Volltext : Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 50, Bd. 9, 1890)

Entscheidungen. — Literatur-Bericht.

daß sie zu schneller Verbreitung eines Feuers nicht beitragen
önnen.
ʒz 29 beschäftigt sich mit den Feuerlöscheinrichtungen, welche
ür jedes Theater vorzusehen sind. Als wichtigste Bestimmung
ist die Anlage einer Regenvorrichtung für die Bühne zu er—
wähnen. Ebenso sind eine genügende Anzahl Meldevorrichtungen
borzusehen, um die örtliche Löschhilfe herbeirufen zu können.
Auch eingehende Betriebsvorschriften (58 30 bis 39) sind er—
lassen worden. Dieselben erstrecken sich auf die Aufbewahrung
der Requisiten ꝛc., das Verbot des Rauchens, die Verwendung
»on Feuer und Licht, die Reinigung der Dekorationen das
Deffnen, Schließen des Schusvorhanges, die Wirksamkeit, der
Nothbeleuchtung. Für jede Vorstellung soll eine Feuerwache
vorhanden sein, welche lediglich der Polizei unterstellt ist.
Es folgen die Vorschriften für kleine Theater, deren Be—
leuchtung durch Gas auf Grund weitgehender Bestimmungen ge—
tattet ist.
C — dürfen der Regel nach nur auf freien Plätzen
uinter Beobachtung eines Abstandes von mindestens 15 m
bon jeder Nachbargrenze errichtet werden. Außer den Massiv—
zonstrukftionen ist noch ausgemauertes Fachwerk für die Her—
tellung der inneren und äußeren Wände zulässig. Der Zu—
schauerraum ist von den Stallungen u. s. w. durch unverbrenn—
iche Wände und Decken zu trennen. Blitzableiter sind vor—
zusehen. Die Vorschriften für die Sitze, die Breite der Gänge,
die Zahl der Treppen, die Nothbeleuchtung, Heizung u. s. w.
chließen sich den für die Theater erlassenen an. Die Beleuchtung
W00
m Sinne der Verordnung gelten alle baulichen Anlagen, welche
zur gleichzeitigen Aufnahme einer größeren Anzahl von Personen
zu öffentlichen Lustbarkeiten, öffentlichen Versammlungen, oder zu
ihnlichen Zwecken dienen sollen. Baulichkeiten, welche aus—
cchließlich für Gottesdienst oder Unterrichtszwecke bestimmt sind,
verden von der Verordnung nicht betroffen. Der Abstand solcher
Hebäude von der gegenüberliegenden Straßeuflucht muß mindestens
l0 m betragen. Sollen die Räume mehr als 2000 Personen
ruufnehmen, so müssen Ausgänge nach verschiedenen Straßen—
zügen angelegt werden. Hiervon kann nur Abstand genommen
wverden, wenn so große Vorplätze, Gärten oder Höfe vorhanden
sind, daß die gesammte Personenzahl auf ihnen Plazt findet.
Der Fußboden eines Versammlungsraumes darf nicht höher als
12m über der Straße liegen. Wesentlich fir Berliner Ver—
)ältnisse sind die Vorschriften für bestehende Anlagen, namentlich
die für die Theater. Gerade in dieser Beziehung hat man mit
zegebenen, zum Theil sehr schwierigen und im Sinne der Ver—
ordnung nichts weniger denn günstigen Verhältnissen rechnen
nüssen.
Bestimmt wird, daß der Abschluß zwischen Bühnenraum
ind Zuschauerraum in Massipbau hergestellt, und daß ein Schutz—
»orhaug vorhanden sein muß. Vorhandene hölzerne Fachwerks—
uind Bretterwände müssen auf beiden Seiten mit Mörtel geputzt
ein; ebenso müssen Balkendecken und hölzerne Treppen von
anten geputzt sein. Ueber Bühne und Zuschauerraum sollen
kräftige Luftabzüge vorhanden sein. Die Verwendung von
HMineralölen zu Beleuchtungszwecken ist verboten. Die Vor—
chriften über die Treppenanlagen, die Breite der Korridore,
Thüren u. s. w. sind milder, als bei den vorhin besprochenen
Neuanlagen. Theater mit mehr als 1200 Plätzen müssen elektrisch
deleuchtet werden. Für Gasbeleuchtung gelten dieselben Vor
chriften, wie für kleine Theater.
Von der Regenvorrichtung kann ausnahmsweise Abstand
lenommen werden. Das Bühnenhaus muß mindestens einen
»esondern, auf kurzem Wege in's Freie führenden Ausgang be—
iben.
Für bestehende Theater ꝛc. hat die Polizeibehörde die
Jöchste, in einer derartigen Anlage künftig zulässige Personen—
zahl nach den vorhandenen Breitenabmessungen im Sinne der
Verordnung festzustellen. Bei Umbauten treten in der Regel die
ür Neubauten gegebenen Bestimmungen in Kraft.
Die Verordnung ist im Buchhandel bei Ernst u. Korn
in Berlin erschienen.

Entscheidungen.
Ein Fabrikant hatte einem Alempnermeister die Lieferung
on 6000 Stück Blechdosen übertragen. Als jedoch an dem
estgesetzten Lieferungstage erst die Hulfte der Dosen abgeliefert
purde, lehnte der Besteller die Annahme ab und ließ durch den
leberbringer mittheilen, daß er den überbrachten Theil nicht
drauchen könne und, da die Lieferung nicht pünktlich erfolgt sei.

iberhaupt auf die Dosen nun gänzlich verzichten müsse. Der
tlempner, welcher durch eine dreitägige Krankheit verhindert
vorden war, seine Verpflichtung zu erfüllen, suchte sich, weil er
ür die gelieferten Dosen keine andere Verwendung hatte, mit
»em Besteller zu einigen, bot ihm dieselben sogar für den halben
Preis an; dieser jedoch lehnte entschieden jeden Vergleich ab.
Der sonach zum Prozeß gedrängte Klempner rief deshalb die
dilfe des Gerichts an und erhielt die Genugthuung, daß der
Fabrikant zur Abnahme der Dosen und zur Zahlung des be—
ungenen Kaufpreises verurtheilt wurde. Wenn auch 6000 Stück
Dosen zu liefern verabredet worden waren, der Kläger aber nur
zie Hälfte zur festgesetzten Frist liefern konnte, so hatte nach
den Entscheidungsgrinndden der Beklagte noch kein Recht, ohne
veiteres vom Vertrage zurückzutreten, es stand ihm nach den
z8 393, 394 Theil J, Titel 5 des Allgemeinen Landrechts nur
rei, den Kläger zu der versprochenen Erfüllung und zu der
iach den Gesetzen ihm zukommenden Entschädigung durch den
Richter anzuhalten.
Der eine der beiden, zu einer offenen Handelsgesellschaft ver⸗
undenen Bauunternehmer hatte über die vertragsmäßige Einlage
sinaus Geldvorschüsse, d. h. Darlehen in das Geschäft gegeben.
Nachdem Zwistigkeiten ausgebrochen waren, trat die Gesellschaft
n Liquidation und wurde ein Dritter zum Liquidator bestellt.
Jetzt erhob der Gesellschafter, welcher die Darlehen gegeben
sjatte, Klage auf Heimzahlung der Beträge gegen seinen früheren
Mitgesellschafter, weil derselbe ihm, wie jedem andern Handels—
gesellschaftsgläubiger, auf das Ganze hafte. Kläger wurde jedoch
ibgewiesen (Urtheil des J. Civil-Senats des Reichsgerichts vom
. Januar 18899. Die Gründe sind dahin zusammenzufassen:
tläger konnte seinen bisherigen Mitgesellschafter darauf nicht
erklagen; denn er muß sich, da dieser nicht verpflichtet ist, eine
iber seine vertragsmäßige Einlage hinausgehende Aufwendung
u Lasten der Gesellschaft zu machen, vielmehr Ersatz der ge—
ahlten Gesellschaftsschulden, für welche er aus Art. 112 des
dandels-Gesetzbuchs haftet, aus der Gesellschaftskasse fordern
ann, von diesem an das Geschäftsvermögen verweisen lassen.
Zoweit das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, hat der Audere
iach Beendigung der Liquidation nur das herauszuzahlen, was
ich auf seinem Konto als Schuldsaldo ergiebt.
Die Nothwendigkeit der puünktlichsten Erfülluug der Unfall—
zerhütungs-Vorschristen. Die Strafkammer II des Großh. Land—
zerichts Karlsruhe hat in ihrer öffentlichen Sitzung vom 26. Oktober
889 einen Bruchsaler Baugewerksmeister wegen fahrlässiger
Tödtung im Sinne des 8 222 des Strafgesetzbuchs zu einer
Hefängnißstrafe von einer Woche verurtheilt und bei Begründung
des Urtheils hervorgehoben, wie sowohl der Inhalt des 8 120
Absatz 3 der Reichs-Gewerbeordnung, lautend:
„Die Gewerbeunternehmer sind endlich verpflichtet, alle
—
mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbe—
betriebes und die Betriebswerkstätte zu thunlichster Sicherheit
gegen Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig sind“,
ils die von der Südwestdeutschen Holzberufsgenossenschaft aus—
egebenen Unfallverhütungs-Vorschriften den Angeklagten zur
Anwendung der nothwendigen Vorsichtsmaßregeln und zu einer sach—
perständigen Ueberwachung des Personals hätten veranlassen
ollen. Nur der Umstand, daß der verunglückte Arbeiter den
lnfall möglicherweise durch Selbstverschulden herbeigeführt hat,
sewahrte im vorliegenden Falle den Betriebsunternehmer vor
iner weit strengeren Strafe, wogegen derselbe, gesetzlicher Be—
timmung gemäß, der Holzberufsgenossenschaft alle Auslagen an
Entschädigungen zu ersetzen hat.
Solchen Strafen gegenüber sollte jeder Betriebsunternehmer,
ibgesehen von dem aus dem Gebot der Humanität entspringenden
orgsamen Verhalten an sich, in wohlverstandenem eigenen In—
eresse auf der Hut sein und nichts versäumen, was zur Sicherung
des Betriebs gegen Unfälle nach fremder und eigener Erfahrung
iud Voraussicht erforderlich ist. Dahin gehört vor allem die
ünktliche Erfüllung der von den Berufsgenossenschaften ausge—
jebenen Unfallverhütungs-Vorschriften und eine Empfänglichkeit
ür die zur Ausführung derselben ergehenden wohlgemeinten Rath—
chläge der berufenen Genossenschaftsorgane und der staatlichen
Aufsichtsbeamten. B.

Literatur-Bericht.
Mittheilungen aus dem mechanischen Laboratorium der K. Tech⸗
nischen Hochschule in München von J. Bauschinger, o. Professor
der technischen Mechanik und graphischen Statik. Achtzehntes
Heft. München, Theodor Ackermann, 1889
            
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