Volltext : Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 49, Bd. 8, 1889)

Vermischtes — Rezeptkasten.

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und Festtagen, sowie zum Besuche der Fortbildungsschule oder Hand—
werkerschule, beziehungsweise Fachschule erforderliche Zeit zu gewähren;
den Lehrling zur Arbeitsainkeit und zu guten Sitten anzuhalten und
oor Ausschweifungen zu bewahren, auch den Vater, beziehungsweise
den Vormund desselben in Kenntniß zu setzen, wenn der Lehrling er—
kranken oder sittlich verwahrlosen, oder sich eigenmächtig entfernen sollte:
4. vor Beendigung der Lehrzeit dem Lehrling Arbeitszeit und Material
zur selbstständigen Aufertigung einer Prüfungsarbeit (Gesellenstückes) kfür
die Gesellenprüfung zu gewähren.
(Das durch die Gesellenprüfung zu erwerbende Prüfungszeugniß
(Lehrbrief) gilt als Ersatz des durch 8 129 der Gewerbeordnung vor—
Jeschriebenen Zeugnisses des Lehrherrn über die durch die Lehre erlanaten
Kenntnisse und Fertigkeiten.)

erschiedene Forderungen der Handwerker ungedeckt und ungesichert sind.
Wenn schon dem ursprünglichen Besitzer das Grundstück subhastirt wird, so
oleibt für die Handwerker mit ihren Forderungen auf dem Bau gewiß nichts,
o weit sie nicht eingetragen; an den zweiten Besitzer kann sich der Hand—
verker überhaupt nicht balten, und der ursprüngliche Bauunternehmer, an
den er sich halten könnte, hat nichts. — Eine strafrechtliche Verfolgung des
Letzteren führt in den seltensten Fällen zur Verurtbeilung, und schließlich
hilft eine Bestrafung des Bauunternebmers wegen Betruges den Betrogenen
doch nicht zu ihrem Gelde. Jedenfalls sind die Fälle, daß der Bauhandwerker
nuf diese Weise um den Lohn für seine Arbeit und den Preis für das ge
ieferte Material betrogen wird, keineswegs selten.
Verschiedene Staalen Nord-Amerikas und auch Canada haben denn auch
die Frage, wie die Bauhandwerker zu schützen seien, ohne den öffentlichen
Hlauben des Grundbuches erheblich zu durchbrechen, in praktischer Weise
zelöst, indem sie den betreffenden Bau-Werkmeistern ein auf die Bauzeit
und kurze Zeit nachher beschränktes Pfandrecht geben. Aebnliche Be—
timmungen ließen sich auch bei uns einführen:; eine Berliner Zeitung macht
olgenden erwägenswerthen Vorschlag:
Der Werkmeister an einer Immobilie erhält wegen der Arbeitslöhne
und des Preises für gelieserte Materialien ein gesetzliches Pfandrecht an dem
Bau, kraft dessen er mit seinen Forderungen allen anderen, während des
Baues und eine bestimmte Zeit nachber hypbotekarisch eingetragenen Forde—
rungen vorgeht; die schon vor Beginn des Baues auf der Baustelle ein—
zetragenen Hypotheken und anderen Realrechte behalten selbstverständlich den
Vorrang. Dieses Pfandrecht gilt ohne Eintragung im Grundbuche noch
3 Monate nach Vollendung oder polizeilicher Abnahme des Baues; erst später
jeltend gemachte Forderungen der Handwerker stehen den inzwischen ein—
jetragenen Hypotheken nach. Will der Bauhandwerker sein gesetzliches Vor—
ugsrecht an dem Bau noch länger wahren, so muß er seine Forderung vor
Ablauf der drei Monate beim Grundbuchrichter anmelden. Der Grundbuch—
richter trägt dann die angemeldete Forderung auf ein neu zu bildendes
Hrundbuchblatt unter einer Rubrik „gesetzliche Pfandrechte“, oder auch in der
zisherigen zweiten Abtheilung ein. Die Eintragung wird von Amtswegen
iach weiteren drei Monaten gelöscht, falls nicht der Nachsuchende binnen
dieser Frist zum Grundbuche nachweist, daß er wegen seiner Forderung die
dringliche Klage auf Vollstreckung gegen den Bauenden angestrengt hat. Auf
diese Weise wäre das Interesse des Handwerkers gewahrt und auch der öffent
iche Glaube des Grundbuches nicht wesentlich alterirt. Es würde also
Jedermann wissen und darnach sich zu richten haben, daß die Forderungen
der VBauhandwerker allen während des Baues und drei Monate nach Vollen—
»ung desselben eingetragenen Hypotheken und Grundschulden auch dann
»orgehen, wenn aus dem Grundbuche nichts darüber ersichtlich ist. Später
entscheiden wieder ausschließlich die Eintragungen im Grundbuche, und es
»raucht Jeder, der eine Hypothek ausleihen will, nur nachzusehen, ob noch
Baurechnungen eingetragen sind. Tagegen, daß solche Rechnungen allzu
ange in unbestimmter Weise eingetragen bleiben, hilft die Bestimmung,
daß die Eintragung nach kurzer Jeit von Amtswegen zu löschen ist, falls
richt der Baugläubiger den Rrozeß betreibt. Um nicht durch übertriebene
Forderungen den Kredit des ee zu schädigen, ließen sich nähere Be—
timmungen über Beglaubigung der einzureichenden Rechnungen durch die
Ortspolizei-Behörde, den Stadt oder Kreisbaumeister oder eine andere Be—
yörde treffen.
Jedenfalls wäre hiermit ein Weg gefunden, um den gerechten Ansprüchen
der Handwerker zu genügen, und die Bauhandwerker kbäten vielleicht gut,
diese Vorschläge zu den en zu machen und die Durchführung derselben
im Vetitionswege energisch zu betreiben.

84.
Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen.
Demjenigen gegenüber, welcher an Stelle des Lehrherrn seine Ausbildung
zu leiten hat (vergl. 9 3, J dieses vehrvertraas) ist er zur Folasamkeit
berpflichtet.
Der Lehrling verpflichtet sich ferner zu dem, für die Ablegung der
Besellenprüfüng erforderlichen Schulbesuch und zur Ablegung dieser Prüfung.
Für Schäden, welche der Lehrling leichtsinniger oder muthwilliger
Weise verursacht, ist derselbe, beziehnngsweise der Vater oder Vormund haftbar.
Ueber Familienverhältnisse und Geschäftsangelegenheiten des Lehrherrn
sat der Lehrling geziemende Verschwiegenheit zu beobachten.
Der Lehrling erhält vom Lehrherrn:
im ersten Lehrjahr einen Lohn von vro
zweiten ,
dritten a
Der Theil des Lohnes wird bis zur Beendiqung der Lehrzeit pom
'chrberrn zurückbehalten.

Oder:
Das Lehrgeld ist anf die Summe von Mark, in Worten:
festgesetzt worden und ist folgendermaßen zu bezahlen:
bei Ablaͤuf der Probezeit Mark
am —18 Mark
am —18 Mark
86.
Ueber die Bestreitung der Beduͤrfnisse des Lehrlinas ist folgendes ver—
einbart worden:
. Kost erhält er von
. Wohnung von
3. Das vollständige Bett mit Bettstelle von
1.Für die Reinigung der Wäsche sorat
Für Werkzeuge sorgt
Den gesetzlichen Beitrag des Lehrlings zur Krankenkafse bezablt
Für den Schulbesuch bestreitet das Schulgeld
die Kosten der Materialien
Raum für weitere Vereinbarungen, betreffend die Unterhaltung des Lehrlings.)
87.
Für den Fall der Auflöfung des Lehrverhältnisses vor beendigter Lehr—
zeit soll durchaus Das gelten, was hierüber in den 88 128-133 der
deutschen Gewerbeordnung bestimmt ist.
Hinsichtlich der Berechnung des Lehrgeldes für die einzelnen Lebrjahre
ist jedoch verabredet worden, daß von dem festgesetzten Lehrgeld für das
erste Dritttheil der Lehrzeit Mark, für das zweite Dritttheil der Lehrzeit
Mark, für das letzte Dritttheil der Lehrzeit Mark als bedungen
vetrachtet werden sollen.
88.
Soustige Vereinbarungen:
89
Der A anerkennt es als jseine Schuldigkeit, den Lehrling
zur steten Erfüllung seiner Pflichten zu ermuntern und die Bestrebungen
des Lehrherrn im Interesse der Ausbildung des Lehrlings zu unterstützen.
Dieser Lehrvertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt
worden und vperpflichten sich zu getreuer Einhaltung desselben
den 18
des Lehrlings:

28.

Rezeptkasten.
Das Reinigen der Thüren und Fenster, sowie der Möbel,
welche mit Oelfarbe gestrichen sind, wird vielsach in ganz unrichtiger Weise
vorgenommen. Man bedient sich mit Erfolg einer Mischung von Salmiak
mit kaltem Wasser im Verhältniß von 1 zu 20. Etwas umständlicher, aber
besser ist folgendes Verfahren: Man kocht etwa 500 Gramm Weizenkleie
mit 5 Liter Wasser unter Zugabe von 50 Gramm Schmierseife. Die ge—
wonnene Lösung filtrirt man kochend durch ein Leinentuch, wäscht hiermit
nach dem Erkalten die Thüren, Möbel ꝛc. ab und reibt mit einem weichen
Leder trocken nach. Das Resultat ist ein durchaus zufriedenstellendes. Aber
auch polirte Möbel, welche beschmutzt sind, kann man mit dem Kleien—
wasser dadurch reinigen, daß man dieselben mit einem angefeuchteten
Schwamme abwischt und daun mit einem weichen reinen Leder nachpolirt.
(Allgemeine Tischler-3tg.)
Austrich für Weißblechdächer. Obgleich das Anstreichen des
Weißbleches nicht recht beliebt ist, da die Farbe in den meisten Fällen
zuf dem nicht besonders vorbereiteten Weißblech nur eine sehr geringe
Dauer zeigt, wird von der Firma Merchant &Co., welche einen aus—
Jgedehnten Handel mit Zinnwaaren treibt, eine in einer amerikanischen Zeit⸗
chrift wiedergegebene Vorschrift zur Erzeugung eines ausgezeichneten An—
triches .auf Weißblechdächer angegeben. Die Zusammensetzung der Farbe
ist folgende: 10 Pfd. Venetianisch Rotb, 1l Pfd. Mennige und 1 Gallon
4,5 1) reines Leinel. Der Ersatz des Leinöls durch Benzin oder Thran
hHeeinträchtigt die Haltbarkeit und Güte des Anstrichmittels erheblich. Das
Dach soll länger halten und das Blech weniger zum Rosten geneigt sein,
venn es auf der Unterseite vor dem Verlegen gestrichen wird. Auch wird
empfohlen, ein oder zwei Lagen von Filzpapier unter das Weißblech zu
egen, welches gewissermaßen ein Kissen oder weiche Lagerung für das Blech
abgiebt und außerdem dazu dient, das starte Geräusch, welches durch auf
das Blech fallende Regentropfen erzeugt wird, zu mildern. Nach dem ersten
Anstrich wird ein Jahr darauf der Anstrich wiederholt, später aber nur
alle vier Jahre. Ein mit bestem Material, guter Verlegung und Löthungen
rusgeführkes Dach soll nach der Angabe obiger Firma eine Dauer von
10 Vahren besiken.

Vater
der —— —
Vormund
der Lehrherr
der Lohbrlinq

Pfandrecht der Bauhandwerker. Die Bauhandwerker arbeiten
seit lauger Zeit darauf hin, daß ihren Bauforderungen ein gewisses Vorzugs—
recht eingeräumt wird, und es ist ganz zweifellos, daß sie ihr Ziel erreichen
werden. Gegenwärtig haben die Bauhaändwerker kein besonderes Recht auf
Vorausbefriedigung bei einem Konkurse des Bauherrn, beziehentlich bei der
Subhastation des Grundstücks. Nach preußischem Landrecht soll allerdings
der Werkmeister an einer unbeweglichen Sache berechtigt sein, seine Forderung
als Hypothek, oder, wenn sie dem Betrage nach noch nicht feststeht, eine
Kaution dafür eintragen zu lassen. Wenn der Eigenthümer ee die
Eintragung nicht bewilligt, so muß erst dessen rechtskräftige Verurtheilung
herbeigeführt werden. Es liegt auf der Hand, daß der Bauhandwerker bei
der großen Konkurrenz froh sein muß, wenn er die Lieferung der in sein
Fach schlagenden Arbeiten bei einem Bau überhaupt erhält, daß er gar nicht
daran denken kaun, vom Bauenden gleich bei Vergebung der Arbeiten die
Sicherstellung seiner zukünftigen Forderungen durch Eintragung einer Kau—
tionshypothek zu verlangen. Oft genug belastet aber der Bauende, welcher
vielfach den Bau mit ungenügenden Mitteln unternimmt, schon lange, ehe
der Bauhandwerker daran denken kann, seine Forderungen geltend zu machen
das Grundstück mit Hypotheken und Grundschulden, oder er verkauft es
sowie es fertig ist, oder noch bevor es fertig ist, also zu einer Zeit, wo noch
            
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