Volltext : Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 53, Bd. 12, 1893)

Bautechnische Notizen. — Vermischtes.

316

zer weichere mit seinen Kanten nicht im Stande ist, eine Fläche des
ersteren zu ritzen. Hiernach hat man zehn Härtestufen gebildet, deren letzte
hurch den Diamanten, deren vorletzte durch Korund (in pulversirter Form
unser Schleifschmirgel) gebildet wird. Es waren nun kleine Würfel von
em Kantenlänge aus Korund und ebenso aus gehärtetem Gußstahl
zis zur Zerstörung zu belasten. Die Härte der Stahlwürfel lag nur
wischen 8 und 7, es konnte also der Stahl leicht mit dem Korund
jeritzt werden, aber nicht umgekehrt. Der Korund zerbarst bei 6900 kg
Belastung. Hier sei 'erwähnt, daß die höchste, bis jetzt experimentell fest⸗
gestellte Festigkeit von Gesteinen zwischen 83000 und 4000 xKg liegt; dies
jilt für Granit vnd Basalt. Der Stahl wurde jedoch erst bei mehr als
i8 000 kg Belastung zerstört, und es war interessant, in welcher Weise
diese Zermalmung vor sich ging. Unter kanonenschußartiger Erplosion
erstäübte der ganze Würfel, indem wie ein Feuerregen Tausende von
Funken nach allen Seiten sprühten. Die bei der Explosion nach oben
ind unten geschleuderten Splitter waren wie Geschosse in die Druckflächen
der Maschine gedrungen und konnten nicht leicht entfernt werden. Dank
den getroffenen Schutzvorkehrungen war den experimentirenden Ingenieuren
nichts geschehen, obwohl die Splitter doch theilweise die Schutzhütte
urchlöchert hatten. Die oben genannte Tragkraft von 48 000 *g des
chem großen Stahlwürfels dürfte wohl die höchste, bis jetzt be—
obachtete Material-Festigkeit sein. Besonders bemerkenswerth ist, daß der
iel härtere Korund siebenmal weniger Belastung als der Stahl ertrug.

chützen. Also man lasse sich, schreibt die „Berliner Gerichts-Zig.“, nicht
nit unsicheren Bauunternehmern ein.
Die Gewerbesteuer im Königreich Preußzen. Anläßlich der
ur Zeit gepflogenen Berathungen über eine Reform der Gewerbesteuer in
PBreußen, lohnt es sich, die augenblicklichen Gewerbesteuerverhältnisse mit
den zukünftigen in Parallele zu stellen.
Die Gewerbesteuer bringt heute dem Staate Preußen jährlich 21 Mill.
Mark ein. Ueber die Berechtigung der Gewerbesteuer stehen sich die An—
ichten berühmter Volkswirthe diametral gegenüber. Während Einige be—
saupten, daß die Gewerbetreibenden verpflichtet seien, für die ihnen vom
5taate gewährleistete Gewerbefreiheit demselben eine Steuer zu entrichten,
ind Andere der Meinung, daß die Gewerbesteuer den Charakter einer
Doppelbesteuerung trage. — Wir alauben, den Letzteren Recht geben au
nüssen!
Die Gewerbesteuer erscheint uns um deswillen ungerecht, weil einmal
der Staat als Empfänger nicht in dem Maaße für das Gewerbe eintritt,
uind weil die Gewerbesteuer das Einkommen zum zweiten Male besteuert.
Die Wahrheit dieser Behauptung wird dem am deutlichsten erscheinen, der
inen Vergleich der Beamten mit den Gewerbetreibenden anstellt. — Die
zeamten sind ja allerdings mit ihrem vollen Gehalt zur Klassensteuer
oder klassifizirten Einkommensteuer eingeschätzt, resp. sie müssen als könig—
liche Beamte die angemessenen Kommunalsteuerzuschläge zahlen, dafür
jaben sie aber mit den geschäftlichen Kalamitäten des Gewerbetreibenden nicht
u rechnen, sind auch der willkürlichen Einschätzung, die sehr oft den Ge⸗
verbetreibenden trifft, nicht unterworfen. Dieser muß hingegen noch eine
Bewerbesteuer bezahlen, welche, wiederum willkürlich geschäßt. die Klassen—
teuer vielfach übersteigt.
Bis zur Einführung des neuen Gewerbesteuergesetzes haben wir im
Hanzen fünf Klassen, von denen uns nur die L., 2., 8. und 5. interessirt.
In Klasse A I wird für jeden Regierungsbezirk nur eine Gesellschaft ge—
»ildet mit einem Steuersatze von 288 resp. 216 Mark, je nachdem der
zezirk der ersten oder zweiten Klasse angehört. Die Mittelsätze in den
zerschiedenen Ortsklassen der Klasse A II betragen 72, 48 und 30 Mark.
ldach diesen Mittelsätzen wird die Steuer für den Einzelnen nach seinem
nuthmaßlichen Einkommen veranlagt. — Die Mittelsätze der Klasse B
etragen 24, 18, 12 und 6 Mark. Der Klasse A I werden die größeren,
dlasse A II die mittleren, Klasse B die kleinen Gewerbebetriebe zugerechnet.
Die Klasse C umfaßt die Schankwirthe, interessirt uns also nicht, wohl
iber die Handwerkerklasse U. Für diese betragen die Mittelsätze 24. 18
und 12 Mark.
Handwerker, welche ohne offenen Laden das Gewerbe nur für ihre
Person, oder nur mit einem erwachsenen Gehilfen oder Lehrling betreiben,
ind steuerfrei. Allerdings wird auch heute schon ein Unterschied gemacht,
resp. soll gemacht werden, zwischen dem Handel mit gekauften und selbst pro—
duzirten Waaren, wer aber in der Praxis einigermaaßen Erfahrung besitzt, wird
nit uns wissen, daß sich das nicht immer durchführen läßt, weil manche Hand—
verksbetriebe mit Ladenverkauf mehr auf den Handel mit gekauften, als selbstpro⸗
)uzirten Waaren angewiesen sind, ohne daß sie deshalb zu einer höheren Ge—
vrbesteuer veranlagt sind. Man begnügt sich, wie schon gesagt, damit, die
svewerbesteuer auf Grund des muthmaagßlichen Einkommens festzustellen,
eine Form, die allerdings der willkürlichen Auffassung freien Spielraum
äßt und die nur nach Einführung der Deklaralion in etwas ge—
indert wird.
Finanzminister Miquel hat nun, wie die „ZIllustrirte Ztg. für
Blech-Industrie“ mittheilt, einen neuen Gewerbesteuergesetzentwurf
iusarbeiten lassen, wonach die Steuersätze bemessen werden sollen nach dem
Betriebskapital und dem Reinertrag. Unter Beseitigung der besonderen
dlassen O und H sollen von nun ab steuern in 4A IEinkommen aus
Bewerbe von 60 000 Mark und darüber, oder mit Betriebskapital von
iner Million Mark und darüber. In A II Einkommen aus Ge—
verbe von 20—60 000 Moerk, oder Betriebskapital von 13000 Mark bis
Million. In A III Einkommen aus Gewerbe von 4520 000 Mark oder
Betriebskapital bis 160 000 Mark. In A IV Einkommen aus Gewerbe,
illes unter 4000 Mark. Ganz von der Gewerbesteuer befreit sollen sein
ille diejenigen, deren Einkommen 1500 Mark nicht übersteigt, und bei
velchen ein Betriebskapital von 3000 Mark nicht vorhanden ist.
Der Ausfall aus der Befreiung und Ermäßigung von kleineren Be—
rieben soll gedeckt werden, durch höhere Besteuerung der größeren Betriebe.
Eine Heraufschraubung der Erträge der Gewerbesteuer durch ein neues
Besetz würde ungerechtfertigt sein, wenn andererseits die Grund- und
Vebäudesteuer unverändert bleibt, da thatsächlich die Grundstener auch den
Lharakter einer landwirthschaftlichen Gewerbesteuer hat. Der Ertrag der
ßrundsteuer ist aber seit 1867 fast festgelegt auf jährlich 40 Millionen Mark.
Seit 1867 hat sich aber die Gewerhesteuer schon von 14 auf 21 Millionen
Mark erhöht.
Trotz dieser Erhöhung des Gewerbesteuerertrages zahlt der Reinertrag
»es Grund und Bodens immer noch dieselbe Grundsteuer an den Staat,
vie sie sich nach Maaßgabe der Durchschnittspreise von 1886—1860 er⸗
zsiebt. Die Gewerbesteuer also erhöhen, und die Grundsteuer in ihrer
isherigen Verfassung lassen, heißt die Gewerbebetriebe zu Gunsten der
andwirthschaftlichen Betriebe belasten, weil, wie schon angedeutet, die
hrundsteuer den Charakter einer landwirthschaftlichen Gewerbesteuer hat.
Im Uebrigen hat die Gewerbesteuer als Staatssteuer keinen Sinn, da
ver Staat in dem Umfange des Steuerertrages nicht für das Gewerbe
intritt; sie würde besser Kommunesteuer sein; da die Kommunen durch
Forthildungsschulen, Gewerbegerichte ꝛc. so wie so schon Leistungen für
as Gewerbe zu vollziehen haben. Vielleicht würde sich auf diesem Wege
ruch eine Erleichterung der kleinen aber nicht steuerfreien Handwerksbetriebe
rzielen lassen. B. V.

UVermischtes.

Vorrecht, für Forderungen, die aus Arbeiten und Lie—⸗
erungen für Nenbauten herühren. Nach 8 971, Theil J, Titel 11
»es Ilgemeinen Preußischen Landrechts hatte der Werkmeister bei anbeweg⸗
ichen Sachen in Ansehung der daran verwendeten Materialien und Ar—⸗
zeiten im Falle des Konkurses des Bauherrn das Vorrecht der vierten
dlasse, 88 424, 426, Theil J, Titel 530, Allgemeine Gerichts-Ordnung.
Dieses Vorrecht ist bereits durch die preußische Konkurs-Ordnung vom
3. Mai 1855 unterdrückt. Es blieb aber in Kraft:
3972. „Dieses Vorrecht kann er, so lange der Konkurs noch nicht
zröffnet ist, auf die Sache, auch ohne die besondere Einwilligung
des Schuldners, eintragen lassen.“
Diese Bestimmung ist durch 8 19 des Grundeigenthumsgesetzes vom
.. Mai 1872 insofern geändert, daß, wenn der Eigenthümer die Ein—
ragung nicht bewilligt, erst dessen rechtskräftige Verurtheilung erfolgen
nuß. Bis dahin kann dem wegen seiner Befriedigung gefährdeten Werk—
neister nur mit einer Vormerkung geholfen werden nach 8 22 des Grund⸗
igenthumsgesetzes vom 5. Mai 1872. Wenn durch die neuere Gesetze
 nmg auch der Titel zum Fandrecht, den das Allgemeine Preußische Land⸗
echt gewährt, nicht beseitigt ist (Koch, Kommentar, 8. Auflage, zu 8 972 4. a.
D).), so ist doch vielfach der Nachweis oder die Glaubhaftmachung erfordert
vorden, daß der Werkmeister gefährdet sei. Von vielen Seiten ist deshalb
nachgesucht worden, es möge mit rascher Gesetzgebung eingeschritten werden,
»amit die Bauhandwerker bei Neubauten nicht ferner, wie jetzt so häufig,
hr Geld verlieren möchten. Die Staatsregierung hat ein solches Sonder⸗
jesetz zu erlassen abgelehnt. Es soll die Sache liegen bleiben bis zur
inheitlichen Regelung im dereinstigen bürgerlichen Gesetzbuch für das
Deutsche Reich. Nach der vom Geheimen Ober-Justizrath Eichholz er⸗
heilten Auskunft soll für das Reich Folgendes bestimmt werden:
„Wenn ein Bauhandwerker für geleistete Arbeiten oder Auslagen
twas zu fordern hat und von dem Bauherrn freiwillige Bezahlung oder
Sicherstellung nicht zu erlangen vermag, so kann er, auch wenn die For⸗
»erung nach Inhalt des Werkvertrages noch nicht fällig ist, bei dem
Brozeßrichter den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragen, durch
velche ihm gestattet wird, wegen seiner Forderung eine Vormerkung in
das Grundbuch des dem Bauherrn gehörigen Baugrundstücks eintragen zu
assen. Er hat zu diesem Zweck nichts meiter zu thun, als den Betrag
einer Forderung glaubhaft zu machen, was durch Bezugnahme auf den
Werkvertrag und durch Bescheinigungen über die bisherige Bauausführung
eicht geschehen kann; dagegen braucht er nicht — und das ist der wesent—
iche Unterschied und Vorzug im Verhältniß zu dem Arrest — auch ferner
Zlaubhaft zu machen, daß seine Forderung gefährdet ist. Sobald er die
Ausfertigung der einstweiligen Verfügung in Händen hat, wendet er sich
in den Grundbuchrichter mit dem Antrage, die Vormerkung für ihn ein—
utragen. Mit der Einreichung dieses Gesuchs an das Grundbuchamt
jat er sich die betreffende Hypothekenstelle gesichert. Nachdem die For—
herung rechtskräftig festgestellt, oder sonst ein vollstreckbarer Titel für die—
elbe erlangt ist, kann er die Vormerkung jeder Zeit in eine definitive
oypothek umschreiben lassen. Dieses Recht, — so führteder Regierungs—
spimmissar ferner aus — vorausgesetzt, daß es rechtzeitig und energisch
Jehandhabt werde, sei ein sehr werlhvolles Mittel, um den Bauhandwerkern
zu ihrer Befriedigung zu verhelfen. Natürlich könne auch dieses Recht
die Bauhandwerker nicht gegen diejenigen Gefabren schützen, in welchen
sie durch einen unvorsichtigen oder spekulativen Geschäftsbetrieb namentlich
ilsdann geriethen, wenn sie sich ohne jede Sicherstellung mit Bauunter⸗
iehmern einließen, deren Kreditunwürdigkeit ihnen wohlbekannt sei. Allein
zegen solche Gefahren Schutz zu gewähren, sei nicht Sache der Civilgesetzgebung,
 vielmehr müsse erwartet werden, daß die Bauhandwerker, ebenso
vie es von allen anderen Handwerkern und von allen großiährigen
Menschen verlangt werde, bei ihrem Geschäftsbetrieb mit der erforderlichen
Vorsicht zu Werke gingen.“
Das bürgerliche Gesetzbuch steht nun aber noch einige Jahre aus —
ind bis dahin kann der Bauhandwerker sich nur durch die ihm schriftlich
ruch vom Herrn Gebeimen Oberiustizrath Eichholz angerathene Vorsicht
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.