für das gefällte Holz vorhanden, wenn es dann nicht schneil 
aus dem Walde entfernt und verarbeitet wird. Sobald der unter 
der Borke eines gefällten Kiefernstammes lagernde Saft durch die 
fehlenden Nadeln in der Cirkulation gehindert wird, geht er in 
Bährung über und lockt hierdurch den kleinen, 5 Millimeter langen 
Borkenkaͤfer an, der sich unter die Schuppenrinde der gefällten 
diefer bohrt und dort seine Eier in eigenthuͤmlichen Gängen ablegt. 
Durch das Eindringen dieses Käfers wird der Holzsaft aber noch 
nehr verdorben, denn in den Bohrgängen, denen Feuchtigkeit durch 
Regenwasser zugeführt wird, zeigen sich die ersten blauen Streifen 
m Splinte des Holzes. Sobald dieser Zeitpunkt eingetreten ist, 
ängt das Holz an zu verderben und ist für die Schwamminfektion reif. 
Bei der Ausschlachtung unserer Privatwaldungen und bei den 
nicht rechtzeitig verkauften Hölzern aus den Staatsforsten kommt 
es vor, daß nicht alles gesund gefällte Holz gesund in den Handel 
ommt, sondern durch das lange Lagern im Walde von dem Borken⸗ 
äfer verdorben, zu Balken und Bretterholz verarbeitet wird. Dieser 
fkleine Borkenkäfer ist der ärgste Feind unseres so vorzüglichen 
Kiefernholzes, und ich wage die Behauptung auszusprechen, daß 
;/ alles gefällten Holzes durch denselben verdorben werden. Hiermit 
joll aber nicht behauptet werden, daß Holz, welches in der Borke 
liegen bleibt und an Orten lagert, wo kein Borkenkäfer sich befindet, 
zesund bleibt. Alles Kiefernholz, das bis Monat Mai, auch wenn 
es im Freien an Orten, wo kein Borkenkäfer hinkommt, lagert, 
nicht bearbeitet ist, ist verdorben, wenn die Merkmale des Verdorben— 
seins auch nicht sogleich für Jedermann erkennbar sind. 
Entwickelte Hausschwammpflanzen habe ich im Walde unter 
der losen Borke abgestorbener Baumstämme, ebendaselbst in den 
Haufen aufgeklafterten, aber abgestorbenen Brennholzes und überall 
da gefunden, wo ich verdorbenen Splint des Kiefernholzes in feuchtern 
Lagern vorgefunden habe. Schaden konnte der Schwamm hier 
nicht anrichten, weil, wenn die Möglichkeit auch da war, den Erd— 
»oden zu erreichen, er dieses eben nicht in luft- und lichtabgeschlossenen 
Hohlräumen ermöglichen konnte. Die Schwammspore keimt nur 
auf verdorbenem Kiefernsplinte, wenn derselbe an feuchten Orten 
unter den vorangegebenen Bedingungen sich befindet, und sucht, 
nachdem sie sich entwickelt hat, ihre Wurzeln in feuchten Untergrund, 
Mauerwerk, neugesetzten Oefen x. einzutreiben. Hat die Wurzel 
euchten Untergrund erfaßt, daun wachsen die Zweige schnell weiter 
ind vernichten alles Holz, was sie auf ihrem dunklen Lebenswege 
erreichen können. Wird die Gebäudestelle, in welche die Schwamm— 
wurzel sich eingenistet hat, während des Wachsthumes desselben 
rocken, so vertrocknet der ganze Schwamm und hört auf, schädlich 
zu wirken. 
Sorge Jeder, der ein Gebäude errichten läßt, dafür, daß er 
nur gesundes, nicht blausplintiges Holz in das Gebäude bekommt, 
daß das Gebäude gut austrocknet, daß die aufsteigende Grundfeuchtig— 
keit durch umfassende Isolirung abgehalten und zu den Bettungen 
der Fußböden nur ganz trockenes Material, gleichgültig ob Sand, 
Lehm, Erde, Asche, Kohle ꝛc., genommen wird, und der Schwamm 
wird aus dem Gebäude fern bleiben. 
Mittheilungen aus der Prarxis. 
Neue Vevbachtunsgen her den Hausschwamm. 
Schluß. 
Seit ich zu der Erkenntniß gelangt bin, daß in gesundem, gut 
'onservirtem Kiefernholze der Hausschwamm sich nicht entwickelt, 
jabe ich es meine größte Sorge sein lassen, namentlich zu Lager— 
yölzern der Fußböden und zu den Fußbodenbrettern das gesündeste 
diefernholz zu verwenden. Hier, wo das Bauholz direkt aus den 
Staatsforsten gekauft wird, wo jeder Känfer vorher an Ort und 
Stelle das Holz ansehen und die Qualität beurtheilen kann, ist 
es leichter, gesundes Holz zu erwerben, als in den größeren Städten 
und in denjenigen Gegenden, die keine Waldungen haben, wo das 
iefernholz aus den saändigen Gegenden erst hingeschafft werden muß. 
Von allen königlichen Behörden wird verlangt, daß der Bau⸗ 
internehmer nur gesundes, im Wadel gefälltes Holz verwenden 
oll, weil die Erfahrung gelehrt hat, daß solches Holz das beste 
Schutzmittel gegen den Hausschwamm ist. Einen absoluten Schutz 
hietet aber auch im Wadel (die Zeit vom Oktober bis Februar) 
Jefälltes Holz dennoch nicht, wenn nicht bestimmte Manipulationen 
so gefälltes Holz vor dem Verderben schützen. 
Kiefernholz zeigt in seiner Qualitaͤt große Verschiedenheit. 
Das Holz, von dem ich noch sprechen werde, soll seine Jahresringe 
ind anen fetten, wenn auch nicht öligen, an der Luft hellbraun 
werdenden Kern haben, also von bester Qualität sein. Wenn zwei 
dicht nebeneinander gewachsene Hölzer von gleicher Qualität im 
Oktober oder November gesällt werden, wird das ein gesundes, 
»orzügliches Holz liefern, sobald es bis März entweder zu Brettern 
zersägt ober zu Balkenholz beschnitten oder beschlagen ist, während 
has andere, wenn es erst im April ans dem Walde gesahren uud 
twa in demselben Monate oder auch später bearbeitet wird, ver— 
dorhen ist und schlechtes Bauholz liefert. Die Ursache an dem 
Verderben des Holzes ist die verspätete Verarbeitung. Der unter 
der Borke des Holzes lagernde Saft verdickt sich mit dem schwächer 
Berichte aus verschiedenen Städten. 
Berlin. Im Kunstgewerbe-Museum ist gegenwärtig ein für 
das germanische National-Museum zu Nürnberg von der Berliner 
Pflegschaft desselben gestiftetes Glasfenster ausgestellt, daß nach dem 
Entwurf des Professor Wanderer in Nürnberg von dem Glasmaler 
Fisgruber daselbst ausgeführt wurde. Die Composition zeigt die 
inter einem Baldachin thronende Gestalt einer Germania, die das 
Berliner Stadtwappen gefaßt hält, als Beschützerin von Kunst und 
Bewerbe. Den Hintergrund füllt ein Blick auf die Thürme und 
duppeln Berlins. In den oberen Feldern sind die Brustbilder des 
ersten Kurfürsten, des ersten Königs und darüber des ersten Kaisers 
aus dem Hause Hohenzollern nebst dem brandenburgischen und dem 
preußischen Wappen angebracht. Die Wappenschilde, die vom Bal— 
dachin herabhängen, umrahmen das in der Mitte augebrachte Wappen 
der Stadt Nürnberg. 
Brief⸗ und Fragekasten. 
Herrn Architekt und Maurermeister E. in Seh. Auf Ihre letzte Frage 
rwiedern wir Ihnen, daß es gleichgültig ist, ob Sie die Maurerarbeiten 
rusführen oder nicht, wenn Sie sich nicht ausdrücklich verpflichtet haben, im 
ersteren Falle die Zeichnungen xc. gratis zu fertigen. Für den Entwurf 
nebst Anschlag und statischen Berechnungen können Sie exkl. der Polizei— 
seichnungen, welche extra zu liquidiren sind, aber inkl. der Arbeitszeichnungen 
ind Details, bei einer Bausumme von 6 bis 12000 Mtk. 2,6 pCt. bei einer 
ßausumme von 12 bis 24000 Mk. 2,3 pCt. und bei einer Bausumme von 
24 bis 48000 Mk. 2,0 pCt. der Anschlagssumme in Ansatz bringen. Auf 
Ihre anderen Anfragen werden Sie in der nächsten Nummer Antwori 
rhalten.
	        
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