Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 45, Bd. 4, 1885)

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Baurechtliche Mittheilungen. 
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2) Man vermeide möglichst alle, jedenfalls aber Unter— 
techungen von Erdreich auf größere Längen und verwende höchste 
Sorgfalt auf festes Wiedereinbringen des ausgehobenen Bodens. 
3) Man vermeide namentlich Unterstechungen der Haus— 
fundamente, oder unterfange dieselben mit Mauerwerk, falls Unter— 
sttechungen nicht zu vermeiden waren; ebenso schließe man jede, 
iu die Grundmauern eingeschlagene Oeffnung nach Verlegung des 
Rohres sorgfältig zu. 
Daß diese letztere Vorsichtsmaßregel nicht allgemein beachtet 
wird, beweist u. a ein bei Gelegenheit der Erörterung der Frage 
über Zerstörung von Bleiröhren durch Cementmörtel gethaner 
Ausspruͤch eines bewährten Fachmannes, des Direltors der Altonger 
Wasser- uͤnd Gaswerke, Herrn W. Kümmel, indem er „die Ein— 
führung der Röhren durch nicht vergossene Löcher der Keller— 
mauern“ als zweckmäßig empfiehlt. Einsender warnt an der 
Hand der erwähnten Vorkommnisse dringend davor, solche Oeff⸗ 
nungen zu lassen; allerdings möchte er Cement als Mörtel für 
die Abdichtungen ausgeschlossen wissen, denn er ist im Gegensatz 
zu Herrn Oesten und trotz dessen Entschiedenheit in der Be— 
kämpfung eines derartigen Irrthums der festen Ueberzeugung, daß 
Tement 'unter gewissen Umständen die Bleiröhren total zerfrißt. 
Vielfache Erfahrungen — und die am eigenen Geldbentel sind die 
bittersten — gerade in Berlin haben denselben veranlaßt, schon 
jeit 10 Jahren Cementputz für Bleiröhren vermeiden zu lassen. 
Fines dies betreffenden Vorkommnisses sei hier erwähnt: Im 
Jahre 1875 war während der Abwesenheit der Herrschaft 
das Souterrain des Schlosses zu Behnitz, dem verstorbenen Geh. 
Kommerzienrath Borsig gehörig, fußhoch unter Wasser gesetzt. 
Bei der Reparatur fand sich eine 26 mm weite, unter dem Cement— 
vutz des Souterrains liegende Bleirohrleitung in der ganzen Länge 
vollständig zerstört und statt des Bleies ein chokoladenfarbenes 
Pulver vor; die Fortsetzung desselben Rohrstranges aber, im Par— 
terre unter Kalkmörtel liegend, war unversehrt und hatte noch das 
volle, im Requlativ der städtischen Wasserwerke vorgeschriebene 
Bewicht. 
Feuerfeste Thüren werden, wie die „Münchener Bau— 
und Kunstgewerkztg.“ nach dem „Engineering“ meldet, am besten 
aus Holz hergestellt, welche mit verzinntem Eisenblech überzogen 
werden; die Thür selbst wird aus Brettern auf Nuth und Feder 
— und zwar aus zwei, kreuzweise übereinander gelegten 
tagen, die durch Nägel sicher und fest mit einander verbunden 
werden, zu welchem Zwecke die Nagelung sehr dicht auszuführen 
ist. — Die Blechtafeln werden in ihren Kanten, wie es bei Her— 
stellung von Dachflächen gebräuchlich, über⸗ und aneinander gefalzt 
und ist es eine Hauptbedingung, daß nicht allein die Flächen der 
Thür, sondern auch alle Kanten derselben sorgfältig mit Blech 
überzogen werden, da der Widerstand einer so hergestellten Thüre 
gegen Verbrennen darin liegt, daß der Zutritt der Luft an das 
Hoͤlzwerk absolut ausgeschlossen ist. Gleichzeitig bietet die Aus— 
sührung der Thüre in dieser Weise auch einen Schutz gegen das 
Krummwerden derselben, wie es bei eisernen Thüren, welche der 
Hitze ausgesetzt sind, der Fall ist. Wenn es die Räumlichkeiten 
gestatten, so sind Schiebethüren zu verwenden. Feuerfeste Thüren 
werden häufig derart angelegt, daß sie antomatisch bei Ausbruch 
eines Feuers in dem speziellen Raume schließen, zu welchem 
Zwecke man sich mit Vortheil leichtflüssiger Metall-Legirungen 
bedient und zwar solcher, welche schon bei 70 Grad C. flüssig 
werden. Die Schiene, auf welche eine derartige, sich selbst 
schließende Schiebethür läuft, hat eine Neigung von 1289 und die 
Thür wird am Herabgleiten auf der Schiene gehindert durch einen 
runden Eisenstab von 30 min Durchmesser, welcher zwischen die 
geöffnete Thür und die gegenüberstehende Kante der Thüröffnung 
eingesetzt wird. Dieser Stab ist in der Miitte durchgeschnitten und 
an dieser Stelle durch zwei dünne Streifen aus Kupferblech, welche 
auf den Stab mit leicht flüssigem Metall angelöthet sind, gehalten. 
Sobald nun diese Verbindungsstelle einer Hitze von 70 Grad C. 
ausgesetzt wird, schmilzt das Metall daselbst und der Stab schiebt 
sich auseinander und giebt die Thür frei, so daß sich dieselbe von 
selbst schließft. Damit die zwei Stabtheile nicht in den Weg der 
Thur fallen und es auch möglich ist, den Stab, wenn derselbe 
noch cin Ganzes bildet, leicht fortnehmen zu können, um die Thür, 
wenn nöthig, zu schließen, auch um sich zu überzeugen, daß die 
Thür noch in gangbarem Zustande ist, sind an den Stab nicht 
weit von den beiden Enden leichte Ketten angebracht und diese oben 
über der Thüröffnung befestigt. 
Künstlicher Feuereement. Hierüber berichtet die 
Chemiler-Zeitung: Von der Firma Heinrich Bender u. Co., 
Worms a. Rh., wird ein neuer Feuermörtel in den Handel ge— 
bracht, der besonders für Feuerungsanlagen, zur Erzielung hoher 
Temperatur, alle Beachtung verdient. Dieser künstliche Feuer— 
Cement ist nach Dr. Bischof aus sehr reinen Materialien zu— 
ammengesetzt, entschieden schwerer schmelzbar und verhält sich 
iichtlich reiner in Platin-Schmelzhitze, als der sonst in seiner An— 
wendung geschähte, fogenannie erste und beste Herchenberger Krater⸗ 
cement. 
Die Vorzüge des neuen Materials bestehen vor Allem in 
dessen hoher Feuerbeständigkeit, dann aber auch darin, daß dasselbe 
in“ seiner Mahlung geliefert wird. Es ermöglicht dieser letztere 
Amstand die Herstellung sehr dünner Fugen, sowie eines sehr 
zlatten Bestriches des Mauerwerks selbst, das alsdann dem Feuer 
keine Angriffspunkte bietet. Die feine Mahlung des Materials 
läßt außerdem die einfachste und leichteste Handhabung bei der 
Anwendung desselben zu. 
Die Verwendung eines hochfeuerfesten Moͤrtels ist bekanntlich 
bei Feuerungen von ganz besonderer Wichtigkeit, und da das in 
Rede stehende neue Material diese Eigenschaft in hohem Grade 
hesitzen soll, so dürfte dasselbe ein vortrefflicher Schutz sein selbst 
fuͤr Ltwas geringeres feuerfestes Material und demselben eine viel 
längere Dauer verleihen. 
Die gleiche Firma stellt auch einen sogenannten „Feuerkitt“ 
her zum sofortigen Verschließen von Sprüngen an Gas⸗ ꝛc. Re⸗ 
lorten, Heißluft. und Feuerkanälen, sowie zum Verdichten der 
Retorienföpfe, Steig⸗Gebläse- und Heißluftleitungsröhren, der be— 
reits in dielen Fabriken eingeführt und sich laut vorliegenden 
Attesten zu den üngegebenen Zwecken bestens bewährt haben soll. 
Baurechtliche Mittheilungen. 
Sind Bauunternehmer Kaufleute? Wir könnten 
die obige Frage, wie die „Berl. Gerichts-Ztg.“ schreibt, auch in 
eine objektiwere, unpersönliche Form fassen: 
Ist die Anschaffung von Baumaterialien seitens eines Bau— 
unternehmers ein Handelsgeschäft? Durch die Bejahung würde 
eine zahlreiche wichtige Berufsklasse in die Reihe der Kaufleute 
verwiesen sein; denn die Kaufmannseigenschaft wird durch den 
gewerbsmäßigen Abschluß von 3— begründet, d. h. 
solcher Rechtsgeschäfte, denen schon an und für sich die handels— 
zeschäftliche Eigenschaft gesetzlich beigelegt ist (absolute Handels— 
geschäfte). 
Wiewohl das Reichs-Oberhandelsgericht die Frage verneint 
hat (Entsch. Bd. XIII S. 343), so tragen wir unsererseits kein 
Bedenken, sie zu bejahen. Es sei eine Begründung unserer An— 
icht zu geben versucht. Nach Art. 271, 1 H.G.«B. ist die An— 
chaffung von beweglichen Sachen, um dieselben weiter zu ver—⸗ 
inßern, gleichviel ob in Natur oder verarbeitet, ein Handels—⸗ 
geschäft. Es muß ausdrücklich hervorgehoben werden, daß die 
handelsgeschäftliche Qualität des Anschaffungsgeschäftes lediglich 
durch die Veräußerungsabsicht, als Grund seines Abschlusses, be— 
dingt ist; ob sie wirklich ausgeführt wird, ob eine Veräußerung 
wirklich nachfolgt, und wenn dies, wann das Veräußerungsgeschäft 
abgeschlossen wird, und welcher Art diese Veräußerung und welche 
Beränderung inzwischen die Objekte erlitten, ist vollständig ein— 
flußlos. Gerade diese Momente sind für die vorliegende Frage 
bedeutungsvoll, da sie durch die Eigenthümlichkeit des Gewerbe— 
betriebs eines Bauunternehmers bedingt sind. Derselbe vollzieht 
sich in doppelter Weise: entweder so, daß der Unternehmer in der 
That „Unternehmer“ im nationalökonomischen Sinne des Wortes 
sst, „auf Vorrath“ arbeitet, oder aber „auf Bestellung“. Die 
uristische Bedeutung dieses Unterschiedes liegt darin, daß dort das 
Anschaffungsgeschäft dem Veräußerungsvertrag vorausgeht, wäh— 
rend es ihm hier nachfolgt. Im letzteren Falle ist es unerheblich, 
ob je nach der Verschiedenheit der geltenden Rechte ein Kaufver— 
trag oder aber ein Werkverdingungsvertrag (locatio conductio 
opéris) vorliegt; denn auch dieser enthält dann, wie man bei ge— 
nauer Beobachtung sieht, eine Veräußerung in sich, da er im 
Gegensatz zur reinen Werkverdingung, aus Arbeitsleistung und 
Sachleistung gemischt ist, neben jener eine Eigenthumsübertragung 
an den verarbeiteten Objekten, also eine Veräußerung stattfindet. 
Gerade diese Thatsache darf nicht übersehen werden. Welcher Art 
aber die Veräußerung ist, ob sie als selbständiger Verkauf, oder 
als Element eines zusammengesetzten Rechtsgeschäfts erscheint, ist 
für die Beurtheilung unserer Frage bedeutungslos, ebenso wie auch 
der Zeitpunkt, wann die reelle Veräußerung dem Anschaffungs— 
zeschäft nachfolgt, ob es vielleicht erst nach Jahren dem Unter— 
nehmer gelingt, das fertig gebaute Haus zu veräußern. Auch 
dadurch vermag die handelsrechtliche Natur des Anschaffungs— 
zeschäft nicht aufgehoben zu werden, daß sich eine wesentliche Ver— 
inderung mit den in der Absicht der Veräußernng angeschafften 
Objekten vollzieht, wiewohl gerade hier, wie uns scheint, eine der 
Ursachen unrichtiger Beurtheilung zu suchen ist. Es ist richtig, 
daß die eingekauften Mohilien (Steine ꝛc.) durch die Verarbeitung.
	        

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