Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 47, Bd. 6, 1887)

Erfindung. — Entscheidnugen. 
auch wenn er ein oder mehrere Examing gemacht bat, nur in 
dem Gewerbe ausbilden, welches er selbst praktisch erlernt hat. 
Kleinere Arbeiten, wobei nicht Feuerungsanlagen vorkommen und 
wozu eine banpolizeiliche Genehmigung nicht erforderlich ist, 
können von jedem Unternehmer ausgeführt werden. 3. Die 
Prüfungs-Kommissionen besteben aus geprüften Meistern; jeder 
Prüfungs-Kommissien wird ein Staatskommissär beigeordnet. 
1. Wer länger als drei Jahre vor Erlaß dieses Gejetzes sein 
Hewerbe ordnungsmäßig betrieben hat, soll durch dasselbe nicht 
berührt werden. Alle andern Gewerbtreibenden, soweit sie nicht 
bereits geprüfte Meister sind, haben nachträglich den Befähiaunas— 
nachweis zu führen. 
Erfindung. 
Nusi⸗ und Funkenfänger. (D. R-P. a.) Trotz der zahl— 
reichen Reuerungen auf dem Gebiete der rußlosen Feuerungen und 
des nicht zu verkeunnenden Fortschrittes ist doch die sogenannte „Rauch— 
ralamität“ unverändert dieselbe geblieben. Denn die Verbesserung 
der Feuerungsanlage ist fast nur von gröszeren Fabriken durchgeführt 
werden, während die unzähligen Schlote des Kleinbetriebes nach wie 
vor Rauch und Ruß auswerfen. Man war daher gezwungen, Appa— 
rate zu konstruiren, welche den letzteren vor Verlassen des Schlotes 
einigermaßen auftingen. 
Eine Menge Sosteme von Rus; und Funkenfängern sind in den 
letzten Jahren bekannt geworden, obhne jedoch eine allgemeine Ver— 
breitung gefunden zu baben, da dieselben an folgenden Nachtheilen 
itten: 
Infolge der oftmaligen Berechnung des Rauches findet eine 
solche Verminderung des Inges statt, daß die Feuerungs— 
anlagen nicht genügend funktioniren. 
Die Konstruktion des Apparates ist zu komplizirt, so daß nach 
Kurzem entweder eine regelrechte Bedienung unmöglich ist — 
insbesondere bei Anwendung von Ketten, Rollen ꝛc.) — oder 
der mit der Reinigung Beauftragte dieselbe aus Bequemlichkeit 
nach und nach unterläßt. 
Der eindringende Regen verursacht ein Zusammenbacken der 
Rußztheile, wodurch das Reinigen des Apparates sehr erschwert. 
oft aber ganz unmöglich gemacht wird. 
Die hohen Anschaffungskosten verhindern die allgemeine Be— 
nubung ven Ruß- und Funkenfängern. 
Es ist nun neuerdings von Hrn. Ingenieur H. Kori, Berlin XW., 
Louisenstraßze 39, ein Ruß- und Funkenfänger zum Patent angemeldet 
worden, der die vorerwähnten Nachtheile in bester Weise vermeidet 
ind den wir daher den Lesern unseres Blattes näher beschreiben wollen. 
In der eingefügten Figur zeigt 
die linke Hälfste den Ruß- und Funken— 
fänger in Thätigkeit, die rechte Hälfte 
in dem Augenblick des Reinigens. 
Ohne scharfe Brechung wird der 
Rauch an den geschweiften Blechen 
des inneren Conus Kein die äußeere 
Haube geleitet, in deren erweitertem 
Theile die Geschwindigkeit der Rauch— 
gase so verlangsamt wird, daß die 
Rauch- und Funkentheile Zeit finden, 
sich niederzuschlagen. Dieselben sam 
meln sich in dem Rußkasten. Ist 
letzterer gefüllt, so wird die Entleerung 
o vorgenommen, daß mittels des 
Hdebels H die Zugstange Z nach oben 
»ewegt wird. Die Koenstruktion ist 
nun so getroffen, daß Z sich nur in 
der Verlängerung seiner Are fort— 
bewegen kann, wodurch ein Ecken oder 
Drehen des mit der Zugstange fest verbundenen Schiebers 8 und der 
Cenus Kuunmöglich gemacht ist. Durch das Heben von S wird am 
Futze des Rußkastens eine ringsum laufende Oeftnung frei, durch die 
der Ruß in das Innnere des Schlotes zurückfällt. Der Eonus K 
chlietzt wäbrend dieser Zeit an dem schrägen Theil der Haube voll— 
täudig ab, io daß der Zug im Schlot während der Dauer des 
Reinigens Hänzlich unterbrochen bleibt. 
Die Cijen Kergen für ein Auflockern der angesammelten Ruß— 
massen. Ist der Rußz aus dem unteren Theile des Schlotes entfernt 
zrird der Hebel II in jeine anfangliche Lage debracht, es senten 
ich mit der Zugstange der Schieber Zund der Conus K, und der 
Auparat, tritt ven Neuem in Thätigkeit. 
—. Bei Schloten, in denen das Hinabtallen des Rußes beim Reinigen 
Störungen, in, den anschließenden Feuerungsapparaten betürchten laßt 
wird unterhalb des Hebels H eine Klappibür in die Wand cngeseht 
Sell gereinigt werden, so wird diese Thür zuerfi, und War nach innen 
aröfinet. se daß der Rußz auf dieselbe fallen und ven da emfernt wertep 
tann. Um zu verbindern, daß nach Schließen der Klapptbür der 
Funkenfänger nicht wieder richtig eingestellt wird, kanu der Hebel H 
und die vorerwähnte Thür so mittelst eines Gestänges verbunden werden, 
daß beim Niederdrücken von H die Thür sich öffnet. Ist der Ruß 
bon letzterer entfernt, se musß vor Benutzung der Feuerung die Thür 
geschlossen werden, wodurch dann gleichzeitig die Stange - nach unten 
Zewegt und der Reinigungsschieber S, sowie der Conus Kuin seine 
ichtige Lage gebracht werden. 
Die Anschaffungskosten sind im Vergleich mit anderen Apparaten 
geringe, so daß die Benutzung dieses Rustfängers auch im Kleingewerbe 
möglich ist. 
Zu beziehen sind die Ruß- und Funkenfänger von der Firma 
H. Kori, Berlin NW., vouisenstraße 39, die näbere Angaben und 
Kostenanschläge gern ertheilt. 
Entscheidungen. 
Hat die Polizei-Behörde, betreffend die Ausführung oder Anlage 
eines Neubaues, Bestimmung getroffen und bestimmte Anforderungen 
gestellt, se steht hiergegen dein bauenden Grundeigenthümer nur die 
Beschwerde im Verwalktungsstreitverfahren zu. Der ordentliche Rechts— 
weg ist ausgeschlessen. Ein Entschädigungsanspruch bezüglich der etwa 
auferlegten Beschränkungen kann nur erhoben werden, sofern ein solcher 
in den Gesetzen dem Grundeigenthümer vorbehalten ist. — Dies ist 
vom Reichsgericht, V. Eivil-Senat, im Urtheil voin 11. Juni 1887 
dabin begründet, wie folgt: „d 75, Einleitung des Allgemeinen Land— 
rechts, verpflichei den Staat bezüglich desjenigen, in dessem besonderen 
Interesse das Opfer für das Wohl des gemeinen Wesens geschieht, 
ur Entichädigung. In den 88 29—32 18 wird von diesem Grundsatz 
Anwendung gemächt auf die im Allgemeininteresse nothwendig werdenden 
Sinichränkungen des Eigenthums. Diese Fälle betreffen aber nur 
entziehungen und Einschränkungen, welche sich als die Folge eines 
esonderen individnellen Eingriffs in die Rechte des einzelnen darstellen. 
Ihren Gegensatz bilden diejenigen, welche auf einer allgemeinen ge— 
etzlichen Norm beruhen. Sie bestimmen den Inhalt des Eigenthums— 
rechts, wie es vom Staate anerkannt wird, beschränken dieses, Recht, 
nsofern es als ein absolutes, von dem Leben im Staat unabhängiges 
Recht gedacht werden kann, gehören aber zur Begriffsbestimmung des— 
elben im Staat. Bei ihnen handelt es sich also auch nicht im Sinne 
des angezogenen 8 75 um das Opfer eines besonderen Rechts oder 
Vortheils, weil ein Recht auf Befreiung von denselben überhaupt 
nicht bestebt. Zu solchen allgemeinen gesetzlichen Einschränkungen des 
Eigenthums, für weiche nur Entschädigung gewährt wird, wenn diese 
im Gesetz ausdrücklich vorbehalten ist, gehört auch die in den 88 66 
ind 67 A. V.«R. 18 vorhergesehene Verpflichtung, sich bei einem 
Reubau eder bei der Veränderung eines bestehenden Gebäudes in 
Städten den Vorschriften zu unterwerfen, welche von der Baupolizei— 
Behörde zur Verhütung von Schaden oeder zur Sicherheit des ge— 
neinen Wesens getreffen werden. Ihnen muß ieder Eigenthümer 
ines Grundstücks, wenn er es bebauen, eder bauliche Veränderungen 
»ornebmen will, Folge leisten, weil nur mit dieser Einschränkung sein 
Sigenthumsrecht im Gesetz Anerkennung gefunden hat. Für den hier 
»orliegenden besonderen Fall des Verbots der Anlegung einer Thür 
in einer bestimmten Seite eines Hauses hat auch das Gesetz weder 
m Allgemeinen Landrecht noch in besonderen jüngeren Verordnungen 
eine Entschädigung bestimmt. Die Feststellung, daß das Verbot im 
Interesse der Sicherbeit des gemeinen Wesens eder zur Verhütung 
‚on Schaden für dasselbe nothwendig ist, unterliegt lediglich der Ent— 
cheidung der Bauvolizei-Behörde und ist der richterlichen Nachprüfung 
entzogen.“ 
Rdach 86 des Unfallversicherungs-Gesetzes vom 6. Juli 
1884 baben die Eltern des durch einen Betriebsunfall Getödteten gegen 
die Unfallversicherungs-Genossenschaft einen Anspruch auf eine jährliche 
Rente, wenn der Verunglückte ihr einziger Ernährer war. Hierauf 
»ezüglich ist folgende Entscheidung des Reichsversicherunggamtes vom 
10. Juni 1887 (Nr. 396) von grundsätzlicher Bedeutung: der Vater 
eines durch Unfaͤll getödteten Arbeiters begründete unter dem Zu— 
geständniß, von letzterem seither nicht unterstützt worden zu sein, feinen 
trotzdem aus 86, Ziffer 2b des Unfallversicherungs-Gesetzes erhobenen 
Rentenanspruch mit der Ausführung, er habe mit dem verstorbenen 
— einzigen — Sohne seinen einzigen Ernährer „für die Zukunft“ 
verloren, da sein Sohn bei längerem Leben und später eintretender 
Erwerbsunfähigkeit ihn jedenfalls unterstützt haben würde. Den dem— 
gemäß erhobenen Anspruch auf Zuerkennung einer Rente „vom Tage 
der später nachzuweisenden etwaigen Bedürttigkeit“ hat indessen das 
Reichsversicherungsamt zurückgewiesen, da ein solcher, nur eventueller 
Anspruch nach 86 a. a. O. überhaupt nicht bestehe. 
Sind Fenster des Nachbars, vor welchen gebaut werden soll, 
schen seit länger als zehn Jahren vorhanden und die Behältnisse, wo 
sie sich befinden, haben nur von dieser Seite hin Licht, so muß der 
neue Bau so weit zurücktreten, daß der Nachbar noch aus den un— 
Jeöffneten Fenstern des zweiten Stockwerkes den Himmel sehen kann. 
— A Rt 181 143- Dabei maq es, wie das Vreußische
	        

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