Volltext: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 47, Bd. 6, 1887)

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Rechtsbelebrung. — Entscheidungen. — Literaturbericht. 
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werden, während die Diensträume der einzelnen Abtheilungen 
mit elektrischen Signalapparaten versehen werden sollen. Sämmtliche 
Räume erhalten natürlich Centralheizung; für die Beleuchtung 
der Bureau- und Wohnräume ist die Herstellung von Gasleitung 
vorgesehen, da elektrische Beleuchtung für die voraussichtlich ganz 
unregelmäßige Benutzung nicht gecignet erscheint. 
Frantfurt a / M. Der Vorstand des Vereins zur Er—⸗ 
bauung einer Luther-Kirche in Frankfurt a M. schreibt einen 
Wettbewerb zur Erlangung von Plänen für eine solche aus. 
Die Konkurrenz ist auf Frankfurt a / M. und auf Frankfurter, so— 
wie auf solche Architekten, welche früher in Frankfurt gewirkt 
haben, beschränkt. Die Entwürfe sind bis zum 15. Auguft 1887 
unter der Adresse „An das Sekretariat der Polytechnischen Ge— 
sellschaft zu Frankfurt a / M., Neue Mainzerstraße 49“ einzuliefern, 
Die Arbeiter sind mit einem Motto zu versehen und der Name 
des Verfassers ist in einem geschlossenen Umschlag, welcher das 
Motto als Aufschrift trägt, mederzulegen. Es sind zwei Preise: 
ein erster von 1800 Mark und ein zweiter von 1100 Mark 
ausgesetzt. Das Preisrichteramt haben übernommen die Herren: 
Senior' und Konsistorialrath Dr. Krebs, Pfarrer Leydhecker, 
Architekt Oskar Sommer in Franksurt a M., Gebeimer Re— 
zierungs- und Baurath C. W. Hase zu Hannover, Oberbaurath 
Denzinger im königlichen Ministerium des Innern zu München. 
Das gedruckte ausführliche Bauprogramm nebst den näheren 
Bedingungen und dem Situationsplane find in der Expedition 
des „Wochenblattes für Baukunde“ in Fraukfurt,. Bleidenstraße 51, 
zu erhalten. 
Ulm. Münsterbau. Die Verstärkungsarbeiten am 
Hauptbaue wurden bereits vollendet, ebenso das Viereck. Das 
Detogon wurde auf eine Höhe von 17,7 mvollendet; das ganze 
Octogon wird 32 m hoch und wird, am Ende des Jahres voll— 
endet sein. Die Pyramide wird wohl von jetzt in zwei Jahren 
fertiggestellt werden können. Der ganze Thurm wird eine Höhe 
von I60 m erreichen und damit das höchste Bauwerk in Deutsch— 
land sein. Außerdem wurde die neue Bedachung in Angriff ge— 
nommen. Das neue Dach besteht aus glasirten Ziegeln und 
wird Ende des Jahres fertiggestellt sein. Für die Verstärkungs— 
arbeiten und die seitherigen Arbeiten am Hauptthurme sind 
li90 000 Mark verwendet worden; 770 000 Mark find zum 
Ausbaue noch nothwendig. Er sind in den letzten 40 Jahren 
3490 000 Mark auf die Münsterrestauration verwendet worden. 
Es ist aber Hoffnung vorhanden, daß in zwei Jahren zur Feier 
des 25 jährigen Regierungsjubiläums des Königs von Württemberg 
die Pyramide des Hauptthurmes zu ihrer vollständigen Höhe 
aufgebaut sein wird. 
Leipzig. Der Rath hat vorbehaltlich der Zustimmung 
der Stadiveroͤrdneten die Herstellung eines Cementbetonweges 
auf einer Strecke des Floßplatzes nach dem System Monier 
beschlossen. 
unter Verzeichnung nach Nummer, Werthangabe, Aufgabe- und Be— 
stimmungsort in Karten oder Ladezetteln. Geräth also eine Pest— 
anweisung unterwegs in Verlust, so kemmt dieser verbältnißmäßig 
spät zur Kenntniß der Postverwaltung, im Falle einer Unterschlagung 
durch den Annahme-Beamten unter Umständen garnicht, andernfalls 
nur bei den erst nach Monaten statttindenden Abrechnungen. Die 
Postverwaltung kann aber den Abiender nicht benachrichtigen, weil ihr 
ja solcher infoige des Verlusts der Anweisung nicht bekannt, vielleicht 
ruch gar nicht bezeichnet ist. Der Gläubiger seinerseits aber will 
einen senst als guten Kunden befundenen Schuldner nicht mit einer 
Mahnung verstimmen, oder er pflegt nur in langen Perioden, etwa 
je gegen Jahresschlußz, an die Bezahlung der Ausstände zu erinnern. 
Aus diesen verschiedenen Ursachen oder Zufällen kann es sich er— 
eignen, daß eine Postanweisung nicht an den Mann kommt, ohne 
daßz es deren Absender eriährt, und daß inzwischen für diesen die ge— 
etzliche Verjährungsfrist von sechs Menaten abgelaufen ist und er 
einen Rechtsanspruch gegen die Pestverwaltung auf Schadleshaltung 
nicht mehr hat. Zwar wird er von dieser möglicherweise auch nachber 
noch seinen Ersatz bekommen, wenn das Geld noch vorhanden ist. 
Ist dies jedech nicht der Fall, sei es infolge einer Unterschlagung, 
Bezahlung an die unrichtige Person oder dergl., so kann er sich nicht 
mehr auf seinen Postschein stützen, sondern musz nochmals aus eigenen 
Mitteln Zahlung leisten. 
Daraus foigt, daß man Postscheine nicht als Quittungen be— 
nützen kann und auch bei Postanweisungen auf rechtzeitigen Einlauf 
einer ausdrücklichen Empfangs-Anzeige zu sehen hat, damit noch vor 
Ablauf der Verjährungsfrist Ersatz-Ansprüche geltend gemacht werden 
können. (Württemb. Gewerbebl.) 
Entscheidungen. 
Die Bestimmung der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, Theil II, 
Titel 6, 86, findet nech unverändert auf das durch die neueren Ge— 
etze eingeführte vereinfachte Taxverfahren Anwendung; danach ist bei 
der Abschätzung von Grundstücken die Zuziehung von wenigstens zwei 
Taxatoren als Regel geboten, sofern die Kosten der Zuziehung eines 
weiten Sachverständigen mit dem wabrscheinlichen Werthe des Grund— 
stücks in keinem Verbaͤltniß stehen würden, Eine diesen Anforderungen 
nicht entsprechende Tare kann als eine gerichtliche nicht erachtet werden. 
Urtheil des Reichsgerichts, IV. Civil-Senat vom 8. März 1886, 
»ntsch. XV, S. 281.) Mian welle dies auch für 8 39,Abs. 4 der 
Vormundschaftsordnung, betreffend die Beleihung von Grundstücken 
mit Mündelgeldern, beachten und für alle diejenigen Fälle, in denen, 
betreffend die Beleihungsgrenze, auf das Vormundschaftsrecht Bezug 
genommen ist. — 
Ein bei dem Eindecken des Ziegeldaches eines Neubaues be— 
schäftigter Maurer wurde von einem Blitzstrahl erschlagen, welcher 
zuerst in eine Gerüststange einschlug und von dieser auf, den Ver— 
unglückten übersprang. In Nebereinstimmung mit dem Schiedsgericht 
hat das Reichs-Wersicherungsamt am 21. März 18877 entschieden, daß 
dieser Todesfall als Folge eines bei dem Betriebe sich ereignenden Un— 
falles anzuseben ist, weil im Hinblick auf die erhöhte Lage des nahe 
bei einem See errichteten, mit Gerüststangen umgebenen Hauies, auf 
dessen Dache der Verunglückte umkam, die Beschaffenheit des Betriebes 
eine besondere Gefahr des Blitzschlages mit sich brachte. 
Kechtsbelehrung. 
Postscheine als Beweismittel für Zahlungen durch Postanwei— 
sung. (Von Herrn Kontroleur Müller in Stuttgart.)Nicht selten 
kann man in Geschäftsbriefen Sätze etwa folgenden Inhalts finden; 
Durch Postanweisung folgt der Betrag Ihrer Rechnung vom 4.d. Mis 
it 130 Mk. 60 Pfg. Postschein gilt mir als Quittung“. Mit dem 
letzteren Satz will der Zahlende wohl in den meisten Fällen die Sache 
endgiltig abgemacht wissen. Er will einerseits dem Empfänger die 
Rüucksendung einer Empfangs-Anzeige erlassen und andererseits glaubt 
er einer alienfallsigen nochmaligen Forderung des bezahlten Betrags 
durch Berufung auf den Postschein begegnen zu können. 
MMan kanu nun allerdings dem Empfänger in dem Falle ohne 
Gefahr die sofortige besondere Empfangs-Anzeige erlaffen, wenn der 
beiderseitige Briefverkehr mindestens so rege ist, daß der Empfang des 
Geldes in einem aus sonstigem Anlasse nöthigen Briefe noch vor 
Ablauf der sechsmonatlichen Verjährungsfrist des Postscheins gemelde 
werden kann. Ist aber dieses nicht der Fall, oder unterläßzt der Ab 
ender überhaupf, darauf zu sehen, daß er in einem späteren Brieft 
seines Gläubigers die Bestätigung seiner Zahlung findet (und dieses 
ist nicht selten im Vertrauen auf den Postschein mit obigem Nach 
satze beabsichtigt), so kann er sich vor Doppelzahlung nicht schützen 
wenn erst nach Ablauf der sechsmonatlichen Verjährungsfrist sich er— 
giebt, daß die Postanweisung seinem Gläubiger nicht ausbezahlt wurde 
Fin solcher Fall ist nun bei Postanweisungen, ohne daß er zur 
—RD 
die Peftanweisungen im' inneren Postdienst ganz einfach wie ge 
wöhnliche Briefe versendet werden und nicht. wie die Geldpackete, 
Literaturbericht. 
Das Möbel, ein Musterbuch stilvoller Möbel aus allen Ländern 
in historischer Folge. Aufgenommen und herausgegeben von 
N. Lambert und E. Stahl,“ Architekten in Stuttgart. Stuttaart, 
Nerlag von Julius Hoffmaun. Heft J und II. 
uͤnter vorstehendem Titel sind seeben die zwei ersten Lieferungen 
eines neuen Prachtwerkes erschienen, welches die Beachtung von Kunst— 
reunden, Alchitekten, Bau⸗ und Mäöbeltechnikern in hohem Grade 
merdient. Ein ähnliches Werk, das die zahlreichen Wandlungen, welche 
die Möbel seit dem klassischen Alterthum bis auf unsere Zeit durch— 
Jemacht haben, in geschichtlicher Reihenfolge und über'ichtlicher Weise 
ur Anschauung bringt, dürfte wohl bis jetzt in unserer technischen 
iteratur noch 'nicht dorbanden sein. Die Herausgeber, A. Lambert 
ud E Stahl, werden unseren Lesern bereits durch die vorzüglichen 
Darstellungen der „Architektonischen Rundschau“ rühmlichst bekannt 
ein; seit vielen Jahren haben sie das meist zerstreute Material ge— 
aminelt, welches in der vorliegenden Mustersammlung erscheinen soll— 
Das ganze Werk wird aus 16 Lieferungen zu je sechs Blatt besteben, 
etztere sind theils in Zinkätzung, theils in Lichtdruck oder Farbendruck 
zergestellt. In knapper, aber durchaus umfassender Weise sind die 
inzelnen Tafeln beschrieben (in deutscher und französischer Sprache). 
Die vorliegenden ersten Lieferungen berechtigen zu der Annahme, daß 
wir es mit einem reiflich durchdachten und gediegenen Werke von 
eibendem Werthe zu thun haben; die Ausstattung ist eine durchaus 
würdige, wie man es bei der Verlagshandlung von Dolmetsch's be
	        
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