Volltext : Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 52, Bd. 11, 1892)

Bautechnische Notizen. — Vermischtes.

die Bauerlaubniß ihre Giltigkeit verliert, wenn nicht binnen
Jahresfrist, vom Tage der Aushändigung des Bauscheines an
serechnet, mit der Banausführung vorgegangen ist. K. hatte nun,
jachdem bis zum März 1890 auf dem sehr abschüssigen Banuplatz
Ausschachtungen und umfangreiche Erdaufschüttungen vorgenommen
varen, in den ersten Tagen jenes Monats einen Tag lang durch
iinen Maurergesellen Maurerarbeiten — seiner Behauptung nach
zur Fundamentirung einer Hausecke — ausführen lassen, worauf
odann die Arbeiten bis zum 12. November 1890 geruht hatten.
An diesem Tage waren dieselben wieder aufgenommen worden,
tachdem die Verhandlungen, welche K. seit Juli 1889 mit der
Polizeiverwaltung, bezwe den beiden städtischen Behörden zu
schersleben über die Abänderung des Bauplans, sowie über die
Abtretung einer städtischen Wegeparzelle geführt hatte, erfolglos
geblieben waren. Unter dem 15. November 1890 verbot darauf
zie Polizeiverwaltung, von der Annahme ausgehend, daß die im
Heärz 1889 ertheilte Bauerlaubniß inzwischen ihre Giltigkeit ver—
oren, die Fortsetzung der Arbeiten. Auf Aufhebung dieser
Verfügung wurde K. klagbar und erstritt auch in der Berufs—
Instanz bei dem Bezirksausschuß zu Magdeburg ein obsiegendes
Erkenntniß. Wenn auch zugegeben sei, so heißt es in den Gründen,
daß die Ausschachtungs- und Ausfüllungsarbeiten zu den eigent—
ichen Bauarbeiten nicht zu rechnen seien, so gehoöͤrten sie doch
mmerhin zu den den Bau vorbereitenden Arbeiten, in deren
Vornahme ein Vorgehen mit der Bauausführung selbst dann zu
erblicken sein würde, wenn nicht die Anfangs März 1890 aus—
geführten Maurerarbeiten hinzukämen. Der Bauschein vom März
1889 habe mithin seine Giltigkeit nicht eingebüßt. Auf den
Revisions-Antrag der beklagten Polizeiverwaltung bestätigte der
V. Senat des Ober-Verwaltungsgerichts die Vorentscheidung
nit der Begründung, daß ein Rechtsirrthum nicht erkennbar
verde, wenn der Vorderrichter zu der im wesentlichen auf that—
ächlichem Gebiet sich bewegenden Annahme gelangt sei, daß unter
den obwaltenden Umständen rechtzeitig mit der Bauausführung
egonnen sei.

Oeffnungen in Brandmanern. Die Polizeiverwaltung zu
Essen hatte durch Verfügung vom 14. Mai dem Kaufmann H.
zie Beseitigang eines Fensters aufgegeben, welches derselbe in der
»ie Grenzmauer nach dem Nachbargrundstück bildenden Giebel—
EBAeines Hauses gaur⸗x hatte. Die auf Aufhebung dieer
Verfügung gerichtete Klage hat letztinstanzlich der 4. Senat des
Oberverwaltungs-Gerichts zurückgewiesen und dabei begründend aus—
geführt: Unstreitig ist das fragliche Fenster erst kurz vor dem
Erlaß der angefochtenen Verfügung, und zwar ohne polizeiliche
Frlaubniß angelegt. Nun schreibt aber die gegenwärtig für Essen
gjeltende Bau-Polizei-Ordnung vom 10. April 1886 vor: Grenz—
nauern müssen jederzeit als Brandmauern durchgeführt werden.
Bestimmt auch die Baupolizei-Ordnung nicht unter den an Brand—
nauern gestellten Anforderungen ausdrücklich, daß solche keine
Deffnungen enthalten sollen, so läßt sich doch bereits aus dem
Zweck und dem Begriff einer Brandmauer, welche die Verbreitung
des Feuers hindern soll, folgern, daß sie nicht mit Oeffnungen
»ersehen sein darf. Es kann somit keinem Bedenken unterliegen,
daß diejenige Giebelwand, in welcher sich das zu beseitigende
Fenster befindet, falls sie unter der Herrschaft der bezeichneten
Bau-Polizei-Ordnung errichtet worden wäre, als Brandmauer
ind demzufolge auch ohne Oeffnungen hätte aufgeführt werden
nüssen. Ebensowenig darf der Kläger aber in der bestehenden
Wand Oeffnungen anbringen; letzteres steht baupolizeilich der
Errichtung der Außenwand mit Oeffnungen gleich. Es ist auch
»hne Bedeutung, ob, wie Kläger behauptet hat, in der betreffenden
Mauer seit länger als 30 Jahren noch ein anderes Fenster ober—
halb des streitigen bestanden hat, oder nicht. Ist die Anlegung
ieuer Oeffnungen in einer Grenzmauer untersagt, so wird eine
die Beseitigung einer solchen bezweckende polizeiliche Anordnung
dadurch nicht unzulässig, daß die Mauer durch die Zumauerung
der angebrachten Oeffnung die Eigenschaft einer Brandmauer noch
ticht in vollem Umfang erlangt.

Häuseraustrich. Wenn eine Baupolizeiordnung das An—
treichen geputzter Häuserfaçaden vorschreibt, so kann der Grund
dieser Vorschrift, wie in einem Erkenntniß vom 3. April 1891
der IV. Senat des Oberverwaltungsberichts ausführt, der Regel
nach nur darin gefunden werden, daß eine schädliche Wirkung
»lendender Wandflächen für die Anwohner und das in der
Straße verkehrende Publikum verhütet werden soll, aber nicht in
isthetischen oder ähnlichen Rücksichten, Ein Einschreiten der Polizei
st also nur dann berechtigt, wenn es sich um einen gesundheits—
chädlichen, blendenden Anstrich handelt, wird allerdings auch da—
zurch nicht ausgeschlossen, daß die Volizei bisher den Anstrich für

ingefährlich hielt. Da die Frage aber eine rein gesundheitspolizeiliche
ist, so kann auch nur ein ärztliches, nicht ein bautechnisches oder
das Gutachten eines Malermeisters maaßgebend sein.

Bautechnische Notizen.

Schornsteinbau (System Custodis). In neuerer Zeit bürgert
ich die Aufführung von Schornsteinen nach dem System Custodis, d. h.
rus radialen, gelochten Formsteinen aus besonders widerstandsfähigem
Material, im Auslande immer mehr ein. Der Hauptvorzug desselben
iegt in der Möglichkeit bedeutender Reduktion der Wandstärken, somit
ẽrmäßigung der Materialkosten und Arbeitslöhne, sowie der zum Auf—
au und zum Austrocknen erforderlichen Zeit. Diese Vortheile werden
adurch erreicht, daß die Steine seukrecht zu ihrer Lagerfläche vielfach
urchbohrt (Lochsteine) sind; in Folge dessen dringt der Cementmörtel
n die Löcher ein und stellt einen außerordentlich dauerhaften Verband
jer. Diese Uebelstände sollen durch die Verwendung von Retorten
ßraphit als Fangspitzen vermieden werden. Im Laufe dieses Sommers
ourde ein solcher Schornstein in Wilmanstrand bei Wyborg in Fin—
and auf der Kaukas Aktienbolagsfabrik gebaut. Die volle Höhe soll
5 m betragen, der kleinste innere Durchmesser soll 1,m werden, die
Vandstärke variirt von 45 bis 14 cm.
Die Bewaldung Deutschlands. Mehr als ein Viertel des deutschen
godens ist auch heute noch bewaldet. Von den rund 54 Millionen
hektaren Land, welche das Deutsche Reich umfaßt, sind nach dem Forst—
ind Jagdkalender des Geh. Oberforstraths Dr. Judeich 14 Millionen
hektare Waldboden. Von dem deutschen Walde sind 32, 00 Staats—
orsten, 15,300 Gemeindeforsten, 1,3 9/0 Stiftungsforsten, 2,5 “0 Genossen
haftsforsten, 48,3 *i Privatforsten. Die waldreichsten deutschen Länder
ind Schwarzburg-Rudolstadt, in welchem der Wald 44 00 des Bodens
edeckt, und Sachsen-Meiningen. Am wenigsten Wald hat Oldenburg,
iämlich nur 9,2 */0 seiner Fläche. Preußen bleibt mit 23. 8 etwas
inter dem Durchschnitt.
Sicherheitswinde „Meteor“. Unter diesem Namen bringt die
Firma E. Sonnenthal jr. Berlin, eine starke, ganz aus Eisen gebaute
dandwinde auf den Markt, welche in einfachster Weise sicheres Auf—
pvinden von Lasten bis zum Gewicht von 200 kg mittelst der Hand—
urbel und schnelles Hinablassen gleich schwerer Lasten mittelst einer
dandbremse ermöglicht.
Ein an die Wand oder an einen Pfeiler zu schraubender Guß—
örper dient zur Lagerung der Seiltrommel, eines Schneckenrades
Wurmrades) und einer Bremsscheibe; sämmtliche drei zuletzt genannten
VNaschinentheile sind mit der zumenichaftlichen Drehachse jest verbunc
Ae beiden Lagerstellen der Achse liegen einerseits zwischen Bremsscheibe
ind Seiltrommel, andererseits zwischen dieser und dem Schneckenrad
zur Bewegung des ganzen Mechanismus dient eine Schnecke mit Hand—
urbel, welche beide mit einer längeren Hülse ein Gußstück bilden. Die
zülse ist ausgebohrt; sie dreht sich lose um einen in der Grundplatte
es Gußbocks befestigten Zapfen, auf weschem sie auch in der Längs
ichtung verschiebbar ist.
Der auf der Schnecke bei ihrer Drehung im hebenden Sinne
uhende Druck der zu hebenden Last preßt erstere gegen den VLagerbock;
ie Last wird durch Anwendung des Schnecken- oder Wurmgetriebes
zeshalb stets fest gehalten, wenn auch der Arbeiter die Handkurbel nicht
esthält. — Soll eine Last abwärts bewegt werden, so hat die entgegen—
jesetzte Bewegung der Kurbel nicht sofort ein Senken der Last zur
Folge; es wird vielmehr dadurch zunächst die Schnecke außer Eingrijf
nit dem Schneckenrade kommen, indem sie sich auf dem Drehzapfen
urückschiebt; der bedienende Arbeiter, welcher gleichzeitig mit der linken
hzand den Hebet der um das Bremsrad liegenden Gurtbremse erfaßt
at, hält nunmehr mit dieser die Last schwebend und hat es jetzt voll—
zändig in seiner Gewalt, dieselbe mit einer ihm gutdünkenden Ge—
Hhwindigkeit abwärts sinken zu lassen.
Die hier zur Verwendung kommenden einzelnen Theile sind in
hrer Anwendung für diesen Zweck wohl nicht mehr neu, es ist nur die
ürt ihrer Anordnung und einfachen Bedienung bei ausgiebiger Leistung,
delche erwähnt zu werden verdient. Die einfache und gefällige Art der
konstruktion und Bedienung kann an einem in der Ausstellung der
Landesgewerbehalle in Berlin befindlichen Exemplar angesehen werden —
der Preis einer solchen Handwinde beträgt 55 Mark.
Berichtigung. Bezüglich der Notiz über russische Schornsteine
»om Herrn Architett Albert Klücher in Hamburg in voriger
Rummer unseres Blattes, Seite 78, ist ein sinnentstellender Druckfehler
tehen geblieben, den unsere Leser wohl schon selbst berichtigt haben
verden: Der Querschnitt eines Ofens muß selbstredend auf 85h —0) Dem
ingegeben werden Jie Redaktion

Vermischtes.

Licht in Arbeitsräumen. Nächst der Luft muß dem Lichte des
Arbeitsraumes die eingehendste Aufmerksamkeit zugewendet werden:;
sandelt es sich nur um Tagesticht, so kommt nur die ausreichende
— VV
ünstliche Beleuchtung erforderlich, so kommt nicht bloß die Menge,
ondern auch die Beschaffenheit, neben der Quantität auch die Quakität,
n Frage. Es ist auffallend, wie wenig auch dieser hochwichtige Punkt
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.