Bau⸗Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin.
Ableitung unreiner Stoffe benutzt
ais über das Dach zu führenden
Die besonderen Erfordernisse für
Basleitunasröhren sind anderweit
Titel IIJ.
Polizeiliche Kontrole bei Bauten.
8 26.
Baupolizeiliche Genehmigung.
Einer baupolizeilichen Genehmigung bedarf es
a. zu allen neuen baulichen Anlagen,
5. zu Umbauten und Reparaturbauten, sofern dabei die
herstellung oder Veränderung von massiven oder Fach—
verkswänden, Decken, Eisenkonstruktionen, vortretenden
Bautheilen, Treppen, Licht-, Lüftungs- und Aufzugs—⸗
chachten, Feuerstätten oder Schornsteinen stattfindet,
zu Veränderungen oder Reparaturen aller Gebäude—
heile, deren Beschaffenheit den Bestimmungen dieser
Bauordnunag nicht entspricht.
827.
Bauvorlagen.
Bei Nachsuchunqg der bauvolizeilichen Genehmiqung (veral.
26) ist
h ein Bauplan vorzulegen, welcher unter Darstellung der
Brundrisse sämmtlicher Geschosse, sowie der erforderlichen
Querschnitte und einer Ansicht der Straßenfront, Kon⸗
truktion und Abmessungen des beabsichtigten Baues im
Banzen, sowie in seinen Theilen und die Art und
Stärke des zu verwendenden Materials genau erkennen
äßt und außerdem auch bestimmt über die beabsichtigte
Benutzungsart der Räume Auskunft giebt. Auch muß
edesmal die Höhenlage des geplanten Baues gegenüber
der Straßendammkrone und der Oberkante des Bürger—
teiges ersichtlich gemacht sin. Soweit es zur bau—
polizeilichen Prüfung erforderlich, ist der Bauplan in
einen einzelnen Theilen durch Detailzeichnungen zu
rläutern und die Tragfähigkeit der Konstruktionen
echnuugsmäßig nachzuweisen.
Baupläne sind in der Regel im Maaßstabe von
: 100, Detailpläne im Maaßstabe von 1: 20 zu
ertigen.
Bei Errichtung neuer Gebäude und bei Um- und
steparaturbauten, welche eine Durchbrechung oder
vesentliche Veränderung äußerer Umfassungswände be—
dingen, sowie auf Erfordern auch in sonstigen Fällen,
ist außerdem
ein Lageplan vorzulegen, welcher — der Regel nach im
Maaßstabe von mindestens 1: 500 — die Lage des
hetreffenden Grundstücks zu öffentlichen Straßen und
Nachbargrundstücken unter Einzeichnung der festgesetzten
Bauflucht, sowie die Entfernung des beabsichtigten
Baues von anderen Gebäuden auf demselben Gruͤnd—
stücke, von Straßen, Nachbargrenzen und den Gebäuden
auf Nachbargrundstücken genan erkennen läßt und auf
Verlangen durch einen vereideten Feldmesser beglaubigt
werden muß.
Das Grundstück, auf welchem gebaut werden soll, muß
stets nach Haus-, Grundbuch- und Grundfteuerkatasternummer
bezeichnet werden.
EStehen Neu- oder Erweiterungsbauten in Frage, so ist bei
Linreichung der Bauvorlagen auch darzuthun, auf welchem
Wege die AÄbwässerung stattfinden soll.
DDie Pläne sind in einer die Uebersicht erleichternden Weise
jarbig anzulegen.
Sämmtliche Banvorlagen sind von dem Bauherrn und
dem leitenden Bauunternehmer zu vollziehen.
Weitere Vorschriften wegen Beschaffenheit der Bau—
vorlagen, der Zahl der vorzulegenden Exemplare u. s. w.
ey je nach Bedürfiniß durch Bekanntmachung getroffen
werden.
verden, müssen sie mit einem
Dunstrohre versehen werden.
danalisations-, Wasser- und
festgestellt.
228.
Bauscheine.
Wird ein Bauplan baupolzeilich genehmigt, so erhält der
Bauherr einen, die Baubedingungen sestjtellenden Bauschein und
ein mit Geneniaungavermert versehenes Eremplar der von ihm
»ingereichten Bauvorlagen.
Bauschein und Bauvorlagen müssen während der Bau—
nusführung und bis zum Abschlusse des Abnahmeverfahrens
vergl. 8 32 und 39) stets auf der Baustelle bereit gehalten
werden.
Die Giltigkeit des Bauscheins erlischt, falls nicht ein
ainderer Termin ausdrücklich angegeben ist, durch einjährigen
Nichtgebrauch. Das Gleiche gilt, sobald ein begonnener Ban
änger als ein Jahr liegen bleibt.
8 29.
Anzeige vom Beginn der Bauarbeiten.
Bevor mit der Bauausführung begonnen wird, ist der
Polizeibehörde unter Angabe des Datums und der Nummer des
Bauscheines schriftliche Anzeige zu machen.
830.
Baugerüste und Bauzäune.
Baugerüste und Bauzänne dürfen nur auf Grund und
iach Maaßgabe einer bei der Polizeibehörde schriftlich nach—
usuchenden Genehmigung errichtet und benutzt werden. Doch
»leibt vorbehalten, ihre Herstellung, soweit nothwendiqg, auch
ohne Antrag polizeilich anzuordnen.
Das Vortreten von Baugerüsten und Bauzäunen auf
Bürgersteige wird nur gestattet, insoweit es mit den Verkehrs—
ücksichten vereinbar ist und so lange es die Bauausführung
iothwendig bedingt.
Im Uebrigen sind für die Konstruktion und Benutzung
der Gerüste die bezüglichen besonderen Vorschriften maßaebend.
831.
Sicherung im Innern und in der Umgebung von
Neubauten.
Im Innern von Neubauten sind die Balkenlagen eines
eden Geschosses sofort nach ihrer Verlegung auszustaaken,
Treppen und sonstige offene Räume aber sicher zu überdecken
der zu umfriedigen.
Die Baustellen sind, soweit es zur Verhütung von
Anglücksfällen erforderlich ist, während der Dunkelheit zu be—
euchten.
832.
Sicherung vorhandener Gebäude.
Bei Ausführung von Bauten in der Nähe vorhandener
Bebäude sind die zur Sicherheit der letzteren nothwendigen
Vorkehrungen zu treffen.
Die demgemäß polizeilicherseits an den Bauherrn oder die
onst Betheiligten zu richtenden Anforderungen (allmälige Aus—
ührung der Grundmauern in kurzen Strecken, Unterfahren oder
Absteifen der Mauern anstoßender Gebäude u. s. w.) müssen ije
ven Umständen nach vorbehalten bleiben.
833.
Rohbauabnahme.
Wenn ein Bau in seinen Mauern und Eisenkonstruktionen
einschließlich der feuerfesten Treppen), sowie in Dach- und
Balkenlagen vollendet ist, liegt dem Bauherrn ob, denselben bei
der Polizeibehörde schriftlich zur Abnahme anzumelden.
Es wird dann Termin zur baupolizeilichen Prüfung an—
»eraumt. Zu derselben werden der Vauherr und der bauleitende
Anternehmer vorgeladen; mindestens der Eine derselben muß
jersönlich anwesend oder in geeigneter Weise vertreten sein.
Im Termine müssen alle Theile des Baues sicher zugänglich
ein und die Balkenverankerungen im Innern durchweg, Eisen—
onstruktionen aber insoweit offen liegen, daß die Abmessungen
geprüft werden können.
Ergeben sich bei der baupolizeilichen Prüfung Mängel, so
jat der Bauherr dieselben abzustellen und den Bau demnächsi
viederholt zur Abnahme anzumelden.
Nach vorschriftsmäßiger Ausführung wird durch eine von
der Polizeibehörde ausgefertigte Bescheinigung die Abnahme
des Rohbaues ausgesprochen.
Anträge auf vorläufige Abnahme einzelner Bauarbeiten
und Bautheile werden nur ausnahmsweise berücksichtiat.
834.
Putzarbeiten.
Bei Ertheilung des Rohbau⸗-Abnahmescheins wird gleich—
zeitig jedesmal der Zeitpunkt bestimmt, an welchem mit den
nneren und äußeren Putzarbeiten begonnen werden darf. Ge—
zäude, welche ganz oder theilweise die Bestimmung haben, zu
dauerndem Aufenthalt von Mienschen zu dienen, sollen keinenfalls
rüher als 6 Wochen nach Vossendung des Rohbaues geputzt werden