Entscheidnngen. — Bautechnische Notizen.
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Ich will schließlich hier bemerken, daß jeder der Oefen 41/2 zu
3 Kacheln groß und 11 Schichten hoch ausgeführt ist, eine Boden—
fläche incl. Abstand von der Wand von 115 x 90 cm beansprucht
und betriebsfähig aufgestellt 225 Mk. gekostet hat.
Dieser Kostenpunkt spricht, ebenso wie der bei Objekt J. gegen
Dr. Fischer zu Gunsten der Kachelöfen im Vergleich zu eisernen Oefen,
denn laut Preisverzeichniß des Hüttenwerkes Kaiserslautern pro 1887
kostet ein Schachtofen mit Blechmantel, der 500 chm Ventilations—
luft pro Stunde liefert und einen Sockeldurchmesser von 117 cm
hat, 370 Mtk.
Ich behaupte auf Grund vorstehender Ausführungen, deren Be—
läge und Beweise ich zur Verfügung halte, das Gegentheil von
Dr. Fischer, nämlich
„daß man überall da, wo man Ursache hat, sparsam zu sein
in Bezug auf Anlage- und Betriebskosten, ein Kachelofen dem
eisernen Ofen weitaus vorzuziehen ist.“
Praktische Fachmänner, sowie diejenigen Personen, welche die
Schattenseiten der eisernen Oefen im Betriebe kennen gelernt haben —
ich denke hierbei namentlich an Beamte und Offiziere, die in den
Westen des Reiches versetzt worden sind, wo der eiserne Ofen fast aus—
schließlich im Gebrauch ist, — werden mir rückhaltslos beipflichten.
Leute, die an der Eisenindustrie interessirt sind, kann ich weder be—
kehren noch belehren, sondern diese Gegner sind zu bekämpfen.
Die Urtheile des Herrn Fischer und Anderer führen eben dahin,
daß nicht sachverständige, aber sonst höchst einflußreiche Männer, wie
Geh. Rath Dr. v. Esmarch, gelegentlich des kürzlich abgehaltenen
hygienischen Kursus für Schulbeamte, Vorurtheile gegen Kachelöfen
öffentlich aussprechen, die man nicht diesen Herren gegenüber, wohl
aber gegen die Urheber auf den wahren Werth zurückführen muß.
Nach dieser Richtung hin zu wirken, ist mein Recht und meine
pPflicht, die ich mir durch sogenannte Autoritäten nicht nehmen lasse.
Frankfurt a. d. O., im Februar 1889.
Paul Schimpke,
in Firma Aug. Schimpke KeSohn.
daß diese Fristen eingehalten werden. Die Polizeibehörde darf sich
iber dieselben nicht hinwegsetzen und sie willkürlich verlängern. Sie
st dazu auch dann nicht befugt, wenn der Bauherr sich seinerseits einen
Verstoß gegen baupolizeiliche Vorschriften hat zu Schulden kommen
assen. Deshalb war die angegriffene Verfügung als einen un—
erechtigten Eingriff in die Freiheit des Privateigenthums enthaltend,
nufzugeben.
Nachdem der Konkurs ausgebrochen war, schrieb der Gemein⸗
chuldner an einen Gläubiger, er möge seinen Anspruch zum Konkurse
nicht aumelden, er würde ihm, sobald er könne, ehrlich und gerecht
verden. Der Gläubiger meldete seinen Anspruch in der That nicht
in. Der Gemeinichuldner schloß bald darauf einen Zwangsvergleich
u 22 pCt. und hatte einige Jahre darauf das Glück, durch Erbschaft
in reicher Mann zu werden. Jetzt klagte der Gläubiger die ganze
Forderung ein, wogegen der jetzt reiche Gemeinschuldner nur 22 pEt.
sahlen wollte. Das Kammergericht und darauf das Reichsgericht,
. Eivilsenat, hat ihn jedech durch Urtheil vom 5. Januar 1889 zur
Zahlung der vollen Schuld verurtheilt. Es kann nicht als eine Be—
»orzugung im Sinne des 8 168 der Konkursordnung angesehen
verden, wenn ein Gläubiger seinen Konkursanspruch ganz aufgiebt
gegen die Aussicht, aus einem später zur Zeit noch ganz ungewissen
Erwerb des Gemeinschuldners vollständige Befriedigung zu erlangen.
Fin nach 8 168 für nichtig zu erachtendes Abkommen liegt nur dann
»or, wenn sich aus demselben zur Zeit, wo der Zwangsvergleich ge—
chlossen ist, eine Bevorzugung des Gläubigers ergiebt. Das trifft
hjier nicht zu. Wie unbestimmt im vorliegenden Fall die dem Kläger
zröffnete Aussicht war, ergiebt sich daraus, daß nahezu fünf Jahre
rach Beendigung des Konkurses verflossen sind, ehe sie sich ver—
virklicht hat, und daß das Ereigniß, welches die Verwirklichung her—
gestellt hat, die Beerbung eines Verwandten des Beklagten durch den
etzteren war.
Der Gerichtsvollzieher bat den Schuldner von der Pfändung
in Kenntniß zu setzen, bestimmt 8 712 C.Pr.O. Abs. 3. Es fragt
ich, ob es auf die Wirkung der bereits vollzogenen Pfändung irgend
velchen Einfluß hat, wenn der Gerichtsvollzieher eine Benachrichtigung
nicht ergehen ließ. Das Reichsgericht, II. Straf-Senat, hat dies im
Artheil vom 13. Nevember 1888 verneint, indem ausgeführt wird:
„Der 8712 Abs. 3 der C.Pr.O. setzt, wenn er die Benachrichtigung
des Schuldners „von der geschehenen Pfändung“ anordnet, nach seinem
Wortlaut voraus, daß die geschehene Pfändung eine wirksame. Weder
zus diesem Wortlaut, noch aus dem Zweck der Vorschrift, noch aus
den 88 682-683 C.Pr.O. ist zu folgern, daß die wirksam ge—
chehene Pfändung nachträglich dadurch rechtsunwirksam wird, daß die
Benachrichtigung des Schuldners von der Pfändung in der vor—
geschriebenen Form unterbleibt, welche nichts anderes bezweckt, als die
Berufung des bei der Pfändung nicht anwesend gewesenen Schuldners
ius Unkenntniß von der Pfändung möglichst auszuschließen und den—
elben zugleich in den Stand zu setzen, die zur Wiederaufhebung der
Pfändung durch Befriedigung des Gläubigers oder auf anderem Wege
dienlichen Schritte zu thun.“ In demselben Urtheil ist ausgeführt,
daß der Schuldner sich des Arrestbruches aus 8 137 Str.G.B.
chuldig macht, wenn er anderweit von der geschehenen Pfändung
Kenntniß erbhälten hat und über die Sache verfügt.
Entscheidungen.
Bei der Ermittelung des Werthes eines enteigneten Grund—
ttücks in Berlin war der Nutzungswerth zum zwanzigfachen Betrage
kapitalisirt. Die Revision des Enteigneten ist vom Reichsgericht,
V. Civilsenat, im Urtheil vom 15. Dezember 1888 zZurückgewiesen
worden. — Wir halten in der That es jetzt an der Zeit, daß der
Nutzungswerth zum fünfundzwanzigfachen Betrage kapitalisirt wird;
denn eine irgendwie sichere Kapitalsanlage zu 5 pCt. ist in Berlin
nicht mehr zu erzielen. Die Wandlungen des Kapitalmarktes er—
fordern neue Grundsätze. Es ist überraschend, wenn die Sachverständigen
und Richter diese Aenderung des Kapitalmarkts nicht zur Anerkennung
bringen. Das Reichsgericht ist in dieser Beziehung ohne Einfluß auf
die Entscheidungen, weil es sich nicht um Rechtsfragen, sondern um
thatsächliches Beurtheilen handelt.
Der Eigenthümer J. in Berlin hatte die Bauerlaubniß zur
Errichtung eines Wohngebäudes auf seinem Grundstück in der Pots—
damer Straße erhalten. Als am 10. Oktober 1888 die Rohbauabnahme
stattfand und das bezügliche Attest ertheilt wurde, wurde zugleich fest—
gestellt, daß ein großer Theil des Neubaues bereits fertig abgeputzi
war, wiewohl dies bestimmungsgemäß erst nach Ertheilung der Rohbau—
abnahme⸗Bescheinigung geschehen soll. Der Polizeipräͤsident theilte
hierauf dem J. mit, daß mit Rücksicht auf die vorzeitige Vornabme
der Putzarbeiten die Gebrauchsabnahmeprüfung des Neubaues erst nach
Verlauf von sieben Monaten eingeleitet werden könne. Mit einer an
den Oberpräfidenten gerichteten Beschwerde abgewiesen, klagte J. darau'
gegen den Letzteren auf Aufhebung seines Bescheids, sowie der durch
denselben aufrecht erhaltenen polizeilichen Verfügung. Der Beklagté
wendete ein, daß um eine polizeiliche Verfügung im Sinne des 8. 127
Landesverw.“Ges. es sich überhaupt nicht handle, da weder eine An—
ordnung oder ein Verbot, noch etwa die Versagung eines nachgesuchten
Abnahmeattestes in Frage sei; mithin sei die Klage überhaupt nicht,
sondern nur die Beschwerde im Aufsichtswege zulässig. Das Ober—
h»erwaltungsgericht II. Senat erkannte jedoch am 19. Februar nach
dem Klageantrage mit folgender Begründung: Es ist allerdings richtig,
daß mit der angegriffenen Verfügung nicht ein erbetenes Abnahme—
attest versagt ist. Andererseits aber geht der Inhalt derselben nicht
etwa dahin, daß die Ertheilung dieses Attestes erst nach sieben Monaten
beantragt werden könne, in welchem Falle man folgern könne, daß der
Kläger erst dann Grund zur Klage haben würde, wenn er mit einem
früher gestellten Antrage abgewiesen wäre, sondern es ist zum Ablaufe
dieser Frist die Einleitung des Abnahme-Prüfungsverfahrens abgelehnt
worden. Danach aber kann es ebensowenig einem Zweifel unter—
liegen, daß es sich um eine eigentliche polizeiliche Verfügung handelt,
als daß die Polizeibehörde mit derselben die Grenzen ihrer Befugnisse
überschritten hat. Die Bau-Polizei-Ordnung schreibt die Fristen vor,
nach deren Ablauf in die Prüfung der Gebrauchsabnahmefähigkeit eines
Neubaues einzutreten ist, und jeder Bauende hat ein Recht darauf
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Bautechnische Notizen.
Ueber den Kaiserpalast zu Straßburg ist letztbin in den Fach—
schriften Einiges veröftentlicht worden, wonach unter Zubilfenabme pon
onstigen Beschreibungen und Abbildungen Folgendes zu bemerken wäre:
Der Kaiserpalast, der in den letzten vier Jabhren durch Landbauinspektor
Hermann Eggert. den Erbauer des Zentralbabnhofs in Frankfurt, nach
dessen eigenen Entwürfen vollendet wurde, nimmt die Nordwestseite des
naͤchtigen Kaiserplatzes ein, der, abgesehen von dem in der Ausführung be—
zriffenen Landesbaus, noch völlig unbebaut daliegt. Das Gebäude bildet
»in Rechteck von 68 m Frontlänge und 43 m Tiefe, das im Innern zu
eder Seite des Mittelbaues je einen größeren Hof einschließt. Die Haupt—
ront, in einem warm getönten, graugetblichen Vogesen-Sandstein ausgeführt,
eigt einen großen, vornebmen Maaßstab und dabei in der Entwickelung des
utelbaucs eine Kraft uud Kübnbeit, wie sie sonst den Staatsbauten leider
nanchmal mangelt. Der Mittelban springt so weit vor, daß im Erdgeschoß
ine oftene Unterfabrt gewonnen werden kounte; darüber erhbebt sich, durch
wei Geschosse gehend, ein offener Balkon, dessen Brüstung, auf mächtigen
Atlanten ruhend, im Mittelfelde nach vorn stark ausgebaucht ist, so daß
on dort berab bequem gesprochen werden kann. Die breiten Pfeiler des
Balkons sind mit Schilden und Trophäen geschmückt, die stolzen geriefelten
Säulen find bis zu einem Drittel der Höbe mit figürlicher Arbeit bedeckt,
ind an den Seiten bat man offene Bogen eingesetzt, welche auf ihrem
Simse kunstvoll gebildete Vasen tragen. Ueber den Balkon breitet sich der
Hiebel, dessen Feld mit bewegten Gruppen gefüllt ist. Auf, der Spitze
lbront die Göttin des Friedens, an den Seiten ragen kleine Obelisken auf,
Alles an Schmuck und Pracht die dabinter aufragende Kuppel mit ihrer
reichen Bekrönung vorbereitend, Die Kuppel, über dem Audienzsaal des
zaisers gelegen, ist quadratisch und an den Ecken mit zierlichen Figuren—
zruppen versehen. Kreisrunde Fenster mit einer, durch Hermen gebildeten
Dreitheilung. von gewaltigen Adlern überragt, vermitteln den Zutritt des
Lichtes; auf dem Scheitel der Kuppel steht ein Herold als Bannerhalter,
heben ibhm ein anderer mit der Trompete. Neben dem Eindruck, den hier