Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 45, Bd. 4, 1885)

Lditeraturbericht. — Bautechnische Notizen. 
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worden sein. Die Ermittelungen haben zu eingehenden Erörte— 
rungen über die Frage Veranlassung gegeben, durch welche Maß— 
regeln solchen beklagenswerthen Vorkommnissen am wirksamsten 
»orzubeugen sein wird. Es ist in dieser Hinsicht das Geeiguete 
in die Wege geleitet, und es wird sich im Besonderen auch um 
eine genane Bestandsaufnahme der in der Stadt Köln noch vor— 
handenen alten Gebäude behufs fortgesetzter amtlicher Beaufsichti— 
jung derselben handeln. 
Urbeitsverdienst eines Verunglückten nach 533 Abs. 2 des Gesetzes 
erechnete Jahresverdienst zu Grunde gelegt werden. Hat nun 
chon die Einführung des Krankeuversicherungsgesetzes den damit 
hetrauten Beamten und Behörden manche Schwierigkeiten verur— 
acht, so ist dies noch mehr der Fall bei Einführung und Hand— 
jabung des Unfallversicherungsgesetzes. 
Es wird daher den vielen hierbei Betheiligten, wie u. A. 
den Beamten der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften ꝛc. 
ehr angenehm sein, zu erfahren, daß Herr Amitrevident 
hret in Weinheim, derselbe, dessen „Hilfstafeln zu dem 
neigedruckten Reichsgesetze über die Krankenversicherung der Ar— 
neiter“ (Weinheim, Verlag von Fr. Ackermann, Preis Mk. 14) 
nereits in vielen Tausenden von Exemplaren im ganzen dentschen 
seiche bei den Krankenkassen in Gebrauch sind und sich allen— 
halben als durchaus zuverlässig und praktisch bewährt haben, nun 
ruch für dieses neue Gesetz zur Erleichterung der schwierigen uund 
imständlichen Berechnung und zur großen Bequemlichkeit für die 
Jamit beschäftigten Personen Tarife angefertigt hat, aus welchen 
zie zu gewährenden Entschädigungen bei einem Tagesverdienst von 
30 Pf. bis zu 10 Mk. sofort und mühelos abgelesen werden 
öönnen. Diese Tarife sind soeben in der Buchhandlung von 
Fr. Ackermann, Weinheim GBaden), unter dem Titel er— 
chienen: „Tarife zu dem beigedruckten Unfallversicherungsgesetz 
ur Berechnung der auf Grund dieses Gesetzes zu gewährenden 
entschädigungen an die betroffenen Arbeiter“. Wie aus dem 
Titel zu ersehen, ist das Gesetz selbst sammt Nachträgen den 
Tarifen vollständig vorgedruckt, so daß dasselbe nicht besonders 
ingeschafft zu werden braucht. 
Der Preis des Werkes von 12 Bogen in gr. 4, anf schönem, 
tarkem Papier mit klarem Druck, ist nur Mk. 2,80. Wir können 
zie Anschaffung desselben jedem Betheiligten nur empfehlen und 
»emerken noch, daß die Verlagshandlung das Buch gegen Einsen— 
zung des Betrages direkt franko überallhin versendet. m. . . 
Literaturbericht. 
Monogrammbuch von M. Büttgen. Verlag von 
B. F. Voigt in Weimar 1885. Das Buch enthält auf 30 Tafeln 
300 Monogramme, die mit einzelnen Ausnahmen geschickt erfun— 
den und geschmackvoll in zwei verschiedenen Schriftarten ausgeführt 
ind. Der Verfasser hat sich mit diesem Monogrammbuch einer 
nühevollen Arbeit unterzogen. Wir wollen wünschen, daß bei 
dem nothwendigerweise beschränkten Kreise von Abnehmern und 
dem uns etwas gewagt erscheinenden Unternehmen dennoch Ver— 
asser und Verleger ihre Rechnung dabei finden mögen. 6.. 
Leichte und praktische Buchführung für bau— 
zgewerbliche Geschäfte. 2. Aufl. von W. Jeép, früher Di— 
ektor der Baugewerkschule zu Stadt-Sulza. Verlag von B. F. 
Voigt in Weimar 1885. Der Verfasser behandelt in seinem Buche 
die Einrichtung und Führung der Geschäftsbücher für Bangeschäfte 
in sehr ausführlicher Weise unter Beifügung einer großen Zahl 
»on Schemas für die einzelnen Bücher und zahlreichen Beispielen 
von Eintragungen in dieselben. Wenn auch nicht zu verkennen ist, 
daß für alle größeren Baugeschäfte eine geregelte und spezielle 
Buchführung unerläßlich ist, so müssen wir doch bemerken, daß 
»eine zu große Spezialisirung und dadurch hervorgerufene Viel— 
schreiberei nicht immer am Platze sein dürfte. Unserer Ansicht nach 
fönnte die Buchführung wohl in einigen Punkten vereinfacht wer— 
den, ohne den Resultaten derselben zu schaden. Für Maurer- und 
Zimmermeister ꝛc. in kleineren Städten möchte eine so komplizirte 
Buchführung kaum anwendbar und durchführbar sein. Diese führen 
hre Geschäftsbücher in der Regel in sehr einfacher Weise, indem 
sie für jeden von ihnen auszuführenden Bau ein besonderes Konto 
inlegen, in welchem auf eincr Seite die Ausgaben und auf der 
zegenüberstehenden die Einnahmen gebucht werden. Daß für größere 
Baugeschäfte eine so einfache Buchführung nicht ausreichend ist, 
st selbstverständlich, und in dieser Beziehung findet man in dem 
sorliegenden Werke hinreichende Belehrung über die zweckmäßigste 
Buchführung. Die Aufnahme eines Inventars von Zeit zu Zeit, 
im den Vermögensstand des Geschäftsinhabers festzustellen, ist noth— 
wendig, daß jedoch in dem Inventarverzeichniß auch die Trauringe 
don Mann und Frau(s. S. 25) aufgeführt werden, halten wir 
weder für nothwendig noch für passend. 
Ebenso ist der vom Verfasser in der Vorrede gemachte Vor— 
chlag, der Frau die Führnug der Geschäftsbücher zu übertragen, 
venn der Mann keine Zeit dazu hat, wohl kaum ernstlich zu neh— 
nen und auch nicht durchführbar; der Verfasser hat dabei wohl 
nicht bedacht, daß zur baugewerblichen Buchführung gewisse tech— 
rische Keuntnisse gehören, die wohl schwerlich bei einer Frau, die 
iberdies in der Führung der Hanswirthschaft, der Erziehung der 
dinder ꝛc. genügende Beschäftigung hat, zu finden sein dürften. 
In großen Baugeschäften wird wohl stets für die Buchführung ein 
rfahrener, mit der doppelten Buchführung vertrauter und mit den 
röthigen technischen Kenntnissen ausgerüsteter Buchhalter ange— 
tellt werden. 
Im Uebrigen können wir das Werk allen Inhabern von 
zrößeren Baugeschäften zur Anschaffung empfehlen, da auch der 
Preis desselben ein mäßiger ist. Daß das Buch auch schon An— 
ezrkennung gefunden hat, geht daraus hervor, daß bereits eine 
weite Auflage nöthig geworden ist K ... 
Zur Unfallversicherung der Arbeiter. Mit 1. Ok— 
ober d. J. wird das Reichsgesetz über die Unfallversicherung 
der im Gesetz (53 1) näher bezeichneten Arbeiter und Betriebs— 
beamten im deutschen Reiche in Kraft treten. Nach diesem Gesetz 
ollen künftig Arbeiter in Bergwerken, Fabriken, Bauhöfen ꝛc. ꝛc. 
»der deren Angehörigen gegen die Folgen der bei dem Betriebe 
sich ereignenden Unfälle dadurch gewissermaßen sicher gestellt sein, 
daß sie durch obligatorischen Beitritt zu den betr. Versicherungs— 
cassen entschädiguügsberechtigt werden. Den Versicherten werden 
Entschädigungen foigender Art gewährt: 1. Krankengeld, 2. Sterbe— 
»der Beerdigungsgeld, 3 Rente für die Wittwe und Kinder oder 
onstige Aszendenten eines Getödteten, 4. Abfindung der Wittwe 
eines Getödteten im Falle ihrer Wiederverheirathung, 5. Rente 
an Verletzte bei völliger oder theilweiser Erwerbsunfähigkeit. 
Diesen sämmtlichen Bezügen muß der aus dem täglichen 
Bautechnische Notizen. 
Ein ganz eigenartiger NRiesenban ist ver einiger Zeit auf 
Loney-Island unweit Mew-Nortk seiner Bestimmung übergeben worden. 
Es ist ein hohler, innen wie ein Haus eingerichteter, riesenhafter Holzbau 
n der genauen Form eines Elephanten, mit Beinen, Schwanz, Rüssel, 
toßzähnen und Thurm auf dem Rücken. Der Koloß mißt in der Lange 
5,6 un und ziemlich ebensoviel in der Gesammthöhe, se daß er der 
)öhe eines mittleren Kirchthurms gleichkommt; vom Erdboden bis zum 
Bauche sind 7,3, bis zur Plattform auf dem Rücken 26,8 mm, die Beine 
shalten 5,.) m Durchmesser. Das Innere des Ungethüms, zu dessen Bau 
47,775 kbmm Tannenholz und 3448 qm Blech (zu Beschlagen, Ver— 
»indungen ꝛc.) verbraucht sind, war ursprünglich zu einem Hotel bestimmt, 
st aber dann als eine Art Schauspiel- oder Goncerthaus, kurz als ein 
riesenhaftes Vergnügungslokal eingerichtet. Man steigt auf einer Treppe 
neinem der Hinterbeine empor und gelangt in die verschiedenen Räum— 
ichkeiten, Säle und Zimmer, welche nach den Körpertheilen des Ele— 
hanten, an deren Stelle sie sich befinden, benaunt sind, z. B. Magen— 
STchenkel-⸗, Gehirn-, Hüftenzimmer ꝛc. Durch passend angebrachte Fenster 
tt uͤberall für Licht gesorgt; so sind z. B. die Augen des Elephanten 
wei große runde Fenster. Die Plattform auf dem Rücken bietet einen 
uftigen Aufenthalt mit weitester Rundsicht, der Umgang um das Dach 
»es darüber sich erhebenden leichten Thurmgerüstes kann bei Nacht zu 
istronomischen Beobachtungen dienen. Der Bau gehört einer Aktiengesell— 
chaft, welche auf eine bedeutende Anziehunaskraft der seltsamen und neu— 
irtigen äußeren Gestalt rechnet. 
Biegsames Elfenbein. Elfenbein, welches in seinem natür— 
ichen Zustande hart und spröde ist, kann durch folgendes Verfahren weich 
ind biegfam geinacht werden: Es wird zuerst in eine Lösung von reiner 
Phosphorsäure von 1,8 spez. Gewicht gelegt, bis es seine Undurchsichtig— 
eit verliert und ganz oder theilweise durchsichtig wird. Dann wird es 
nreinem kalten Wasser gewaschen und getrocknet, wodurch es die Bieg— 
amkeit von Leder erlangt. Wird es trockner Lufst ausgesetzt, so verbärtet 
es bald wieder; dagegen erlangt es seine Biegsamkeit und Weichheit auf's 
Neue, wenn es in heißes Wasser getaucht wird. Ein anderes Verfahren, 
Elfenbein biegsam zu machen, besteht darin, daß man es 3 bie 4 Tage 
ang in eine Mischung von 3 Thl. Salpetersäure und 15 Thl. Wasser 
einlegt, wodurch es weich wird. Diese Eigenschaft des Elfenbeins ge— 
rattet mannigfache Benutzung desselben in der Praris. 
Zeichnungen in Bleistift oder Tusche zu konserviren. 
Dies geschieht nach Mittheilung in den „Industrie-Blättern“ am besten 
zadurch, daß man die Zeichnungen mit Kollodium von der Konsistenz, 
vie die Photographen es gebrauchen, überzieht, nachdem demselben 2 pEt. 
Stearin zuͤgesetzt sind. Man legt die Zeichnung auf eine Glastafel oder 
in Brett uͤnd übergießt sie mit Kollodium in der gleichen Weise, wie 
er Photograph seine Platten übergießt. Nach 10— 20 Minuten ist 
ie Zeichnung trocken und vollständig weiß, hat einen matten Glanz und 
st so gut konservirt, daß man dieselbe mit Wasser abwaschen kann, ohne 
efürchten zu müssen, sie zu verderben.
	        

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