Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 45, Bd. 4, 1885)

XRV 
Entwurf zu einem Wohnhause für den Besitzer eines größeren Bauergutes. 
Entwurf zu einem Wohnhause für den Besitzer eines größeren Bauergutes 
(Hierzu 3 Fig.) 
Wohnung des Bauern, zu welcher noch eine Giebelstube im Dach— 
geschoß mit 2 daneben liegenden Kammern gehört; über k befindet 
sich der Getreidespeicher und über b und i der Trockenboden. 
Nur die Räume d, e, f, g werden unterkellert und mit 
Kappen zwischen Gurtbögen überwölbt. Die Keller, sowie die 
Wirthschaftsräume d, e, g und die Flure werden mit Ziegeln 
auf der flachen Seite in Kalkmörtel gepflastert. die Wohnräume 
Es bezeichnet in dem Grundriß Fig. 1: 
a) den Eingangsflur, b) einen Raum zur Aufbewahrung 
kleinerer Hausgeräthe; derselbe dient zugleich zur Verbindung des 
Flurs a mit dem Treppenflur c. Ueber b befindet sich die 
Räucherkammer in der Dachetage (siehe den Durchschnitt Fig. 2). 
Der Rauch tritt in dieselbe aus dem Küchenschornstein und zieht 
unmittelbar unter dem Gewölbe in dem russischen Rohr in der 
Fi⸗ 
Ecke nach außen ab. Beide Oeffnungen können nach Erfordern 
durch eiserne Schieber geschlossen werden; die Thür zur Räucher— 
tammer wird auf der inneren Seite mit Blech beschlagen. 
d) die Gesindestube, e«e Mägdekammern, kdie Küche, welche 
auch als Back- und Schlachtstube benutzt wird. Der Backofen, 
der zugleich zum Flachs- und Obstdörren dient, liegt gewöhnlich 
außerhalb im Garten: gç die Speisekammer: hik bilden die 
Das Recht der Grenzzeichen. 
Von Dr. jur. Gustav Freudenstein. 
Nach 8 274 Ziff. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs wird mit Ge— 
fängniß, neben welchem auf Geldstrafe bis zu 3000 Mk. erkannt 
werden kann, derjenige bestraft, welcher einen Grenzstein oder 
ein anderes, zur Bezeichnung einer Grenze oder eines 
Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem 
Andern Nachtheil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet. unkenntlich 
macht, verrückt oder fälschlich setzt. 
Es leuchtet die hohe Bedeutung dieser Strafbestimmung für 
das Bauleben ohne Weiteres ein und weil dieselbe nicht so ganz 
leicht richtig zu verstehen ist, auch thatsächlich in der Praxis selbst 
der unteren richterlichen Instanzen öfters mißverstanden wurde, so 
daß mehrfältig oberstrichterliche, korrigirende Entscheidungen noch 
neuerdings ergehen mußten, so dürfte es sich der Mühe verlohnen, 
jenes dubiöse Strafgesetz auf Grund der bis jetzt durch die höchst— 
ie Praxis sestgestellten Resultate einmal gründlich klar zu 
tellen. 
Die wichtigste Seite der Frage ist offenbar — so einfach 
für den Bauern und seine Familie, ebenso die Giebelstube werden 
mit gehobelten und gespundeten, die uͤbrigen Bodenräume mit 
sauhen gespundeten Brettern gedielt. Die Façaden werden in 
Ziegelrohbau ausgeführt und sauber gefugt; das Dach wird mit 
Biberschwänzen als Kronendach eingedeckt. Das Mauerwerk der 
Plinte wird von gesprenaten Feldsteinen heraestellt und in den 
Fugen sorafältia verzwickt AR 
die Sache auch zu liegen scheint, so schwierig ist sie — was ist 
Grenzzeichen im Sinne des 8 274 Ziff. 2, welches sind die Er— 
fordernisse eines solchen? Denn es versteht sich ganz von selbst, 
daß von Strafbarkeit nicht mehr die Rede sein kann, wenn das in 
Rede kommende Zeichen nicht gerade alle Qualitäten besitzt, welche 
das Gesetz für ein Grenzzeichen erheischt. Hier erging nun am 
25. Januar 1884 das wichtige Urtheil des II. Strafsenats des 
Reichsgerichts, welches den Rechtssatz enthält: 
Ein Grenzzeichen im Sinne des 8 274 Ziff. 2 des 
Strafgesetzbuchs ist nur dasjenige Merkmal, welches 
von Alters her als solches besteht, oder den Inter— 
essenten gegenüber durch ausdrückliche oder still— 
chweigende Vereinigung derselben, oder durch Ent— 
scheidung der zuständigen Behörde als Grenze fest— 
Jgestellt ist. 
Es wird dann noch im Einzelnen ausgeführt, der 8 274 
Ziff. 2 setze stillschweigend voraus, daß entweder ein Grenzzeichen 
in anerkannter Bedeutung von Alters her vorliege, oder daß, wo 
s sich um ein Grenzzeichen handle, „diese von den dazu be— 
ugten VPersonen, sei es nun durch privaten Vertrag der be—
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.