Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 45, Bd. 4, 1885)

Zur Unfallversicherung. — Mittheilungen aus der Praxis. 
uind 1220, Provision. Die den mittellosen Unternehmern zu— 
veilen auferlegten Konditionen schließen wir aus dem Rahmen 
dieser Berichterstattung aus. Ländliche Hypotheken wurden erst— 
tellig in coulanter Bemessung der Beträge von Privaten und In— 
tituten zu 41, bis 42,0. beliehen In zweiten und ferneren 
Fintragungen nahm das Angebot größere Dimensionen an, als 
rüher, ohne entsprechender Kauflust zu begegnen. 
Zur Unfallversicherung. 
Das Erscheinen der amtlichen Nachrichten des Reichsversiche— 
rungsamts wird durch folgende Vorbenachrichtigung des Reichs— 
versicherunggamts vom 6. Dezember eingeleitet: 
„Bei dem allgemeinen Interesse, welches die auf Grund 
des Unfallversicherungsgesetzes gefaßten Bescheide, Beschlüsse 
und Entscheidungen des Reichsversicherungsamts für die 
betheiligten Kreise haben, sollen schon jetzt in dem vorlie— 
gzenden Blatte die wichtigeren Entschließungen veröffentlicht 
verden. Eine gleiche Veröffeutlichung soll bezüglich der 
tatistischen Erhebungen, der zur Feststellung gelangenden 
Formulare, sowie schon in nächster Zeit bezügl. des end— 
ziltigen Normalstatuts für die Berufsgenossenschaften statt— 
inden. Die für diesen Zweck bestimmten „amtlichen Nach— 
richten“ des Reichsversicherungsamts werden zunächst alle 
14 Tage erscheinen. Der Abonnementspreis des einzelnen 
Jahrgangs — wobei die in diesem Jahre noch erscheinenden 
Nummern nicht in Anrechnung kommen — beträgt 6 Weark, 
der Preis der einzelnen Nummer 25 Pf. Gleichzeitig ist in 
Aussicht genommen, daß diesen Nachrichten ein besonderes 
Anzeigeblatt beigefügt werde, dessen sich die Berufsgenossen— 
schaften bei ihren Bekanntmachungen und sonstigen Ver— 
zffentlichungen bedienen können. Der Insertionspreis für 
diese Bekanntmachungen ist auf 30 Pf. für die gespaltene 
Zeile festgesetzt worden.“ 
Die amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungsamtes sind 
»urch alle Buchhandlungen und Postanstalten zu beziehen. 
Die erste Nummer enthält im amtlichen Theil 15 ver— 
chiedene Bescheide und Beschlüsse, welche das Reichsversicherungs— 
imt in den verflossenen Monaten bereits ertheilt hat an Com— 
nunalbehörden, Vereine, einzelne Betriebsunternehmer, berichtet das 
Grundeigenthum. Dieselben sind für die Praxis von prinzipieller 
Bedeutung. Der „nichtamtliche Theil', erörtert die Behandlung von 
Zuschriften an das Reichsversicherungsamt mit der schon anderen 
Orts veröffentlichten Benachrichtigung des Reichsversicherungsamts, 
daß bereits eine Anzahl von Zuschriften unbeantwortet ledidlich zu 
den Akten genommen werden mußte, weil die Eingaben unleserliche 
Unterschriften enthielten, und der Absender auch fonst nicht zu er— 
mitteln war. Im Interesse der Anfrageuden wird es daher rathsam 
sein, daß Zuschriften, welche auf einen Bescheid rechnen wollen, 
entweder leserliche Unterschriften tragen, oder daß dem Namen 
des Absenders ein gedruckter Namen- oder Firmenstempel bei— 
gefügt wird. 
Dann folgt ein erläuternder Artikel über den Charakter, 
Organisaton, Pflichten und Kompetenzen des Reichsversicherungs— 
amts, bespricht seine Obliegenheiten (vergl. dazu den Kommenlar 
»on Woedike, Seite 216 ff.): J. in organisatorischer, II. in 
idministrativer Hinsicht, III. auf verwaltungsgerichtlichem Ge— 
iete, IV. seine Exekutiv- bezw. Disziplinarstrafgewali. Ueber die 
Art, wie das Reichsversicherungsamt seine Aufgaben zu erledigen 
jat, enthält das Gesetz nur in 890 eine Vorschrift hinsichtlich 
»er Besetzung in den, dort aufgezählten Fällen. Im Uebtigen 
werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang den 
Keichsversicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter' Zu— 
timmung des Bundesraths geregelt. 
Der Erlaß einer solchen Verordnung ist binnen Kurzem zu 
erwarten. 
Die Kosten der Reichsversicherungsamts und seiner Verwal— 
ung trägt das, Reich. 
Hierauf folgt ein Artikel zur Frage der älteren Versicherungs— 
Verträge, schließend mit den Worten:“,Es kann schon jetzt der 
l. Oktober 1885 als derjenige Termin bezeichnet werden, an 
welchem nach dem neuen Gesetz die Unfallversicherung auf die 
Berufsgenossenschaften voraussichtlich übergegangen sein wird. Es 
vird, sich also empfehlen, daß Verträge mit Privat-Versicherungs— 
Besellschaften nicht üͤber diesen Termin hinaus abgeschlossen boer 
»erlängert werden. 
Die nächsten Rummern der Nachrichten sollen das definitive 
Normalstatut für Berufsgenossenschaften und die Ergebnisse der 
nuf Grund des 8S 11 des Gesetzes erhobenen Siatistik vbringen. 
Mittheilungen aus der Prarxis. 
Bei Ausführung des Kraukenverfsicherungs-Ge— 
setzes sind Zweifel darüber entstanden, ob in dem nameiilich bei 
bauhandwerkern häufig vorkommenden Falle, daß Gesellen für 
»einen Meister außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen 
Niederlassung Arbeiten verrichten, für dieselben die Kranken-Ver— 
icherung derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk jeweilig die Arbeit 
ausgeführt wird (der Arbeitsstätte) einzutreten habe. Der Handels— 
ninister hat nun einen Erlaß an die Regierungen gerichtet, wo— 
aach, foweit es sich um die Handhabung des Gesetzes im Ver⸗ 
waltungswege handelt, für das Versicherungs-Verhältniß solcher 
Arbeiter, welche von einem Gewerbetreibenden zeitweilig außerhalb 
»es Ortes seiner gewerblichen Niederlassung beschäftigt werden, 
pieser letztere und nicht die jeweilige Arbeitsstätte als maßgebend 
inzunehmen sei. 
Huber's Doppel-Kern⸗-Hanfriemen. Während man 
rüher zur Herstellung von Treibriemen ausschließlich nur Leder 
gebrauchte, verwendet man in nenerer Zeit nebst Gummi und 
Zaaren auch die verschiedenartigsten Fasermaterialien als Hanf, 
Jute, Baumwolle ꝛc. mit mehr oder weniger günstigem Ersolge; 
illein keines der vielen Fabrikate bot thatsächlich einen völlig ge— 
tügenden Ersatz für die kostspieligen Ledertreibrienen. Schon vor 
Jahren hatten deutsche Industrielle den dauerhaften Hanf als 
Material zur Erzeugung wohlfeiler Riemen für Transmissions— 
wecke in Aussicht genommen, jedoch aller Bemühungen zum Trotze 
erwiesen sich derlei Fabrikate wenig brauchbar. Selbst bei den 
dichtest gewobenen Riemen war eine geraume Zeit erforderlich, bis 
ich das Gewebe durch die Arbeitsleistung des Riemens fest genug 
nereinigt hatte, und ebenso blieben die Hanfrciemen gegen Tempe— 
aturverhältnisse und Feuchtigkeit sehr empfindlich. Bedenkt man, 
daß ein häufig nothwendiges Kürzen Zeit-, mithin Arbeitsverluste 
jerbeiführte, so konnte es nicht Wunder nehmen, daß der In— 
)ustrielle von der Verwendung der Hanfriemen ein für alle Mal 
Abstand nahm und — um jeder Störung im Fabrikbetriebe vor— 
zubeugen — sich zum weiteren Bezuge der theuren Lederriemen 
»ntschloß, die bei all' ihren Mängeln sich noch am besteu bewährt 
hatten. 
Nunmehr ist die Vervollkommnung der Hanfriemen soweit ge— 
diehen, daß es an der Zeit ist, die Industrie auf dieselben be— 
'onders aufmerksam zu machen. Schon im Jahre 1880 ergaben 
die durch den kgl. Professor der technischen Hochschule in München, 
J. Bauschinger, an Hanfriemen der Firma J. A. Huber's Söhne 
u Rosenheim (Bayern) vermittelst der Werder'schen Material— 
Prüfungsmaschine angestellten Zerreissungsversuche hinsichtlich der 
zeringen Dehnung ein sehr befriedigendes Resultat, wenigstens hin— 
ichtlich ihrer Zugfestigkeit, indem letztere gegen 350 Kgper Dem 
»etrug. Demzufolge entschloß sich die strebsame Firma neuerdings 
u zahlreichen mühevollen Versuchen, deren Ergebniß schließlich die 
ühnsten Hoffnungen weit überflügelte. Die gelegentlich der Nürn— 
»erger Ausstellung des Jahres 1882 vorgenommene Prüfung eines 
ius dem Etablissement J. A. Huber's Söhne hervorgegangenen 
Doppel⸗Kern-Hanfriemenss von 68 mim Breite und 5w0m Dicke 
zxgab eine Zugfestigkeit von 560 Kg per Deom, während die eines 
0,5 mm breiten, 45 mm starken Lederriemens bester Qualität 
iur 425 Kg betrug. Eine zweijährige praktische Verwendung der 
Zanfriemen hat nunmehr zur Genüge dargethan, daß dieselben den 
etzteren auch dann vorzuziehen wären, selbst wenn ihre An— 
haffungskosten den theuren Lederrienten gleichkommen würden. 
Ddie Dehnung der Huber'schen Doppel-Kern-Hanfriemen ist sehr 
inbedeutend, meist längen sich dieselben nach einem ein- oder zwei— 
naligen Kürzen nicht mehr. In der Regel bleiben sie, wenn ihre 
Enden solide verbunden sind, stets fast ganz unverändert. Auch 
hre Adhäsionsfähigkeit läßt nichts zu wünschen übrig; sie werden 
iach kurzem Gebrauche ebenso glatt als Lederriemen, besitzen aber 
sierbei den Vortheil, daß sie weder von Feuchtigkeit, Säuredämpfen, 
ioch von Hitze oder Kälte angegriffen werden, was eben von 
dederriemen nicht behauptet werden kann. Die Vorzüge der 
Zuber'schen Hanfriemen erleiden auch dann keinen Abbruch, wenn 
ie gekrenzt, geschränkt oder in einer Gabel (Ausrücker) laufen, in 
Folge der nach speziellem Systeme präparirten, fest geschlossenen 
ind abgerundeten Kanten. 
Die Firma J. A. Huber's Söhne, welche auch vorzäügliche 
Flevator-Aufzug- und Transport-Gurten liefert und deren Fabrikate 
ich schon früher die größte Anerkennung seitens ihrer Abnehmer 
rangen, wurde gelegentlich der Nürnberger Ausstellung des 
Jahres 1882 mit der goldenen Medaille ausgezeichnet. 
Tuff und Traß als Cement-Concurrenten. Die 
Dauptgräbereien der beiden Erde-Arten befinden sich nach der 
Thon-Industrie-Heitung“ im Coblenzer Revier. Das Absatzgebiet 
er rheinischen Gruben bilden vorzugsweise die Bezirke am Nieder—
	        
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