Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 53, Bd. 12, 1893)

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Entscheidungen. 
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heit, durch Aufstellen von theils nöthigem, theils unnöthigem 
ßeräth auf Bortbrettern, Schränken ꝛc. Abwechselung in dies 
Bild zu bringen. Der Stolz der Hausfrau, das Kupfer in 
seinen mannigfachen Gestalten bis zu den ornamentirten Pudding— 
formen hinauf, spielt hier die erste Rolle. Aber auch farbiges 
Töpfergeschirr und das altmodische Zinn mit seinen meist künst— 
lerisch schönen Profilen wird zur willkommenen Abwechselung 
dienen. Und wir möchten glauben, wenn wir uns im Kreise der 
uns bekannten Einrichtung umsehen, daß eine theilweise Ueber— 
tragung dessen, was nach dem „altideutschen“ Geschmack die 
Borte des Speisezimmers überfüllt, auf die Bortbretter der Küche, 
allen beiden, sowohl dem Speisezimmer. als auch der Küche zu 
Gute kommen würde. 
treises und demnächst bei'm Regierungspräsidenten zu Potsdam 
Beschwerde, wurde jedoch abgewiesen, weil zur Verhütung von 
Doppelversicherungen auf Beibringung einer solcher Erklärung be— 
tauden werden müsse. Auf demnächst erhobene Klage erkannte 
im 23. Oktober d. J. der III. Senat des Oberverwaltungs— 
gerichts dahin, daß der Bescheid des Regierungspräsidenten sowie 
zie angefochtene Verfügung des Amtsvorstehers außer Kraft zu 
etzen seien. Der Gerichtshof führte begründend aus, daß die 
Ortspolizeibehörde nicht für befugt zu erachten sei, bei einfacher 
Prolongation einer ablaufenden Feuerversicherung eine schriftliche 
Frklärung des Versicherten zu fordern, daß er mit der Verlängerung 
einverstanden sei. 
Der Kläger hatte dem Beklagten auf seine Bestellung 
eine neue Kochmaschine gesetzt und den Preis für dieselbe vorher 
nuf ungefähr 120 Mk. angegeben, jedoch ausschließlich der 
erforderlichen Eisen- und Messingtheile. Nachdem die Maschine 
sertiggestellt, sandte der Kläger eine Rechnung im Betrage von 
144 MNk., welche der Beklagte, da er mit der Arbeit sehr zu— 
frieden war, ohne weitere Prüfung bezahlte. Nach Verlauf von 
hier Wochen erhielt der Beklagte jedoch eine Nachrechnung über 
die verbrauchten Eisen- und Messingtheile im Betrage von 36 Mk., 
deren Bezahlung er verweigerte, weil darin, daß über die Maschine 
eine Rechnung ausgestellt und diese von ihm längst bezahlt sei, 
eine stillschweigende Willeuseinigung der Parteien über die Höhe 
der Schuld vorliege, der Kläger also nicht jetzt noch mit einer 
weiten Rechnung kommen dürfe. Der Kläger wies nach, daß 
er trotz mehrfacher Aufforderungen die Rechnung vom Eisenhändler 
nicht habe erhalten können, und da er nothwendig Geld gebrauchte, 
»orläufig nur die Rechnung über seine Töpferarbeiten ausgestellt 
uind eingezogen, später aber den Eisenhändler befriedigt habe. 
Da dieser die Richtigkeit dieser Angabe bestätigte, verurtheilte 
das Gericht den Beklagten. Wie die Entscheidungsgründe aus— 
ühren, hätte der Kläger allerdings einen Vorbehalt in seiner 
Rechnung wegen der ftreitigen Auslagen machen können; es ist 
aber aus dieser Unterlassung allein noch nicht auzunehmen, daß 
er bei Aufstellung seiner Töpferrechnung die Absicht hatte, sich 
azuch bezüglich der Bezahlung seiner Auslagen für befriedigt zu 
erklären, zumal er bei seinem Anschlage ausdrücklich dieselben 
sgenommen hatte und deshalb zu der Re-nahme herechtigt er⸗ 
chien, daß der Beklagte die erforderlichen Etsen- und Wiessing- 
heile selber bezahlen würde, umsomehr, als er den Beklagten 
ingewiesen hatte, diese von einem von ihm bezeichneten Eisen— 
zändler zu entnehmen. Hat nun Kläger als Besteller die Waare 
elbst bezahlt, so muß der Beklaate ihm den verauslagten Betrag 
erstatten. 
Hat in einem Schiedsverfahren jede der beiden Parteien 
ꝛeinen Rechtsanwalt zum Schiedsrichter bestellt, än welchen sie sich — 
vie dies auch der Gegenpartei bekannt ist — in ihren Rechtsan— 
gelegenheiten gewöhnlich wendet, ohne sich aber desselben iu der dem 
Schiedsgericht vorgelegten Sache als Anwalt zu bedienen, so 
'ann nach einem Urtheil des Reichsgerichts, ersten Civilsenats, 
vom 20. September 1893, das Schiedsverfahren deshalb nicht 
eanstandet werden. Bedient sich in diesem Verfahren eine Partei 
ils Rechtsbeistand des Kompagnons des von ihr als Schiedsrichter 
»estellten Anwalts, so kann die Gegenpartei während des Ver— 
ahrens, sobald sie diese Thatsache erfährt, den gedachten Anwalt 
ils Schiedsrichter wegen Besorgniß der Befangenheit ablehnen. 
Frfährt die Gegenpartei jedoch erst, nachdem der Schiedsspruch 
gefällt ist, von jenem Gesellschaftsverhältniß zwischen dem Schieds— 
ichter und dem Rechtsbeistand der Gegenpartei, so kann sie des⸗ 
halb nicht mehr den Schiedsspruch anfechten. 
Ein Arbeiter hatte die Arbeit niedergelegt,Jweil 
hm der Arbeitgeber erklärte, er zahle fortan statt 36 Mk. nur 
30 Mtk. Wochenlohn und trotz des Protestes des Arbeiters dabei 
»erblieb, der Arbeiter solle weiter arbeiten, aber für 30 Mk. 
Der Anspruch des Arbeiters auf Zahlung von Lohnentschädigung 
ür zwei Wochen ist abgewiesen worden. Die von dem Arbeit— 
jeber angekündigte Lohnherabsetzung kann — wie es in der Ent— 
cheidung heißt — von dem Arbeiter nicht als Entlassung an— 
zesehen werden. Der Arbeitgeber wollte ja, daß der Arbeiter 
veiter arbeite. Die einseitige Herabsetzung des Lohnes war 
inberechtigt, der Arbeitgeber hätte kündigen müssen mit dem 
Bemerken, daß er nach Ablauf der vierzehntägigen Kündigungs— 
rist den Arbeiter weiter beschäftigen wolle mit geringerem Lohn. 
Während der Kündigungsfrist behaͤlt der Kläger Änspruch auf den 
yöheren Lohn; er hätte weiter arbeiten und eveut., falls der 
niedrigere Lohn wirklich gezahlt wurde, die Differenz einklagen 
nüssen. Die Ankündigung eines Lohnäbzuges giebt noch keinen 
Frund, die Arbeit niederzulegen; erst weun bei der folgenden 
'ohnzahlung der Arbeitgeber den widerrechtlichen Abzug wirklich 
Entscheidungen. 
Bei Veranlagung zur Einkommensteuer einen Abzug 
vom Einkommen wegen Abimtzung von Gebäuden zu machen, ist 
dann unzulässig, wenn der Steuerpflichtige an den Gebäuden 
nur einen vertragsmäßigen Nießbrauch hat, nicht der Eigen— 
thümer ist. Eine diesen Grundsatz aussprechende Entscheidung 
des Steuersenats des Ober-Verwaltungsgerichts wird dahin be— 
gründet: „Bezüglich der verlangten Abzüge für Abnutzung der 
Gebäude ist der Censit offenbar zu günstig behandelt, insofern 
solche überhaupt zugelassen sind. Er sagt selbst in den Er— 
läuterungen zu seiner Steuererklärung (und hat dies in der Folge 
nicht abgeändert,, daß sein Schwiegervater ihm gemäß besonderer 
Verabredung vom 1. April 1891 ab den Nießbrauch mit allen 
Rechten und Pflichten an dem hier fraglichen Grundstücke gegen 
die Verpflichtung zur Zahlung einer Jahresrente von 3000 Mark 
übertragen habe. Er ist hiernach nicht Eigenthümer, sondern 
nur Nießbraucher der Gebäude und hat, da die Abnutzung den 
Eigenthümer trifft, kein Recht, dafür Abzüge zu fordern.“ 
Die öffentliche Anureizung verschiedener Klassen der Be— 
pölkerung in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise 
zu Gewaltthätigkeiten, welche durch F 180 des Strafgesetzbuches 
unter Strafe gestellt ist, kann nach einem Urtheil des Reichs— 
gerichts, J. Strafsenats, vom 1. Inni 1893, nicht nur in einer 
direkten Anfforderung zu Gewaltthätigkeiten, sondern auch in 
einer entsprechenden indirekten Einwirkung gefunden werden. 
Dagegen kann ein nicht ausgesprochener Gedanke nicht die Grund— 
lage für den Thatbestand des 8 130 Strafgesetzbuchs bilden. 
Kündigungslose Entlassung wegen Krankheit. Nach 
8 123 Ziff. 8 der Gewerbeordnung können Gesellen und Gehilfen 
bor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung ent— 
lassen werden, wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit durch Krank— 
heit unfähig werden, und zwar genügt auch schon eine zeitlich 
beschränkte Arbeitsunfähigkeit, wie daraus hervorgeht, daß das 
seinerzeit von der Reichstagskommission vor dem Wort „unfähig“ 
eingesetzte Wort „dauernd“ vom Plenum des Reichstags wieder 
gestrichen wurde. (Bei Betriebsbeamten, Werkmeistern und 
Technikern ist dagegen nach 8 1336 Ziff. 4 „auhaltende“ 
Krankheit erforderlich) Ein im gewerblichen Leben nicht selten 
vorkommendes Mißverständniß ist es nun, daß im Falle von 
Erkrankungen, insbesondere länger andauernden, der betreffende 
Arbeiter als von selbst ausgetreten oder stillschweigend entlassen 
angesehen wird. Dem ist jedoch nicht so: Nach der Gewerbe— 
ordnung tritt in dem bezeichneten Fall die Auflösung des Arbeits— 
Vertrags nicht von selber ein, sondern sie ist nur in die Befugniß 
des Arbeitgebers gestellt, und wenn dieser von der Befugniß 
Gebrauch machen will, so muß er diese Absicht dem Arbeiter 
undgeben. Verfäumt er diese ‚Entlassung“ des Arbeiters, so ist 
Letzterer berechtigt, nach der Genesung das Arbeitsverhältniß 
— 
verlangen. — Diese Auffassung ist kürzlich auch durch eine Cut— 
scheidung des Berliner Gewerbegerichts bestätigt worden. 
Bei der Preußischen National-Versicherungs-Aktien— 
gesellschaft in Stettin hatte der Maurermeister Wo in Schön— 
holz seine Gebäude gegen Feuer versichert. Die Police lief im 
Dezember 1892 ab und die Agentur der Gesellschaft legte daher 
dem Amitsvorsteher des Bezirks einen Prolongationsschein zur 
Genehmigung vor, wonach die Versicherung bis zum Dezember 
1897 unter unveränderten Bedingungen verlängert werden 
sollte. Der Amtsvorsteher verweigerte jedoch die Ertheilung der 
Aushändirungsgenehmigung, weil ein vom Versicherten uͤnter— 
schriebener Antrag auf Verlängerung der Versicherung nicht vor⸗ 
liege und man deshalb nicht wissen könne, ob er überhaupt bei 
der Gesellschaft versichert bleiben wolle und nicht vielleicht schon 
anderweit versichert habe. Die Berliner Generalagentur der 
Gesellschaft führle nunmehr bei'm Landrath des urbaning
	        
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