D
Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten, betreffend das Verdingungowesen.
510
Nr.
143. 1 Kugelaufsatz 0,46 im lang, 0,32 mm tief, O, 85 mu h.
144. 1 Seitenstück der obersten Bekrönung 0,32 zu 0.55
zu ,4ß0 m........ .“. .. 9,00
145. mittleres Bogenstück daselbst ,55 zu 0,55 zu ,20 m 730
146. 1 Muschelfüllung daselbst 0,70 m lang, 0,150 m
breit, O334 m hoch..... .. .. 12,00
147. 1Bekrönungsobelisk O,36 mmelang u. breit, I,12 mh. 2000
Auf Grund der durch die Unternehmer ausgefüllten Preis—
verzeichnisse verlangte nun der Steinbruchbesitzer F. Bachem in
Niederbreisig die Gesammtsumme von 8911,56 Mek. für die Werk
steinverblendung, der Steinmetzmeister Völker etwas über 9000 Mik
einschließlich aller Bildhauerarbeiten. Mit letzterem wurde schließ—
lich ein Gesammtpreis von 9000 Mek. vereinbart und hiernach
der Vertrag abgeschlossen. Durchschnittlich stellt sich daher dei
kbm Werkstein einschließlich der umfangreichen Bearbeitung auf
— *144,46 Mk. Es gereicht dem Unterzeichneten zur
besonderen Befriedigung, an dieser Stelle aussprechen zu können,
daß Herr Völker nach ihm übergebenen, geuauen Detailzeichnungen
in natürlicher Größe, abgesehen von der auf Seite 470 erwähnten,
etwas mißlungenen Ausführung des Thorwegs-Schlußsteins, im
Uebrigen die Arbeiten in tadellosester, sauberster Weise mit großem
Verständniß für die augewendeten Formen, in sachgemäßester Werk—
steintechnik hergestellt und sich durch den Geub'schen Bau wiederum
das Zeugniß eines in seinem Fache durchaus tüchtigen Meisters
im wahrsten Sinne des Wortes erworben hat.
Von den in Nr. 31 noch mitgetheilten Zeichnungen, Fig.2
vis 4, stellt Fig. 2 einen Vertikalschnitt durch die Mittelaxe, also
auch durch Erker, Balken und Ziergiebel dar. Aus dieser Figur
werden unsere Leser die Konstruktion der Erker und Balkonböden,
die wir auf Seite 470 in Nr. 30 beschrieben, erkennen. Gleich—
zeitig ist dabei ersichtlich, wie die Fußböden der Erker überall etwas
zegen den hinterliegenden Raum erhöht sind, um einen angenehmen
Sitzplatz im Erker zu erzielen.
Fig. 3 stellt einen Vertikalschnitt durch die seitlichen Axen
und zwar durch den Thorweg Fig. 4 eine Seitenansicht des
Ziergiebels dar. Einer weiteten Erklärung zu diesen Figuren
wird es wohl mit Rücksicht auf die obigen Bemerkungen nicht be—
dürfen.
Berlin, den 1. August 1885.
Peiffhoven, Regierungs-Baumeister.
Mark.
20,00
Unternehmer zustehenden Vergütung und den Umfang der Ver—
pflichtung desselben zum Schadensersatz finden die Bestimmungen
im FG gleichmäßige Anwendung.
Nach beendeter Arbeit oder Lieferung wird dem Unternehmer
eine Abrechnung über die für ihn sich ergebende Forderung und
Schuld mitgetheilt.
Abschlagszahlungen können im Falle der Arbeitsentziehung
dem Unternehmer nur innerhalb desjenigen Betrages gewährt wer“
den, welcher als sicheres Guthaben desselben unter Berücksichtigung
der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist. —
Ueber die in Folge der Arbeitsentziehung etwa zu erheben—
den vermögensrechtlichen Ansprüche entscheidet in Ermangelung
qzütlicher Einigung das Schiedsgericht (F 19).
8 19. Ordnunssvorschriften.
Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß sich zufolge Auf—
forderung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden,
o oft nach dem Ermessen des Vetzteren die zu treffenden baulichen
Anordnungen ein mündliches Benehmen auf der Baustelle erfor—
derlich machen. Die sämmtlichen, auf dem Bau beschäftigten Be—
»oll mächtigten, Gehülfen und Arbeiter des Unternehmers sind be—
züglich der Bauausführung und der Aufrechterhaltung der Ordnung
auf dem Bauplatze den Anordnungen des bauleitenden Beamten
hezw. dessen Stellvertreters unterwöorfen. Im Falle des Ungehor—
sams kann ihre sofortige Eutfernung von der Baustelle verlangt
werden.
Der Unternehmer hat, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich
Hereinbart worden ist, für das Unterkommen seiner Arbeiter, in—
oweit dies von dem banleitenden Beamten für erforderlich erachtet
wird, selbst zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene
dosten an den ihm angewiesenen Orten die nöthigen Abtritte her—
tellen, sowie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfektion und
demnächste Beseitiguug Sorge tragen.
Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe ꝛc.,
sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu
tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers.
Mitbenutzung von Rüstungen.
Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind wäh—
rend ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich
zur Benutzung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im
Interesse der bequemeren Benutzung Seitens der übrigen Bauhand—
verker vorzunehmen, ist der Unternehmer nicht verpflichtet.
811. Beobachtung icher Vorschriften. Haftung
des Unternehmers für seine Angestellten e.
Für die Befolgung der für Bauausführungen bestehenden
»olizeilichen Vorschriften und der etwa besouders ertgehenden poli—
eilichen Anordnungen ist der Unternehmer für den günzen Umfang
einer vertragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten,
velche ihm dadurch erwachsen, können der Staatskasse gecenüber
nicht in Rechnung gestellt werden.
Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für
die gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser
Verantwortung unbeschadet ist er aber auch verpflichtet, eine von
dem bauleitenden Beamten aungeorduete Ergänzung und Verstär—
tung der Rüstungen unverzüglich und auf eigene Koften zu bewirken.
Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen
Bevollmächtigten, Gebülfen oder Arbeitern zur Last fallenden Ver—
iachlässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben
verden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.
Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für alle
Handlungen seiner Beuollmächtigten, Gehülfen und Arbeiter per—
vönlich. Er hat insbesondere jeden Schaden an Person oder Eigen—
hum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten
oder der Staatskasse zugefügt wird.
3 12. Aufmessungen während des Baues und Abnahme.
Der bauleitende Beamte ist berechtigt, zu verlangen, daß über
alle später nicht mehr nachzumessenden Arbeiten von den beiderseits
zu bezeichnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig
anzuerkennende Notizen gerführt werden, welche demnächst der Be
rechnung zu Grunde zu legen sind.
Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen bat der
uternehmer dem bauleitenden Beamten durch eiungeschriebenen
Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme
nit thunlichster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer
chriftlich gegen Behäundigungsschein oder mittelst eingeschriebenen
Briefes bekannt gegeben wird.
Ueber die Äbnahme wird in der Regel eine Verhandlung
uufgenommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen
Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem für den—
selben etwa erschienenen Stellvertreter mit zu vollziehen.
Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung
Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten,
betreffend das Verdingungswesen.
Eisenbahn-BRerordnungsblatt 1885, Nr. 18.
11.
88. Erfüllung der dem Unternehmer, Handwerkern
ünd Arbeitern gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten.
Der Unternehmer hat der banleitenden Behörde und dem bau—
leitenden Beamten über die mit Haudwerkern und Arbeitern in
Betreff der Ausführung der Arbeit geschlossenen Verträge iederzeit
auf Erfordern Auskunft zu ertheilen.
Sollte das angemessene Fortschreiten der Arbeiten dadurch in
Frage gestellt werden, daß der Unternehmer Handwerkern oder
Arbeitern gegenüber die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrage
nicht oder nicht pünktlich erfüllt, so bleibt der bauleitenden Behörde
das Recht vorbehalten, die von dem Unternehmer geschuldeten Be—
träge für dessen Rechnung unmittelbar an die Berechtigten zu zahlen.
Der Unternehmer hat die hierzu erforderlichen Unterlagen, Lohn—
listen ec. der bauleitenden Behörde, bezw. dem bauleitenden Beamten
zur Verfügung zu stellen.
8 9. Entziehung der Arbeit ꝛec.
Die bauleitende Behörde ist befugt, dem Unternehmer die
Arbeiten und Lieferungen ganz oder theilweise zu entziehen und
den noch nicht vollendeten Theil auf seine Kosten ausführen zu
lassen, oder selbst für seine Rechnung auszuführen, wenn
a) seine Leistungen untüchtig sind, oder
b) die Arbeiten nach VRiaßgabe der verlaufenen Zeit nicht
genügend gefördert sind, oder
5) der Unternehmer den von der bauleitenden Behörde gemäß
S 8 getroffenen Anordnungen nicht nachkommt.
Vor der Entziehung der Arbeiten ꝛc. ist der Unternehmer zur
Beseitigung der vorliegenden Mängel, bezw. zur Befolgung der
getroffenen Anordnungen unter Bewilligung einer angemessenen
Frist aufzufordern.
Von der verfügten Arbeitsentziehung wird dem Unternehmer
durch eingeschriebenen Brief Eröffnung gemacht.
Auf die Berechnung der für die ausgeführten Leistungen dem