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Entscheidungen.
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heit, durch Aufstellen von theils nöthigem, theils unnöthigem
ßeräth auf Bortbrettern, Schränken ꝛc. Abwechselung in dies
Bild zu bringen. Der Stolz der Hausfrau, das Kupfer in
seinen mannigfachen Gestalten bis zu den ornamentirten Pudding—
formen hinauf, spielt hier die erste Rolle. Aber auch farbiges
Töpfergeschirr und das altmodische Zinn mit seinen meist künst—
lerisch schönen Profilen wird zur willkommenen Abwechselung
dienen. Und wir möchten glauben, wenn wir uns im Kreise der
uns bekannten Einrichtung umsehen, daß eine theilweise Ueber—
tragung dessen, was nach dem „altideutschen“ Geschmack die
Borte des Speisezimmers überfüllt, auf die Bortbretter der Küche,
allen beiden, sowohl dem Speisezimmer. als auch der Küche zu
Gute kommen würde.
treises und demnächst bei'm Regierungspräsidenten zu Potsdam
Beschwerde, wurde jedoch abgewiesen, weil zur Verhütung von
Doppelversicherungen auf Beibringung einer solcher Erklärung be—
tauden werden müsse. Auf demnächst erhobene Klage erkannte
im 23. Oktober d. J. der III. Senat des Oberverwaltungs—
gerichts dahin, daß der Bescheid des Regierungspräsidenten sowie
zie angefochtene Verfügung des Amtsvorstehers außer Kraft zu
etzen seien. Der Gerichtshof führte begründend aus, daß die
Ortspolizeibehörde nicht für befugt zu erachten sei, bei einfacher
Prolongation einer ablaufenden Feuerversicherung eine schriftliche
Frklärung des Versicherten zu fordern, daß er mit der Verlängerung
einverstanden sei.
Der Kläger hatte dem Beklagten auf seine Bestellung
eine neue Kochmaschine gesetzt und den Preis für dieselbe vorher
nuf ungefähr 120 Mk. angegeben, jedoch ausschließlich der
erforderlichen Eisen- und Messingtheile. Nachdem die Maschine
sertiggestellt, sandte der Kläger eine Rechnung im Betrage von
144 MNk., welche der Beklagte, da er mit der Arbeit sehr zu—
frieden war, ohne weitere Prüfung bezahlte. Nach Verlauf von
hier Wochen erhielt der Beklagte jedoch eine Nachrechnung über
die verbrauchten Eisen- und Messingtheile im Betrage von 36 Mk.,
deren Bezahlung er verweigerte, weil darin, daß über die Maschine
eine Rechnung ausgestellt und diese von ihm längst bezahlt sei,
eine stillschweigende Willeuseinigung der Parteien über die Höhe
der Schuld vorliege, der Kläger also nicht jetzt noch mit einer
weiten Rechnung kommen dürfe. Der Kläger wies nach, daß
er trotz mehrfacher Aufforderungen die Rechnung vom Eisenhändler
nicht habe erhalten können, und da er nothwendig Geld gebrauchte,
»orläufig nur die Rechnung über seine Töpferarbeiten ausgestellt
uind eingezogen, später aber den Eisenhändler befriedigt habe.
Da dieser die Richtigkeit dieser Angabe bestätigte, verurtheilte
das Gericht den Beklagten. Wie die Entscheidungsgründe aus—
ühren, hätte der Kläger allerdings einen Vorbehalt in seiner
Rechnung wegen der ftreitigen Auslagen machen können; es ist
aber aus dieser Unterlassung allein noch nicht auzunehmen, daß
er bei Aufstellung seiner Töpferrechnung die Absicht hatte, sich
azuch bezüglich der Bezahlung seiner Auslagen für befriedigt zu
erklären, zumal er bei seinem Anschlage ausdrücklich dieselben
sgenommen hatte und deshalb zu der Re-nahme herechtigt er⸗
chien, daß der Beklagte die erforderlichen Etsen- und Wiessing-
heile selber bezahlen würde, umsomehr, als er den Beklagten
ingewiesen hatte, diese von einem von ihm bezeichneten Eisen—
zändler zu entnehmen. Hat nun Kläger als Besteller die Waare
elbst bezahlt, so muß der Beklaate ihm den verauslagten Betrag
erstatten.
Hat in einem Schiedsverfahren jede der beiden Parteien
ꝛeinen Rechtsanwalt zum Schiedsrichter bestellt, än welchen sie sich —
vie dies auch der Gegenpartei bekannt ist — in ihren Rechtsan—
gelegenheiten gewöhnlich wendet, ohne sich aber desselben iu der dem
Schiedsgericht vorgelegten Sache als Anwalt zu bedienen, so
'ann nach einem Urtheil des Reichsgerichts, ersten Civilsenats,
vom 20. September 1893, das Schiedsverfahren deshalb nicht
eanstandet werden. Bedient sich in diesem Verfahren eine Partei
ils Rechtsbeistand des Kompagnons des von ihr als Schiedsrichter
»estellten Anwalts, so kann die Gegenpartei während des Ver—
ahrens, sobald sie diese Thatsache erfährt, den gedachten Anwalt
ils Schiedsrichter wegen Besorgniß der Befangenheit ablehnen.
Frfährt die Gegenpartei jedoch erst, nachdem der Schiedsspruch
gefällt ist, von jenem Gesellschaftsverhältniß zwischen dem Schieds—
ichter und dem Rechtsbeistand der Gegenpartei, so kann sie des⸗
halb nicht mehr den Schiedsspruch anfechten.
Ein Arbeiter hatte die Arbeit niedergelegt,Jweil
hm der Arbeitgeber erklärte, er zahle fortan statt 36 Mk. nur
30 Mtk. Wochenlohn und trotz des Protestes des Arbeiters dabei
»erblieb, der Arbeiter solle weiter arbeiten, aber für 30 Mk.
Der Anspruch des Arbeiters auf Zahlung von Lohnentschädigung
ür zwei Wochen ist abgewiesen worden. Die von dem Arbeit—
jeber angekündigte Lohnherabsetzung kann — wie es in der Ent—
cheidung heißt — von dem Arbeiter nicht als Entlassung an—
zesehen werden. Der Arbeitgeber wollte ja, daß der Arbeiter
veiter arbeite. Die einseitige Herabsetzung des Lohnes war
inberechtigt, der Arbeitgeber hätte kündigen müssen mit dem
Bemerken, daß er nach Ablauf der vierzehntägigen Kündigungs—
rist den Arbeiter weiter beschäftigen wolle mit geringerem Lohn.
Während der Kündigungsfrist behaͤlt der Kläger Änspruch auf den
yöheren Lohn; er hätte weiter arbeiten und eveut., falls der
niedrigere Lohn wirklich gezahlt wurde, die Differenz einklagen
nüssen. Die Ankündigung eines Lohnäbzuges giebt noch keinen
Frund, die Arbeit niederzulegen; erst weun bei der folgenden
'ohnzahlung der Arbeitgeber den widerrechtlichen Abzug wirklich
Entscheidungen.
Bei Veranlagung zur Einkommensteuer einen Abzug
vom Einkommen wegen Abimtzung von Gebäuden zu machen, ist
dann unzulässig, wenn der Steuerpflichtige an den Gebäuden
nur einen vertragsmäßigen Nießbrauch hat, nicht der Eigen—
thümer ist. Eine diesen Grundsatz aussprechende Entscheidung
des Steuersenats des Ober-Verwaltungsgerichts wird dahin be—
gründet: „Bezüglich der verlangten Abzüge für Abnutzung der
Gebäude ist der Censit offenbar zu günstig behandelt, insofern
solche überhaupt zugelassen sind. Er sagt selbst in den Er—
läuterungen zu seiner Steuererklärung (und hat dies in der Folge
nicht abgeändert,, daß sein Schwiegervater ihm gemäß besonderer
Verabredung vom 1. April 1891 ab den Nießbrauch mit allen
Rechten und Pflichten an dem hier fraglichen Grundstücke gegen
die Verpflichtung zur Zahlung einer Jahresrente von 3000 Mark
übertragen habe. Er ist hiernach nicht Eigenthümer, sondern
nur Nießbraucher der Gebäude und hat, da die Abnutzung den
Eigenthümer trifft, kein Recht, dafür Abzüge zu fordern.“
Die öffentliche Anureizung verschiedener Klassen der Be—
pölkerung in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise
zu Gewaltthätigkeiten, welche durch F 180 des Strafgesetzbuches
unter Strafe gestellt ist, kann nach einem Urtheil des Reichs—
gerichts, J. Strafsenats, vom 1. Inni 1893, nicht nur in einer
direkten Anfforderung zu Gewaltthätigkeiten, sondern auch in
einer entsprechenden indirekten Einwirkung gefunden werden.
Dagegen kann ein nicht ausgesprochener Gedanke nicht die Grund—
lage für den Thatbestand des 8 130 Strafgesetzbuchs bilden.
Kündigungslose Entlassung wegen Krankheit. Nach
8 123 Ziff. 8 der Gewerbeordnung können Gesellen und Gehilfen
bor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung ent—
lassen werden, wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit durch Krank—
heit unfähig werden, und zwar genügt auch schon eine zeitlich
beschränkte Arbeitsunfähigkeit, wie daraus hervorgeht, daß das
seinerzeit von der Reichstagskommission vor dem Wort „unfähig“
eingesetzte Wort „dauernd“ vom Plenum des Reichstags wieder
gestrichen wurde. (Bei Betriebsbeamten, Werkmeistern und
Technikern ist dagegen nach 8 1336 Ziff. 4 „auhaltende“
Krankheit erforderlich) Ein im gewerblichen Leben nicht selten
vorkommendes Mißverständniß ist es nun, daß im Falle von
Erkrankungen, insbesondere länger andauernden, der betreffende
Arbeiter als von selbst ausgetreten oder stillschweigend entlassen
angesehen wird. Dem ist jedoch nicht so: Nach der Gewerbe—
ordnung tritt in dem bezeichneten Fall die Auflösung des Arbeits—
Vertrags nicht von selber ein, sondern sie ist nur in die Befugniß
des Arbeitgebers gestellt, und wenn dieser von der Befugniß
Gebrauch machen will, so muß er diese Absicht dem Arbeiter
undgeben. Verfäumt er diese ‚Entlassung“ des Arbeiters, so ist
Letzterer berechtigt, nach der Genesung das Arbeitsverhältniß
—
verlangen. — Diese Auffassung ist kürzlich auch durch eine Cut—
scheidung des Berliner Gewerbegerichts bestätigt worden.
Bei der Preußischen National-Versicherungs-Aktien—
gesellschaft in Stettin hatte der Maurermeister Wo in Schön—
holz seine Gebäude gegen Feuer versichert. Die Police lief im
Dezember 1892 ab und die Agentur der Gesellschaft legte daher
dem Amitsvorsteher des Bezirks einen Prolongationsschein zur
Genehmigung vor, wonach die Versicherung bis zum Dezember
1897 unter unveränderten Bedingungen verlängert werden
sollte. Der Amtsvorsteher verweigerte jedoch die Ertheilung der
Aushändirungsgenehmigung, weil ein vom Versicherten uͤnter—
schriebener Antrag auf Verlängerung der Versicherung nicht vor⸗
liege und man deshalb nicht wissen könne, ob er überhaupt bei
der Gesellschaft versichert bleiben wolle und nicht vielleicht schon
anderweit versichert habe. Die Berliner Generalagentur der
Gesellschaft führle nunmehr bei'm Landrath des urbaning