Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 49, Bd. 8, 1889)

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Entscheidungen. — Veruisch!e! 
freundlich und hell; die Sonne bat Zutritt und weckt des Lebens Lust 
und Freude in den Kleinen. Bei Errichtung solcher Spielsäle sind nicht 
die bpgienischen Forderungen der Linksbeleuchtung nöthig, sondern es ist 
Vermischtes. 
Ueber den Handel mit gebrauchten Maschinen. Durch die 
Laune, sowie nicht minder durch die Veränderlichkeit der Mode werden 
Waaren der mannigfachsten Art auf den Markt gebracht, welche dann aus 
zweiter oder oft dritter Hand mitunter recht preiswürdig zu ersteben sind, 
oͤhne desbalb minder zwecgdienlich zu sein, als ganz neue. Anders ver— 
bält es sich mit solchen Artikeln, welche bereits — wenn auch, nur kurze 
zeit — in Verwenduug standen, mögen dieselben noch so preiswürdig sein. 
Solche Waaren unterliegen einer unvermeidlichen Entwerthung, welche 
e nach dem Verständniß des Käufers und der Findigkeit des Verkäufere 
in einem zrößeren oder geringeren Preisfalle ihren Ausdruck findet. 
Majschinen werden im Allgemeinen nur gekauft, um eine bestimmte 
Arbeit zu verrichten; je besser die Maschine, desto ergiebiger die Leistung 
und Reutabilität. 
Veräußert werden Maschinen mit wenigen Ausnahmen nur dann, wenn 
dieselben für eine bestiumte Arbeit bereits untauglich geworden, d. h. wenu 
ihre Leistung aufhört, nutzbringend zu sein. 
Die Abnutzung einer jeden, auch der besten Maschine beginnt mit dem 
Augenblicke ihrer Verwendung und je nach Qualität und Beschaffenheit 
näbert sich auch schon der Zeitpunkt, wo die Erhaltungs- und Reparatur—⸗ 
fosten die gewinnbringende Kraft der Maschine verschlingen. Umsichtige 
Geschäftsleute verstehen es, diesen Augenblick zu erfassen, um sich recht— 
zeitig ihrer Maschinen zu entledigen, und sind in der Regel durch die An— 
chaffung neuer oder verbesserter Maschinen in den Stand gesetzt, für die 
alten Maschinen weit mehr, als den effektiven Werth derselben. herein zu 
bringen. 
Maschinen verlieren jedoch an Werth nicht bloß durch die Abnutzung, 
sendern ebenso eit durch technische, auf dem Gebiete des Maschinenbaues 
errungene Fortschritte. In vielen Fällen genügt eine neue Erfindung, um 
eine kaum benutzte Maschine vollständig werthlos zu machen, einfach, weil 
dieselbe nicht mehr im Stande ist, die Konkurrenz mit der verbesserten 
Konstruktion aufnebnen zu können. 
Dies schließt allerdings nicht aus, daß ab uud zu, infolge besonderer 
Umstände, mitunser auch vollkommen brauchbare Maschinen aus der zweiten 
Hand verkanft werden; doch gehört dies deshalb zu den Seltenheiten, weil 
in der Regel nur solche Unternehmungen zur Auflösung gezwungen werden, 
welche mangels technischer Fortschritte von der Konkurrenz überflügelt werden, 
'o zwar, daß dieselben Grunde, welche den Einen bestimmen, seine alte Ma—⸗ 
chinne zu veräußern, dem Andern als Warnuna dienen sollten, solche Ma— 
schine zu erwerben. 
Fuͤr den Fachmann genügt ein flüchtiger VBlick, um bei eincm Lager 
mit aiten Maschinen sofort zu erkennen, daß die Mehrzahl der verkäuflichen 
Objekte zumeist einer veralteten Bauart angebören, daher deren Leistung, 
selbst im Falle dieselben ganz nen wären, mit dem Kaufschilling und den 
Vetriebskosten in keinem Verhaltnisse steht, weil der relative Werth, welchen 
rerartige Objekte etwa noch besitzen, in kürzester Frist wieder verloren geht. 
Dehn Piitnner entgeben natörtich diese Merkinale und desbalb ist es 
erfahrungsgemäß ungleich leichter, zwei alte Maschinen an den Mann zu 
bringen, als den vollen Werth für eine neue zu erlangen. Für den prak— 
tischen und verständnißvollen Käufer gilt im Maschinenfache nur die De— 
bise: „Suche nie das Billigste, sondern stets das Beste.“ Diese goldene 
Regel bewährt sich insbesondere dort, woselbst Maschinen in entlegenen 
Gegenden, weit von industriellen Mittelpunkten, zur Verwendung gelangen 
und wo infolge dessen die zablreichen, bei alten Maschinen unvermeidlichen 
Reparaturen um so kostspieliger erscheinen, als dieselben mit Zeitverlust 
und Unterbrechung der Arbeiten gleich bedeutsam sind. 
Briefsendungen der Behörden. Eine große Pappenfabrik sandte 
der „Papier-Zeitung“ folgende Zuschrift: 
Das Verfahren der Behbörden, besonders der militärischen, ihre Briefe 
ctets unfrankirt zu senden, dürfte schon manchen Geschäftsmann, geärgert 
baben. Oft handelt es sich um Dinge, die den Adressaten nichts au— 
zehen; — wie kommt er dann dazu, Porto zu zahlen bei Aufragen, die 
ediglich im Interesse des Briefschreibers, bezw. der von ihm vertretenen Be— 
hörde liegen? 
Wir empfingen vor einigen Wochen von einer Regimentskanzlei die 
Anfrage, ob wir einige Zentner Akten zur Verarbeitung als Pappe kaufen 
wollten. Der Brief war als „portopflichtige Dienstsache“ bezeichnet, nicht 
frankirt und kostete daher 20 Pfg. Strafporto. 
Wir hatten für so kleine Mengen keine Verwendung und theilten dies 
dem Regiment mit. Da die Anfrage lediglich im Interesse des Regiments 
gestellt war und uns schon mit Auslagen belastet hatte, sandten wir die 
Antwort ebenfalls unfrankirt. Der Brief wurde nicht angenommen, kam 
zurück und kostete wieder 20 Pfg. Strafporto. 
Bald darauf kam ein zweiter Brief vom Regimeut, natürlich wieder 
unfrankirt, in welchem ganz naiv gefraat wurde, ob wir denn nicht ant— 
worten wollten! 
Hatten wir den ersten Brief angenommen, weil wir eine wichtige Mit— 
theilunngg darin vermutheten, so nahmen wir den zweiten Brief an, um die 
Angelegenbeit weiter zu verfolgen und den Versuch zu machen, ob die Be— 
nnne nicht zur Erstättung der uns auferlegten Kosten veranlaßt werden 
önnte. 
Wir erklärten in unserer Antwort den Sachverhalt, protestirten gegen 
die Portobelastung in einer Angelegenheit, die uns garnichts angeht, und 
stellten dem Regiment die in seinem Interesse veraüsgabten 50 Pfg. in 
Nchuung inden wir gleichzeitig für den Fali der Weigerung Beschwerde 
bei der höheren Instanz in Aussicht stellten. 
Jetzt wollen wir sehen, ob wir nicht zu unsern 50 Pfg. komnien 
werden! 
Fia. 19 und 20. Kindergarten in Winterthur. 
mehr Sorge zu tragen, daß das Sonnenlicht Zutritt hat. Eine breite 
Treppe fübrt vom Korridor und eine Rampe dire't aus dem Spiel— 
saal in's Freie. 
Genf besitzt ein einfacheres, aber zweckentsprechendes Gebäude. 
Es ist zweigeschefssig, mit einer schönen Vorhalle und kleinen Garde— 
robenräumen neben den beiden Lebrzimmern. Der Spielsaal öffnet 
iich ebenfalls in den Garten, welch' letzterer 3540 Im mißt und außer 
Bäumen eine Spielballe enthält. 
II. Itatien. 
In Italien findet man in den meisten großen Städten Kinder— 
därten. Besonders sebenswerth und zweckmäßzig sind die neueren An— 
lagen in Mailand und Rem. In vielen Fällen vereint man den 
Kindergarten baulich mit den Volksschulen. 
(NMach der „Wochenschrift des österreid ischen 
Vereins“, mit ireundlichst agewäbrter Erlaubniß 
Entscheidungen. 
Das bloße Nichteinfordern von Zinsen führt nicht einen Ver— 
lust des Anspruchs darauf berbei. Darin kann nur in Verbindung 
mit anderen Umständen ein Grund gefunden werden, welcher die An— 
nahme cines stillschweigenden Verzichtwillens zu rechtfertigen vermag. 
U. O. L.-G. Oldenburg vom 27. Oktober 1886. Seuff. Archiv Band 44 
Zeite 398. 
Der Auftrag zum „bestmöglichen“ Verkauf schließt nicht die Er— 
mächtigung zum Verkauf in Auttion in sich, da diese Verkaufsart 
nicht der regelmäßige Wen der Verwerthung einer Waare ist. U. O. 
L. G. Hamburg vom 15. April 1889 a. a O' Seite 431. 
Eine überaus wichtige Entscheidung, die sicher bei zukünftigen 
Arbeitseinstellungen eine greße Rolle zu spielen berufen ist, 
theilen wir nachstebend unsercen Lesern mit: 
Der Straf-Senat des Reichsgerichts bat in einer Sitzung am 
3. d. M. eine Entscheidung in der Frage gefällt: ob die offent— 
tiche Aufforderung zum Ausstande strafbar ist. Eine An— 
zabl Bergleute war ven der Essener Staatsanwaltschaft wegen öffent— 
ticher Aufferderang zur Theilnahme am Ausstande angeklagt worden. 
Die Anklage stützte sich auf 8 110 des Strafgesetzbuchs, welcher lautet: 
„Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung 
oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften ..* 
zum Ungehorsam gegen Gesetze auffordert, wird mit Geldstrafe bis zu 
zwei Jahren beitraft.“ Die Erfordernisse des 8 110 sollen nach An— 
nabme der, Staatsanwaltschaft deshalb gegeben sein, weil die An— 
geklagten, indem sie ihre Berufsgenossen zur Theilnahme an Ausstand 
aufferderten, diese damit gleichzeitig zum Ungehorsam gegen 8 270, 
l, 5, des Allgemeinen Landrechts (Verpflichtung zur Innebehaltung 
don Verträgen) sewie zum Ungehorsam gegen das Berggesetz, das den 
Bergleuten, vierzehntägige Kündigung vorschreibt, aufgefordert bätten. 
Die Strafkammer erkaunte unsoweit auf Freisprechung, da sie der 
Meinung war, daß 8110 auf Zivilgesetze keine Anwendung finde. 
Auf die Revisien des Staatsanwaltes hob nun das Reichsgericht das 
Urtbheil auf und verwies die Sache in die erste Instanz zuürück. In 
den Gründen wurde die von Staatsanwaltschaft und Reichsanwalt. 
schaft vertretene Ansicht, daß der 8 110 nicht bloß auf strafrechtliche, 
sondern auch auf zipilrechtliche Geseße sich beziehe, als richtig hingestellt. 
Redalttion: R. Matthew in Berlin. — Verlag von Julius Engelmann in Berlin. — Druck ver Volls Zeinung⸗, Aft -Ges. in Berlin— 
zUnter Berantwortlichkeit des Verlegers)
	        
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