Lditeraturbericht. — Bautechnische Notizen.
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worden sein. Die Ermittelungen haben zu eingehenden Erörte—
rungen über die Frage Veranlassung gegeben, durch welche Maß—
regeln solchen beklagenswerthen Vorkommnissen am wirksamsten
»orzubeugen sein wird. Es ist in dieser Hinsicht das Geeiguete
in die Wege geleitet, und es wird sich im Besonderen auch um
eine genane Bestandsaufnahme der in der Stadt Köln noch vor—
handenen alten Gebäude behufs fortgesetzter amtlicher Beaufsichti—
jung derselben handeln.
Urbeitsverdienst eines Verunglückten nach 533 Abs. 2 des Gesetzes
erechnete Jahresverdienst zu Grunde gelegt werden. Hat nun
chon die Einführung des Krankeuversicherungsgesetzes den damit
hetrauten Beamten und Behörden manche Schwierigkeiten verur—
acht, so ist dies noch mehr der Fall bei Einführung und Hand—
jabung des Unfallversicherungsgesetzes.
Es wird daher den vielen hierbei Betheiligten, wie u. A.
den Beamten der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften ꝛc.
ehr angenehm sein, zu erfahren, daß Herr Amitrevident
hret in Weinheim, derselbe, dessen „Hilfstafeln zu dem
neigedruckten Reichsgesetze über die Krankenversicherung der Ar—
neiter“ (Weinheim, Verlag von Fr. Ackermann, Preis Mk. 14)
nereits in vielen Tausenden von Exemplaren im ganzen dentschen
seiche bei den Krankenkassen in Gebrauch sind und sich allen—
halben als durchaus zuverlässig und praktisch bewährt haben, nun
ruch für dieses neue Gesetz zur Erleichterung der schwierigen uund
imständlichen Berechnung und zur großen Bequemlichkeit für die
Jamit beschäftigten Personen Tarife angefertigt hat, aus welchen
zie zu gewährenden Entschädigungen bei einem Tagesverdienst von
30 Pf. bis zu 10 Mk. sofort und mühelos abgelesen werden
öönnen. Diese Tarife sind soeben in der Buchhandlung von
Fr. Ackermann, Weinheim GBaden), unter dem Titel er—
chienen: „Tarife zu dem beigedruckten Unfallversicherungsgesetz
ur Berechnung der auf Grund dieses Gesetzes zu gewährenden
entschädigungen an die betroffenen Arbeiter“. Wie aus dem
Titel zu ersehen, ist das Gesetz selbst sammt Nachträgen den
Tarifen vollständig vorgedruckt, so daß dasselbe nicht besonders
ingeschafft zu werden braucht.
Der Preis des Werkes von 12 Bogen in gr. 4, anf schönem,
tarkem Papier mit klarem Druck, ist nur Mk. 2,80. Wir können
zie Anschaffung desselben jedem Betheiligten nur empfehlen und
»emerken noch, daß die Verlagshandlung das Buch gegen Einsen—
zung des Betrages direkt franko überallhin versendet. m. . .
Literaturbericht.
Monogrammbuch von M. Büttgen. Verlag von
B. F. Voigt in Weimar 1885. Das Buch enthält auf 30 Tafeln
300 Monogramme, die mit einzelnen Ausnahmen geschickt erfun—
den und geschmackvoll in zwei verschiedenen Schriftarten ausgeführt
ind. Der Verfasser hat sich mit diesem Monogrammbuch einer
nühevollen Arbeit unterzogen. Wir wollen wünschen, daß bei
dem nothwendigerweise beschränkten Kreise von Abnehmern und
dem uns etwas gewagt erscheinenden Unternehmen dennoch Ver—
asser und Verleger ihre Rechnung dabei finden mögen. 6..
Leichte und praktische Buchführung für bau—
zgewerbliche Geschäfte. 2. Aufl. von W. Jeép, früher Di—
ektor der Baugewerkschule zu Stadt-Sulza. Verlag von B. F.
Voigt in Weimar 1885. Der Verfasser behandelt in seinem Buche
die Einrichtung und Führung der Geschäftsbücher für Bangeschäfte
in sehr ausführlicher Weise unter Beifügung einer großen Zahl
»on Schemas für die einzelnen Bücher und zahlreichen Beispielen
von Eintragungen in dieselben. Wenn auch nicht zu verkennen ist,
daß für alle größeren Baugeschäfte eine geregelte und spezielle
Buchführung unerläßlich ist, so müssen wir doch bemerken, daß
»eine zu große Spezialisirung und dadurch hervorgerufene Viel—
schreiberei nicht immer am Platze sein dürfte. Unserer Ansicht nach
fönnte die Buchführung wohl in einigen Punkten vereinfacht wer—
den, ohne den Resultaten derselben zu schaden. Für Maurer- und
Zimmermeister ꝛc. in kleineren Städten möchte eine so komplizirte
Buchführung kaum anwendbar und durchführbar sein. Diese führen
hre Geschäftsbücher in der Regel in sehr einfacher Weise, indem
sie für jeden von ihnen auszuführenden Bau ein besonderes Konto
inlegen, in welchem auf eincr Seite die Ausgaben und auf der
zegenüberstehenden die Einnahmen gebucht werden. Daß für größere
Baugeschäfte eine so einfache Buchführung nicht ausreichend ist,
st selbstverständlich, und in dieser Beziehung findet man in dem
sorliegenden Werke hinreichende Belehrung über die zweckmäßigste
Buchführung. Die Aufnahme eines Inventars von Zeit zu Zeit,
im den Vermögensstand des Geschäftsinhabers festzustellen, ist noth—
wendig, daß jedoch in dem Inventarverzeichniß auch die Trauringe
don Mann und Frau(s. S. 25) aufgeführt werden, halten wir
weder für nothwendig noch für passend.
Ebenso ist der vom Verfasser in der Vorrede gemachte Vor—
chlag, der Frau die Führnug der Geschäftsbücher zu übertragen,
venn der Mann keine Zeit dazu hat, wohl kaum ernstlich zu neh—
nen und auch nicht durchführbar; der Verfasser hat dabei wohl
nicht bedacht, daß zur baugewerblichen Buchführung gewisse tech—
rische Keuntnisse gehören, die wohl schwerlich bei einer Frau, die
iberdies in der Führung der Hanswirthschaft, der Erziehung der
dinder ꝛc. genügende Beschäftigung hat, zu finden sein dürften.
In großen Baugeschäften wird wohl stets für die Buchführung ein
rfahrener, mit der doppelten Buchführung vertrauter und mit den
röthigen technischen Kenntnissen ausgerüsteter Buchhalter ange—
tellt werden.
Im Uebrigen können wir das Werk allen Inhabern von
zrößeren Baugeschäften zur Anschaffung empfehlen, da auch der
Preis desselben ein mäßiger ist. Daß das Buch auch schon An—
ezrkennung gefunden hat, geht daraus hervor, daß bereits eine
weite Auflage nöthig geworden ist K ...
Zur Unfallversicherung der Arbeiter. Mit 1. Ok—
ober d. J. wird das Reichsgesetz über die Unfallversicherung
der im Gesetz (53 1) näher bezeichneten Arbeiter und Betriebs—
beamten im deutschen Reiche in Kraft treten. Nach diesem Gesetz
ollen künftig Arbeiter in Bergwerken, Fabriken, Bauhöfen ꝛc. ꝛc.
»der deren Angehörigen gegen die Folgen der bei dem Betriebe
sich ereignenden Unfälle dadurch gewissermaßen sicher gestellt sein,
daß sie durch obligatorischen Beitritt zu den betr. Versicherungs—
cassen entschädiguügsberechtigt werden. Den Versicherten werden
Entschädigungen foigender Art gewährt: 1. Krankengeld, 2. Sterbe—
»der Beerdigungsgeld, 3 Rente für die Wittwe und Kinder oder
onstige Aszendenten eines Getödteten, 4. Abfindung der Wittwe
eines Getödteten im Falle ihrer Wiederverheirathung, 5. Rente
an Verletzte bei völliger oder theilweiser Erwerbsunfähigkeit.
Diesen sämmtlichen Bezügen muß der aus dem täglichen
Bautechnische Notizen.
Ein ganz eigenartiger NRiesenban ist ver einiger Zeit auf
Loney-Island unweit Mew-Nortk seiner Bestimmung übergeben worden.
Es ist ein hohler, innen wie ein Haus eingerichteter, riesenhafter Holzbau
n der genauen Form eines Elephanten, mit Beinen, Schwanz, Rüssel,
toßzähnen und Thurm auf dem Rücken. Der Koloß mißt in der Lange
5,6 un und ziemlich ebensoviel in der Gesammthöhe, se daß er der
)öhe eines mittleren Kirchthurms gleichkommt; vom Erdboden bis zum
Bauche sind 7,3, bis zur Plattform auf dem Rücken 26,8 mm, die Beine
shalten 5,.) m Durchmesser. Das Innere des Ungethüms, zu dessen Bau
47,775 kbmm Tannenholz und 3448 qm Blech (zu Beschlagen, Ver—
»indungen ꝛc.) verbraucht sind, war ursprünglich zu einem Hotel bestimmt,
st aber dann als eine Art Schauspiel- oder Goncerthaus, kurz als ein
riesenhaftes Vergnügungslokal eingerichtet. Man steigt auf einer Treppe
neinem der Hinterbeine empor und gelangt in die verschiedenen Räum—
ichkeiten, Säle und Zimmer, welche nach den Körpertheilen des Ele—
hanten, an deren Stelle sie sich befinden, benaunt sind, z. B. Magen—
STchenkel-⸗, Gehirn-, Hüftenzimmer ꝛc. Durch passend angebrachte Fenster
tt uͤberall für Licht gesorgt; so sind z. B. die Augen des Elephanten
wei große runde Fenster. Die Plattform auf dem Rücken bietet einen
uftigen Aufenthalt mit weitester Rundsicht, der Umgang um das Dach
»es darüber sich erhebenden leichten Thurmgerüstes kann bei Nacht zu
istronomischen Beobachtungen dienen. Der Bau gehört einer Aktiengesell—
chaft, welche auf eine bedeutende Anziehunaskraft der seltsamen und neu—
irtigen äußeren Gestalt rechnet.
Biegsames Elfenbein. Elfenbein, welches in seinem natür—
ichen Zustande hart und spröde ist, kann durch folgendes Verfahren weich
ind biegfam geinacht werden: Es wird zuerst in eine Lösung von reiner
Phosphorsäure von 1,8 spez. Gewicht gelegt, bis es seine Undurchsichtig—
eit verliert und ganz oder theilweise durchsichtig wird. Dann wird es
nreinem kalten Wasser gewaschen und getrocknet, wodurch es die Bieg—
amkeit von Leder erlangt. Wird es trockner Lufst ausgesetzt, so verbärtet
es bald wieder; dagegen erlangt es seine Biegsamkeit und Weichheit auf's
Neue, wenn es in heißes Wasser getaucht wird. Ein anderes Verfahren,
Elfenbein biegsam zu machen, besteht darin, daß man es 3 bie 4 Tage
ang in eine Mischung von 3 Thl. Salpetersäure und 15 Thl. Wasser
einlegt, wodurch es weich wird. Diese Eigenschaft des Elfenbeins ge—
rattet mannigfache Benutzung desselben in der Praris.
Zeichnungen in Bleistift oder Tusche zu konserviren.
Dies geschieht nach Mittheilung in den „Industrie-Blättern“ am besten
zadurch, daß man die Zeichnungen mit Kollodium von der Konsistenz,
vie die Photographen es gebrauchen, überzieht, nachdem demselben 2 pEt.
Stearin zuͤgesetzt sind. Man legt die Zeichnung auf eine Glastafel oder
in Brett uͤnd übergießt sie mit Kollodium in der gleichen Weise, wie
er Photograph seine Platten übergießt. Nach 10— 20 Minuten ist
ie Zeichnung trocken und vollständig weiß, hat einen matten Glanz und
st so gut konservirt, daß man dieselbe mit Wasser abwaschen kann, ohne
efürchten zu müssen, sie zu verderben.