Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 53, Bd. 12, 1893)

Litteraturbericht. — Entscheidungen. 
Illustrations Probhen aus dem Werken, Das Zimmermannsbuch.“ 
Text hierzu Seite 214.) 
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Rartenhäuschen mit Balkon. 
Entscheidungen. 
Bei der Enteignung des Theils eines Grundstücks 
ind nach einem Urtheil des Reichsgerichts, IV. Civilsenats, vom 
21. November 1892 im Gebiete des preußischen Rechts hinsichtlich 
der Entscheidung des Expropriaten solche wertherhöhende Momente, 
welche sich für das Restgrundstück unmittelbar aus der neuen 
Anläge ergeben, nicht zu berücksichtigen. „An sich zwar scheint 
die Verückfichtigung solcher wertherhöhenden Momente so wenig 
zusgeschlossen zu sein, als die Berücksichtigung derartiger unmittel⸗ 
harer und gegenwärtiger werthsmindernder Umstände, und diese 
Abwägung sich gegenüberstehender Momente' scheint auch mit all— 
Jemeinen Rechtsgrundsätzen nicht unvereinbar zu sein. In der 
Theorie ist die Frage auch bestritten. Das preußische Gesetz 
elbst enthält auch keine direkt entgegenstehende Vorschrift; denn 
derjenige im 8 10 Mhßsatz 2 hoetrifff mur das «Ghzutrotfende 
Isometkrisches Detail zu einem Treppenthurmdach. 
Brundstück selbst. Allein die Frage kam bei der Berathung des 
hesetzes im Schooße der Gesetzgebungsfaktoren eingehend zur Er— 
zrterung: Schon die Motive zum Entwurfe von 1864 haben 
ine das Ausgleichungsprinzip aussprechende Bestimmung als 
ingerecht, verfassungswidrig und höchst gefährlich verworfen, und 
»ei Berathung des Gesetzes wurden die aus dem Herrenhause 
ervorgegangenen, auf die Berücksichtigung solcher für das Rest— 
zrundstück etwa wertherhöhend in Betracht kommenden Um— 
fände abzielenden Anträge seitens der Regierung im Anschlusse 
in die Motive entschieden bekämpft und vom Abgeordnetenhause 
inter Billigung der in den Motiven ausgesprochenen Bedenken 
ibgelehnt. Die Frage ist deshalb nach denm preußischen Gesetze 
nicht als eine offene auzusehen, vielmehr im Sinne dieses Gesetzes 
Jerneinend zu beantworten. Es läßt sich auch in der Thal nicht 
yerkennen, daß die Zulassung der Berücksichtigung von werther 
whenden Umstäuden weoelche sich aus der neuen Anlagage für da—
	        
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