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»eben und Hinausrücken von Dach und Wänden. Auch der Steinbau,
elbst in seiner kühnsten Behandlung, in der Gothik, setzte dem Be—
treben des Meisters, sich von der Nothwendigkeit häufiger ängstlicher
Rückkehr zum allein sichern Erdboden zu befreien, immerhin vergleichs—
veise enge Schranken. Erst der Eisenbau macht den Bauerfinder
leichsam bon der Erde frei. Er schafit sich eine eigene neue Ansthetik,
in die das Auge noch nicht ganz gewöhnt ist, die aber in ihrer Weise
benso gewaltig wirkt, wie das Veste, was die alte Stein- und Helz—
»aukunst bervorgebracht hat. Die Maschinenhalle macht den Eindruck
des Erhabenen. Sie und der Eiffelthurm sind die Schöpfungen,
chreibt man der „Vossischen Zeitung“, der wir Vorstehendes ent—
nommen haben, durch welche die 1889er Weltausstellung in der
Beschichte menschlicher Gefittung fortleben wird. M. X.
In dem Bestreben der Gewerbegenossen, eine Preissteigerung
ür ihre Produkte zu erzielen, kann eine Verletzung guter Sitte und
Ordnuüͤfig nicht gefunden werden, insbesondere widerspricht dasselbe nicht
en ökenomischen Bedürfnissen der Gegenwart vom Standpunkte der
ÿewerbeorduung aus. — Urth. oberst. L.«G. für Bayern vom
.April 1888. —
Ist für gewisse Eigenschaften einer verkauften Sache eine Garantie—
eit bedungen worden, so geht der Käufer dadurch, daß er nach Ent—
eckung des Mangels der Eigenschaften die Sachen noch fortbenutzt,
edenfalls seines Anspruchs auf Preisverminderung nicht verlustig.
ürth. desselben G-H. —
Ein Kauf unter Vorweisung eines Musters ist nicht immer ein
dauf nach Probe, insbesondere dann nicht, wenn die Vorzeigung des
Husters lediglich zu dem Zwecke geschah, dem Käufer die Besichtigung
»er angebotenen Waare und die Entscheidung über deren Ankauf zu
rleichtern, während beim Kauf nach Probe der Verkäufer durch Liefe—
ung einer der Probe entsprechenden Waare seiner Verpflichtung ge—
nügt. (Art. 340 H.⸗G.-B.). — Urth. O.-L.G. Kolmar vom
O. Juli 1888. —
Bei einem Kaufe nach Probe kann die übersandte Waare wegen
eimlicher Mängel beanstandet und zur Verfügung des Verkäufers
estellt werden. — Dafss. Urth. a. a. O. —
Zum Begriff der gewerblichen Arbeiter nach 8 120 Litt. A.
Hew.“O. können auch Fabrikmeister gehören. Die kontrolirende und
ufsehende Thätigkeit allein entkleidet ihn noch nicht des Charakters
ines Gewerbegehilfen, und zwar um so weniger, wenn er auch mit—
earbeitet hat. — Urth. III. Civilsen. R⸗G. vom 26. Juni 1888. —
Eine gegen eine offene Handelsgesellschaft (d. h. gegen die Firma)
ingestellte Klage kann nicht dahin abgeändert werden, daß sie gegen
zie einzelnen Mitglieder persönlich gerichtet wird. — Urtheil des
gjerichts Berlin vom 27. Jan. 1888. —
Entscheidungen.
Ein Handwerker hatte in einem neu erbauten Hause eine
Woehnung für eine halbjährliche Miethe von 200 Mk. gemiethet, und
var im Kontrakt eine dreimonatliche Kündigung bedungen worden.
Nach Ablauf zweier Monate verlangte der Miether die Eutbindung
»om Vertrage, weil er die Wohnung der auffallenden Feuchtigkeit
vegen nicht laͤnger benutzen könne, und da der Vermiether die Auf—
»ebung des Vertrages ablebnte, wandte sich der Miether beschwerde—
ührend an die Polizei, welche nach sofort erfolgter Besichtigung dem
Mietber im sanitätspolizeilichen Interesse die Weiterbenutzung der
Wohnung und dem Eigenthümer die vorläufige Weitervermiethung
intersagte. Der Miether, welcher bald eine andere Wohnung ge—
unden hatte, zog aus, verlangte aber vom Wirth die 11 Mk. 30 Pf.
betragenden Umzugskosten, ferner den auf 76 Mk. berechneten Schaden—
ersatz den seine Mobilien durch die Feuchtigkeit in der Wohnung
erlitten hatten. Der Ausspruch wurde nicht anerkannt und deshalb
die Klage angestellt. Der Beklagte bestritt seine Verpflichtung zur
Zablung der geforderten Beträge, und wenngleich auch der Kläger
zeugen für die Richtigkeit seiner Behauptungen in Vorschlag gebracht
zatte, erfolgte doch seine Abweisung, weil er, wenn rechtzeitig eine
dündigung der Wohnung erfolgt wäre, die Ausgabe für den Auszug
doch gehabt hätte, deren Erstattung er dann sicher nicht hätte ver—
angen können. Was die Werthverminderung der Mobilien anbelangt,
o fehlte der Nachweis des Werthes derselben zur Zeit des Einzuges,
ind ohne denselben kann selbst der peinlichste Sachverständige einen
etzigen Minderwerth nicht feststellen.
Ist dem Eigenthümer eines Grundstücks von dem Grundbuchamt
die im 8 121 der preußischen Grundbuch-Ordnung vom 5. Mai 1872
orgeschriebene Benachrichtung über die Eintragung einer Loͤschung im
Brundbuche nicht gemacht worden, und hat er auch anderweitig davon
genntniß nicht erhalten, so ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts,
IV. Civil-Senat, vom 21. Febrnar d. J., der Grundbuchrichter, bezw.
der Grundbuchführer, wenn einer von ihnen die Unterlassung der Be—
nachrichtigung verschuldet hat, für den daraus dem Eigenthümer er—
wachsenen Schaden, sowohl für den unmittelbaren als auch für den
nittelbaren, haftbar. Haben sowohl der Richter als auch der Grund—
zuchführer die Unterlassung verschuldet, so sind sie solidarisch für den
Zchaden haftbar.
Wer wissentlich einen Anderen auf ergangene Anfrage als
kreditwürdig“ bezeichnet hat, obwohl ihm bekannt war, daß der Be—
reffende sich in zweifelhaften Vermögensverhältnissen befindet, muß
ür diese Kreditwürdigkeit selbst einstehen. Ist er Theilhaber einer
»ffenen Handelsgesellschaft, so haftet für eine derartige wahrheits—
vidrige Auskunftertheilung Jeder der offenen Gesellschafter mit seinem
janzen Vermögen. Diese Haftbarkeit hat das Reichsgericht mit Ur—
beil vom 21. April d. J. ausgesprochen.
Der betreffende Geschäftsbrief, in welchem die Versicherung der
reditwürdigkeit erfolgte, lautete wie felgt: IIn Beantwortung Ihres
Heehrten von gestern können wir Ihnen mitiheilen, daß der An—
zefragte ein entschieden ehrlicher und braver, sowie fleißiger Geichäfts—
nann ist, und arbeiten wir mit ihm seit einer Reihe von sechs Jahren
und genießt er bei uns volles Vertrauen, und zwar gewaährten wir
hm bisber einen Kredit von zwischen 3225000 Mik. Seinen Ver—
oflichtungen ist er bisher stets nachgekommen ꝛc. Dies ist das, was
vir Ihnen über N. N. mittheilen können, selbstredend ohne 'unfer
Obligo. Achtungsvollst.“
Das Reichsgericht stellte fest, daß der ganze Inhalt des eben
rwaͤhnten Empiehlungsbriefes unwahr und vom Aussteller wider
resseres Wissens in der Absicht verfaszt worden war, dem Empfohlenen
dredit zu verschaffen. Mit Rücksicht hierauf erklärte das Reichs—
zericht die am Schluß des Briefes angebrachte Klausel „selbstredend
hue unser Oblige“ für unverbindlich. Eine solche Klausel könne
ie Haitpflicht füt Ersatz einez rechswidrig in bewnler Weise zu—
— — Schadens nicht aufheben.
ei einem durch Art. 340 H⸗G.B. vorgeseh
Probe muß die Prode als wirklibe eene re danß unn
heinen. — Urtheil O.L. G. Zweibrücken.
Preisausschreibungen.
Das Projekt der Bauten für die nordwestdeutsche Gewerbe—
ind Industrie-Ausstellung, welche im Sommer 1890 zu Bremen
tattfindet, soll im Wege einer allgemeinen Konkurrenz vergeben
verden. Es sind drei Preise (1500, 1000 und 500 M) ausgesetzt.
Zewerber, welche in der Proevinz Hannover, im Großherzogthum
Ildenburg oder in Bremen ausässig sind, erhalten gegen Einsendung
von 1 M. die Konkurrenz-Bedingungen, den Situationsplan u. s. w.
om Burean der nordwessideutschen Gewerbe- und Industrie-Ausstellung
n Bremen, bei welchem die Bewerbungen bis zum 20. Mai 1889
ingereicht werden sollen.
Durch die Stadtgemeinde zu Neustädtel bei Schneeberg ist eine
Preisbewerbung für ein neues Rathhaus, eine Turnhalle und ein
weites Schulhaus ausgeschrieben. Für die Entwürfe zum Rathhaus
vird ein Kostenanschlag verlangt. Die Preise bestehen aus 500 und
00. Mk. Ferner stehen behufs Ankauf von Entwürfen 200 Mk. zur
Verfügung. Zum Preisgericht sollen Sachverständige hinzugezogen
verden. Die Entwürfe müssen bis Ende Juni d. J. eingeliefert sein.
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Bautechnische Notizen.
Das Jahrhundert des Aluminiums. Das New-NYorker „Journal
f Commerceé“ schreibt: „Man braucht nicht leichtgläubig zu sein, ein wenig
rantasie genügt, um vor seinem geistigen Auge zu sehen, wie in einem
ommenden Zeitalter das Aluminium die weltbeherrschende Rolle des Eisens
ibernimmt. Häufer aus Aluminium statt aus Eisen! Das Gewicht dieses
ieuen Metalles ist dreimal geringer, als das des Eisens, bei gleicher oder
zrößerer Tehnbarkeit. Platten und Balken könnten aus diesem Metall in
veit größeren Dimenssonen gegossen werden, als aus Eisen, ohne doch eine
chwierigere Bebandlung zu erfordern. Vielleicht könnten ganze Fronten
noderner Häuser aus einem Stücke hergestellt werden. Das würde die Bau—
rbeiten nicht wenig erleichtern. Aluminium ist so feuersicher wie Eisen.
da, nachdem die verwendeten Aluminiumsplatten weit größer wären, als die
fisenplatten, würden sie auch länger dem Feuer Widerstand leisten können,
bue sich zu werfen oder zu krüͤmmen. Da Aluminium niemals rostet,
vürde ein Haus aus Aluminium immer seinen Silberglanz bewahren.
Reinigungen wären nur nöthig, wenn etwa Rauch es befleckt hätte und
zuch dann würde einfach ein Schwamm und Wasser genügen. Wenn einmal
lluminium zum Hausbau billig genug ist, dann wuͤrde man es auch zum
zau von Dampfschiffen anwenden koͤnnen. Das würde eine gauze Re—
elution im ozeanischen Verkehr mit sich führen. Ein Aluminium-Schiffs-
umpf würde an Gewichtsmaaß einem Drittel eines eisernen gleichkommen.
Doch würden Aluminiumischiffe an Stärke, an Sicherbeit gegen Zusammen-
toßen den eisernen nicht nachgeben. Ihre größere Schwimmktraft wäre als
ine Vermehrung der Sicherbeit zu betrachten. Passagierwagen auf Eisen—
»ahnen aus Aluminium mit Rudern aus gleicheni Metalle würden nicht
nebr wiegen, als Holzwagen heutzutage, würden unverbrennbar sein und
iuch beim Zusammenstoßen nicht leicht verkrümmt, oder zerplittect werden.
die Biegsamkeit dieses MNetalles würde es ebenfalls zum besten Brücken⸗
naterial geeignet machen. — In Folge des geringeren Gewichtes würden
—
eistungsfähigkeit überstiegen. Das Zeitalter des Aluminiums würde das
deitalter des Brückenbaues sei