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Entwurf zu einem Wohnhause für den Besitzer eines größeren Bauergutes.
Entwurf zu einem Wohnhause für den Besitzer eines größeren Bauergutes
(Hierzu 3 Fig.)
Wohnung des Bauern, zu welcher noch eine Giebelstube im Dach—
geschoß mit 2 daneben liegenden Kammern gehört; über k befindet
sich der Getreidespeicher und über b und i der Trockenboden.
Nur die Räume d, e, f, g werden unterkellert und mit
Kappen zwischen Gurtbögen überwölbt. Die Keller, sowie die
Wirthschaftsräume d, e, g und die Flure werden mit Ziegeln
auf der flachen Seite in Kalkmörtel gepflastert. die Wohnräume
Es bezeichnet in dem Grundriß Fig. 1:
a) den Eingangsflur, b) einen Raum zur Aufbewahrung
kleinerer Hausgeräthe; derselbe dient zugleich zur Verbindung des
Flurs a mit dem Treppenflur c. Ueber b befindet sich die
Räucherkammer in der Dachetage (siehe den Durchschnitt Fig. 2).
Der Rauch tritt in dieselbe aus dem Küchenschornstein und zieht
unmittelbar unter dem Gewölbe in dem russischen Rohr in der
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Ecke nach außen ab. Beide Oeffnungen können nach Erfordern
durch eiserne Schieber geschlossen werden; die Thür zur Räucher—
tammer wird auf der inneren Seite mit Blech beschlagen.
d) die Gesindestube, e«e Mägdekammern, kdie Küche, welche
auch als Back- und Schlachtstube benutzt wird. Der Backofen,
der zugleich zum Flachs- und Obstdörren dient, liegt gewöhnlich
außerhalb im Garten: gç die Speisekammer: hik bilden die
Das Recht der Grenzzeichen.
Von Dr. jur. Gustav Freudenstein.
Nach 8 274 Ziff. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs wird mit Ge—
fängniß, neben welchem auf Geldstrafe bis zu 3000 Mk. erkannt
werden kann, derjenige bestraft, welcher einen Grenzstein oder
ein anderes, zur Bezeichnung einer Grenze oder eines
Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem
Andern Nachtheil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet. unkenntlich
macht, verrückt oder fälschlich setzt.
Es leuchtet die hohe Bedeutung dieser Strafbestimmung für
das Bauleben ohne Weiteres ein und weil dieselbe nicht so ganz
leicht richtig zu verstehen ist, auch thatsächlich in der Praxis selbst
der unteren richterlichen Instanzen öfters mißverstanden wurde, so
daß mehrfältig oberstrichterliche, korrigirende Entscheidungen noch
neuerdings ergehen mußten, so dürfte es sich der Mühe verlohnen,
jenes dubiöse Strafgesetz auf Grund der bis jetzt durch die höchst—
ie Praxis sestgestellten Resultate einmal gründlich klar zu
tellen.
Die wichtigste Seite der Frage ist offenbar — so einfach
für den Bauern und seine Familie, ebenso die Giebelstube werden
mit gehobelten und gespundeten, die uͤbrigen Bodenräume mit
sauhen gespundeten Brettern gedielt. Die Façaden werden in
Ziegelrohbau ausgeführt und sauber gefugt; das Dach wird mit
Biberschwänzen als Kronendach eingedeckt. Das Mauerwerk der
Plinte wird von gesprenaten Feldsteinen heraestellt und in den
Fugen sorafältia verzwickt AR
die Sache auch zu liegen scheint, so schwierig ist sie — was ist
Grenzzeichen im Sinne des 8 274 Ziff. 2, welches sind die Er—
fordernisse eines solchen? Denn es versteht sich ganz von selbst,
daß von Strafbarkeit nicht mehr die Rede sein kann, wenn das in
Rede kommende Zeichen nicht gerade alle Qualitäten besitzt, welche
das Gesetz für ein Grenzzeichen erheischt. Hier erging nun am
25. Januar 1884 das wichtige Urtheil des II. Strafsenats des
Reichsgerichts, welches den Rechtssatz enthält:
Ein Grenzzeichen im Sinne des 8 274 Ziff. 2 des
Strafgesetzbuchs ist nur dasjenige Merkmal, welches
von Alters her als solches besteht, oder den Inter—
essenten gegenüber durch ausdrückliche oder still—
chweigende Vereinigung derselben, oder durch Ent—
scheidung der zuständigen Behörde als Grenze fest—
Jgestellt ist.
Es wird dann noch im Einzelnen ausgeführt, der 8 274
Ziff. 2 setze stillschweigend voraus, daß entweder ein Grenzzeichen
in anerkannter Bedeutung von Alters her vorliege, oder daß, wo
s sich um ein Grenzzeichen handle, „diese von den dazu be—
ugten VPersonen, sei es nun durch privaten Vertrag der be—