Aestimmungen über die Rauart der von der Staais Bauverwaltung auszuführenden Gebäude »c
Bestimmungen über die Bauart der von der
5taats-KBauverwaltung auszuführenden Ge—
bäude unter besonderer Berücksichtigung der
Verkehrssicherheit.
Der preußische Minister der öffentlichen Arbeiten hat unter'm
November 1892 nachstehendes Regulativ erlassen:
(Fortsetbzung statt Schluß.)
Die Dächer können mit doppelter Pappe, Holzzement oder
anem anderen geeigneten Material eingedeckt werden. Bei frei—
tehenden Baracken sind überhängende Dächer zulässig, wenn ihr
Abstand von einander oder von Nachbargrenzen mindestens
10 m beträgt.
P. Gefängnisse und Strafanstahten. Sämmtliche Wände
ind massiv herzustellen.
Die Umschließungswände aller, zum dauernden Aufenthalte
»on Gefangenen bestimmten Räume müssen mindestens eine Stärke
von 115, Stein erhalten; eine geringere Stärke ist für die Scheide—
vände der Schlafzellen, soweit sie nicht Widerlager für Gewölbe
bilden, zulässig.
Die Flure und Treppenhäuser, ferner alle Räume, welche
zur Vollstreckung der Strafe dienen, sowie die Küchen, Auf—
iahmezellen, Strafzellen und Baderäunme sind zu überwölben oder
onst fenersicher zu überdecken. Die zum vorübergehenden
Aufenthalt der Gefangenen bestimmten Räume, wie Betsäle,
Schulen, Arbeitssäle u. s. w. können Balkendecken erhalten, sofern
arüber Zellen nicht angeordnet werden.
Die Treppen sollen in der Regel massiv, entweder von Hau—
stein oder gemauert ausgeführt werden. Die in den panop—
ischen Korridoren anzuordnenden Treppen sind aus Eisen her—
ustellen.
. Gebäude, welche zu Gestüts-, land- und forst—
virthschaftlichen Zwecken diene. Sosern die örtlichen Ver
nältnisse es angezeigt erscheinen lassen, können die Außen- wie
Innenwände in Holzfachwerk hergestellt werden, welches mit
zZiegeln, Schwemmsteinen u. dergl. auszumanern ist; auch ist
eine Herstellung der Wände in ganzem Umfange aus Holz qae—
tattet.
Von einer Schließung der Balkenfache durch Staakung und
»on dem Verputz der Unteraäansichten der Balkendecken kann in
geeigneten Fällen Abstand genommen werden lleber den Kellern
ind Balkendecken zulässig.
Ausnahmsweise kann die Verwendung weicher Tachdeckungs—
naterialien gestattet werden. Gebäude mit übehängenden Dächern
iind auch in geringerer, als der unter Abschnitt II. .N. ange—
gebenen Entfernung von anderen Gebäuden zuläffig.
Die Treppen können aus Holz hergestellt werden und be—
)ürfen in Wirthschaftsgebänden nicht der unteren Verputzung.
Feuersichere Abschlüsse der Treppen im Dachgeschoß sind in der
Regel nicht erforderlich. Die im Abschnitt Juunter 1) und B
getroffenen Vestimmungen finden hier keine Anwendung.
Die nach dem Schlußsatze unter Abschnitt 11 B zuge—
assene Ausnahme, wonach hölzerne Fußboden in Dachgeschoßen
gestattet sind, findet auch auf solche Dachbodenräume Anwendung,
velche in Wirthschaftsgebäuden als Speicher benutzt werden.
G. Gebäude minderer Bedeutung. Die Bestimmungen
uinter Abschnitt I1I1 .ñ finden auch Anwendung auf sonstige
sebäude minderer Bedeutung. (Kleinere Wohngebäude, Schupppen,
SZtallungen u. dergl.
Abschnitt JV. Bestimmungen über konstruktive
Einzelheiten.
. Räume, welche fenersicher zu umschließen sind
tassen? und Depositenräume, sewie die Zimmer zur Aufbe—
vahrung von Grundbüchern, Kataster- und Standesamts-Re—
zistern, Flurkarten und sonstigen werthvollen Zeichnungen sind
allseitig mit massiven, nicht unter 1124, Stein starken Waͤnden zu
imschlietzen und sowohl zu über-, äls auch zu unterwölben.
Zofern sich hierbei die Anwendung eiserner Stützen und Traͤger
nicht vermeiden läßt, sind ihre sichtbaren Flächen mit einer gecia—
neten Feuerschutzmasse zu umhüllen.
Fuͤr die Sicherung der Fenster in diesen Räumen gegen
Flugfeuer u. dergl sind die Bestimmungen nuter Abschnit TpP
naaßgebend.
kb Sberlichtshächte. Die Wandungen der Oberlicht:
ghente sind, wenn eine direkte Unterstützung durch Mauern oder
räger zu ermöalichen ist. massißy auszuführen? anderenpfäfss
zenügt eine Herstellung in Drahtputz oder einer ähnlichen, als
euersicher anzuerkenenden Konstruktion.
Die Wandungen sind mindestens 20 em über die Dachfläche
zu führen und dürfen mit Fenstern zur Beleuchtung der VBoden—
räume nicht versehen werden.
E Feuersichere Thüren. Die von den Treppen auf
den Dachboden führenden Thüren, sowie die Thüren in den
Finfallschächten der Oberlichte und in den Brandmauern sind
'enersicher, entweder aus Holz mit beiderseitiger Eisenblech—
hekleidung, oder ans Drahtputz in eisernen Rahmen herzustellen
uind mit selbstthätig wirkenden Vorrichtungen zum Zufallen, nie—
nals aber mit Schlössern zu versehen. Damit bei dieser An—
ordnung die Dachböden gegen die Treppenhäuser abgeschlossen
verden können, sind außer den feuersicheren Thüren erforderlichen
Falls leichte Holz- oder Lattenthüren mit Schlössern anzu—
bdringen.
Die gleiche Anordnung empfiehlt sich bei Kirchen für solche
Thüren, welche von Emporen in die Thürme führen.
1). Schornstein- und Reinigungsthüren. Schornsteine
dürfen bei flachen Dächern, welche ein Begehen oder die An—
bringung von Laufbrettern ohne Schwierigkeit gestatten, inner—
jalb des Dachraumes nicht mit Reinigungsthüren versehen werden.
Bei steilen Dachneigungen ist es zulässig, die Reinigungsthüren
inbesteigbarer Schornsteine in Innern des Dachraumes anzu—
»ringen mit der Maaßgabe:
n) daß die Oeffnungen von geputztem oder durch sonstige
Umkeidung feuersicher ummanteltem Holzwerk mindestens
50 cm und von ungeschütztem Holz mindestens 1 mm ent—
fernt bleiben,
) daß der Fußboden des Dachgeschosses, sofern er nicht
durchweg unverbrennlich hergestellt wird, auf 1 m Ent—
— vom Schornstein eine feuersichere Bekleidung
erhält,
daß die Reinigungsthüren überall leicht zugänglich und
hoch genug über dem Dachfußboden angelegt werden,
um auch den oberhalb derselben liegenden Theil des
Schornsteines gut reinigen zu können, und
daß die Oeffnungen dicht schließende eiserne Schieber.
oder in Falze schlagende Thüren erhalten.
. Gasleitungen. Die Röhren für Gasleitungen sind in
der Regel nicht zu vermauern oder zu verputzen, sondern frei
und leicht zugänglich, jedoch gegen zufällige Beschädigungen aus—
reichend geschützt, zu verlegen.
Im Innern der Gebäude ist die Verwendung von Röhren
aus Blei oder cinem anderen weichen, leicht schmelzbaren Metall
nicht zulässig.
Die Gasleitungen für Flure und Treppen, sowie für Ge—
schästsräume und Dienstwohnungen sind in getrennten Gruppen
anzuordnen und mit besonderen Absperrhähnen zu versehen.
Wenn es nicht vermieden werden kann, in schwer zugänglichen
Räumen, wie Hohlräumen, über Gewölben oder unter Freitreppen
i. dergl,, Gasröhren anzuordnen, sind jene zur Vermeidung
chädlicher Gasansammlungen mit ausreichenden Lüftungsvor—
richtungen zu versehen.
F. Elektrische Leitungen. Elektrische Leitungen sind
uur auf Anordnung der Centralinstanz vorzusehen.
Nach Ermittelung des für den nächsten Gebrauch erforder—
ichen Lichtbedarfes sind die Leitungen so zu bemessen, daß die
Lichtabgabe an jeder Stelle um etwa 25 Prozent gesteigert
werden kann, ohne die Sicherheit der Anlage zu gefährden.
Damit die Feuersicherheit der Gebäude durch elektrische Be—
euchtungsanlagen nicht beeinträchtigt wird, ist die Berechnung
und Ausführung der Leitungen mit großer Sorgfalt zu bewirken;
amentlich sind die Schaltungen und sonstigen Apparate gut zi
onstruiren und sachgemäß auzuordnen, auch an jeder Stelle die
weckentsprechendsten Isolirungen anzuwenden.
An Orten, in welchen öffentliche elektrische Beleuchtungs—
instalten im Betriebe sind, müssen alle Theile der elektrischen
kFinrichtung, auch bei Verwendung eigener Lichtmaschinen, den
echnischen Bedingungen entsprechen, unter welchen die öffentlichen
Anstalten Strom abgeben, damit der spätere Anschluß an das
öffentliche Kabelnetz jederzeit ohne erhebliche Kosten erfolgen kann.
An Orten, welche zur Zeitl keine öffentlichen elektrischen Be—
leuchtungsanstalten haben, sind für alle Einzelheiten die bei öffent—
lichen Anlagen an anderen Orten bereits bewährten Einrichtungen
zum Muster zu nehmen.
G. Wasserversorgung und Feuerlöscheinkichtungen.
Die Gebäude sind, sofern an dem betreffenden Orte eine öffent—
liche Wasserleitung mit ausreichendem Druck vorhanden ist n
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