Mittheilungen über Schulwesen. — Preisausschreiben. — Gesetzgebung.
st 145 m und die Breite 26 m. Es ist entworfen und konstruirt
von der Firma Milinaire Freres, Paris, bekannt durch ihr über—
»autes System einer Pariser Stadtbahn. J..
Mittheilung über Schulwesen.
Die Altenburgische Bauschule in Roda (zwischen Gera und
Jena gelegen) besteht aus einer Fachschule für Bauhandwerker mit
zier Klassen und einer solchen für Bau- und Mödeltischler mit drei
Klassen und bezweckt, künftige Baugewerks- und VBahnmeister, Bau—
unternehmer, bezw. Tischlermeister theoretisch auszubilden. Die
Absolventen der Anstalt können sich einer Reifeprüfung unterziehen,
velche vom Staate und unter Mitwirkung von Delegirten der Innung
deutscher Baugewerksmeister abgenommen wird.
Der Aufenthalt in dem schön und änßerst gesund, inmitten groster
Waldungen gelegenen Städtchen von 4000 Einwohnern ist sehr billig
ind angenehm. Die Bauschule steht unter Leitung des Architekten
Scheerer, von welchem Programme gratis zu beziehen sind. —g.
Preisausschreiben.
Der bayerische Kunstgewerbe-Verein in München erläßt ein
Preisausschreiben für kunstgewerbliche Eutwürfe, dessen Hauptpunkte
vir nachstehend folgen lassen: Die Wahl der Gegenstände (Raum—
dekoration mitinbegriffen) wird — ohne Beschränkung auf Material
»der Technik — den Konkurrenten überlassen; doch soll weniger auf
Prunkstücke, als auf einfachere Gegenstände allgemeineren Gebrauchs
Bedacht genommen werden. Die Entwürfe müssen von den Einsendern
elbst erfunden und angefertigt sein; sie dürfen weder schon ausgeführt,
ioch anderweitig veröffentlicht worden sein. Alle Arten der Darstellung
ind zulässig; erwünscht sind vorzugsweise solche, welche sich für die
Vervielfältigung besonders eignen (wie z. B. schwarze Federzeichnungen
zuf weißem Karton); farbige Darstellungen dürfen zu ihrer Wiedergabe
höchstens dreier Farbenplatten beanspruchen.
Bei der Beurtheilung der Entwürfe wird außer dem künstlerischen
Werth derselben eine geschickte zeichnerische Darstellung besondere Berück—
ichtigung finden. Für die den vorbezeichneten Anforderungen am
»esten entsprechenden Entwürfe werden Ehrenpreise im Höchstbetrage
von 300 Mark, im Mindestbetrag von 60 Mark ausgesetzt; Anzahl
und Höhe der einzelnen Preise richten sich nach dem Ergebniß des
.yreibens und ist für diesen Zweck zunächst eine Summe von
2000 Mark in Aussicht genommen. Die Entwuͤrfe müfsen franko
»is spätestens 16. November d. J. bei dem Sekretariat des bayer.
tunstgewerbe-Vereins — München, Pfandhausstraße 7. — unter der
Bezeichnung „Wettbewerbung“ eingereicht werden, und zwar mit
Motto oder Zeichen und beigelegtem, verschlossenen Briefumschlag,
welcher das gleiche Motto oder Zeichen trägt und die Adresse des
Verfassers enthält. Im Interesse der Theilnehmer ist es gelegen, die
Entwürfe nicht gerollt einzuliefern.
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Gesetzgebuna.
Die Grundzüge des Alterversorgungs- und Invaliditätsgesetzes.
Herr Regierungsrath Dr. Pfaff hat sich der dankenswerthen Mühe
interzogen, die hauptsächlichsten Bestimmungen des Altersversorgungs—
gesetzes in übersichtlicher Zusammenstellung aneinander zu reihen, aus
welcher der Sinn und die Bedeutung des genannten Gesetzes für
Federmann klar vor die Augen tritt. Wir lassen den Wortlaut dieses
ANufsatzes nach der „Chemiker-Ztg.“ (Nr. 65) hier folgen:
1) Wer unterliegt der Versicherung? Das Gesetz faßt den
Kreis der zu versichernden Personen sehr weit; der Versicherungszwang
erstreckt sich auf alle Personen über 16 Jahre, männliche wie weibliche,
welche als Arbeiter oder in ähnlichen Stellungen (als Gesellen, Ge—
hilfen, lauch Bureaugehilfen], Lehrlinge, Dienstbhoten) gegen Lohn
bloßer Raturalunterhalt genügt nicht) beschäftigt sind. Auch Hand,
ungsgehilfen und Handlungslehrlinge, sowie Betriebsbeamte, (Auf—
eher, Werkmeister ꝛc.) sind versicherüngspflichtig, sofern sie nicht über
2000 Mark fährlich an Gehalt beziehen. Das Versicherungsverhältniß
rlischt mit dem Wegfall der Erfordernifse für die Versicherungspflicht;
zbenso, wenn der Versicherte in vier Jahren nicht wenigstens 45 Wochen
ang in einer versicherungspflichtigen in Beschäftigung steht. Das Ver—
icherungsjahr wird nämlich nur zu 47 Wochen berechnet, weil zahl—
reiche Arbeiter in Folge kürzerer oder längerer Unterbrechungen nie—
nals 52 Arbeitswochen im Jahre zusammenbringen. Bescheinigte
Krankheit (lis zur Dauer von 12 Monaten) und Militärdienst gelten
iber nicht als Unterbrechung, sondern voll als Beitragszeit. Der Ver—
icherte kann das Erlöschen des Versicherungsverhältnifses in allen
Fällen verhindern durch freiwillige Weiterversicherung. Auch die Selbst—
yersicherung hat das Gesetz für gewisse Fälle zugelassen. Den Saison—
irbeitern sind ebenfalls für die Weiterversicherung (außerhalb der
Arbeitssaison) besondere Vergünstigqungen eingeräumt.