Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 47, Bd. 6, 1887)

Das neue Unfallversicherungs-Gesetz für die bei Bauten beschäftigten Persenen. — Mittheilungen aus der Praxis. 490 
) 1Töpfchen Borsalbe (Acid. horic. I,o; Vasel. amer. 30,0). 
f) 1bleistiftdicker Glasstab. 
B. Inhalt des Verbandkastens für 
kleinere Betriebe. 
1. 100 g Sublimatwatte. 
—AD 
8 em breit. 
3. 1/. 1 100 Sublimatlösung. 
4. 1m fingerdickes Drainrohr zur Blutstillung. 
NB. GSämmtliche Flafchen müssen mit Glasstöpfel und 
eingebrannter Schrift versehen sein. 
Das neue Unfallversicherungsgesetz für die 
bei Bauten beschäftigten Personen. 
Dieses Gesetz hat die Bestimmung, eine Lücke auszufüllen 
und alle diejenigen bei der Ausführung von Bauarbeiten be— 
schäftigten Arbeiter gegen Unfall und Krankheit zu versichern, 
welche die bisherigen Versicherungsgesetze vom 6. Juli 1884, 
28. Mai 1885 und 5. Mai vorigen Jahres nicht umfaßten. 
Das neue Gesetz umschließt aber nach „Uhlands Wochenschrift 
für Industrie und Technik“ auch die bei derartigen Bauarbeiten 
beschäftigten Betriebsbbeamten, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst 
an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt. Weiter kann 
durch Statut die Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit 
einem 2000 Mk. übersteigenden Jahresarbeitsverdienste und auf 
Gewerbetreibende ausgedehnt werden, welche nicht regelmäßig 
wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen. 
Wenn der Leser einmal auf einen Augenblick den 81 
Abs. 2 und 8 des eisten Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 
1884 nachlesen will, so wird er sofort sehen, daß eine ziemlich 
große Menge von Arbeitern der Unfallfürsorge bisher noch 
zänzlich entbehrte, obwohl sie mit der Uebernahme der Arbeit 
an einer gewissen Kategorie von Bauten ein ebenso großet 
Risiko eingehen, wie Maurer, Zimmerleute, Dachdecker ꝛc. 
Unter diese, bislang nicht versicherten Arbeiter gehören: 
die Arbeiter und Betriebsbeamten, welche von Gewerbe— 
treibenden, deren Gewerbetrieb sich auf die Ausführung 
von Eisenbahn-, Wege-, Festungs-, Wasser-, Canal⸗- und 
ähnlichen Bauarbeiten erstreckt, in diesem Betriebe be— 
schäftigt werden, soweit es sich dabei nicht etwa um 
einen Nebenbetrieb handelt, welcher der Versicherungs— 
pflicht des Hauptbetriebes folgt, und soweit jene Arbeiter 
nicht etwa Maurer-, Zimmer- oder ähnliche Arbeiten 
ausführen, auf welche sich der Gewerbebetrieb des be— 
treffenden Gewerbetreibenden mit erstreckt; 
die Arbeiter und Betriebsbeamten bei allen denjenigen 
Bauarbeiten, welche Bauunternehmer, die die Aus— 
führung von Bauarbeiten nicht gewerbsmäßig betreiben, 
für andere ausführen; 
die bei Regiebauten beschäftigten Arbeiter und Be— 
triebbbeamten, sofern diese Bauarbeiten ausgeführt 
werden: 
a) vom Reiche oder von einem Bundesstaate, in 
anderen als den Betrieben der Post-, Telegraphen-, 
Marine⸗, Heeres⸗ oder Eisenbahnverwaltungen; 
von Kommunal- oder anderen öffentlichen Ver— 
bänden, wie Deich-, Meliorations-, Wege- und ähn— 
lichen Verbänden, wenn es sich nicht um für eigene 
Rechnung ausgeführte Eisenbahnbauten dieser Ver— 
bände handelt. (Die Versicherung bei der Post-, 
Telegraphen-,/ Marine-, Heeres- und Eisenbahnver— 
waltung ist schon anderweit geregelt.) 
Für alle diese, bisher unberücksichtigt gebliebenen Bau— 
arbeiter besteht das Bedürfniß der Unfallfürsorge ebenso, wie für 
diejenigen Bauarbeiter, welche der Unfallversicherung schon gegen— 
wärtig unterliegen. 
Nachdem gegen Krankheit und Unfall nahezu 42/, Mill. 
Personen durch die beiden bekannten Gesetze, das Krankenkassen— 
uͤnd Unfallverficherungsgesetz vom 6. Juli 1884, versichert sind, 
ist also die Reichsregierung ohne Rast weitergeschritten zur Un— 
fallversicherung der Bauarbeiter und ebenso zur Unfallversicherung 
der Seeleute. 
Mie hisherige Nersicherunasgesekaebung heagriff vinr eine 
30 
engere Zahl der bei Bauten beschäftigten Personen in sich; das 
neue Geseß schließt sie fämmtlich ein. Das Hauptmotiv war 
der bald beginnende Bau des Nord-Ostseekanals, bei welchem 
große Erdmassen auszuheben und zu bewegen sfind, z. Th. in 
rauher Zeit, die jedenfalls die dn Erkrankung der bei den 
Wasserbauten arbeitenden Menschen zur Folge haben dürfte. 
Das neue Gesetz lehnt sich naturgemäß in allen seinen 
Grundzügen an die bisherigen Bestimmungen über Unfallver— 
sicherung. 
Die hier in Betracht kommenden Gewerbebetriebe sind oft 
von kurzer Dauer und koͤnnen leicht aufgelöst, ebenso leicht 
wieder begonnen werden; sie sind ferner an örtliche Bezirke 
nicht gebunden, können vielmehr ohne besondere Schwierigkeit 
von der einen Grenze des Reiches an die andere und dadurch 
aus dem Bezirke einer nur für Theile des Reiches bestehenden 
Berufsgenossenschaft in den Bezirk einer anderen derartigen Be— 
rufsgenossenschaft verlegt werden. Auch führt derselbe Unter— 
nehmer eines derartigen Gewerbebetriebes häufig in mehreren 
Theilen des Reiches gleichzeitig Bauten aus. Der Umfang der 
einzelnen Betriebe, sowie der Umfang des gesammten Betriebs— 
zweiges ist erheblichen Schwankungen ausgesetzt, da in einzelnen 
Jahren viele, in anderen Jahren weniger Erd- und Wasser— 
hauten auszuführen sind. Die Leistungsfähigkeit und Zuver— 
lässigkeit vieler Gewerbetreibenden dieser Art aber unterliegt 
eider vielfach berechtigten Zweifeln. Die Rücksicht auf die 
dauernde und unbedingte Sicherung des Standes der Berufs— 
genossenschaft und ihrer Leistungsfähigkeit führt dazu, nur eine, 
über das Gebiet des Reiches sich erstreckende Berufsgenossen— 
schaft für Erd- und Wasserbaubetriebe zu bilden und derselben 
ämmtliche derartige Gewerbebetriebe zuzuweisen, soweit sie nicht 
etwa in einzelnen Theilen des Reiches auf Wunsch der Be— 
theiligten in die für den betreffenden Bezirk bereits bestehende 
Berufsgenossenschaft für Hochbaubetriebe eingealiedert werden 
können. 
Staats-, Gemeinde-, Korporationsbauten find ausge— 
nommen; die Regierungen können entweder die Leute selbst in 
Versicherung nehmen, oder sich an die Berufsgenössenschaften 
anschließen. 
Das Gesetz will, um mancherlei bei der großen Verschie⸗ 
denheit der Bauherren entstehenden praktischen Schwierigkeiten 
zu umgehen, mit jeder Berufsgenossenschaft für Baugewerbe— 
treibende, also mit den unter das Unfallversicherungsgesetz 
fallenden Berufsgenossenschaften für Hochbauten ebenso, wie mit 
der neuzubildenden Genossenschaft für Erd- und Wasserbauten 
eine Versicherungsanstalt verbinden und jeden nicht zu den 
Baugewerbetreibenden gehörenden Bauunternehmer oder Bau— 
jerrn, welcher für eigene Rechnung Bauarbeiten ausführt, ver— 
oflichten, die dabei beschäftigten Personen durch Vermittelung 
der Gemeindebehörden bei der Versicherungsanstalt derjenigen 
Berufsgenossenschaft, welche für die Baugewerbetreibenden der 
hetreffenden Kategorie von Bauarbeiten errichtet ist, gegen 
Prämien nach dem Verhältnisse der an die Versicherten gezahlten 
Löhne zu versichern. Nur ganz geringfügige Bauagrbeiten sellen, 
inbeschaͤdet jedoch der Versicherung der dabei beschäftigten Per— 
onen, von der Anmeldung und Prämienzahlung ausgenommen 
ein, weil bei solchen die aus der Anmeldung sich ergebende 
Mühewaltung im Vergleiche mit der Geringfügigkeit des der 
Versicherungsanstalt erwachsenden Risikos augenscheinlich eine 
unverhältnißmäßige sein würde. 
Mit dem Gesetze ist wieder ein wichtiger Stein in den 
Ausbau der Sozialgesetze eingefügt worden. 
Mittheilungen aus der Praxis. 
Gegen Absallen des Kalkputzes. Die freie 
allen Unbilden der Witterung ausgesetzte Lage verursacht, vor— 
zugsweise bei ländlichen Gebaͤuden, häufig Losbröckeln des Kalk— 
hußes von den äußeren Wänden damit bezogenen Mauerwerks 
Ein bekanntes Mittel gegen diesen Uebelstand ist das sogenannte 
Abrappen, d. h. es wird zur Herstellung des Putzmörtels ein 
lehme und staubsreier grober Kies verwendet und dieser auß 
der vor dem Auftragen sorgfältig angefeuchteten Wandfläche 
nicht glatt verrieben, sondern rauh steben gelassen. Auf diese 
Weise“ wird dem Mortel mehr Oberfläche verliehen; dement— 
Frechend kann derselhe mehr Goßlensäune aus der Luft auf
	        

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