Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 49, Bd. 8, 1889)

Entscheidnngen. — Bautechnische Notizen. 
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Ich will schließlich hier bemerken, daß jeder der Oefen 41/2 zu 
3 Kacheln groß und 11 Schichten hoch ausgeführt ist, eine Boden— 
fläche incl. Abstand von der Wand von 115 x 90 cm beansprucht 
und betriebsfähig aufgestellt 225 Mk. gekostet hat. 
Dieser Kostenpunkt spricht, ebenso wie der bei Objekt J. gegen 
Dr. Fischer zu Gunsten der Kachelöfen im Vergleich zu eisernen Oefen, 
denn laut Preisverzeichniß des Hüttenwerkes Kaiserslautern pro 1887 
kostet ein Schachtofen mit Blechmantel, der 500 chm Ventilations— 
luft pro Stunde liefert und einen Sockeldurchmesser von 117 cm 
hat, 370 Mtk. 
Ich behaupte auf Grund vorstehender Ausführungen, deren Be— 
läge und Beweise ich zur Verfügung halte, das Gegentheil von 
Dr. Fischer, nämlich 
„daß man überall da, wo man Ursache hat, sparsam zu sein 
in Bezug auf Anlage- und Betriebskosten, ein Kachelofen dem 
eisernen Ofen weitaus vorzuziehen ist.“ 
Praktische Fachmänner, sowie diejenigen Personen, welche die 
Schattenseiten der eisernen Oefen im Betriebe kennen gelernt haben — 
ich denke hierbei namentlich an Beamte und Offiziere, die in den 
Westen des Reiches versetzt worden sind, wo der eiserne Ofen fast aus— 
schließlich im Gebrauch ist, — werden mir rückhaltslos beipflichten. 
Leute, die an der Eisenindustrie interessirt sind, kann ich weder be— 
kehren noch belehren, sondern diese Gegner sind zu bekämpfen. 
Die Urtheile des Herrn Fischer und Anderer führen eben dahin, 
daß nicht sachverständige, aber sonst höchst einflußreiche Männer, wie 
Geh. Rath Dr. v. Esmarch, gelegentlich des kürzlich abgehaltenen 
hygienischen Kursus für Schulbeamte, Vorurtheile gegen Kachelöfen 
öffentlich aussprechen, die man nicht diesen Herren gegenüber, wohl 
aber gegen die Urheber auf den wahren Werth zurückführen muß. 
Nach dieser Richtung hin zu wirken, ist mein Recht und meine 
pPflicht, die ich mir durch sogenannte Autoritäten nicht nehmen lasse. 
Frankfurt a. d. O., im Februar 1889. 
Paul Schimpke, 
in Firma Aug. Schimpke KeSohn. 
daß diese Fristen eingehalten werden. Die Polizeibehörde darf sich 
iber dieselben nicht hinwegsetzen und sie willkürlich verlängern. Sie 
st dazu auch dann nicht befugt, wenn der Bauherr sich seinerseits einen 
Verstoß gegen baupolizeiliche Vorschriften hat zu Schulden kommen 
assen. Deshalb war die angegriffene Verfügung als einen un— 
erechtigten Eingriff in die Freiheit des Privateigenthums enthaltend, 
nufzugeben. 
Nachdem der Konkurs ausgebrochen war, schrieb der Gemein⸗ 
chuldner an einen Gläubiger, er möge seinen Anspruch zum Konkurse 
nicht aumelden, er würde ihm, sobald er könne, ehrlich und gerecht 
verden. Der Gläubiger meldete seinen Anspruch in der That nicht 
in. Der Gemeinichuldner schloß bald darauf einen Zwangsvergleich 
u 22 pCt. und hatte einige Jahre darauf das Glück, durch Erbschaft 
in reicher Mann zu werden. Jetzt klagte der Gläubiger die ganze 
Forderung ein, wogegen der jetzt reiche Gemeinschuldner nur 22 pEt. 
sahlen wollte. Das Kammergericht und darauf das Reichsgericht, 
. Eivilsenat, hat ihn jedech durch Urtheil vom 5. Januar 1889 zur 
Zahlung der vollen Schuld verurtheilt. Es kann nicht als eine Be— 
»orzugung im Sinne des 8 168 der Konkursordnung angesehen 
verden, wenn ein Gläubiger seinen Konkursanspruch ganz aufgiebt 
gegen die Aussicht, aus einem später zur Zeit noch ganz ungewissen 
Erwerb des Gemeinschuldners vollständige Befriedigung zu erlangen. 
Fin nach 8 168 für nichtig zu erachtendes Abkommen liegt nur dann 
»or, wenn sich aus demselben zur Zeit, wo der Zwangsvergleich ge— 
chlossen ist, eine Bevorzugung des Gläubigers ergiebt. Das trifft 
hjier nicht zu. Wie unbestimmt im vorliegenden Fall die dem Kläger 
zröffnete Aussicht war, ergiebt sich daraus, daß nahezu fünf Jahre 
rach Beendigung des Konkurses verflossen sind, ehe sie sich ver— 
virklicht hat, und daß das Ereigniß, welches die Verwirklichung her— 
gestellt hat, die Beerbung eines Verwandten des Beklagten durch den 
etzteren war. 
Der Gerichtsvollzieher bat den Schuldner von der Pfändung 
in Kenntniß zu setzen, bestimmt 8 712 C.Pr.O. Abs. 3. Es fragt 
ich, ob es auf die Wirkung der bereits vollzogenen Pfändung irgend 
velchen Einfluß hat, wenn der Gerichtsvollzieher eine Benachrichtigung 
nicht ergehen ließ. Das Reichsgericht, II. Straf-Senat, hat dies im 
Artheil vom 13. Nevember 1888 verneint, indem ausgeführt wird: 
„Der 8712 Abs. 3 der C.Pr.O. setzt, wenn er die Benachrichtigung 
des Schuldners „von der geschehenen Pfändung“ anordnet, nach seinem 
Wortlaut voraus, daß die geschehene Pfändung eine wirksame. Weder 
zus diesem Wortlaut, noch aus dem Zweck der Vorschrift, noch aus 
den 88 682-683 C.Pr.O. ist zu folgern, daß die wirksam ge— 
chehene Pfändung nachträglich dadurch rechtsunwirksam wird, daß die 
Benachrichtigung des Schuldners von der Pfändung in der vor— 
geschriebenen Form unterbleibt, welche nichts anderes bezweckt, als die 
Berufung des bei der Pfändung nicht anwesend gewesenen Schuldners 
ius Unkenntniß von der Pfändung möglichst auszuschließen und den— 
elben zugleich in den Stand zu setzen, die zur Wiederaufhebung der 
Pfändung durch Befriedigung des Gläubigers oder auf anderem Wege 
dienlichen Schritte zu thun.“ In demselben Urtheil ist ausgeführt, 
daß der Schuldner sich des Arrestbruches aus 8 137 Str.G.B. 
chuldig macht, wenn er anderweit von der geschehenen Pfändung 
Kenntniß erbhälten hat und über die Sache verfügt. 
Entscheidungen. 
Bei der Ermittelung des Werthes eines enteigneten Grund— 
ttücks in Berlin war der Nutzungswerth zum zwanzigfachen Betrage 
kapitalisirt. Die Revision des Enteigneten ist vom Reichsgericht, 
V. Civilsenat, im Urtheil vom 15. Dezember 1888 zZurückgewiesen 
worden. — Wir halten in der That es jetzt an der Zeit, daß der 
Nutzungswerth zum fünfundzwanzigfachen Betrage kapitalisirt wird; 
denn eine irgendwie sichere Kapitalsanlage zu 5 pCt. ist in Berlin 
nicht mehr zu erzielen. Die Wandlungen des Kapitalmarktes er— 
fordern neue Grundsätze. Es ist überraschend, wenn die Sachverständigen 
und Richter diese Aenderung des Kapitalmarkts nicht zur Anerkennung 
bringen. Das Reichsgericht ist in dieser Beziehung ohne Einfluß auf 
die Entscheidungen, weil es sich nicht um Rechtsfragen, sondern um 
thatsächliches Beurtheilen handelt. 
Der Eigenthümer J. in Berlin hatte die Bauerlaubniß zur 
Errichtung eines Wohngebäudes auf seinem Grundstück in der Pots— 
damer Straße erhalten. Als am 10. Oktober 1888 die Rohbauabnahme 
stattfand und das bezügliche Attest ertheilt wurde, wurde zugleich fest— 
gestellt, daß ein großer Theil des Neubaues bereits fertig abgeputzi 
war, wiewohl dies bestimmungsgemäß erst nach Ertheilung der Rohbau— 
abnahme⸗Bescheinigung geschehen soll. Der Polizeipräͤsident theilte 
hierauf dem J. mit, daß mit Rücksicht auf die vorzeitige Vornabme 
der Putzarbeiten die Gebrauchsabnahmeprüfung des Neubaues erst nach 
Verlauf von sieben Monaten eingeleitet werden könne. Mit einer an 
den Oberpräfidenten gerichteten Beschwerde abgewiesen, klagte J. darau' 
gegen den Letzteren auf Aufhebung seines Bescheids, sowie der durch 
denselben aufrecht erhaltenen polizeilichen Verfügung. Der Beklagté 
wendete ein, daß um eine polizeiliche Verfügung im Sinne des 8. 127 
Landesverw.“Ges. es sich überhaupt nicht handle, da weder eine An— 
ordnung oder ein Verbot, noch etwa die Versagung eines nachgesuchten 
Abnahmeattestes in Frage sei; mithin sei die Klage überhaupt nicht, 
sondern nur die Beschwerde im Aufsichtswege zulässig. Das Ober— 
h»erwaltungsgericht II. Senat erkannte jedoch am 19. Februar nach 
dem Klageantrage mit folgender Begründung: Es ist allerdings richtig, 
daß mit der angegriffenen Verfügung nicht ein erbetenes Abnahme— 
attest versagt ist. Andererseits aber geht der Inhalt derselben nicht 
etwa dahin, daß die Ertheilung dieses Attestes erst nach sieben Monaten 
beantragt werden könne, in welchem Falle man folgern könne, daß der 
Kläger erst dann Grund zur Klage haben würde, wenn er mit einem 
früher gestellten Antrage abgewiesen wäre, sondern es ist zum Ablaufe 
dieser Frist die Einleitung des Abnahme-Prüfungsverfahrens abgelehnt 
worden. Danach aber kann es ebensowenig einem Zweifel unter— 
liegen, daß es sich um eine eigentliche polizeiliche Verfügung handelt, 
als daß die Polizeibehörde mit derselben die Grenzen ihrer Befugnisse 
überschritten hat. Die Bau-Polizei-Ordnung schreibt die Fristen vor, 
nach deren Ablauf in die Prüfung der Gebrauchsabnahmefähigkeit eines 
Neubaues einzutreten ist, und jeder Bauende hat ein Recht darauf 
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Bautechnische Notizen. 
Ueber den Kaiserpalast zu Straßburg ist letztbin in den Fach— 
schriften Einiges veröftentlicht worden, wonach unter Zubilfenabme pon 
onstigen Beschreibungen und Abbildungen Folgendes zu bemerken wäre: 
Der Kaiserpalast, der in den letzten vier Jabhren durch Landbauinspektor 
Hermann Eggert. den Erbauer des Zentralbabnhofs in Frankfurt, nach 
dessen eigenen Entwürfen vollendet wurde, nimmt die Nordwestseite des 
naͤchtigen Kaiserplatzes ein, der, abgesehen von dem in der Ausführung be— 
zriffenen Landesbaus, noch völlig unbebaut daliegt. Das Gebäude bildet 
»in Rechteck von 68 m Frontlänge und 43 m Tiefe, das im Innern zu 
eder Seite des Mittelbaues je einen größeren Hof einschließt. Die Haupt— 
ront, in einem warm getönten, graugetblichen Vogesen-Sandstein ausgeführt, 
eigt einen großen, vornebmen Maaßstab und dabei in der Entwickelung des 
utelbaucs eine Kraft uud Kübnbeit, wie sie sonst den Staatsbauten leider 
nanchmal mangelt. Der Mittelban springt so weit vor, daß im Erdgeschoß 
ine oftene Unterfabrt gewonnen werden kounte; darüber erhbebt sich, durch 
wei Geschosse gehend, ein offener Balkon, dessen Brüstung, auf mächtigen 
Atlanten ruhend, im Mittelfelde nach vorn stark ausgebaucht ist, so daß 
on dort berab bequem gesprochen werden kann. Die breiten Pfeiler des 
Balkons sind mit Schilden und Trophäen geschmückt, die stolzen geriefelten 
Säulen find bis zu einem Drittel der Höbe mit figürlicher Arbeit bedeckt, 
ind an den Seiten bat man offene Bogen eingesetzt, welche auf ihrem 
Simse kunstvoll gebildete Vasen tragen. Ueber den Balkon breitet sich der 
Hiebel, dessen Feld mit bewegten Gruppen gefüllt ist. Auf, der Spitze 
lbront die Göttin des Friedens, an den Seiten ragen kleine Obelisken auf, 
Alles an Schmuck und Pracht die dabinter aufragende Kuppel mit ihrer 
reichen Bekrönung vorbereitend, Die Kuppel, über dem Audienzsaal des 
zaisers gelegen, ist quadratisch und an den Ecken mit zierlichen Figuren— 
zruppen versehen. Kreisrunde Fenster mit einer, durch Hermen gebildeten 
Dreitheilung. von gewaltigen Adlern überragt, vermitteln den Zutritt des 
Lichtes; auf dem Scheitel der Kuppel steht ein Herold als Bannerhalter, 
heben ibhm ein anderer mit der Trompete. Neben dem Eindruck, den hier
	        
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