Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 45, Bd. 4, 1885)

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Frühere Strikes in England. 
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Heerdes liegenden Brat- und Backofen p von allen Seiten, so daß 
Rieser dadurch sehr heiß wird und seinen Zweck in vollem Maße 
rfüllt. 
Wenn für den vorliegenden Fall dieser Heerd nur zur Er— 
värmung eines Raumes von ça. 50) khmäInhalt verwendet worden 
sst, so ist damit doch nicht gesagt, daß er nicht mehr zu leisten 
ermag. Vielmehr reicht bei entsprechend größeren Dimensionen 
ind zweckmäßiger Disposition ein solcher Heerd hin, auch 2 oder 
3 Räume bis zu 200 Kbm Inhalt und darüber ausreichend zu 
erwärmen und zu ventiliren. Jedenfalls dürften weitere Versuche 
n Anbetracht der Wichtigkeit des Gegenstandes und vor Allem 
vegen der außerordentlich geringen Kosten sehr zu empfehlen sein. 
Muühlhausen i. Thür, Mai 1885 
Ad. Kelm. 
And weun Ihr nach der Verbreitung der Proklamation und des 
»orhin erwähnten Verbots irgend einen Arbeiter finden solltet, 
velcher vorher bei uns im Dienste gestanden hat, und der nicht 
die Erlaubniß gehabt hat, sich von unseren Bauten zu entfernen, 
der aber Aufnahme gefunden hat auf Bauten anderer Personen 
der City und vorher erwähnten Grafschaft, dann habt Ihr zu 
»eranlassen, daß sowohl diese Arbeiter, wie deren Arbeitgeber er— 
zriffen werden und daß die Arbeiter zu unserm vorhin erwähnten 
Palast zurückgebracht werden, um auf diesem unserm Bau wieder 
»eingestellt zu werden; ferner habt Ihr dafür Sorge zu tragen, daß 
der Arbeitgeber derselben ohne Aufschub nach dem Tower in London 
jeschickkt werde, damit er dort unserm Willen gemäß laut obiger 
Verfügung im Gefängniß verbleibe. Und habt Ihr den strengen 
Befehl, dies in keiner Weise zu unterlassen.“ 
Wir erfahren nicht aus irgend welchen Civilarchiven, in 
velchem Maße die Sheriffs von London und Middlesserx erfolgreich 
»ei ihren Nachforschungen gewesen sind; wie viel Deserteure zu den 
öniglichen Bauten zurückgebracht. worden sind, oder ob irgend 
velche Bauunternehmer in der City, welche als Arbeitgeber dieser 
Deserteure ausgekundschaftet wurden, ihre Vergehen im Tower 
ibbüßen mußten. Das Mandat Eduards III. war eben so streng 
jegen die Arbeiter wie die alten Komplottgesetze, welche zum Theil 
m Anfange der Regierung Georg IV. aufgehoben wuͤrden und 
velche alle Akte als steafbar für die Arbeiter hinstellten, mochten 
Letztere nun Komplotte bilden, um höhere Lohnsätze für sich zu 
erzwingen, oder um gegen Lohnherabsetzungen zu opponiren. Heut 
iatürlich und schon seit langer Zeit können die Arbeiter für diese 
Bestrebungen beliebig viel Komplotte bilden. So lange, wie die 
Arbeiter nicht physische Gewalt anwenden, bewegen sie sich im 
Rahmen des Gesetzes. 
Im Jahre 1356 unter der Regierung Eduard III. wurde 
es in Folge der fortwährenden Streitigkeiten, welche zwischen den 
seiden Klassen in der Baugewerkschaft, den Steinmetzen und leichten 
Maurern oder Steinverlegern, bestanden, für nothwendig erachtet, 
ine Anzahl von Bestimmungen für das Baugewerbe aufzustellen. 
Auf einem Meeting der Lordmayors und der Aldermänner der 
Fity erschienen 12 der geschicktesten Mitglieder der Maurergilde 
ind zwar, um ihre respektiven Branchen zu vertreten, sechs von 
eder Partei. Das aufgestellte Statut erscheint sehr annehmbar, 
venn man die exklusiven Gebräuche dieses Zeitraums berücksichtigt. 
luter diesen Bestimmungen sind folgende: „Daß Niemand soll 
zroße Arbeiten übernehmen, wenn er nicht in besonderer Weise 
die Fähigkeit besitzt, eine solche Arbeit zur Vollendung zu bringen. 
Derjenige, welcher eine solche Arbeit im Großen zu übernehmen 
vünscht, soll zu dem sicheren Arbeitgeber, für welchen er eine solche 
Arbeit zur Ausführung und Vollendung übernommen hat, kommen 
ind soll 4 bis 6 ältere Meister dieses Gewerbes, welche vereidigt 
ind, mit sich bringen. Letztere sollen dem zahlungsfähigen Bauü— 
sjerrn, für welchen Kontrahent die Verpflichtung eingegangen ist, 
ine derartige Arbeit auszuführen, die Geschicklichkeit des Kontra— 
senten bezeugen. Falls Kontrahent unterlassen sollte, die über— 
sommene Arbeit in der verlangten Art und Weise zu vollenden, 
»der nicht die Geschicklichkeit besitzen sollte, diese Arbeit zu 
Ende zu führen; so sollten die Meister, welche bezeugt haben, 
daß Kontrahent die Fähigkeit und Geschicklichkeit besitzt, die Arbeit 
u vollenden, verpflichtet sein, diese Arbeit zu Ende zu führen und 
war auf ihre eigenen Kosten, ganz in der Weise, wie Kontrahent 
s übernommen hatte; jedoch nur für den Fall, wenn der Bauherr 
»em Bauunternehmer die volle Bausumme bezahlt haben sollte. 
Sollte der Bauherr dem Unternehmer noch irgend Etwas schulden, 
o soll er dies den Meistern zahlen, welche es unternommen haben, 
»as Werk für ihn zu vollenden.“ Es ist einigermaßen sonderbar, 
iach dem Verlauf von 5 Jahrhunderten auf die alte Fehde zwischen 
den beiden Abtheilungen des Maurergewerbes, den Steinmetzen 
ind den Leichtmaurern oder Steinverlegern, zu stoßen. Vor nicht 
allzu langer Zeit ist es zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen 
wischen den Maurern, welche die Hauptsteine und die profilirten 
ind ornamentirten Steine schneiden und bearbeiten und jenen 
Haurern, welche für gewöhnlich die Mauerschichten anlegen, zu 
vessen Rechten es gehörte, die Steine oder bestimmte von ihnen 
iuf Lager zu bringen. Die Klagen der Baus und anderer Arbeiter 
saben zu mancherlei Aenderungen der Bautontrakte geführt. Die 
Bersöhnungsurkunde zweier Maurermeister, welche unter Eduard J. 
1298) in der City mit einander in Streit geriethen und sich da— 
hei gewisser Schimpfworte bedienten, ist durch die Civilarchive in 
ateinischer Uebersetzung bis auf unsere Zeit gekommen. Diese beiden 
vürdigen Herren hießen Meister Simon von Pabingham und 
Meister Richard von Wetham. Schließlich wurden sie von dem 
Lordmayor und den Aldermännern mit einander versöhnt und es 
zam folgendes Uebereinkommen zu Stande: Daß besagter Simon 
ind Richard, jeder für seine Person, darin willigten, daß, falls 
Frühere Strikes in England. 
„The Builder“ bringt im Heft vom 23. 2. 1885 folgenden 
Artikel über die Baustreitigkeiten Englands vor 5 Jahrhunderten 
ind später, der gerade jetzt interessiren dürfte: 
Im Allgemeinen ist die Annahme verbreitet, daß Komplotte 
und Strikes von Seiten der Arbeiter den Meistern oder Arbeit— 
gebern gegenüber erst neueren Datums sind. Es soll hier 
nicht nach Precedenzfällen im früheren Griechenland oder Rom, 
oder bei anderen Völkern des Alterthums geforscht werden, 
im den Beweis zu erbringen. daß Bauhandwerker oder auch 
andere Arbeiter stets gewisse Unterdrückungen erlitten oder zu 
erleiden glaubten, über welche sie Beschwerde führten und alle 
Mittel und Wege versuchten, um dieselben abzustellen. Die fol— 
genden Beispiele beschränken sich, wie oben erwähnt, auf England 
dor 5 Jahrhunderten und später. Derselbe Vorgang hat sich in 
den Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern 
während der verschiedenen Jahrhunderte wiederholt. Eine große 
Auzahl der Gründe, welche geschickte Arbeiter dazu trieben, zu re— 
voltiren und ihre Arbeit niederzulegen, war vor verschiedenen 
Jahrhunderten ganz ähnlich jenen Gründen, welche in unserem 
Zeitalter vorherrschend sind. Der Hauptgrund zum Striken lag 
ür die Arbeiter meistentheils in dem Ringen nach Verbesserung 
hrer Lebenslage und nach Lohnerhöhung Die Londoner Mäeister, 
owohl im Mittelalter wie im 19. Jahrhundert, neigten stets zu der 
Praxis hin, gute Arbeiter anderer Meister zu ihrem eigenen Vortheil 
yeranzulocken und Bauarbeiter haben sich ohne vorherige Kün— 
zigung von Regierungsbauten entfernt, um bei Stadt- und Land— 
neistern Arbeit zu nehmen. Obgleich nun die alten Innungen 
Beldstrafen gegen jeden Handwerksmeister in Anwenduug brachten, 
dem nachgewiesen werden konnte, daß er Gesellen eines anderen 
Meisters angelockt hatte, so wurde nichtsdestoweniger diese Praxis 
rortgesetzt. Die menschliche Natur ist sich wohl in fast allen Zeit— 
altern mehr oder weniger gleich geblieben. Ein Meeister, der sich 
nach seiner Ansicht betreffs seiner Gesellen im Rückstande befindet 
und der geschäftlich sehr rührig ist, giebt Veranlassung zum An— 
gebot höherer Löhne und bietet wohl auch gewisse Sicherheit zu 
ununterbrochener Arbeit während einer bestimmten Periode. Die 
Arbeiter, sowohl die früheren wie ihre heutigen Nachfolger, bleiben 
ticht unthätig und ziehen aus diesen Anerbietungen ihren Nutzen. 
Unter Ednard III. im Jahre 1353 zogen sich viele Bau— 
irbeiter und Tagelöhner, welche an den Bauausführungen des 
Westminster Palastes zurückgehalten und beschäftigt wurden, von 
dieser Beschäftigung zurück. Diese Handlungsweise der Werkleute 
führte zu dem Erlaß eines königlichen Mandates oder einer Pro— 
kiamation, welche erstens eine Warnung für die Deserteure war 
und zweitens jene Meister, welche dieselben beschäftigten, mit Geld— 
strafen bedrohte, welche sie sich durch ihre Handlungsweise zuziehen 
würden. Das Mandat spricht von den Bauarbeiten, „welche auf— 
Jenommen worden sind, um zu arbeiten für verschiedene Leute der 
Sity und der oben erwähnten Grafschaft (Middlessex); dies ist 
geschehen, wie man uns zu verstehen gegeben hat, mit Verachtung 
jegen uns selbst und zum Schaden oder zur offenkundigen Ver— 
ögerung unserer vorhin erwähnten Bauten.“ Nachdem dann den 
Sheriffs von London und Middlessex eingeprägt worden ist, durch 
nöglichst weite Verbreitung dieser Proklamation ihre Schuldigkeit 
zu thun, fährt das königliche Mandat folgendermaßen fort: „Daß 
Niemand soll bei Strafe der Einkerkerung seiner Person' nach 
uinsrem Befehle und bei Strafe erschwerter, an uns zu zahlender 
Beldbuße irgend einen solchen Bauarbeiter auf seinen Bauten, 
mögen dieselben einen Namen haben, welchen sie immer wollen, 
aufnehmen, wenn der betreffende Bauarbeiter früher auf unsern 
Bauten beschäftigt gewesen ist, noch soll Letzterer in irgend einer 
Weise zurückgehalten werden. Eine Ausnahme machen die Arbeiter, 
welchen die Erlaubniß ertheilt worden ist, diesen Bau zu verlassen
	        
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