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Baurechtliche Mittheilungen.
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2) Man vermeide möglichst alle, jedenfalls aber Unter—
techungen von Erdreich auf größere Längen und verwende höchste
Sorgfalt auf festes Wiedereinbringen des ausgehobenen Bodens.
3) Man vermeide namentlich Unterstechungen der Haus—
fundamente, oder unterfange dieselben mit Mauerwerk, falls Unter—
sttechungen nicht zu vermeiden waren; ebenso schließe man jede,
iu die Grundmauern eingeschlagene Oeffnung nach Verlegung des
Rohres sorgfältig zu.
Daß diese letztere Vorsichtsmaßregel nicht allgemein beachtet
wird, beweist u. a ein bei Gelegenheit der Erörterung der Frage
über Zerstörung von Bleiröhren durch Cementmörtel gethaner
Ausspruͤch eines bewährten Fachmannes, des Direltors der Altonger
Wasser- uͤnd Gaswerke, Herrn W. Kümmel, indem er „die Ein—
führung der Röhren durch nicht vergossene Löcher der Keller—
mauern“ als zweckmäßig empfiehlt. Einsender warnt an der
Hand der erwähnten Vorkommnisse dringend davor, solche Oeff⸗
nungen zu lassen; allerdings möchte er Cement als Mörtel für
die Abdichtungen ausgeschlossen wissen, denn er ist im Gegensatz
zu Herrn Oesten und trotz dessen Entschiedenheit in der Be—
kämpfung eines derartigen Irrthums der festen Ueberzeugung, daß
Tement 'unter gewissen Umständen die Bleiröhren total zerfrißt.
Vielfache Erfahrungen — und die am eigenen Geldbentel sind die
bittersten — gerade in Berlin haben denselben veranlaßt, schon
jeit 10 Jahren Cementputz für Bleiröhren vermeiden zu lassen.
Fines dies betreffenden Vorkommnisses sei hier erwähnt: Im
Jahre 1875 war während der Abwesenheit der Herrschaft
das Souterrain des Schlosses zu Behnitz, dem verstorbenen Geh.
Kommerzienrath Borsig gehörig, fußhoch unter Wasser gesetzt.
Bei der Reparatur fand sich eine 26 mm weite, unter dem Cement—
vutz des Souterrains liegende Bleirohrleitung in der ganzen Länge
vollständig zerstört und statt des Bleies ein chokoladenfarbenes
Pulver vor; die Fortsetzung desselben Rohrstranges aber, im Par—
terre unter Kalkmörtel liegend, war unversehrt und hatte noch das
volle, im Requlativ der städtischen Wasserwerke vorgeschriebene
Bewicht.
Feuerfeste Thüren werden, wie die „Münchener Bau—
und Kunstgewerkztg.“ nach dem „Engineering“ meldet, am besten
aus Holz hergestellt, welche mit verzinntem Eisenblech überzogen
werden; die Thür selbst wird aus Brettern auf Nuth und Feder
— und zwar aus zwei, kreuzweise übereinander gelegten
tagen, die durch Nägel sicher und fest mit einander verbunden
werden, zu welchem Zwecke die Nagelung sehr dicht auszuführen
ist. — Die Blechtafeln werden in ihren Kanten, wie es bei Her—
stellung von Dachflächen gebräuchlich, über⸗ und aneinander gefalzt
und ist es eine Hauptbedingung, daß nicht allein die Flächen der
Thür, sondern auch alle Kanten derselben sorgfältig mit Blech
überzogen werden, da der Widerstand einer so hergestellten Thüre
gegen Verbrennen darin liegt, daß der Zutritt der Luft an das
Hoͤlzwerk absolut ausgeschlossen ist. Gleichzeitig bietet die Aus—
sührung der Thüre in dieser Weise auch einen Schutz gegen das
Krummwerden derselben, wie es bei eisernen Thüren, welche der
Hitze ausgesetzt sind, der Fall ist. Wenn es die Räumlichkeiten
gestatten, so sind Schiebethüren zu verwenden. Feuerfeste Thüren
werden häufig derart angelegt, daß sie antomatisch bei Ausbruch
eines Feuers in dem speziellen Raume schließen, zu welchem
Zwecke man sich mit Vortheil leichtflüssiger Metall-Legirungen
bedient und zwar solcher, welche schon bei 70 Grad C. flüssig
werden. Die Schiene, auf welche eine derartige, sich selbst
schließende Schiebethür läuft, hat eine Neigung von 1289 und die
Thür wird am Herabgleiten auf der Schiene gehindert durch einen
runden Eisenstab von 30 min Durchmesser, welcher zwischen die
geöffnete Thür und die gegenüberstehende Kante der Thüröffnung
eingesetzt wird. Dieser Stab ist in der Miitte durchgeschnitten und
an dieser Stelle durch zwei dünne Streifen aus Kupferblech, welche
auf den Stab mit leicht flüssigem Metall angelöthet sind, gehalten.
Sobald nun diese Verbindungsstelle einer Hitze von 70 Grad C.
ausgesetzt wird, schmilzt das Metall daselbst und der Stab schiebt
sich auseinander und giebt die Thür frei, so daß sich dieselbe von
selbst schließft. Damit die zwei Stabtheile nicht in den Weg der
Thur fallen und es auch möglich ist, den Stab, wenn derselbe
noch cin Ganzes bildet, leicht fortnehmen zu können, um die Thür,
wenn nöthig, zu schließen, auch um sich zu überzeugen, daß die
Thür noch in gangbarem Zustande ist, sind an den Stab nicht
weit von den beiden Enden leichte Ketten angebracht und diese oben
über der Thüröffnung befestigt.
Künstlicher Feuereement. Hierüber berichtet die
Chemiler-Zeitung: Von der Firma Heinrich Bender u. Co.,
Worms a. Rh., wird ein neuer Feuermörtel in den Handel ge—
bracht, der besonders für Feuerungsanlagen, zur Erzielung hoher
Temperatur, alle Beachtung verdient. Dieser künstliche Feuer—
Cement ist nach Dr. Bischof aus sehr reinen Materialien zu—
ammengesetzt, entschieden schwerer schmelzbar und verhält sich
iichtlich reiner in Platin-Schmelzhitze, als der sonst in seiner An—
wendung geschähte, fogenannie erste und beste Herchenberger Krater⸗
cement.
Die Vorzüge des neuen Materials bestehen vor Allem in
dessen hoher Feuerbeständigkeit, dann aber auch darin, daß dasselbe
in“ seiner Mahlung geliefert wird. Es ermöglicht dieser letztere
Amstand die Herstellung sehr dünner Fugen, sowie eines sehr
zlatten Bestriches des Mauerwerks selbst, das alsdann dem Feuer
keine Angriffspunkte bietet. Die feine Mahlung des Materials
läßt außerdem die einfachste und leichteste Handhabung bei der
Anwendung desselben zu.
Die Verwendung eines hochfeuerfesten Moͤrtels ist bekanntlich
bei Feuerungen von ganz besonderer Wichtigkeit, und da das in
Rede stehende neue Material diese Eigenschaft in hohem Grade
hesitzen soll, so dürfte dasselbe ein vortrefflicher Schutz sein selbst
fuͤr Ltwas geringeres feuerfestes Material und demselben eine viel
längere Dauer verleihen.
Die gleiche Firma stellt auch einen sogenannten „Feuerkitt“
her zum sofortigen Verschließen von Sprüngen an Gas⸗ ꝛc. Re⸗
lorten, Heißluft. und Feuerkanälen, sowie zum Verdichten der
Retorienföpfe, Steig⸗Gebläse- und Heißluftleitungsröhren, der be—
reits in dielen Fabriken eingeführt und sich laut vorliegenden
Attesten zu den üngegebenen Zwecken bestens bewährt haben soll.
Baurechtliche Mittheilungen.
Sind Bauunternehmer Kaufleute? Wir könnten
die obige Frage, wie die „Berl. Gerichts-Ztg.“ schreibt, auch in
eine objektiwere, unpersönliche Form fassen:
Ist die Anschaffung von Baumaterialien seitens eines Bau—
unternehmers ein Handelsgeschäft? Durch die Bejahung würde
eine zahlreiche wichtige Berufsklasse in die Reihe der Kaufleute
verwiesen sein; denn die Kaufmannseigenschaft wird durch den
gewerbsmäßigen Abschluß von 3— begründet, d. h.
solcher Rechtsgeschäfte, denen schon an und für sich die handels—
zeschäftliche Eigenschaft gesetzlich beigelegt ist (absolute Handels—
geschäfte).
Wiewohl das Reichs-Oberhandelsgericht die Frage verneint
hat (Entsch. Bd. XIII S. 343), so tragen wir unsererseits kein
Bedenken, sie zu bejahen. Es sei eine Begründung unserer An—
icht zu geben versucht. Nach Art. 271, 1 H.G.«B. ist die An—
chaffung von beweglichen Sachen, um dieselben weiter zu ver—⸗
inßern, gleichviel ob in Natur oder verarbeitet, ein Handels—⸗
geschäft. Es muß ausdrücklich hervorgehoben werden, daß die
handelsgeschäftliche Qualität des Anschaffungsgeschäftes lediglich
durch die Veräußerungsabsicht, als Grund seines Abschlusses, be—
dingt ist; ob sie wirklich ausgeführt wird, ob eine Veräußerung
wirklich nachfolgt, und wenn dies, wann das Veräußerungsgeschäft
abgeschlossen wird, und welcher Art diese Veräußerung und welche
Beränderung inzwischen die Objekte erlitten, ist vollständig ein—
flußlos. Gerade diese Momente sind für die vorliegende Frage
bedeutungsvoll, da sie durch die Eigenthümlichkeit des Gewerbe—
betriebs eines Bauunternehmers bedingt sind. Derselbe vollzieht
sich in doppelter Weise: entweder so, daß der Unternehmer in der
That „Unternehmer“ im nationalökonomischen Sinne des Wortes
sst, „auf Vorrath“ arbeitet, oder aber „auf Bestellung“. Die
uristische Bedeutung dieses Unterschiedes liegt darin, daß dort das
Anschaffungsgeschäft dem Veräußerungsvertrag vorausgeht, wäh—
rend es ihm hier nachfolgt. Im letzteren Falle ist es unerheblich,
ob je nach der Verschiedenheit der geltenden Rechte ein Kaufver—
trag oder aber ein Werkverdingungsvertrag (locatio conductio
opéris) vorliegt; denn auch dieser enthält dann, wie man bei ge—
nauer Beobachtung sieht, eine Veräußerung in sich, da er im
Gegensatz zur reinen Werkverdingung, aus Arbeitsleistung und
Sachleistung gemischt ist, neben jener eine Eigenthumsübertragung
an den verarbeiteten Objekten, also eine Veräußerung stattfindet.
Gerade diese Thatsache darf nicht übersehen werden. Welcher Art
aber die Veräußerung ist, ob sie als selbständiger Verkauf, oder
als Element eines zusammengesetzten Rechtsgeschäfts erscheint, ist
für die Beurtheilung unserer Frage bedeutungslos, ebenso wie auch
der Zeitpunkt, wann die reelle Veräußerung dem Anschaffungs—
zeschäft nachfolgt, ob es vielleicht erst nach Jahren dem Unter—
nehmer gelingt, das fertig gebaute Haus zu veräußern. Auch
dadurch vermag die handelsrechtliche Natur des Anschaffungs—
zeschäft nicht aufgehoben zu werden, daß sich eine wesentliche Ver—
inderung mit den in der Absicht der Veräußernng angeschafften
Objekten vollzieht, wiewohl gerade hier, wie uns scheint, eine der
Ursachen unrichtiger Beurtheilung zu suchen ist. Es ist richtig,
daß die eingekauften Mohilien (Steine ꝛc.) durch die Verarbeitung.