Bauprozesse und Entscheidungen. — Verordnungen, Erlasse. — Mittheilungen über Schulwesen.
Um mit seinem Schuldner nicht persönlich verhandeln zu muͤssen,
zatte ein Tischlermeister seine Forderung im Betrage von 210 Mark
ein Bekannten cedirt und diesem gleichzeitig mit der Cession die
Rechnung und andere, auf die Forderung bezügliche Papiere aus—
Jebändigt. Da der Cessionar nach Meinung des Cedenten nicht
nergiich genug gegen den Schuldner vorging, verlangte er Rück⸗
wession, die auch sofort erfolgte, ohne daß jedoch die dazu gehörigen
Schriftstücke herausgegeben wurden. Hierüber verklagt, bestritt der
Beklagte den Empiang der Schriftstücke, bezw. seine Verpflichtung
ur Herausgabe. Das Gericht hat den Kläger, zurückgewiesen, weil
sbin jeder Titel, die Herausgabe verlangen zu können, fehlte. Nach
den üͤrtheilsgründen ist Beklagter durch die an ihn erfolgte Cession
Figenthümer der Forderung geworden und durch die Nebergabe der
Zchriftstücke auch Eigenthuͤmer derselben. Wenn nun der Kläger
wiederum ein Eigenthumsrecht an diesen Schriftstücken erlangen wollte,
d mußte er sich dieselben durch irgend einen Rechtsakt übertragen
assen, was er nicht gethan hat, Die auf die Forderung bezüglichen
Papiere, mit Ausnahme derjenigen, in welchen die Forderung selbst
rerbrieft ist, also Schuldicheine, Wechsel und dergl., sind nicht Zu—
jehörigkeiten der Forderung; denn der Anspruch besteht auch ohne
Rieselben, und beim Verlust von Beweismitteln sind nach 8 169
Theil J, Titel 8, Allgemeinen Landrechts zur Ausmittelung des Inhalts
zes Vertrages alle in den Gesetzen zugebilligten Beweismittel zulässig.
Der 837 Theile Titel 8 Allgemeinen Landrechts trifft darüber,
ob und inseieweit der Eigenthümer verpflichtet ist, den inneren Theil
eines Gebaͤudes zur Verhuͤtung von Schaden im baulichen Stande zu
erbalten und den fuͤr die Benutzung im Innern gefährlichen Mängeln
echtzeitig durch Reparatur abzuhelfen, keinerlei Bestimmung; er be—
ieht sich vielmehr lediglich auf die Außenseite der Gebäude, indem er
nerfeils die Strafßen und öffentlichen Plätze ihrem äußeren Ansehen
rach erhalten und andererseits das Publikum gegen die Schäden,
velche durch Einsturz oder Abfall der Gebäude entstehen könnten,
chützen will. Urtheil des Reichsgerichts, IV. Civil-Senat, vom
27. Januar 1889.
In Bezug auf 8 115 der ReichsGewerbeordnung: „Die Ver—
aibfolgung von Lebensmitteln an die Arbeiter fällt, sofern sie zu einem,
zie Anschaffungskosten nicht übersteigenden Preise erfolgt, unter die
zerstehende Bestimmung (Verbot der Waarenkreditirung) nicht“ —
zat das Reichsgericht, Strafsenat, durch Urtheil vom 19. November
J ausgesproͤchen, daß bei Berechnung der Anschaffungskosten neben
»em Einkaufspreise auch die Transportkosten in Anrechnung gebracht
verden können; dagegen ist ein Preisaufschlag, welcher im Hinblick
zuf die Aufbewabrung der Waaren, die Muhewaltung des Arbeit—
ebers bei deren Verabfolgung, oder die Benutzung seiner Einxichtungen
ind Geschirre erfolgt, nicht gerechtfertigt. Auch ist der Arbeitgeber
nicht auf die Berechnung der baaren Kosten seiner Anschaffung be—⸗
chränkt, fondern es können auch andere, anstatt Geld aufgewendete
Leistungen zu den Anschaffungskosten gehören und, soweit sie korrekt
nn Geld veranschlagt sind, berechnet werden.
Verordnungen. Erlasse.
Bestimmungen für die Bewerbung um Leistungen für Garnison⸗
hauten. Bei der Vergebung von Leistungen für Garnisonbauten hat
Niemand Aussicht, als Unternehmer angenommen zu werden, der nicht
ür die tüchtige, pinktliche und vollständige Ausführung derselben —
auch in technuͤcher Hinsicht — die erforderliche Sicherheit bietet.
Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen sind an den in
der Ausschreibung bezeichneten Stellen einzusehen; Abschriften, Nach—
risse, werden erforderlichen Falles auf Ersuchen gegen Erstattung der
Zelbstkosten verabfolgt.
Die Angebote sind unter Benutzung der etwa vorgeschriebenen
Formulare, von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Aus—
chreibung geforderten Ueberschrift versehen, versiegelt und frankirt bis
uu dem angegebenen Termine einzureichen.
Die Angebote müssen enthalten:
die ausdrückliche Erklärung, daß der Bewerber sich den Be—
dingungen, welche der Ausschreibung zu Grunde gelegt sind.,
interwirft;
die Angabe der geforderten Preise nach Reichswährung, und
war sowohl die Angabe der Preise für die Einheiten, als auch
der Gesammtforderung; stimmt die Gesammtforderung mit den
Sinheitspreisen nicht überein, so sollen die letzteren maaßgebend
ein — wenn Angebete nach Prozenten der Anschlagssumme
»erlangt sind — diese Angebote;
ꝛie genaue Bezeichnung und Adresse des Bewerbers;
eitens gemeinschaftlich bietender Personen die Erklärung, daß
ie sich für das Angebot solidarisch verbindlich machen, und
die Bezeichnung eines zur Geschäftäführung und zur Empfang—
nahme der Zahlungen Bevollmächtigten; letzteres Erforderniß
zilt auch für die Gebote von Geseilschaften;
iähere Angaben über die Bezeichnung der etwa mit ein—
ereichten Kroben. Die Vroben selbst müssen ebenfalls vor
dem Bietungstermine eingesandt und derartig bezeichnet sein,
daß sich ohne Weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot
sie gehören;
i) die etwa vorgeschriebenen Angaben über die Bezugsquellen.
Angebote, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, insbesondere
olche, welche bis zu der festgesetzten Terminsstunde bei der Behörde
richt eingegangen sind, welche bezüglich des Gegenstandes von der
lusschreibung selbst abweichen, oder das Gebot an Sonderbedingungen
nüpfen, haben keine Aussicht auf Berücksichtigung.
Es sollen indessen solche Angebote nicht grundsätzlich ausgeschlofsen
ein, in welchen der Bewerber erklärt, sich nur während einer kürzeren,
ils der in der Ausschreibung angegebenen Zuschlagsfrist an sein Angebot
sebunden halten zu wollen.
Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei der
zusschreibenden Behörde bis zum Ablauf der festgesetzten Zuschlags«
rist, bezw. der von ihnen bezeichneten kürzeren Frist (Nr. 3 letzter
Absatz) an ihre Angebote gebunden.
Die Bewerber unterwerfen sich mit Angabe des Angebots in Bezug
ruf alle für sie daraus entstehenden Verbindlichkeiten der Gerichtsbarkeit
des Ortes, an welchem die ausschreibende Behörde ihren Sitz hat.
Den Bewerbern und deren Bevollmächtigten steht der Zutritt zu
»em Eröffnungstermine frei. Eine Veröffentlichung der abgegebenen
Sebote ist nicht gestattet.
Der Zuschlag wird von dem ausschreibenden Beamten, oder von
der ausschreibenden Behörde, oder von einer dieser übergeordneten
Behörde entweder im Eröffnungstermin, durch von dem gewählten
Unternehmer mit zu vollziehende Verhandlung, oder durch besondere
chriftliche Benachrichtigung ertheilt.
Letzterenfalls ist derselbe mit bindender Kraft erfolgt, wenn die
Benachrichtigung innerhalb der Zuschlagsfrist als Depesche oder Brief
»em Telegraphen- oder Postamt zur Beförderung an die in dem
Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ist.
Trifft die Benachrichtigung krotz rechtzeitiger Absendung erst nach
»emjenigen Zeitpunkt bei dem Empfänger ein, für welchen dieser bei
»rdnungsmäßiger Beförderung den Eingang eines rechtzeitig abgesandten
Zriefes erwarten darf, so ist der Empfänger an sein Angebot nicht
nehr gebunden, falls er ohne Verzug nach dem verspäteten Eintreffen
zer Zuschlagserklärung von seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat.
Nachricht an diesenigen Bewerber, welche den Zuschlag nicht er—
alten, wird nur dann ertheilt, wenn dieselben bei Einreichung des
Ungebots unter Beifügung des erforderlichen Briefgeldbetrages einen
»esfallsigen Wunsch zu erkennen gegeben haben. Proben werden nur
»ann zurückgegeben, wenn dies in dem Angebotschreiben ausdrücklich
erlangt wird, und erfolgt alsdann die Rücksendung auf Kosten des
»etreffenden Bewerbers. Eine Rückgabe findet im Falle der Annahme
ꝛes Angebots nicht statt; ebenso kann im Falle der Ablehnung des⸗
elben die Rückgabe insoweit nicht verlangt werden, als die Proben
»ei den Prüfungen verbraucht sind.
Eingereichte Entwürfe werden auf Verlangen zurückgegeben.
Den Empfang des Zuschlagsschreibens hat der Unternehmer um—
gehend schriftlich zu bestätigen.
Der Bewerber, welcher den Zuschlag erhält, ist verpflichtet, auf
Erfordern über den durch die Ertheilung des Zuschlages zustande ge—
ommenen Vertrag eine schriftliche Urkunde zu vollziehen.
Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behoörde nicht bekannt
st, bleibt vorbehalten, eine Beglaubigung derselben zu verlangen.
Die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Verdingungsanschläge,
Zeichnungen, welche bereits durch das Angebot anerkannt sind, hat der
Bewerber bei Abschluß des Vertrages mit zu unterzeichnen.
Wenn nichts anderes durch die Ausschreibung bestimmt ist, hat
der Unternehmer innerhalb acht Tagen nach der Ertheilung des Zu—
chlages die vorgeschriebene Kaution zu bestellen, widrigenfalls die
Behörde befugt ist, von dem Vertrage zurückzutreten und Schaden—
erfatz zu beanspruchen.
Zu den durch die Ausschreibung selbst entstehenden Kosten hat
der Unternehmer Nichts beizutragen.
Vorstehende Allgemeine Vertragsbedingungen u. s. w. werden
ierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Königsberg i. Pr. im Januar 1889.
Königliche Intendantur des J. Armee-Corps.
Mittheilungen über Schulwesen.
Bauschule Roda. Die hiesige Bauschule, früher in Stadt-Sulza,
teht unter Aufsicht der Herzogl.'S. Altenburgischen Staatsregierung
ind, ist staatlich und städtisch subventionirt. Sie besteht aus einer
lbtheilung für Bauhandwerker (Maurer, Zimmerer, Steinmetzen,
Dachdecker) mit vier hen und einer Abtheilung für Möbel- und
Bautischler mit drei Klassen. Die Reifeprüfüng an der Anstalt
vird unter Mitwirkung von Deligirten der Innung abgenommen.
Der Aufenthalt in dem schön und aͤußerst gesund gelegenen Städtchen
st sehr billig und angenehm. Progamme der Schule und nähere
uskunft sind durch den Direktor Scheerer zu haben.