Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 47, Bd. 6, 1887)

Bau⸗Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin. 
Ableitung unreiner Stoffe benutzt 
ais über das Dach zu führenden 
Die besonderen Erfordernisse für 
Basleitunasröhren sind anderweit 
Titel IIJ. 
Polizeiliche Kontrole bei Bauten. 
8 26. 
Baupolizeiliche Genehmigung. 
Einer baupolizeilichen Genehmigung bedarf es 
a. zu allen neuen baulichen Anlagen, 
5. zu Umbauten und Reparaturbauten, sofern dabei die 
herstellung oder Veränderung von massiven oder Fach— 
verkswänden, Decken, Eisenkonstruktionen, vortretenden 
Bautheilen, Treppen, Licht-, Lüftungs- und Aufzugs—⸗ 
chachten, Feuerstätten oder Schornsteinen stattfindet, 
zu Veränderungen oder Reparaturen aller Gebäude— 
heile, deren Beschaffenheit den Bestimmungen dieser 
Bauordnunag nicht entspricht. 
827. 
Bauvorlagen. 
Bei Nachsuchunqg der bauvolizeilichen Genehmiqung (veral. 
26) ist 
h ein Bauplan vorzulegen, welcher unter Darstellung der 
Brundrisse sämmtlicher Geschosse, sowie der erforderlichen 
Querschnitte und einer Ansicht der Straßenfront, Kon⸗ 
truktion und Abmessungen des beabsichtigten Baues im 
Banzen, sowie in seinen Theilen und die Art und 
Stärke des zu verwendenden Materials genau erkennen 
äßt und außerdem auch bestimmt über die beabsichtigte 
Benutzungsart der Räume Auskunft giebt. Auch muß 
edesmal die Höhenlage des geplanten Baues gegenüber 
der Straßendammkrone und der Oberkante des Bürger— 
teiges ersichtlich gemacht sin. Soweit es zur bau— 
polizeilichen Prüfung erforderlich, ist der Bauplan in 
einen einzelnen Theilen durch Detailzeichnungen zu 
rläutern und die Tragfähigkeit der Konstruktionen 
echnuugsmäßig nachzuweisen. 
Baupläne sind in der Regel im Maaßstabe von 
: 100, Detailpläne im Maaßstabe von 1: 20 zu 
ertigen. 
Bei Errichtung neuer Gebäude und bei Um- und 
steparaturbauten, welche eine Durchbrechung oder 
vesentliche Veränderung äußerer Umfassungswände be— 
dingen, sowie auf Erfordern auch in sonstigen Fällen, 
ist außerdem 
ein Lageplan vorzulegen, welcher — der Regel nach im 
Maaßstabe von mindestens 1: 500 — die Lage des 
hetreffenden Grundstücks zu öffentlichen Straßen und 
Nachbargrundstücken unter Einzeichnung der festgesetzten 
Bauflucht, sowie die Entfernung des beabsichtigten 
Baues von anderen Gebäuden auf demselben Gruͤnd— 
stücke, von Straßen, Nachbargrenzen und den Gebäuden 
auf Nachbargrundstücken genan erkennen läßt und auf 
Verlangen durch einen vereideten Feldmesser beglaubigt 
werden muß. 
Das Grundstück, auf welchem gebaut werden soll, muß 
stets nach Haus-, Grundbuch- und Grundfteuerkatasternummer 
bezeichnet werden. 
EStehen Neu- oder Erweiterungsbauten in Frage, so ist bei 
Linreichung der Bauvorlagen auch darzuthun, auf welchem 
Wege die AÄbwässerung stattfinden soll. 
DDie Pläne sind in einer die Uebersicht erleichternden Weise 
jarbig anzulegen. 
Sämmtliche Banvorlagen sind von dem Bauherrn und 
dem leitenden Bauunternehmer zu vollziehen. 
Weitere Vorschriften wegen Beschaffenheit der Bau— 
vorlagen, der Zahl der vorzulegenden Exemplare u. s. w. 
ey je nach Bedürfiniß durch Bekanntmachung getroffen 
werden. 
verden, müssen sie mit einem 
Dunstrohre versehen werden. 
danalisations-, Wasser- und 
festgestellt. 
228. 
Bauscheine. 
Wird ein Bauplan baupolzeilich genehmigt, so erhält der 
Bauherr einen, die Baubedingungen sestjtellenden Bauschein und 
ein mit Geneniaungavermert versehenes Eremplar der von ihm 
»ingereichten Bauvorlagen. 
Bauschein und Bauvorlagen müssen während der Bau— 
nusführung und bis zum Abschlusse des Abnahmeverfahrens 
vergl. 8 32 und 39) stets auf der Baustelle bereit gehalten 
werden. 
Die Giltigkeit des Bauscheins erlischt, falls nicht ein 
ainderer Termin ausdrücklich angegeben ist, durch einjährigen 
Nichtgebrauch. Das Gleiche gilt, sobald ein begonnener Ban 
änger als ein Jahr liegen bleibt. 
8 29. 
Anzeige vom Beginn der Bauarbeiten. 
Bevor mit der Bauausführung begonnen wird, ist der 
Polizeibehörde unter Angabe des Datums und der Nummer des 
Bauscheines schriftliche Anzeige zu machen. 
830. 
Baugerüste und Bauzäune. 
Baugerüste und Bauzänne dürfen nur auf Grund und 
iach Maaßgabe einer bei der Polizeibehörde schriftlich nach— 
usuchenden Genehmigung errichtet und benutzt werden. Doch 
»leibt vorbehalten, ihre Herstellung, soweit nothwendiqg, auch 
ohne Antrag polizeilich anzuordnen. 
Das Vortreten von Baugerüsten und Bauzäunen auf 
Bürgersteige wird nur gestattet, insoweit es mit den Verkehrs— 
ücksichten vereinbar ist und so lange es die Bauausführung 
iothwendig bedingt. 
Im Uebrigen sind für die Konstruktion und Benutzung 
der Gerüste die bezüglichen besonderen Vorschriften maßaebend. 
831. 
Sicherung im Innern und in der Umgebung von 
Neubauten. 
Im Innern von Neubauten sind die Balkenlagen eines 
eden Geschosses sofort nach ihrer Verlegung auszustaaken, 
Treppen und sonstige offene Räume aber sicher zu überdecken 
der zu umfriedigen. 
Die Baustellen sind, soweit es zur Verhütung von 
Anglücksfällen erforderlich ist, während der Dunkelheit zu be— 
euchten. 
832. 
Sicherung vorhandener Gebäude. 
Bei Ausführung von Bauten in der Nähe vorhandener 
Bebäude sind die zur Sicherheit der letzteren nothwendigen 
Vorkehrungen zu treffen. 
Die demgemäß polizeilicherseits an den Bauherrn oder die 
onst Betheiligten zu richtenden Anforderungen (allmälige Aus— 
ührung der Grundmauern in kurzen Strecken, Unterfahren oder 
Absteifen der Mauern anstoßender Gebäude u. s. w.) müssen ije 
ven Umständen nach vorbehalten bleiben. 
833. 
Rohbauabnahme. 
Wenn ein Bau in seinen Mauern und Eisenkonstruktionen 
einschließlich der feuerfesten Treppen), sowie in Dach- und 
Balkenlagen vollendet ist, liegt dem Bauherrn ob, denselben bei 
der Polizeibehörde schriftlich zur Abnahme anzumelden. 
Es wird dann Termin zur baupolizeilichen Prüfung an— 
»eraumt. Zu derselben werden der Vauherr und der bauleitende 
Anternehmer vorgeladen; mindestens der Eine derselben muß 
jersönlich anwesend oder in geeigneter Weise vertreten sein. 
Im Termine müssen alle Theile des Baues sicher zugänglich 
ein und die Balkenverankerungen im Innern durchweg, Eisen— 
onstruktionen aber insoweit offen liegen, daß die Abmessungen 
geprüft werden können. 
Ergeben sich bei der baupolizeilichen Prüfung Mängel, so 
jat der Bauherr dieselben abzustellen und den Bau demnächsi 
viederholt zur Abnahme anzumelden. 
Nach vorschriftsmäßiger Ausführung wird durch eine von 
der Polizeibehörde ausgefertigte Bescheinigung die Abnahme 
des Rohbaues ausgesprochen. 
Anträge auf vorläufige Abnahme einzelner Bauarbeiten 
und Bautheile werden nur ausnahmsweise berücksichtiat. 
834. 
Putzarbeiten. 
Bei Ertheilung des Rohbau⸗-Abnahmescheins wird gleich— 
zeitig jedesmal der Zeitpunkt bestimmt, an welchem mit den 
nneren und äußeren Putzarbeiten begonnen werden darf. Ge— 
zäude, welche ganz oder theilweise die Bestimmung haben, zu 
dauerndem Aufenthalt von Mienschen zu dienen, sollen keinenfalls 
rüher als 6 Wochen nach Vossendung des Rohbaues geputzt werden
	        
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