Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 49, Bd. 8, 1889)

Mittheilungen über Schulwesen. — Preisausschreiben. — Gesetzgebung. 
st 145 m und die Breite 26 m. Es ist entworfen und konstruirt 
von der Firma Milinaire Freres, Paris, bekannt durch ihr über— 
»autes System einer Pariser Stadtbahn. J.. 
Mittheilung über Schulwesen. 
Die Altenburgische Bauschule in Roda (zwischen Gera und 
Jena gelegen) besteht aus einer Fachschule für Bauhandwerker mit 
zier Klassen und einer solchen für Bau- und Mödeltischler mit drei 
Klassen und bezweckt, künftige Baugewerks- und VBahnmeister, Bau— 
unternehmer, bezw. Tischlermeister theoretisch auszubilden. Die 
Absolventen der Anstalt können sich einer Reifeprüfung unterziehen, 
velche vom Staate und unter Mitwirkung von Delegirten der Innung 
deutscher Baugewerksmeister abgenommen wird. 
Der Aufenthalt in dem schön und änßerst gesund, inmitten groster 
Waldungen gelegenen Städtchen von 4000 Einwohnern ist sehr billig 
ind angenehm. Die Bauschule steht unter Leitung des Architekten 
Scheerer, von welchem Programme gratis zu beziehen sind. —g. 
Preisausschreiben. 
Der bayerische Kunstgewerbe-Verein in München erläßt ein 
Preisausschreiben für kunstgewerbliche Eutwürfe, dessen Hauptpunkte 
vir nachstehend folgen lassen: Die Wahl der Gegenstände (Raum— 
dekoration mitinbegriffen) wird — ohne Beschränkung auf Material 
»der Technik — den Konkurrenten überlassen; doch soll weniger auf 
Prunkstücke, als auf einfachere Gegenstände allgemeineren Gebrauchs 
Bedacht genommen werden. Die Entwürfe müssen von den Einsendern 
elbst erfunden und angefertigt sein; sie dürfen weder schon ausgeführt, 
ioch anderweitig veröffentlicht worden sein. Alle Arten der Darstellung 
ind zulässig; erwünscht sind vorzugsweise solche, welche sich für die 
Vervielfältigung besonders eignen (wie z. B. schwarze Federzeichnungen 
zuf weißem Karton); farbige Darstellungen dürfen zu ihrer Wiedergabe 
höchstens dreier Farbenplatten beanspruchen. 
Bei der Beurtheilung der Entwürfe wird außer dem künstlerischen 
Werth derselben eine geschickte zeichnerische Darstellung besondere Berück— 
ichtigung finden. Für die den vorbezeichneten Anforderungen am 
»esten entsprechenden Entwürfe werden Ehrenpreise im Höchstbetrage 
von 300 Mark, im Mindestbetrag von 60 Mark ausgesetzt; Anzahl 
und Höhe der einzelnen Preise richten sich nach dem Ergebniß des 
.yreibens und ist für diesen Zweck zunächst eine Summe von 
2000 Mark in Aussicht genommen. Die Entwuͤrfe müfsen franko 
»is spätestens 16. November d. J. bei dem Sekretariat des bayer. 
tunstgewerbe-Vereins — München, Pfandhausstraße 7. — unter der 
Bezeichnung „Wettbewerbung“ eingereicht werden, und zwar mit 
Motto oder Zeichen und beigelegtem, verschlossenen Briefumschlag, 
welcher das gleiche Motto oder Zeichen trägt und die Adresse des 
Verfassers enthält. Im Interesse der Theilnehmer ist es gelegen, die 
Entwürfe nicht gerollt einzuliefern. 
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Gesetzgebuna. 
Die Grundzüge des Alterversorgungs- und Invaliditätsgesetzes. 
Herr Regierungsrath Dr. Pfaff hat sich der dankenswerthen Mühe 
interzogen, die hauptsächlichsten Bestimmungen des Altersversorgungs— 
gesetzes in übersichtlicher Zusammenstellung aneinander zu reihen, aus 
welcher der Sinn und die Bedeutung des genannten Gesetzes für 
Federmann klar vor die Augen tritt. Wir lassen den Wortlaut dieses 
ANufsatzes nach der „Chemiker-Ztg.“ (Nr. 65) hier folgen: 
1) Wer unterliegt der Versicherung? Das Gesetz faßt den 
Kreis der zu versichernden Personen sehr weit; der Versicherungszwang 
erstreckt sich auf alle Personen über 16 Jahre, männliche wie weibliche, 
welche als Arbeiter oder in ähnlichen Stellungen (als Gesellen, Ge— 
hilfen, lauch Bureaugehilfen], Lehrlinge, Dienstbhoten) gegen Lohn 
bloßer Raturalunterhalt genügt nicht) beschäftigt sind. Auch Hand, 
ungsgehilfen und Handlungslehrlinge, sowie Betriebsbeamte, (Auf— 
eher, Werkmeister ꝛc.) sind versicherüngspflichtig, sofern sie nicht über 
2000 Mark fährlich an Gehalt beziehen. Das Versicherungsverhältniß 
rlischt mit dem Wegfall der Erfordernifse für die Versicherungspflicht; 
zbenso, wenn der Versicherte in vier Jahren nicht wenigstens 45 Wochen 
ang in einer versicherungspflichtigen in Beschäftigung steht. Das Ver— 
icherungsjahr wird nämlich nur zu 47 Wochen berechnet, weil zahl— 
reiche Arbeiter in Folge kürzerer oder längerer Unterbrechungen nie— 
nals 52 Arbeitswochen im Jahre zusammenbringen. Bescheinigte 
Krankheit (lis zur Dauer von 12 Monaten) und Militärdienst gelten 
iber nicht als Unterbrechung, sondern voll als Beitragszeit. Der Ver— 
icherte kann das Erlöschen des Versicherungsverhältnifses in allen 
Fällen verhindern durch freiwillige Weiterversicherung. Auch die Selbst— 
yersicherung hat das Gesetz für gewisse Fälle zugelassen. Den Saison— 
irbeitern sind ebenfalls für die Weiterversicherung (außerhalb der 
Arbeitssaison) besondere Vergünstigqungen eingeräumt.
	        

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