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Entscheidungen. — Veruisch!e!
freundlich und hell; die Sonne bat Zutritt und weckt des Lebens Lust
und Freude in den Kleinen. Bei Errichtung solcher Spielsäle sind nicht
die bpgienischen Forderungen der Linksbeleuchtung nöthig, sondern es ist
Vermischtes.
Ueber den Handel mit gebrauchten Maschinen. Durch die
Laune, sowie nicht minder durch die Veränderlichkeit der Mode werden
Waaren der mannigfachsten Art auf den Markt gebracht, welche dann aus
zweiter oder oft dritter Hand mitunter recht preiswürdig zu ersteben sind,
oͤhne desbalb minder zwecgdienlich zu sein, als ganz neue. Anders ver—
bält es sich mit solchen Artikeln, welche bereits — wenn auch, nur kurze
zeit — in Verwenduug standen, mögen dieselben noch so preiswürdig sein.
Solche Waaren unterliegen einer unvermeidlichen Entwerthung, welche
e nach dem Verständniß des Käufers und der Findigkeit des Verkäufere
in einem zrößeren oder geringeren Preisfalle ihren Ausdruck findet.
Majschinen werden im Allgemeinen nur gekauft, um eine bestimmte
Arbeit zu verrichten; je besser die Maschine, desto ergiebiger die Leistung
und Reutabilität.
Veräußert werden Maschinen mit wenigen Ausnahmen nur dann, wenn
dieselben für eine bestiumte Arbeit bereits untauglich geworden, d. h. wenu
ihre Leistung aufhört, nutzbringend zu sein.
Die Abnutzung einer jeden, auch der besten Maschine beginnt mit dem
Augenblicke ihrer Verwendung und je nach Qualität und Beschaffenheit
näbert sich auch schon der Zeitpunkt, wo die Erhaltungs- und Reparatur—⸗
fosten die gewinnbringende Kraft der Maschine verschlingen. Umsichtige
Geschäftsleute verstehen es, diesen Augenblick zu erfassen, um sich recht—
zeitig ihrer Maschinen zu entledigen, und sind in der Regel durch die An—
chaffung neuer oder verbesserter Maschinen in den Stand gesetzt, für die
alten Maschinen weit mehr, als den effektiven Werth derselben. herein zu
bringen.
Maschinen verlieren jedoch an Werth nicht bloß durch die Abnutzung,
sendern ebenso eit durch technische, auf dem Gebiete des Maschinenbaues
errungene Fortschritte. In vielen Fällen genügt eine neue Erfindung, um
eine kaum benutzte Maschine vollständig werthlos zu machen, einfach, weil
dieselbe nicht mehr im Stande ist, die Konkurrenz mit der verbesserten
Konstruktion aufnebnen zu können.
Dies schließt allerdings nicht aus, daß ab uud zu, infolge besonderer
Umstände, mitunser auch vollkommen brauchbare Maschinen aus der zweiten
Hand verkanft werden; doch gehört dies deshalb zu den Seltenheiten, weil
in der Regel nur solche Unternehmungen zur Auflösung gezwungen werden,
welche mangels technischer Fortschritte von der Konkurrenz überflügelt werden,
'o zwar, daß dieselben Grunde, welche den Einen bestimmen, seine alte Ma—⸗
chinne zu veräußern, dem Andern als Warnuna dienen sollten, solche Ma—
schine zu erwerben.
Fuͤr den Fachmann genügt ein flüchtiger VBlick, um bei eincm Lager
mit aiten Maschinen sofort zu erkennen, daß die Mehrzahl der verkäuflichen
Objekte zumeist einer veralteten Bauart angebören, daher deren Leistung,
selbst im Falle dieselben ganz nen wären, mit dem Kaufschilling und den
Vetriebskosten in keinem Verhaltnisse steht, weil der relative Werth, welchen
rerartige Objekte etwa noch besitzen, in kürzester Frist wieder verloren geht.
Dehn Piitnner entgeben natörtich diese Merkinale und desbalb ist es
erfahrungsgemäß ungleich leichter, zwei alte Maschinen an den Mann zu
bringen, als den vollen Werth für eine neue zu erlangen. Für den prak—
tischen und verständnißvollen Käufer gilt im Maschinenfache nur die De—
bise: „Suche nie das Billigste, sondern stets das Beste.“ Diese goldene
Regel bewährt sich insbesondere dort, woselbst Maschinen in entlegenen
Gegenden, weit von industriellen Mittelpunkten, zur Verwendung gelangen
und wo infolge dessen die zablreichen, bei alten Maschinen unvermeidlichen
Reparaturen um so kostspieliger erscheinen, als dieselben mit Zeitverlust
und Unterbrechung der Arbeiten gleich bedeutsam sind.
Briefsendungen der Behörden. Eine große Pappenfabrik sandte
der „Papier-Zeitung“ folgende Zuschrift:
Das Verfahren der Behbörden, besonders der militärischen, ihre Briefe
ctets unfrankirt zu senden, dürfte schon manchen Geschäftsmann, geärgert
baben. Oft handelt es sich um Dinge, die den Adressaten nichts au—
zehen; — wie kommt er dann dazu, Porto zu zahlen bei Aufragen, die
ediglich im Interesse des Briefschreibers, bezw. der von ihm vertretenen Be—
hörde liegen?
Wir empfingen vor einigen Wochen von einer Regimentskanzlei die
Anfrage, ob wir einige Zentner Akten zur Verarbeitung als Pappe kaufen
wollten. Der Brief war als „portopflichtige Dienstsache“ bezeichnet, nicht
frankirt und kostete daher 20 Pfg. Strafporto.
Wir hatten für so kleine Mengen keine Verwendung und theilten dies
dem Regiment mit. Da die Anfrage lediglich im Interesse des Regiments
gestellt war und uns schon mit Auslagen belastet hatte, sandten wir die
Antwort ebenfalls unfrankirt. Der Brief wurde nicht angenommen, kam
zurück und kostete wieder 20 Pfg. Strafporto.
Bald darauf kam ein zweiter Brief vom Regimeut, natürlich wieder
unfrankirt, in welchem ganz naiv gefraat wurde, ob wir denn nicht ant—
worten wollten!
Hatten wir den ersten Brief angenommen, weil wir eine wichtige Mit—
theilunngg darin vermutheten, so nahmen wir den zweiten Brief an, um die
Angelegenbeit weiter zu verfolgen und den Versuch zu machen, ob die Be—
nnne nicht zur Erstättung der uns auferlegten Kosten veranlaßt werden
önnte.
Wir erklärten in unserer Antwort den Sachverhalt, protestirten gegen
die Portobelastung in einer Angelegenheit, die uns garnichts angeht, und
stellten dem Regiment die in seinem Interesse veraüsgabten 50 Pfg. in
Nchuung inden wir gleichzeitig für den Fali der Weigerung Beschwerde
bei der höheren Instanz in Aussicht stellten.
Jetzt wollen wir sehen, ob wir nicht zu unsern 50 Pfg. komnien
werden!
Fia. 19 und 20. Kindergarten in Winterthur.
mehr Sorge zu tragen, daß das Sonnenlicht Zutritt hat. Eine breite
Treppe fübrt vom Korridor und eine Rampe dire't aus dem Spiel—
saal in's Freie.
Genf besitzt ein einfacheres, aber zweckentsprechendes Gebäude.
Es ist zweigeschefssig, mit einer schönen Vorhalle und kleinen Garde—
robenräumen neben den beiden Lebrzimmern. Der Spielsaal öffnet
iich ebenfalls in den Garten, welch' letzterer 3540 Im mißt und außer
Bäumen eine Spielballe enthält.
II. Itatien.
In Italien findet man in den meisten großen Städten Kinder—
därten. Besonders sebenswerth und zweckmäßzig sind die neueren An—
lagen in Mailand und Rem. In vielen Fällen vereint man den
Kindergarten baulich mit den Volksschulen.
(NMach der „Wochenschrift des österreid ischen
Vereins“, mit ireundlichst agewäbrter Erlaubniß
Entscheidungen.
Das bloße Nichteinfordern von Zinsen führt nicht einen Ver—
lust des Anspruchs darauf berbei. Darin kann nur in Verbindung
mit anderen Umständen ein Grund gefunden werden, welcher die An—
nahme cines stillschweigenden Verzichtwillens zu rechtfertigen vermag.
U. O. L.-G. Oldenburg vom 27. Oktober 1886. Seuff. Archiv Band 44
Zeite 398.
Der Auftrag zum „bestmöglichen“ Verkauf schließt nicht die Er—
mächtigung zum Verkauf in Auttion in sich, da diese Verkaufsart
nicht der regelmäßige Wen der Verwerthung einer Waare ist. U. O.
L. G. Hamburg vom 15. April 1889 a. a O' Seite 431.
Eine überaus wichtige Entscheidung, die sicher bei zukünftigen
Arbeitseinstellungen eine greße Rolle zu spielen berufen ist,
theilen wir nachstebend unsercen Lesern mit:
Der Straf-Senat des Reichsgerichts bat in einer Sitzung am
3. d. M. eine Entscheidung in der Frage gefällt: ob die offent—
tiche Aufforderung zum Ausstande strafbar ist. Eine An—
zabl Bergleute war ven der Essener Staatsanwaltschaft wegen öffent—
ticher Aufferderang zur Theilnahme am Ausstande angeklagt worden.
Die Anklage stützte sich auf 8 110 des Strafgesetzbuchs, welcher lautet:
„Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung
oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften ..*
zum Ungehorsam gegen Gesetze auffordert, wird mit Geldstrafe bis zu
zwei Jahren beitraft.“ Die Erfordernisse des 8 110 sollen nach An—
nabme der, Staatsanwaltschaft deshalb gegeben sein, weil die An—
geklagten, indem sie ihre Berufsgenossen zur Theilnahme an Ausstand
aufferderten, diese damit gleichzeitig zum Ungehorsam gegen 8 270,
l, 5, des Allgemeinen Landrechts (Verpflichtung zur Innebehaltung
don Verträgen) sewie zum Ungehorsam gegen das Berggesetz, das den
Bergleuten, vierzehntägige Kündigung vorschreibt, aufgefordert bätten.
Die Strafkammer erkaunte unsoweit auf Freisprechung, da sie der
Meinung war, daß 8110 auf Zivilgesetze keine Anwendung finde.
Auf die Revisien des Staatsanwaltes hob nun das Reichsgericht das
Urtbheil auf und verwies die Sache in die erste Instanz zuürück. In
den Gründen wurde die von Staatsanwaltschaft und Reichsanwalt.
schaft vertretene Ansicht, daß der 8 110 nicht bloß auf strafrechtliche,
sondern auch auf zipilrechtliche Geseße sich beziehe, als richtig hingestellt.
Redalttion: R. Matthew in Berlin. — Verlag von Julius Engelmann in Berlin. — Druck ver Volls Zeinung⸗, Aft -Ges. in Berlin—
zUnter Berantwortlichkeit des Verlegers)