Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 45, Bd. 4, 1885)

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Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten, betreffend das Verdingungowesen. 
510 
Nr. 
143. 1 Kugelaufsatz 0,46 im lang, 0,32 mm tief, O, 85 mu h. 
144. 1 Seitenstück der obersten Bekrönung 0,32 zu 0.55 
zu ,4ß0 m........ .“. .. 9,00 
145. mittleres Bogenstück daselbst ,55 zu 0,55 zu ,20 m 730 
146. 1 Muschelfüllung daselbst 0,70 m lang, 0,150 m 
breit, O334 m hoch..... .. .. 12,00 
147. 1Bekrönungsobelisk O,36 mmelang u. breit, I,12 mh. 2000 
Auf Grund der durch die Unternehmer ausgefüllten Preis— 
verzeichnisse verlangte nun der Steinbruchbesitzer F. Bachem in 
Niederbreisig die Gesammtsumme von 8911,56 Mek. für die Werk 
steinverblendung, der Steinmetzmeister Völker etwas über 9000 Mik 
einschließlich aller Bildhauerarbeiten. Mit letzterem wurde schließ— 
lich ein Gesammtpreis von 9000 Mek. vereinbart und hiernach 
der Vertrag abgeschlossen. Durchschnittlich stellt sich daher dei 
kbm Werkstein einschließlich der umfangreichen Bearbeitung auf 
— *144,46 Mk. Es gereicht dem Unterzeichneten zur 
besonderen Befriedigung, an dieser Stelle aussprechen zu können, 
daß Herr Völker nach ihm übergebenen, geuauen Detailzeichnungen 
in natürlicher Größe, abgesehen von der auf Seite 470 erwähnten, 
etwas mißlungenen Ausführung des Thorwegs-Schlußsteins, im 
Uebrigen die Arbeiten in tadellosester, sauberster Weise mit großem 
Verständniß für die augewendeten Formen, in sachgemäßester Werk— 
steintechnik hergestellt und sich durch den Geub'schen Bau wiederum 
das Zeugniß eines in seinem Fache durchaus tüchtigen Meisters 
im wahrsten Sinne des Wortes erworben hat. 
Von den in Nr. 31 noch mitgetheilten Zeichnungen, Fig.2 
vis 4, stellt Fig. 2 einen Vertikalschnitt durch die Mittelaxe, also 
auch durch Erker, Balken und Ziergiebel dar. Aus dieser Figur 
werden unsere Leser die Konstruktion der Erker und Balkonböden, 
die wir auf Seite 470 in Nr. 30 beschrieben, erkennen. Gleich— 
zeitig ist dabei ersichtlich, wie die Fußböden der Erker überall etwas 
zegen den hinterliegenden Raum erhöht sind, um einen angenehmen 
Sitzplatz im Erker zu erzielen. 
Fig. 3 stellt einen Vertikalschnitt durch die seitlichen Axen 
und zwar durch den Thorweg Fig. 4 eine Seitenansicht des 
Ziergiebels dar. Einer weiteten Erklärung zu diesen Figuren 
wird es wohl mit Rücksicht auf die obigen Bemerkungen nicht be— 
dürfen. 
Berlin, den 1. August 1885. 
Peiffhoven, Regierungs-Baumeister. 
Mark. 
20,00 
Unternehmer zustehenden Vergütung und den Umfang der Ver— 
pflichtung desselben zum Schadensersatz finden die Bestimmungen 
im FG gleichmäßige Anwendung. 
Nach beendeter Arbeit oder Lieferung wird dem Unternehmer 
eine Abrechnung über die für ihn sich ergebende Forderung und 
Schuld mitgetheilt. 
Abschlagszahlungen können im Falle der Arbeitsentziehung 
dem Unternehmer nur innerhalb desjenigen Betrages gewährt wer“ 
den, welcher als sicheres Guthaben desselben unter Berücksichtigung 
der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist. — 
Ueber die in Folge der Arbeitsentziehung etwa zu erheben— 
den vermögensrechtlichen Ansprüche entscheidet in Ermangelung 
qzütlicher Einigung das Schiedsgericht (F 19). 
8 19. Ordnunssvorschriften. 
Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß sich zufolge Auf— 
forderung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, 
o oft nach dem Ermessen des Vetzteren die zu treffenden baulichen 
Anordnungen ein mündliches Benehmen auf der Baustelle erfor— 
derlich machen. Die sämmtlichen, auf dem Bau beschäftigten Be— 
»oll mächtigten, Gehülfen und Arbeiter des Unternehmers sind be— 
züglich der Bauausführung und der Aufrechterhaltung der Ordnung 
auf dem Bauplatze den Anordnungen des bauleitenden Beamten 
hezw. dessen Stellvertreters unterwöorfen. Im Falle des Ungehor— 
sams kann ihre sofortige Eutfernung von der Baustelle verlangt 
werden. 
Der Unternehmer hat, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich 
Hereinbart worden ist, für das Unterkommen seiner Arbeiter, in— 
oweit dies von dem banleitenden Beamten für erforderlich erachtet 
wird, selbst zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene 
dosten an den ihm angewiesenen Orten die nöthigen Abtritte her— 
tellen, sowie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfektion und 
demnächste Beseitiguug Sorge tragen. 
Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe ꝛc., 
sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu 
tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers. 
Mitbenutzung von Rüstungen. 
Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind wäh— 
rend ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich 
zur Benutzung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im 
Interesse der bequemeren Benutzung Seitens der übrigen Bauhand— 
verker vorzunehmen, ist der Unternehmer nicht verpflichtet. 
811. Beobachtung icher Vorschriften. Haftung 
des Unternehmers für seine Angestellten e. 
Für die Befolgung der für Bauausführungen bestehenden 
»olizeilichen Vorschriften und der etwa besouders ertgehenden poli— 
eilichen Anordnungen ist der Unternehmer für den günzen Umfang 
einer vertragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, 
velche ihm dadurch erwachsen, können der Staatskasse gecenüber 
nicht in Rechnung gestellt werden. 
Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für 
die gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser 
Verantwortung unbeschadet ist er aber auch verpflichtet, eine von 
dem bauleitenden Beamten aungeorduete Ergänzung und Verstär— 
tung der Rüstungen unverzüglich und auf eigene Koften zu bewirken. 
Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen 
Bevollmächtigten, Gebülfen oder Arbeitern zur Last fallenden Ver— 
iachlässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben 
verden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen. 
Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für alle 
Handlungen seiner Beuollmächtigten, Gehülfen und Arbeiter per— 
vönlich. Er hat insbesondere jeden Schaden an Person oder Eigen— 
hum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten 
oder der Staatskasse zugefügt wird. 
3 12. Aufmessungen während des Baues und Abnahme. 
Der bauleitende Beamte ist berechtigt, zu verlangen, daß über 
alle später nicht mehr nachzumessenden Arbeiten von den beiderseits 
zu bezeichnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig 
anzuerkennende Notizen gerführt werden, welche demnächst der Be 
rechnung zu Grunde zu legen sind. 
Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen bat der 
uternehmer dem bauleitenden Beamten durch eiungeschriebenen 
Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme 
nit thunlichster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer 
chriftlich gegen Behäundigungsschein oder mittelst eingeschriebenen 
Briefes bekannt gegeben wird. 
Ueber die Äbnahme wird in der Regel eine Verhandlung 
uufgenommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen 
Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem für den— 
selben etwa erschienenen Stellvertreter mit zu vollziehen. 
Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung 
Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten, 
betreffend das Verdingungswesen. 
Eisenbahn-BRerordnungsblatt 1885, Nr. 18. 
11. 
88. Erfüllung der dem Unternehmer, Handwerkern 
ünd Arbeitern gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten. 
Der Unternehmer hat der banleitenden Behörde und dem bau— 
leitenden Beamten über die mit Haudwerkern und Arbeitern in 
Betreff der Ausführung der Arbeit geschlossenen Verträge iederzeit 
auf Erfordern Auskunft zu ertheilen. 
Sollte das angemessene Fortschreiten der Arbeiten dadurch in 
Frage gestellt werden, daß der Unternehmer Handwerkern oder 
Arbeitern gegenüber die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrage 
nicht oder nicht pünktlich erfüllt, so bleibt der bauleitenden Behörde 
das Recht vorbehalten, die von dem Unternehmer geschuldeten Be— 
träge für dessen Rechnung unmittelbar an die Berechtigten zu zahlen. 
Der Unternehmer hat die hierzu erforderlichen Unterlagen, Lohn— 
listen ec. der bauleitenden Behörde, bezw. dem bauleitenden Beamten 
zur Verfügung zu stellen. 
8 9. Entziehung der Arbeit ꝛec. 
Die bauleitende Behörde ist befugt, dem Unternehmer die 
Arbeiten und Lieferungen ganz oder theilweise zu entziehen und 
den noch nicht vollendeten Theil auf seine Kosten ausführen zu 
lassen, oder selbst für seine Rechnung auszuführen, wenn 
a) seine Leistungen untüchtig sind, oder 
b) die Arbeiten nach VRiaßgabe der verlaufenen Zeit nicht 
genügend gefördert sind, oder 
5) der Unternehmer den von der bauleitenden Behörde gemäß 
S 8 getroffenen Anordnungen nicht nachkommt. 
Vor der Entziehung der Arbeiten ꝛc. ist der Unternehmer zur 
Beseitigung der vorliegenden Mängel, bezw. zur Befolgung der 
getroffenen Anordnungen unter Bewilligung einer angemessenen 
Frist aufzufordern. 
Von der verfügten Arbeitsentziehung wird dem Unternehmer 
durch eingeschriebenen Brief Eröffnung gemacht. 
Auf die Berechnung der für die ausgeführten Leistungen dem
	        
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