Entscheidungen und Bauprozesse. — Berichte aus verschiedenen Städten.
eine längere Dauerhaftigkeit bemerkt werden kounte. Beim Kon—⸗
erviren des Holzes gilt es eben, nicht nur Luft und Wasser ab—
zuhalten, sondern auch Mittel zur Unschädlichmachung der stickstoff⸗
haltigen Körper zur Verwendung zu bringen.
Als ein allen diesen Maängeln wirksam entgegentretendes
VDdittel hat sich auch in solchen Fällen das Carbolineum Avenarius
erwiesen.
Alle im Freien oder in wechselnden Feuchtigkeitsverhältnissen
rusdauernden Holzanlagen schützt es gegen Fäulniß und Ver—
tockung, wobei es die Poren und Fasern des Holzes nicht verdeckt
uind demselben ein nußbraunes, einem Anstrich mit gekochtem
Leinöl ähnliches, geschmackvolles Aussehen verleiht. Dabei ist es
dünnflüssig und deshalb sehr ausgiebig. Es läßt sich leicht streichen
uind kann von jedem Arbeiter ohne Weiteres behandelt werden.
Der Anstrich ist sowohl auf trockenem, als auf grünem Holze an—
zurathen. Es ist nicht feuergefährlich, kann also, wo besonderes
Eindringen oder Durchdringen des Holzes nöthig erscheint, wie
bereits erwähnt, auch erwärmt aufgetragen werden, was in man—
herlei Fällen sehr rathsam ist. Kleine Stücke imprägnirt man
im besten durch Eintauchen. Auf dem Lager hält es sich in
ineen Gefäßen unbegrenzte Zeit. und verliert keine seiner Eigen—
chaften.
Im Vergleich mit Oelfarbe ist Carbolineum Avenarius
geradezu erstaunlich billig, denn auf 426 Quadratmeter Holzfläche
rechnet man gewöhnlich nur 1 Kilogr. Carbolineum und es ist
rusgerechnet worden, daß ein das Holz gut sättigender Anstrich
siich bei weit größerer Haltbarkeit etwa sechs mal billiger stellt,
als genügend deckende (also 2 — Zmalige) Oelfarbanstriche. Und
dabei soll ja Tannenholz so dauerhaft werden, daß es Eichenholz
zu ersetzen vermag! Schreibt doch z. B. die Königl. Württemb.
Zentralstelle für die Landwirthschaft in Nr. 25 Jahrgang 1884
zes landwirthschaftlichen Wochenblattes, daß sie die volle Ueber—
zeugung gewonnen habe, daß es im Interesse der Landwirthschaft
liege, ausgedehnten Gebrauch davon zu machen und daß die Wir—
ung auf Haltbarmachung des Holzes eine vorzügliche sei.
Auch von verschiedenen anderen Fachblättern und Zeit—
schriften sind dem Artikel empfehlende Besprechungen gewidmet
vorden.
Das Fabriklager für Carbolincum Avenarius, Herr Paul
Lechler in Stuttgart, hat sich gerne bereit erklärt, unseren Lesern
mit ieder weiter gewünschten Auskunft zu dienen. -
Ein Anstrich an Stelle des Oelanstrichs. Für
Façaden, Treppen ꝛc. ist seit ca. 20 Jahren bereits ein Austrich,
hesonders in Frankreich, aber in neuerer Zeit auch in Deutschland
derwendet worden, der sich vollkommen bewährt hat. Zuerst giebt
nan auf die Wand oder das Holz ꝛc. einen Anstrich aus mit
Leimwasser verdünntem Zinkoxyd, welches im Handel als Zinkweiß
vorkommt. Ist derselbe nach 2 Stunden getrocknet, dann folgt
ein Anstrich aus mit Leimwasser verdünntem Chlorzink. Das
Zinkoxyd bildet nun mit dem Chlorzink eine chemische Verbindung
don der Härte des Glases und von spiegelglatter glänzender Ober—
fläche. Um jede beliebige Nüance zu erzielen, kann man die Farben
nit dem Leimwasser anreiben. Die Vorzüge dieses Anstrichs gegen
den Oelanstrich sind, bei einem um die Hälfte billigeren Herstellungs—
zreis, die fast unverwüstliche Dauer, ein sehr schnelles Trocknen
ind demnach kürzere Herstellungszeit. Es fällt bei diesem Anstrich
serner der unangenehme Geruch frischer Oelfarben fort und ist ein
Verstäuben wie beim Oelanstrich absolut ausgeschlossen. — n —
Entscheidungen und Bauprozesse.
Durch Punktation war ein Grundstück, wie es stand
ind lag, oder wie es im Vertrage hieß, im augenscheinlichen Zu—
tande verkauft worden. Nach der einige Monate später erfolgten
Auflassung sah der Käufer, daß ein nach dem dem Verkäufer ge—
jörigen Nachbar-Grundstücke hinaus belegenes Fenster mit Erde
zugeworfen war. Er beseitigte diese Erde und öffnete das Fenster
vieder, wurde darauf aber vom Nachbar auf Wiederherstellung
des ihm übergebenen Zustandes des Feusters verklagt. Die Ent—
cheidung darauf war folgende: Der Verkäufer eines Hauses kann
—ADDDD0
saufe getroffene Vorrichtungen eine veränderte Gestalt geben; jedoch
'ann solche Veränderung den Käufer an der Wiederherstellung des
rrüheren Zustandes rechtlich nur dann hindern, wenn die betreffen—
den Vorrichtungen ihrer Beschaffenheit nach eutweder auf die
Dauer berechnet sind, oder aus anderen Gründen den Käufer die
Absicht des Verkäufers klar erkennen lassen, den veränderten Zu—
stand als den augenscheinlichen darzustellen. Letzteres ist der Fall,
venn ein bis zum Verkauf vorhanden gewesenes Fenster, um
dessen Wegfall zu bewirken, bermauert worden ist. Sind dagegen
ie getroffenen Vorrichtungen von so zweifelhafter Beschaffenheit,
daß sie nicht als dauernde' Anlagen aufgefaßt werden können, so
nermag der Verkäufer den durch solche Vorrichtungen hergestellten
zustand wider den Willen des Käufers nicht als den augenschein—
ichen zu beanspruchen, weil zweidentige Willensäußerungen stets
gegen den Urheber, hier den Verkäufer, auszulegen sind. —
Berlin. In den letzten Tagen spielte sich vor dem
96. Schöffengericht in Berlin ein Prozeß über Desinfektions—
pflicht der Hausbesitzer ab, dessen Verlauf auch für unsere
außerhalb Berlins wohnenden Leser von Interesse sein dürfte: Nach
den polizeilichen Verordnungen haben die Grundbesitzer die Ver—
»flichtung, die Aborte, Dunggruben ꝛc. auf ihren Höfen gegen üble
Herüche zu desinfiziren. Auf Grund dieser Verordnungen war
gegen den Hauseigenthümer Fuhrherr Oswald Müller in der
Posenerstr. ein Strafmandat ergangen, weil nach der Anzeige des
etreffenden Polizeilieutenants und eines Schutzmannes seine mit
euhdung gefüllte Senkgrube nicht „gehörig“ desinfizirt gewesen ist.
diergegen hatte Herr Müller auf richterliche Entscheidung an—
jetragen und wurde in der vorigen Woche in der Sache verhandelt.
Der Kläger war der Meinung, daß der Begriff „gehörig“ höchst
»ehnbar sei und der Geist des Gesetzes doch nur dahin gehen könne,
daß er zur Desinfektion verpflichtet sei, um Belästigungen durch
ꝛkelerregenden Geruch zu vermeiden. Von einem solchen sei aber
im vorliegenden Falle gar keine Rede gewesen, vielmehr habe es
dei ihm eben nur ganz oberflächlich nach Kuhdung gerochen. —
Die beiden Polizeibeamten konnten in der That nur solchen Geruch
jekunden, sie behaupteten auch nicht, daß derselbe ekelerregend oder
ehr belästigend gewesen sei, hielten ihn aber auch nicht gerade für
yYmpathisch und erklärten sich nur an den Wortlaut des 8 32 der
Polizeiordnung gehalten zu haben, wonach die Senkgruben dergestalt
zu desinfiziren sind, daß „jeglicher Geruch“ beseitigt werde. Nach
diesem Wortlaute kann sich, wie der Polizeilieutenaänt auf Befragen
des Vorsitzenden zugab, die Polizei auch zum Einschreiten für ver—
oflichtet und berechtigt halten, wenn die Senkgrube mit Parfüm
gefüllt wäre und danach röche. — Der Vertheidiger, Rechtsanwalt
G. Kauffmann, führte aus, daß bei einer solchen wörtlichen
Anwendung die betreffende Polizeiverordnung keinen Sinn haben
würde, denn es sei einfach unmöglich, die völlige Geruchlosigkeit
einer Senkgrube herzustellen. Die betreffende Bestimmung könne
also nur dahin aufgefaßt werden, daß durch dieselbe ein die mensch—
tiche Gesundheit gefährdender, aus dem Uebergang in die Fäulniß
erwachsender übler Geruch durch Desinfektion zu beseitigen ist. —
Das Schöffengericht war jedoch mit dem Amtsanwalt der Meinung,
daß die Polizeiverordnung, so hart dies auch für die Hausbesitzer
ei, ihrem Wortlaute nach anzuwenden ist, und verurtheilte daher
den Angeklagten zu 3 Mark Geldstrafe event. 1 Tag Haft. — Wir
zestehen offen, daß für uns eine solche Entscheidung unverständlich
ist, da wir keine Möglichkeit kennen, eine „absolute Geruch—
losigkeit“ herbeizuführen.
Diese Verpflichtung der Hauseigenthümer zur Desinfektion
his zur vollen Geruchslosigkeit, unterlag dieser Tage auch der
Prüfung der Berufuugskammer. Der Eigenthümer eines Grund—
tücks in der Danziger Straße war durch polizeiliches Mandat in
eine Strafe von 6 Mark event. 1 Tag Haft genommen worden,
veil bei einer Revision des Hofes die Senkgrube nicht geruchfrei
vorgefunden worden war. Das Schöffengericht hatte auf Grund
der Polizeiverordnung vom Jahre 1867 die Strafe bestätigt. Der
Vertheidiger, Rechtsanwalt Dr. Flatau, legte gegen dieses Er—
enntniß die Berufung ein und machte in dem Termin vor der
VI. Strafkammer geltend, daß die Verordnung vom Jahre 1867
nur im „Intelligenzblatt“ und nicht auch im „Amtsblatt“ publizirt
vorden sei, was aber nach dem Gesetze vom 11. Möärz 1850 zu
hrer Rechtsgiltigkeit erforderlich sei.. Die Kammer hob in
Folge dessen das erste Urtheil auf und wies, da die Prüfung der
Rechtsgiltigkeit bereits in erster Instanz erfolgen mußte, die Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schöffen—
gericht zurück. Dasselbe erkannte nun nach dem Antrage des Ver—
heidigers auf Freisprechung des Angeklagten und legte die Kosten
ncl. dersenigen für die Vertheidigung der Staatskasse auf
Berichte aus verschiedenen Städten.
Berlin. Wir erwähnten bereits, daß es beabsichtigt wird,
in den neuen Anlagen auf dem Schloßplatz eine Instruktions—
»yramide aufzustellen, wie solche in anderen Städten — z. B.
n Muünchen, Weimar, Elberfeld, Frankfurt — läugst in Gebrauch
jenommen sind. Derartige kleine Gehäuse haben den Zweck, au
hren Flächen Angaben zu tragen über Höhenlage, Bevölkerung
Zeitdifferenzen, Windrichtung, danu aber Thermometer, Barometer,
inter Umständen auch — wie früher an Rathhausern — Urmaß—
zufzunehmen. Das kleine Rondel am Schloßplatz, nahe der Spree,
velches ohnehin durch Bänke zu einem Ruheplatz ausgebildet
verden soll, scheint mit Rücksicht auf den lebhaften Verkehr der
Kurfürstenbrücke zur Aufstellung einer solchen Pyramide ganz be—
onders geeignet, Die künstlerische Ausbildung einer solchen müßte
tatürlich der Lage des Platzes durchaus entsprechen und im Stil