Das neue Unfallversicherungs-Gesetz für die bei Bauten beschäftigten Persenen. — Mittheilungen aus der Praxis. 490
) 1Töpfchen Borsalbe (Acid. horic. I,o; Vasel. amer. 30,0).
f) 1bleistiftdicker Glasstab.
B. Inhalt des Verbandkastens für
kleinere Betriebe.
1. 100 g Sublimatwatte.
—AD
8 em breit.
3. 1/. 1 100 Sublimatlösung.
4. 1m fingerdickes Drainrohr zur Blutstillung.
NB. GSämmtliche Flafchen müssen mit Glasstöpfel und
eingebrannter Schrift versehen sein.
Das neue Unfallversicherungsgesetz für die
bei Bauten beschäftigten Personen.
Dieses Gesetz hat die Bestimmung, eine Lücke auszufüllen
und alle diejenigen bei der Ausführung von Bauarbeiten be—
schäftigten Arbeiter gegen Unfall und Krankheit zu versichern,
welche die bisherigen Versicherungsgesetze vom 6. Juli 1884,
28. Mai 1885 und 5. Mai vorigen Jahres nicht umfaßten.
Das neue Gesetz umschließt aber nach „Uhlands Wochenschrift
für Industrie und Technik“ auch die bei derartigen Bauarbeiten
beschäftigten Betriebsbbeamten, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst
an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt. Weiter kann
durch Statut die Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit
einem 2000 Mk. übersteigenden Jahresarbeitsverdienste und auf
Gewerbetreibende ausgedehnt werden, welche nicht regelmäßig
wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen.
Wenn der Leser einmal auf einen Augenblick den 81
Abs. 2 und 8 des eisten Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli
1884 nachlesen will, so wird er sofort sehen, daß eine ziemlich
große Menge von Arbeitern der Unfallfürsorge bisher noch
zänzlich entbehrte, obwohl sie mit der Uebernahme der Arbeit
an einer gewissen Kategorie von Bauten ein ebenso großet
Risiko eingehen, wie Maurer, Zimmerleute, Dachdecker ꝛc.
Unter diese, bislang nicht versicherten Arbeiter gehören:
die Arbeiter und Betriebsbeamten, welche von Gewerbe—
treibenden, deren Gewerbetrieb sich auf die Ausführung
von Eisenbahn-, Wege-, Festungs-, Wasser-, Canal⸗- und
ähnlichen Bauarbeiten erstreckt, in diesem Betriebe be—
schäftigt werden, soweit es sich dabei nicht etwa um
einen Nebenbetrieb handelt, welcher der Versicherungs—
pflicht des Hauptbetriebes folgt, und soweit jene Arbeiter
nicht etwa Maurer-, Zimmer- oder ähnliche Arbeiten
ausführen, auf welche sich der Gewerbebetrieb des be—
treffenden Gewerbetreibenden mit erstreckt;
die Arbeiter und Betriebsbeamten bei allen denjenigen
Bauarbeiten, welche Bauunternehmer, die die Aus—
führung von Bauarbeiten nicht gewerbsmäßig betreiben,
für andere ausführen;
die bei Regiebauten beschäftigten Arbeiter und Be—
triebbbeamten, sofern diese Bauarbeiten ausgeführt
werden:
a) vom Reiche oder von einem Bundesstaate, in
anderen als den Betrieben der Post-, Telegraphen-,
Marine⸗, Heeres⸗ oder Eisenbahnverwaltungen;
von Kommunal- oder anderen öffentlichen Ver—
bänden, wie Deich-, Meliorations-, Wege- und ähn—
lichen Verbänden, wenn es sich nicht um für eigene
Rechnung ausgeführte Eisenbahnbauten dieser Ver—
bände handelt. (Die Versicherung bei der Post-,
Telegraphen-,/ Marine-, Heeres- und Eisenbahnver—
waltung ist schon anderweit geregelt.)
Für alle diese, bisher unberücksichtigt gebliebenen Bau—
arbeiter besteht das Bedürfniß der Unfallfürsorge ebenso, wie für
diejenigen Bauarbeiter, welche der Unfallversicherung schon gegen—
wärtig unterliegen.
Nachdem gegen Krankheit und Unfall nahezu 42/, Mill.
Personen durch die beiden bekannten Gesetze, das Krankenkassen—
uͤnd Unfallverficherungsgesetz vom 6. Juli 1884, versichert sind,
ist also die Reichsregierung ohne Rast weitergeschritten zur Un—
fallversicherung der Bauarbeiter und ebenso zur Unfallversicherung
der Seeleute.
Mie hisherige Nersicherunasgesekaebung heagriff vinr eine
30
engere Zahl der bei Bauten beschäftigten Personen in sich; das
neue Geseß schließt sie fämmtlich ein. Das Hauptmotiv war
der bald beginnende Bau des Nord-Ostseekanals, bei welchem
große Erdmassen auszuheben und zu bewegen sfind, z. Th. in
rauher Zeit, die jedenfalls die dn Erkrankung der bei den
Wasserbauten arbeitenden Menschen zur Folge haben dürfte.
Das neue Gesetz lehnt sich naturgemäß in allen seinen
Grundzügen an die bisherigen Bestimmungen über Unfallver—
sicherung.
Die hier in Betracht kommenden Gewerbebetriebe sind oft
von kurzer Dauer und koͤnnen leicht aufgelöst, ebenso leicht
wieder begonnen werden; sie sind ferner an örtliche Bezirke
nicht gebunden, können vielmehr ohne besondere Schwierigkeit
von der einen Grenze des Reiches an die andere und dadurch
aus dem Bezirke einer nur für Theile des Reiches bestehenden
Berufsgenossenschaft in den Bezirk einer anderen derartigen Be—
rufsgenossenschaft verlegt werden. Auch führt derselbe Unter—
nehmer eines derartigen Gewerbebetriebes häufig in mehreren
Theilen des Reiches gleichzeitig Bauten aus. Der Umfang der
einzelnen Betriebe, sowie der Umfang des gesammten Betriebs—
zweiges ist erheblichen Schwankungen ausgesetzt, da in einzelnen
Jahren viele, in anderen Jahren weniger Erd- und Wasser—
hauten auszuführen sind. Die Leistungsfähigkeit und Zuver—
lässigkeit vieler Gewerbetreibenden dieser Art aber unterliegt
eider vielfach berechtigten Zweifeln. Die Rücksicht auf die
dauernde und unbedingte Sicherung des Standes der Berufs—
genossenschaft und ihrer Leistungsfähigkeit führt dazu, nur eine,
über das Gebiet des Reiches sich erstreckende Berufsgenossen—
schaft für Erd- und Wasserbaubetriebe zu bilden und derselben
ämmtliche derartige Gewerbebetriebe zuzuweisen, soweit sie nicht
etwa in einzelnen Theilen des Reiches auf Wunsch der Be—
theiligten in die für den betreffenden Bezirk bereits bestehende
Berufsgenossenschaft für Hochbaubetriebe eingealiedert werden
können.
Staats-, Gemeinde-, Korporationsbauten find ausge—
nommen; die Regierungen können entweder die Leute selbst in
Versicherung nehmen, oder sich an die Berufsgenössenschaften
anschließen.
Das Gesetz will, um mancherlei bei der großen Verschie⸗
denheit der Bauherren entstehenden praktischen Schwierigkeiten
zu umgehen, mit jeder Berufsgenossenschaft für Baugewerbe—
treibende, also mit den unter das Unfallversicherungsgesetz
fallenden Berufsgenossenschaften für Hochbauten ebenso, wie mit
der neuzubildenden Genossenschaft für Erd- und Wasserbauten
eine Versicherungsanstalt verbinden und jeden nicht zu den
Baugewerbetreibenden gehörenden Bauunternehmer oder Bau—
jerrn, welcher für eigene Rechnung Bauarbeiten ausführt, ver—
oflichten, die dabei beschäftigten Personen durch Vermittelung
der Gemeindebehörden bei der Versicherungsanstalt derjenigen
Berufsgenossenschaft, welche für die Baugewerbetreibenden der
hetreffenden Kategorie von Bauarbeiten errichtet ist, gegen
Prämien nach dem Verhältnisse der an die Versicherten gezahlten
Löhne zu versichern. Nur ganz geringfügige Bauagrbeiten sellen,
inbeschaͤdet jedoch der Versicherung der dabei beschäftigten Per—
onen, von der Anmeldung und Prämienzahlung ausgenommen
ein, weil bei solchen die aus der Anmeldung sich ergebende
Mühewaltung im Vergleiche mit der Geringfügigkeit des der
Versicherungsanstalt erwachsenden Risikos augenscheinlich eine
unverhältnißmäßige sein würde.
Mit dem Gesetze ist wieder ein wichtiger Stein in den
Ausbau der Sozialgesetze eingefügt worden.
Mittheilungen aus der Praxis.
Gegen Absallen des Kalkputzes. Die freie
allen Unbilden der Witterung ausgesetzte Lage verursacht, vor—
zugsweise bei ländlichen Gebaͤuden, häufig Losbröckeln des Kalk—
hußes von den äußeren Wänden damit bezogenen Mauerwerks
Ein bekanntes Mittel gegen diesen Uebelstand ist das sogenannte
Abrappen, d. h. es wird zur Herstellung des Putzmörtels ein
lehme und staubsreier grober Kies verwendet und dieser auß
der vor dem Auftragen sorgfältig angefeuchteten Wandfläche
nicht glatt verrieben, sondern rauh steben gelassen. Auf diese
Weise“ wird dem Mortel mehr Oberfläche verliehen; dement—
Frechend kann derselhe mehr Goßlensäune aus der Luft auf