Entscheidungen. — Bautechnische Rotizen.
Der Eigenthümer eines Grundstücks begegnete bei
einem Eintrint in das Haus einem seiner Miether, welcher im
Regriff stand, einen Spiegel fortzuschaffen, und befahl, da er
noch rückständige Miethe zu fordern hatte, denselben wieder in
die Wohnung zurückzutragen. Da, der, Miether sich gutwillig
icht fügen wollte, erfaßte der Wirth den Arm desselben und
erfuchte ihn, zurückzudräugen, bei welcher Gelegenheit der Spiegel
in die Erde fiel und zertrümmerte. Der Miether verlaugte
Ersatz und stellte bei der Weigerung eines solchen die Klage an
Das Gericht hat zwar die vom Kläger als geugin in Vorschlag
sebrachte Ehefran desselben vernommen, konnte aber nuicht volle
Hlaͤnbwürdigkeit zugestehen und wies deshalb den Kläger, der
ür sich den Erfüllungseid in Anspruch genommen hatte, kosten⸗
flichtig ab. Nach Läge der Sache erscheint es, wie die Eut—
cheidungsgründe ausführen, nicht ausgeschlossen, daß der Kläger
ms Wuͤth über das Einschreiten des Beklagten den Spiegel ab—
ichtlich hingeworfen, oder in Erregung fahrlässig, hat fallen
assen, es konnte also ein Erfüllungseid für den Kläger nicht
n Bétracht kommen. Dabei war auch zu erwägen, daß Kläger
iich bei Fortschaffung des Spiegels in Ausübung eiuner uner—
aubten Handlung befunden hat, mithin gemäß 8 25 Theil J.
Titel 6 des Allgemeinen Landrechts er die Vermuthung wider
ich hat, daß ein bei solcher Gelegenheit entstandener Schaden
urch seine Schuld verursacht worden sei, daß aber der Gegen—
»eweis gegen eine derartige Vermuthung durch das Erbieten zum Er—
üllungseide nicht geführt werden kann. Wenn nun auch schließ—
ich der Kläger dem Beklagten den Eid darüber zuschob, daß der
Spiegel bei'm Zurückdräugen in den Hausflur ihm aus der Hand
gefallen sei, so konnte es auf diesen Eid auch nicht ankommen, weil
sieraus der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Drängen
und dem Hinfallen des Spiegels nicht hervorgeht.
Obwohl bei einem Maklervertrag der Makler (auch
zRommissionär“ genannt) regelmäßig keine Provision beanspruchen
sann, wenn der Auftraggeber das von Jenem vermittelte Geschäfl
nicht hat abschließen wollen, so fällt nach einem Urtheil des
Reichsgerichts, VI. Civilsenats, vom 1. Dezember 1892, darunter
nicht ein Verkaufsauftrag, wonach der Beauftragte gegen Zu—
icherung einer Provision den Verkauf einer Sache binnen einer
bestimmten Zeit, innerhalb welcher beide Kontrahenten nicht zurück—
treten dürfen, herbeiführen soll; in diesem Falle ist der Auftrag—
geber zur Entrichtung der Provision verpflichtet, wenn ihm der
Beauftragte rechtzeitig einen geeigneten Käufer stellt. Der Kauf—
mnamnn B. und die Wittwe F. (in der Provinz Brandenburg)
ichlossen am 5. Februar 1891 einen Vertrag, in welchem B
inter der Maaßgabe, daß mindestens ein Erlös von 51000 Mek.
erzielt werde, beauftragt wurde, die Grundstücke der F. im Ganzen
»der in einzelnen Theilen zu verkaufen. Der Ueberschuß des
vrlöses über die Summe von 51000 Mk. sollte zwischen den
ontrahenten getheilt werden; jedoch sollte der Mindestverdienst
)des B. 2500 Mk. betragen. B. übernahm die Vorarbeiten für
»ie Parzellirung, die F. sollte aber 50 Mk. zu den Kosten bei—
rragen. Die F. behielt sich das Recht vor, die notariellen Ver—
räge mit den Käufern abzuschließen und die Kaufgelder einzu—
ziehen. Der Vertrag sollte bis zum 1. Januar 1892 Giltigkeit
haben und beide Kontrahenten nur gegen eine Konventionalstrafe
»on 4000 Mk. zurücktreten dürfen. Für den Fall aber, daß
die F. die Grundstücke bis zum 9. Februar 1891 im Ganzen ver—
aufen sollte, sollte B. verpflichtet sein, gegen eine Abfindungs—
umme von 1500 Mk. vom Vertrage zurückzutreten. — Durch die
Vermittelung des B. sind Parzellen zum Preise von 33 195 Mk.
»erkauft. Für die übrigen Parzellen offerirte B. rechtzeitig
daufsreflektanten zum Gesammtpreise von 19 225 Mik.; aber die
F. lehnte den Verkauf ab, weil ihr der Preis zu gering erschien.
B. beanspruchte die ganze Provision von 2500 Mk. und er er—⸗
tritt in der Berufungsinstanz ein obsiegendes Urtheil. Die
Revision der Beklagten wurde vom Reichsgericht zurückgewiesen,
udem es begründend ausführte: „Die Revision geht dabon aus,
)aß es sich hier um einen Maklervertrag handele, und daß daher
her Kläger eine Provision nicht beanspruchen könne, wenn die
Beklagte das von dem Kläger vermittelte Geschäft nicht habe
abschließen wollen, da ihr ein doloses Verhalten nicht vorgeworfen
verden könne. Dieses ist aber nicht die Auffassung des Be—
rufungsgerichts. Tasselbe faßt den Vertrag vom 5. Febrnar 1891
als einen solchen auf, welcher gleichzeitig einen Vollmachtsauf—
rag und einen lästigen Vertrag über Handlungen enthalte und
nn welchem insbesondere beide Theile sich bis zum 1. Januar 1892
gebunden hätten. Bezüglich der Beklagten nunmt das Berufungs—
gericht an, daß dieselbe sich zur Entrichtung der Provision ver—
»flichtet habe für den Fall, daß der Kläger ihr geeignete Käufer
»rmittelte. welche für ihre Grundsfücke im Gaßzen mindesten—
»1000 Mek. zu zahlen bereit wären. Nach dieser Auslegung
hing es nicht mehr von dem freien Entschlusse der Beklagten ab,
b sie dadurch, daß sie schließlich den Verkauf der Parzellen ab—
lehnte, es deim Kläger unmöglich machen wollte, die Provision
zu veidienen. Eine solche Auslegung des Vertrages kann nicht
als rechtsirrthümlich angesehen werden,
Der Beklagte, welcher behauptet, daß dem Vertrage, aus
velchem er belangt worden ist, eine bereits eingetretene auflösende
Bedigung beigefügt worden sei, hat dies zu beweisen. —— Ob
»er Beklaͤgte zunächst den Abschluß des Vertrages in Abrede
tellt und fodann hinzufügt, es sei der Vertrag nur unter einer
ruflösenden Bedingung zustande gekommen, oder ob, er den
Vertragschluß mit dieser Einschräuknung zugesteht, ändert an dem
Wesen der Sache nichts. — Urtheil des Reichsgericht, III. Civil—
enats, vom 16. Juni 1891.
Gesehgebung
Unfallversicherung. In Gemäßheit des 8.71, des
Uufallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 haben die Mitglieder
er gewerblichen Berufsgenossenschaften den Vorstäuden ihrer
venossenschaften binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungs—
ahres zum Zweck der Umlageberechnung eine Nachweisung über
»ie im verflossenen Jahre beschäftigten versicherungspflichtigen
Personen und die von denselben verdienten Löhne und Gehälter
inzureichen. Für Mitglieder, welche mit der Einsendung einer
olchen Nachweisuug im Rückstande bleiben, erfolgt die Feststellung
»er Löhne durch die zuständigen Orgaue ihrer Genossenschaft.
Außerdem können derartige säumige Mitglieder gemäß 8 104
L d. O. mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mk. belegt werden.
Der Termin für die Einlieferung der Lohnnachweisungen pro 1892
äuft, mit dem 11. Februar d J. ab. Abgesehen davon, daß
ie rechtzeitige Einreichung der Lohnlisten uach den oben an—
Jeführten Bestimmungen im eigenen Interesse eines jeden Ge⸗
iossenschaftsmitgliedes liegt, erwachsen auch aus der, Versäumniß
)er Einsendung unnöthige Kosten, welche von der Allgemeinheit
getragen werden müssen und, daher zum Theil den säumigen
Mitgliedern ebenfalls zur Last fallen. Wir glauben daher im
Interesse aller Betheiligten zu handeln, wenn, wir an die Ein—
reichung der Lohnnachweisungen, hier nochmals besonders erinnern
und auf die Folgen einer etwaigen Versäumniß hinweisen.
Bautechnische Notizen.
Inkrustaftein. Für das neue Reichstagsgebäude in Berlin wird ein
neuer Kunststein zur Bekleidung der Wandflächen in großem Maaßstabe in
»en Wandelgängen verwendet werden. Dieses neue Kunststeinmaterial ist
inter dem Namen Inkrustastein von Schmülling, Baumert KeCo.
n Berlin übernommen worden und besteht angeblich aus einem Gemisch
son zerkleinertem, natürlichen Stein der nachzuahmenden Art und einem
hemischen Bindemittel, das hohe Festigkeit und Zähigkeit verleiht. Die
dunststeinmasse läßt sich sowohl als Werkstein, bezw. Ornamentstück, wie
ils Putzmasse auf die zu bekleidende Fläche auftragen und verbindet sich
ehr fest mit dem Mauerwerk. In Wien hat sich nach den Zeugnissen
amhafter Baumeister und Architekten das Fabrikat seit mehreren Jahren
janz gut bewährt, auch als druckfest und wetterbeständig erwiesen. —
kine weitere Neuheit der Kunststeinbranche ist die seit der letzten Pariser Welt—
uusstellung in Fraukreich und Italien mehr beliebt gewordene Perlmosaik oder
derrazzo mit Perleinlage. Diese Technik lehnt sich direkt an die übliche
dherstellung von Terrazzo an, nur, daß statt? der Marmor- und Kalkstein
tückchen, Perlmutter in Bohnen- und Linsengröße indie Cementmasse ein—
gbettet wird. Für Gußterrazzo in Hausfluren, Läden, Eingängen, Bade
immern eignet sich die Perlmosaike ben sowohl, als auch für die Anfertigung
»on Mosaikplatten. Die Schönheit des Perlglanzes wird durch den Schliff
vesentlich erhöht und übertrifft den stumpfen Ton des Marmorterrazzo
dei Weitem. Da nun der Perlschimmer sich am besten von dunklen,
natten Farben abhebt, so ist außer ungefärbtem, grauen Cement auch jede
indere dunkle matte Farbenmischung gut anwendbar. Für Wand⸗
»ekleidungsplatten mit Perlmosaik kann man die Leuchtkraft noch durch
Beimischung von Silberglimmerstückchen erhöhen; dieselben verbinden sich
benfalls recht gut mit dem Cement und geben der Masse das Aussehen
arbigen Granuts. Im Jahre 1889 waren in Paris von mehreren
talienischen Firmen derartige Arbeiten in der Weltausstellung vorgeführt.
welche wegen ihrer Schönheit allgemeines Aufsehen erregten.
Gegen Porzellanverblendung der Hausfaçaden. Bei den
mnodernen Bauten, mögen es nun Stadthäuser oder Villen sein, hat die
Zucht gewisser Architekten nach Schmuck manche Uebertreibungen hervor⸗
zerufen. Es läßt sich nicht leugnen, daß die knalliggrün gestrichenen
Traufrinnen aus Zink, die brandroth gestrichenen Holzberdachungen und
angeblichen Strukturtheile, die mißverstandenen Nürnberger Dacherker, die
vielen Balkone und Balkönchen mit weit vorladenden Schutzdächern sehr
nach Spielerei und nach einer auf das Malerische gerichteten Effekthascherei
aussehen, bei der das Praktische und Tüchtige sehr schlecht fortkommen.
vanz besonders zieht das „Centralbl. d. Bauverw.“ gegen das Verblenden
der Häuserfronten mit Morrellan-Steinen Wu Felßes Die Nerwendunng