Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 47, Bd. 6, 1887)

Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin. 
Bau-Polizei-Ordnung 
—3 * * 4 * 
für den Stadtkreis Berlin. 
Schluß.) 
Titel III. 
Besondere Bestimmungen mit Rücksicht auf die 
Benutzung von Gebänden. 
837. 
Zum Aufenthalte von Menschen bestimmte Räume. 
a. Dauernd benutzte Räume. 
In einem Gebäude dürfen niemals mehr als fünf zu 
dauerndem Aufenthalte von Menschen bestimmte Geschosse an— 
zgelegt werden; auch darf der Fußboden des oberen Geschosses 
dieser Art nie mehr als 17,060 mm über dem Bürgersteige liegen. 
Alle zu dauerndem Aufenthalte von Menschen bestimmten 
Räume in Gebäuden müssen trocken sein und durch Fenster von 
ausreichender Größe und zweckentsprechender Lage unmittelbar 
Luft und Licht von der Straße, oder einem den Bestimmungen 
des 8 2 entsprechenden Hofe erhalten. 
Räume, deren Lage und Zweckbestimmung eine Beleuchtung 
anmittelbar von oben bedingt, dürfen durch Deckenlicht erhellt 
werden, wenn Vorkehrungen getroffen sind, welche einen aus— 
reichenden Luftwechsel sicherstellen. 
Ferner müssen Räume, die zu dauerndem Aufenthalte von 
Menschen bestimmt sind, eine — bei ungleicher Höhenlage der 
Decke oder des Fußbodens im Durchschnitt zu berechnende — 
Höhe von mindestens 2,50 mm haben und nirgends tiefer als 
y50m unter dem umgebenden Erdboden liegen. 
Das letztere Maaß kann auf 1m erhöht werden, wenn an 
der zu den betreffenden Räumen gehörigen Frontwand ein durch— 
zehender Lichtgraben hergestellt wird, dessen Breite mindestens 
Ium beträgt und dessen gut zu entwässernde Sohle um 15 m 
tiefer, als der Fußboden der anstoßenden Räume, angeordnet ist. 
Zu dauerndem Aufenthalte von Menschen bestimmte Räume, 
deren Fußboden in den Erdboden eingesenkt werden soll, dürfen 
an Höfen nur angelegt werden, wenn die Längen- bezw. Breiten— 
abmessung des Hofes nicht kleiner ist, als die zugebörigen 
Fronten der umgebenden Gebäude hoch sind. 
Der Fußboden jedes zum dauernden Aufenthalte von Menschen 
bestimmten Raumes muß mindestens 0, 40 m über dem böchsten 
bekannten Grundwasserstande angeordnet und gegen aufsteigende 
Erdfeuchtigkeit, bezw. Erddünste durch Herstellung einer un— 
durchlässigen massiven Seble geschützt werden. 
Ebenso sind auch die Umfassungswände solcher Räume gegen 
aufsteigende Erdfeuchtigkeit durch Isolirschichten zu sichern. Liegen 
die Fußböden derartiger Räume tiefer, als der umgebende Erd— 
boden, so sind ihre mit dem Erdreich in unmittelbare Berührung 
fommenden Umfassungswände — sofern nicht ein Lichtgraben 
vor demselben angelegt ist — auch gegen das Eindringen seit— 
licher Erdfeuchtigkeit durch bewährte Mittel zu verwahren. 
Dachräume dürfen zu dauerndem Anfenthalte für Menschen 
nur dienen, wenn sie den Bestimmungen der Absätze J bis ein— 
chließlich 3entsprechen und außerdem unmittelbar über dem obersten 
Stockwerk belegen, auch von den angrenzenden Theilen des Dach— 
hodens durch massive Wände geschieden sind. 
Jeder als Wohnung oder sonst zu dauerndem Aufenthalte 
don Menschen gesondert benutzte Gebäudetheil muß unmittelbaären, 
teuersicheren Zugang zu zwei Treppen, oder zu einer feuerfesten 
Treppe haben. 
Die Grundstücke, auf denen sich bewohnte oder sonft zu 
dauerndem Aufenthalle von Menschen bestimmte Gebände be— 
finden, müssen mit vorschriftsmäßigen, ausreichenden und für alle 
Betheiligten leicht zuäänglichen Entwäfsserungsanlagen, Bedürfniß— 
Anstalten, Abfall Röhren und Bruunen der Wasserleitungs- 
oerbindung versehen sein. 
h. Vorübergehend benutzte Räume. 
Bedürfnißanstalten und Badestuben dürfen nur in Räumen 
angelegt werden, welche Licht und Luft unmittelbar von der Straße, 
oder von einem den Bestimmungen des82 entsprechenden Hofe, 
oder von einem oben offenen Lichtschachte mit ner Grnudfläch 
von mindestens 10 qm bei einer geringsten Abmessung von 2 m 
erhalten. Bedürfnißanstalten dürfen sich nicht unmittelbar unter 
Räumen befinden, welche zu dauerndem Aufenthalte von Menschen 
zestimmt sind. 
Flure und Korridore, welche durch Fenster oder Oeffnungen 
nicht in unmittelbarer Verbindung mit der Straße, einem Hofe 
»der einem nach Maaßgabe der Bestimmungen in 8 IS gelüfteten 
Lichtschachte von mindestens 6 qm Grundfläche stehen, müssen 
zu ihrer Lüftung besondere Rohre von mindestens 250 dem 
Querschnitt erhalten. 
8 38 
Bewerbliche Betriebsstätten, stark besuchte Gebäude, 
Lagerstätten. 
Besondere, über die Vorschriften des Titels J. hinausgehende 
baupolizeiliche Anforderungen bleiben vorbehalten für Gebäude 
bezw. Gebäudetheile: 
) in denen sich gewerbliche Betriebsstätten befinden, welche 
ungewöhnlich starke Feuerung erfordern, zur Verarbeitung 
leicht brennbarer Materialien dienen oder einen starken 
Abgang nureiner Substanzen bedingen. Es gehören dahin 
zunächst die nach den 88 16 und 24 der Reichs-Gewerbe— 
Ordnung von besonderer gewerbepolizeilicher Genehmigung 
ibhängigen Betriebsstätten und außerdem namentlich: 
Glüh- und Schmelzöfen aller Art, Schmieden, Tiegel—⸗ 
gzießereien, Theer- und Oelkochereien, Backöfen, Räucher—⸗ 
kammern, Holzbearbeitungs-Werkstätten (Tischlereien, 
Drechslereien, Stellmachereien), Druckereien, Färbereien 
Guttapercha⸗, Licht,, Kautschuk-, Wachstuchfabriken, ge— 
werbsmäßig unterhaltene Stallungen; 
2) welche bestimmungsmäßig eine große Anzahl von Menschen 
vereinigen (Theater, Versammlungs-Säle, Gast-Häuser, 
Schulen, Krankenhäuser, Gefängnisse u. s. w.); 
3) in welchen bestimmungsmäßig größere Mengen brennbarer 
Stoffe aufbewahrt werden Epeicher, Lagerräume). 
Die hinsichtlich solcher Gebäude bezw. Gebäudetheile je den 
Umständen nach zu erhebenden besonderen Anforderungen werden 
»ornehmlich betreffen: 
Die Stärke und Feuerfestigkeit von Wänden, Decken, Dächern, 
Fußböden, Treppen, Feuerstätten und Schornsteinen, die Zahl 
ind Anordnung der Treppen und Ausgänge, die Art der Auf⸗ 
»ewahrung bezw. Beseitigung brennbarer Abfälle und unreiner 
Abgänge, die regelmäßige Zuführung frischer Luft, die Unter— 
haltung von Brunnen und Wasserbehältern. 
Es wird nach Umständen die Verwendung eiserner Oefen, 
wie freiliegender Rauchröhren untersagt und die Beheizung ge— 
wisser Raume überhaupt nur von außen oder innerhalb feuer—⸗ 
kester Vorgelege gestattet werden. 
Die Einrichtung von Tischlereien und anderen gleich feuer— 
gefährlichen Arbeitsstätten, sowie die Anordnung von Lagerräumen 
zur Aufnahme feuergefährlicher Waaren wird in Wohngebäuden 
davon abhängig gemacht werden, daß sämmtliche, oberhalb belegene 
Wohnungen mindestens einen mit den betreffenden Betriebsstätten 
zänzlich außer Berührung stehenden Treppenzugang haben und 
zurch feuerfeste Decken von den Arbeitsstätten und Lagerräumen 
getrennt sfind. 
839. 
Gebrauchsabnahme. 
Gebäude, bezw. Gebäudetheile, welche zu dauerndem Auf— 
enthalte von Menschen oder zu Zwecken der in 8 88 angegebenen 
Art benutzt werden sollen, duͤrfen — insoweit nicht nach Maaß— 
zjabe der Gewerbeordnung anderweite Bestimmungen Platz greifen 
— nicht in Gebrauch genommen werden, bevor nach Vollendung 
der baulichen Einrichtung eine besondere baupolizeiliche Prüfung 
borgenommen und auf Grund derselben ein Gebrauchsabnahme— 
chein ertheilt ist. 
Letzterer darf der Regel nach nicht früher als 6 Monate 
nach Zustellung des Rohbau-Abnahmescheins ausgefertigt werden. 
Im Uebrigen finden bezüglich der Anmeldung zur Ge— 
zrauchsabnahme und des dabei statthabenden Verfahrens die in 
33 wegen Rohbauabnahme getroffenen Bestimmungen sinn— 
remäße Auwendunga.
	        

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