Volltext : Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 50, Bd. 9, 1890)

Die neue Polizei-Verordnung betr. die Einrichtung von Theatern ꝛc.

Die neue Polizeiverordnung, betreffend die bau—
liche Anlage und die innere Einrichtung von
Theatern, Cirkusgebäuden und öffentlichen Ver—
sammlungsräumen.
Mit dem 30. November v. J. ist die neue Landespolizei—
verordnung für die preußische Monarchie in Kraft getreten, nach
welcher von jetzt ab einheitlich Anlage und Einrichtung der
Theater u. s. w. erfolgen muß. Für das Bauwesen ganz
besonders, aber auch für die Bewohner der größeren Städte
ist die Kenntniß derselben vornehmlich von Werth. Besuchen
doch Tausende und Aberdausende allabendlich Schaustellungen
aller Art, schweben doch in Aller Erinnerung die Brände
des Theaters in Nizza, des Wiener Ring-Theaters, der Pariser
komischen Oper u. s. w. Versuchen wir daher, nachstehend
den Hauptinhalt der neuen Polizeiverordnung dem Leser vor
Augen zu führen. Hoffentlich gelingt es dadurch, demselben ein
größeres Gefühl der Sicherheit für sich und die Seinigen
beim Besuch der Theater einzuflößen, als man ein solches noch
bis vor gar nicht langer Zeit in manchem Berliner Theater
haben konnte.
Was zunächst die Vorgeschichte der Verordnung anlangt,
so entnehmen wir darüber dem „Centralblatt der Bauverwaltung“
folgende Mittheilungen: Die Anfänge der Verhandlungen reichen
bis auf das Jahr 1881 zurück und verdanken ihre Entstehung
einer Eingabe des Verbandes Rheinisch-Westfälischer Feuer—
wehren, betreffend Vorschläge zur Vermeidung der Feuersgefahr
in Theatern an den Fürsten Reichskanzler. Mit der Prüfung
dieser Vorschläge ist zunächst die Akademie des Bauwesens be—
traut worden. Diese erstattete über ihre Berathungen ein ein—
gehendes Gutachten, zu welchem aus Anlaß des Brandes des
Wiener Ringtheaters noch ein Nachtrag ausgearbeitet wurde.
In diesem Gutachten war besonders auf die Vorzüge des
elektrischen Lichtes hingewiesen, ebenso wurde die Nothwendigkeit
betont, die baupolizeilichen Vorschriften zu verschärfen, und
empfohlen, einen besondern Ausschuß, in welchem neben Archi—
tekten auch Feuerwehr- und Bühnen-Techniker vertreten sein
sollten, die Aufgabe zu stellen, möglichst bestimmte und allgemein
giltige Vorschriften für den Bau und Betrieb von Theatern aus—
zuarbeiten. Dieser Auregung wurde in der Weise entsprochen,
daß die Minister der öffentlichen Arbeiten und des Innern einen
aus höheren Verwaltungs- und Baubeamten, Architekten, In—
genieuren, Branddirektoren, Bühnentechnikern und dem Brand—
direktor der Berliner Feuerwehr gebildeten Ausschuß beriefen,
um durch denselben eine entsprechende Verordnung ausarbeiten
zu lassen. Die Arbeiten dieses Ausschusses waren im Sommer
1884 beendet: das, Ergebniß wurde alsdann allen Regierungen
zur gutachtlichen Außerung übersendet. Das so gewonnene um—
fangreiche Material wurde im Ministerium der öffentlichen Ar—
beiten gesichtet, nochmals der Akademie vorgelegt und alsdann
im Herbst 1886 einer Schlußberathung durch Kommissare beider
Ministerien unterzogen. Inzwischen lagen Erfahrungen über
weitere große Theaterbrände vor. Diese ließen es wuünschens—
werth erscheinen, nicht nur Neuanlagen in's Auge zu fassen,
sondern auch für bestehende Theater u. s. w. Mindestforderungen
im Interesse der öffentlichen Sicherheit aufzustellen. So wurde
der ursprüngliche Entwurf wesentlich umgearbeitet und erweitert
und dann noch zwei Privatarchitekten, einem Theaterdirektor und
zwei Branddirektoren als Sachverständigen von anerkanntem
Rufe zur Begutachtung vorgelegt, um nunmehr in der Form
einer Landespolzeiverordnung erlassen zu werden. Aus Allem
ersieht man, daß mit großer Gründlichkeit und anerkennens—
werther Unparteilichkeit vorgegangen ist, daß man sich weder
Zeit noch Mühe hat verdrießen lassen, etwas Ordentliches zu
Stande zu bringen, und stets bestrebt gewesen ist, sich alle
traurigen Erfahrungen der letzten Jahre zu Nutze zu machen.
Soviel über die Vorgeschichte, und nun zur Sache selbst!
Die Polizeiverordnung umfaßt im Ganzen 87 Paragraphen
und zerfällt in drei Hauptabschnitte, nämlich in: 1) Vorschriften
für Neubauten und Umbauten, 2) Vorschriften für bestehende
Anlagen und 3) Allgemeine Bestimmungen. Die ersten beiden
Abschnitte zerfallen wieder in je drei Unterabtheilungen: Theater,
Cirkus-Anlagen und öffentliche Versammlungsräume.
Als Theater sind alle Gebäude anzusehen, welche nach
Zweck und Gesammtanlage dauernd zu Schauspielen, oder zur
Schaustellung von Persolen bestimmt sind; als große Theater
insbesondere sind solche zu betrachten, welche mehr als 800
Zuschauer aufzunehmen vermögen. Nach Vorausschickung dieser
Begriffserklärung beschäftigt sich die Verordnund zunächst mit

den großen Theatern. Für ihre Lage und Verbindung mit der
Straße wird verlangt, daß sie mit ihrer, die Haupt-Ein- und
Ausgänge enthaltenden Front in der Baufluchtlinie einer öffent—
ichen durchgehenden Straße, oder in einem Abstand von der—
elben liegen, welcher eine Bebauung der zwischenliegenden Fläche
ausschließt. Der Abstand von der gegenüberliegenden Straßen—
begrenzung soll in der Regel mindestens 20,00 m betragen.
Wird ein Theater zwischen nachbarlichen Brandmauern errichtet,
so sollen zu beiden Seiten des Zuschauerhauses offene Höfe von
mindestens 6,0 m Breite angelegt werden und mit der
zffentlichen Straße mittelst Durchfahrten von wenigstens
3,0 m Breite verbunden werden. Es ist ersichtlich, daß eine
allseitig freie Lage der Theater nicht verlangt wird, sondern nur
der vollständige Einbau derselben zwischen andere Häuser ver—
boten ist, und daß an den beiden Längsseiten Höfe liegen müssen,
welche für die Feuerwehr zugänglich sind.
Was die Bauart der Theater anlangt, so sind die Um—
'assungswände, die Trennungswand zwischen Bühnenhaus und
Zuschauerhaus, sowie die Wände, welche die Treppen um—
chließen, massiv herzustellen. Die Dachstühle sind aus Eisen zu
ertigen. Das äußere Deckmaterial muß gegen lebertragung
eines Feuers von außen her sicheren Schutz gewähren. Die
Dachschaalung ist durch Berohren und Verputzen oder Behobeln
jegen schnelles Entflammen zu sichern. Im Uebrigen sind alle
Fußböden und Decken so feuersicher wie möglich herzustellen.
Das Kellergeschoß ist durchweg zu überwölben. Vorboten sind
freitragende Treppen! Dies erscheint als eine ganz wesentliche
Bestimmung. Wohnräume dürfen im Bühnenhause nicht höher
als zur ebenen Erde angelegt werden. Weitere Bestimmungen
iinden sich für die Anlage der Restaurationen und Konditoreien.
Verboten ist ferner die Anlage von Magazinräumen und endlich
ind alle Theater mit Blitzableiter zu versehen. An den Außen—
ronten und in Höfen sind für die Feuerwehr eiserne Leitern
inzulegen. Mit der Anlage des Zuschauerhauses beschäftigen
ich zehn Paragraphen. Ueber dem Parket sind höchstens vier
Ränge anzulegen; sämmtliche Sitzreihen, mit Ausnahme der in
den Logen, müssen unverrückbar fest auf dem Fußboden befestigt
verden. Die im Zuschauerranm zulässige höchste Personenzahl
sst von der Polizeibehörde nach folgenden Bestimmungen fest—
ustellen: Die Breite der Sitze soll mindenstens 50 em und der
Ibstand der Reihen mindestens 80 em betragen, in den Logen
ind verrückbare Sitze nur bis zu 10 Stück zulässig; in un—
interbrochener Reihe dürfen im Parket und ersten Range neben
»inem Seiten- oder Zwischengange nur 14 Sitze vorhanden sein,
n den übrigen Rängen nur 12. Die Breite der Gänge und
Thüren im Zuschauerraum darf nicht unter 90 ein betragen.
Für die Breite der Außenkorridore sind zu mindestens 3,0 m
inzunehmen. Für jeden Rang sind zwei besondere Treppen an—
ulegen, welche nur einen Zugang zu dem betreffenden Range
saben dürfen und einen unmittelbar auf die Straße führenden
lusgang erhalten müssen; für Parket und ersten Rang sind ge—
neinschaftliche Treppen zulässig, falls ersteres im Erdgeschoß
iegt. Es folgen Bestimmungen über die Breite der Treppen
mm Verhältniß zu der Zahl der Sitzplätze. Alle Ausgänge sind
nit großer Schrift kenntlich zu machen und ständig dem
Publikum zur Benutzung zu überlassen. Alle Thüren sind nach
rußen aufschlagend anzuordnen, doch so, daß die geöffneten
Flügel nicht in die Korridore und Treppenräume vortreten. Die
Farderoben für die Zuschauer müssen in besonderen Räumen
ꝛingerichtet werden.
Es folgen die Vorschriften für das Bühnenhaus. Sie
nteressiren das große Publikum, soweit es sich um die Be—
timmungen für die Trennung des Zuschauerraumes vom
Bühnenhause handelt. Der Abschluß ist aus durchaus massiven
Wänden herzustellen. Alle Thüröffnungen in diesen Wänden
iind feuer- und rauchsicher zu konstruiren. Die Bühnenöffnung
nuß durch einen Schußvorhang gegen den Zuschauerraum ab—
jeschlossen werden können und unverbrennlich sein. Die Be—
vegungsvorrichtungen sind so anzuordnen, daß der Verschluß der
Bühnenöffnung durch einen einzigen Griff bewirkt werden kann
Von großer Wichtigkeit sind die Vorschriften für Beleuchtung,
Heizung und Ventilation. Darnach ist die Verwendung von
BSas ausgeschlossen und die elektrische Beleuchtung vorgeschrieben.
Neben dieser ist eine Nothbeleuchtung, namentlich auf den
sorridoren und Treppen, durch Kerzen oder Oellampen ein—
zurichten. Die Erwärmung des Theaters hat durch eine Central—
Jeizung zu erfolgen; die Anordnungen für diese gehen sehr
in das Detail. Bei den Kanälen zur Zuführung frischer und
Abführung verbrauchter Luft ist besonders darauf zu achten.
            
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