Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 45, Bd. 4, 1885)

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Uautechnische Notizen. 
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In Betreff der Bezeichnung ist bloß zu bemerken, daß 
für 500 g auch die Bezeichnung 0,5 Kg, 
200 D 7 / t 0.2 1 
1 100 D 1 .1 
angewendet werden darf. 
Der Aichpfropf soll aus Kupfer oder aus einer Legirung 
von Blei und Zinu bestehen; bisher war auch Messing zulässig. 
Gewichtsstücke aus anderem Metall als Eisen, welche zur 
Rektifikation angebohrt und mit schwererem Material ausgefüllt 
wurden, sind auch auf dem Pfropf, mit welchem die Einbohrung 
zu verschließen ist und der wie bisher aus demselben Material 
vie das Gewichtsstück bestehen muß, zu stempeln. 
Zulässig ist auch die Aunbrinqung der Jahreszahl der Aichung 
ruf den Gewichtsstücken 
Bei ungleicharmigen Balkenwaagen für eine größte zulässige 
Last von mehr als 2000 Kg ermäßigen sich die ausgesetzten 
Bebühren, wenn von seiten der Betheiligten die nöthigen Gewichts— 
geräthschaften ꝛzc. von beglaubigtem Gewichtsbetrag bereit gesiellt 
verden, mittelst welcher die Prüfung der Waage vorschriftsmäßig 
erfolgen kann; dasselhe gilt bei der Bereitstellung eines beglanbigten 
Hebelssystems. Hierüber wird erst die nene Instruktion näheren 
Aufschluß geben. 
Bei einfachen Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale er— 
näßigen sich die Sätze für die Aichung oder für die Prüfung um 
20 pCt. ihres Betrags, wenn nur Eine Eintheilung vorhanden ist. 
Im Anhang zur Aichgebührentaxe ist u. Abestimmt, daß 
die Gebühren für die Prüfung von größeren Aichkolben, welche als 
dilfsmittel bei der Prüfung von Rubicirapparaten dienen, das 
Doppelte der Aichgebühren für Trockeuhohlmaße betragen sollen. 
Für die vollständige Konstruktionsprüfung eines Gasmessers 
mit Oeffnung des Gehäuses ist der 3 fache Betrag der betreffenden 
Bebühr für Prüfung ohne Stempelung zu erheben. 
Endlich ist für die Prüfung und Beglaubigung von Maßen 
und Gewichten, welche die Genauigkeit der Kontrolnormale oder 
der Hauptunormale einhalten sollen, sowie für die Prüfung und 
Beglaubigung von feineren Waagen ein Gebührenbetrag von 2 W 
zür jede Stunde der aufgewendeten Zeit zu berechnen. 
B. Präzisionsgewichte. 
Die zulässigen Gewichtsgrößen sind außer den für Handels— 
gewichte zugelassenen 500, 200, 100, 50, 20, 10, 5. 2 und 1mug. 
Eisen darf nur bis einschließlich H kg verwendet werden. 
Neben dem für Handelsgewichte zulässigen Material ist auch Platin 
jestattet, von 530 mg abwärts auch Aluminium, für die Stücke 5, 
2 und 1ng bloß Aluminium. Silber ist für die Stücke von 
500 mg abwärts ausgeschlossen. 
Einsatzgewichte sind nicht gestattet. 
Waagen. 
Ueber Waagen enthält die neue Aichordnung wenig Neues, da 
‚jierüber bekanntlich schon im Jahre 1880 umgearbeitete Vor— 
chriften erlassen worden sind. 
Brückenwaagen sollen unbedingt mit einem Vendelzeiger ver— 
ehen sein. 
Selbstthätige Registrirwaagen sind von nun an auch zur Ab— 
vägung und Registrirung des Gewichts von pulver- und sand— 
örmigen Materialien, und zwar bis auf Weiteres von Mehl, 
Bries und Grütze, sowie von Cement, trockenem, pulverförmigem, 
ünstlichem Dünger und ähnlichen trockenen mineralischen Körpern 
in Pulverform zugelassen; ferner von Buchweizen, Hirse, Graupen 
ind Palmkernen. — Auf die Wiedergabe der übrigen Aenderungen 
ind Zusätze, welche die neue Aichordnung bei diesen Waagen ver— 
zeichnet, glauben wir um so eher verzichten zu können, als bei uns 
his jetzt solche Waagen überhaupt nicht zur Aichung gelangt sind., 
Bei festfundamentirten Brückenwaagen, sowie bei allen Waagen, 
welche für eine größte zulässige Last von mehr als 2000 kg be— 
timmt sind, ferner bei sebstthätigen Registrirwaagen und bei Waagen 
ür Eiseubahnpassagiergepäck und bei solchen für Postpäckereien ohne 
ingegebenen Werth ist neben dem Aichungsstempel auch die Jahres— 
ahl der Aichung aufzustempeln. — Nach Schluß des Kalender— 
ahres, in welchem laut der aufgestempelten Jahreszahl die Aichung, 
»der eine Wiederholung derselben erfolgt ist, dürfen 
1) festfundamentirte Brückenwaagen, sowie alle für eine größte 
zulässige Last von mehr als 2000 kg bestimmten Waagen im 
oͤffentlichen Verkehr nur bis zum Ablauf von 3 Jahren, 
2) selbstthätige Registrirvaagen nur bis zum Ablauf von einem 
Jahr und 
3) Wagen für Eisenbahnpassagiergepäck nur bis zum Ablauf von 
einem Jahr, 
Waggen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth nur bis 
zum Ablauf von 2 Jahren 
zenützt werden. 
Die Bestimmung unter 1) tritt vom 1. Januar 1888 an in 
Kraft. 
Die Aichgebührentaxe vom 28. Dezember 1884. 
Die Aichgebühren sind im großen Ganzen gegen bisher gleich 
zeblieben: neue Bestimmungen in der Aichordnung mußten natürlich 
auch Aenderungen und Zusätze in der Gebührentaxe zur Folge 
jaben. Wir heben hier nur das Wichtigste hervor. 
Bei Längenmaßen, welche in halbe Centimeter und in Milli— 
meter oder in' noch kleinere Zwischenstufen eingetheilt sind, kommen 
ür die Prüfung je eines hundert von Eintheilungsmarken bei den 
Unterabtheilungen der Centimeter ermäßigte Gebührensätze zur 
Anwendung. 
Für das Einbrennen oder Aufschlagen der Längenbezeichnung 
»ei Längenmaßen und der Raumgehaltsangabe bei Hohlmaßen und 
Meßwerkzeugen für trockene Gegenstände wird eine Gebühr von 
20 Pfg. erhoben; ebenso für die aichamtliche Anbringung der die 
Bezeichnung EWenthaltenden Blechstreifen an Höckerwagen. 
ß Streichhölzer erscheinen in der neuen Aichgebührentaxe nicht 
nehr. 
Neu und erwünscht ist, daß für die Aichpfropfen aus Kupfer, 
aus Bleilegirung und aus Messing bestimmte Gebührensätze vor— 
zeschrieben sind. 
Bautechnische Notizen. 
Um Holz das Ansehen und die Dauerhaftigkeit von 
Metall zu verleihen, läßt man dasselbe nach Rubenicks Verfahren 
unächst zwei bis 3 Tage in Aetzalkali liegen, wobei jedoch eine Temperatur 
»on etwa 800 C. unterhalten wird. Darauf bringt man das Holz in 
ein Bad von schwefelwasserstoffsaurem Calcium und fügt diesem nach 
2 Stunden eine konzentrirte Schwefellösung hinzu Nach 48 Stunden 
pird das Holz in ein drittes Bad von essigsaurem Blei getaucht und 
hierin bei einer Temperatur von etwa 40“ E. 40 bis 50 Stunden lang 
»rhalten. Nunmehr wird das Holz sorgfältig getrocknet und kann dem— 
elben dann mittelst eines Bleis, Zinn- oder Zinkstückes eine sehr feine 
Politur gegeben werden, welches durch Bearbeiten mit einem Polirzahn 
ius Glas oder Porzellan die volle Glätte ertheilt werden kann. Das 
dolzstück weist alsdann einen vollständig metallischen Glanz auf und ist 
diesem Zustande auch gegen Nässe vorzünlich geschützt 
Mittel zum Verhüten des Einrostens von Schrauben. 
Bei Maschinen, welche der Hitze oder feuchter Luft ausgesetzt sind, 
rosten die Schrauben selbst bei Anwendung von Oel bald fest, was ein 
twaiges Auseinandernehmen der Maschinentheile beispielsweise behufs 
Reparatur sehr erschwert, und wobei letztere durch gewaltsames Eitfernen 
»er Schrauben oft beschädigt werden. Taucht man die Schrauben vor 
hrer Verwendung jedoch in einen dünnen Brei von Graphit und Oel, 
o können dieselben nach Jahren wieder leicht herausgenommen werden. 
Dieses Verfahren bietet auch noch weitere Vortheile darin, daß beinahe 
ie ganze, beim Anziehen der Schrauben verwendete Kraft zum Zusam— 
nenziehen der Theile zur Verwerthung kommt, da die Reibung bedeutent 
»ermindert wird, daß die Schrauben nicht so leicht brechen und das Fesft 
ressen derselben unmöglich wird. D. Techn.) 
Kalktünche für Stein und Holz. 20 1 gebrannter Kall 
verden in einem geeigneten Gefäße mit heißem Wasser abgelöscht, so daß 
»as Wasser etwa 15 cmn über dem Kalk steht. Der angemessen verdünnten 
kalkmilch setzt man zunächst 1 Kg schwefelsaures zinkoxvd und dann 44Kg 
sochsalz zu. Letzteres bewirkt, daß die Tünche hart wird, ohne Risse zu 
»ekommen. Durch Beimischung von 1!/ kgugelben Ocker erhält di— 
Tünche eine sehr schöne Rahmfarbe; einen perlartigen Ton erhält sie durch 
»einen Zusatz von ein wenig Lampenruß: eine rehfarbige Naance kann 
nan ihr durch Beimengung von 2 kgeUmbra und U kg Lampenruf 
jseben. Das Auftragen der Tünche geschieht mittelst eines gewöhnlicher 
Mauerpinsels. 
Kitt für Dampf⸗-⸗, Wasser- und Gasleitungsröhren 
zum Dichten der Stöße wird neuerdings auf folgende Weise bereitet: Es 
verden gleiche Theile gebrannter Kalk, Cement, Töpferthon und Lehm 
zut getrocknet gemahlen und gesiebt, hierauf tüchtig gemengt und mit 
einölfirniß (1 Theil auf 6 Theile Kitt) angeknetet. Bei Wasserleitungs— 
röhren verwendet man zweckmäßig etwas mehr Cement, weil dadurch die 
Masse dem Wasser besser widersteht. Dieser Kitt ist sehr geschmeidig und 
nimnit, trockener oder feuchter Wärme ausgesetzt, eine große, dauerhafte 
Festigkeit an, dichtet auch die Fugen besser als Menniakitt und ist außer 
dem bedeutend billiger. 
Vorbeugungsmittel gegen den Holzschwamm. Unter 
den vielen mehr oder weniger wirksamen Mitteln gegen die Erzeugung 
des Holzschwammes ist der gewöhnliche Birkentheer als durchaus wirk 
am hervorzuheben. Durch Bestreichen der Balken, der unteren Flächen 
»er Fußbodenbretter ꝛc. mit demselben wird fast sicher dem Auftreten dee 
Schwammes vorgebeugt. Dabei ist der Birkentheer billig und seine An— 
wendung sehr einfach, so daß dieses Mittel ganz besonders empfohlen 
werden kann!
	        

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