Kestimmungen über die Bauart der von der Staats Bauverwaltung auszuführenden Gebäude ꝛc.
Zestimmungen über die Lauart der von der
5taats-Banverwalkung auszuführenden Ge—
bände, unter besonderer Berüchsichtigung der
Verkehrssicherheit. *)
Oer preußische Minister der öffentlichen Arbeiten hat unter'm
November 1882 nachstehendes Regulativ erlassen:
Abschnitt J. Geltungsbereich.
Die nachtolgenden, mit den betheiligten Herren Ressort—
Shefs pvereinbarten Bestimmungen sind bei allen Bauten, deren
Andführung oder Ueberwachung der Staatsbauverwaltung be—
timmungswäßig ebliegt, zur Anwendung zu bringen. Sie gelten
n der Regel füͤr die Bauten alter Ressorts, gleichviel cb die
osten ganz oder nur theilweise aus Staatsfonds gedeckt werden
— desgleichen für solche Bauten, deren Kosten aus Stiftungs—
ionds getragen werden, welche unter Staatsverwaltung stehen.
Für Kirchen-, Pfarr- und Schulbanten, zu welchen aus
dem Patronatsbaufonds oder dem Allerhöchsten Dispositions—
fonds bei der General-Staatskasse Beiträge gewährt werden,
wird die Anwendung der Bestimmungen nicht unbedingt gefordert,
aber insoweit empfohlen, als die Unistände des einzelnen Falles,
nsbesondere die Leistungsfähigkeit der Betheiligten, es ge—
itatten.
Allch wird der Umfaug einer etwaigen fiskalischen Baupflicht
durch diese Bestimmungen in keiner Weise berührt.
Mit dieser Maaßgabe sind die Bestimmungen bei Neubauten
in vollem Umfange, bei Um- und Erweitcrungsbauten dagegen
nur insoweit zu berücksichtigen, als dies nach Lage der Verhält—
nisse für nothwendig zu ercchten ist. Etwa weiter gehende Vor—
schristen in örtlichen, bau- und fenerpolizeilichen Verordnungen
sind gleichzeitig zu beachten.
Abschnitt JIJ. Banart im Allgemeinen.
XA. Gebäude mit einem Geschoß oder zwei Ge—
schossen über dem Rehler, bei einer Bausumme von
öchstens 55000 Mark. Die Außen- und Inneuwände sind
under Regel massiv herzustellen. Abgesehen vom Kellergeschoß,
önnen untergeordnete und nicht belastete Scheidewände von
vöchstens 5,60 un Länge in ausgemauertem dolzfachwerk oder
zus doppelten Brettern, bezw. aus Bohlen, nit heidereiti em
nohrputz errichtet werden.
Für Gebäude, welche, abgesehen vom Keller und Dach—
seschoß, nur aus einem Erdgeschoß bestehen, darf ausnahmsweise
yon massiver Bauart für die Außen- und Innenwände theilweise
»der ganz Abstand geuommen werden.
Die Kellergeschosse sind massiv, thunlichst unter Vermeidung
non eisernen Trägern, zu überwölben; die übrigen Geschosse da—
jegen sind in der Regel mit unterhalb vervutzten Valkendecken
m versehen.
Die Dachstühle sind in der Regel ans Holz herzustellen.
Zur Eindeckung der Dächer ist ein fenersicheres und wetterbestän—
diges Material zu verwenden. Hierbei ist demjenigen Material
der Vorzug zu geben, welches sich in der betreffenden Gegend
zrfahrungsmäßig bereits seit längerer Zeit bewährt hat und
zu dessen Eindeckung sachkundige Handwerker zur Verfügung
tehen.
Ueber“
er Gebänudent
Onn beträgt.
Die äußeren Treppen und die Kellertreppen siud massiv aus⸗
zuführen. Die übrigen Treppen können aus Halz hergestellt
verden, sind alsdann aber unterhalb, einschließlich der Podeste,
vie Balkendecken zu verputzen. Die Treppenhäuser sind in allen
heschossen, einschließlich des Dachgeschosses, mit massiven, min—
destens einen Stein starken Wänden zu umgeben und im Dach—
eschoß mit einer unterhalb geputzten, oberhalb durch Lehm-, bezw.
sypsestrich geschützten Balkendecke, ober in anderer Art feuersicher
abzuschließen.
3.Gebäude mit einem Geschoß, bezw. zwei oder
mehr Geschossen über dem Keller, bei einer Baufumme
on mehr als 320000, aber von höchstens 300 000 Mark.
Zämmitliche Wände sind massiv herzustellen; ausnahmsweise ist
Dr für untergeordnete und nicht belastete Innenwände die
B endumg, von Drahtputz, Eisenfachwerk und ähnlichen feuer—
icheren Konstruktionen 3ulässig.
Diese Bestimmungen sind auch in Buchform in eleganter Aus⸗
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tattung im Verlage von Wilhelin Einste Solm in Berlin zum PVreise
onu Meef. 1150 erschienen
Abgesehen vom Kellergeschoß, sind bei dieser Gebäudegruppe
zuch sämmtliche Flure und Treppenhäuser, gleichviel ob die Treppen
his in den Dachboden führen, oder bereits im obersten Geschoß
enden, zu überwölben. Die Anwendung eiserner Träger ist dabei
hunlichst zu beschränken.
Für die Dächer gelten die unter Agegebenen Be—
timmungen.
Die Haupttreppen sind durchweg massiv, entweder aus Hau—
tein oder gemauert, auszuführen; die Nebentreppen können aus
Holz mit unterer Verputzuug oder aus Eisen hergestellt werden.
Das Tachgeschoß ist entweder mit einem Gypöestrich
»der einem sonstigen, unverbrennlichen Fußboden zu versehen.
dölzerne Fußböden sind nur für die im Dachgeschosse etwa
inzurichtenden Geschäfts- und Wohnräume, sowie Aktendepots
ulässig.
. Gebäude mit zwei oder mehr Geschossen über dem
deller, bei einer Bausummme von mehr als 300000 Mek.
Bezüglich der Wände gelten die für Gruppe 13 gegebenen
Bestimmuugen.
Es sind nicht nur die Flure und Treppenhäuser, sondern
n der Regel auch sämmtliche übrigen Räume zu überwölben,
zezw. in Stein und Eisen, oder in anderer Art fenersicher zu
iberdecken; Holzbalkendecken sind zulässig, wenn die Beschaffung
rockenen, gesunden Holzes für den Bau gesichert ist.
Bezüglich der Dächer gelten die unter A gegebenen Be—
stimmungen.
Ueberhängende Dächer sind bei dieser Gebäudegruppe in der
Regel ausgeschlossen.
Sämmitliche durchgehende Treppen sind massiv, entweder von
danstein oder gemauert und zwar thunlichst ohne Verwendung
eiserner Träger auszuführen. Nur die innerhalb einzelner Ränme
zur Herstellung von Verbindungen nach Zwischenböden, Galerien
4. dergl. erforderlichen Treppen können aus Holz oder Eisen ge—
ertigt werden.
Für die Herstellung des Dachfußbodens gelten die unter 13
iegebenen Bestimmungen.
Abschnitt III. Besondere Bestimmungen für einzelne
Bebäudearten, ohne Rücksicht auf die Höhe der
Baukosten.
I. Kirchen. Für Kirchen empfiehlt sich eine dauerhafte
Bauart unter Wahrung der durch die Beschränktheit der Bau—
uit αιαα ledingteu Einfachheit.
Miassiphau mit gewölbter Decke ist nur dann zu wählen,
venu alle Baupflichtigen und — soweit Staatsmittel in Anspruch
genommen werden — die zuständigen Stäatsbehörden hiermit
einverstanden sind. Anderenfalls können, unabhängig von den
Raumbemessungen und der Kirchgängerzahl, Holzdecken zur Aus—
ührung gelangen. Interimistische Vauten können mit Zu⸗
timmung der betheiliagten Minister in Fachweyk ausgeführt
verden.
B Pfarr- und Schulhäuser auf dem Lande und in
leineren Städten. Die unter II Agegebenen Vorschriften
ind, soweit die Umstände es gestatten, zu befolgen. Bei Unzu—
änglichkeit der erforderlichen Baumittel kann 'don diefen Ve—
timmungen, sofern nicht Ortspolizei-Vorschriften u. derel. ent—
zegenstehen, in folgender Weise abgewichen werden:
Säöärmmitliche Wände dürfen in ausgemanertem Fachwerk, er⸗
orderlichenfalls im Aeußeren mit Dadziegel- oder Schicferbe⸗
leidung hergestellt werden, namentlich da, wo diese Bauart orts-
iblich ist und sich bewährt hat.
Decken, auch über dem Kellergeschoß, dürfen in Holz her—
gestellt werden.
G. Museen, Bibliothek- und Archivgebäude. Sämmt—
liche Räume aller Geschosse find zu überwölben, oder in Stein
und Eisen, bezw. in auderer Art, fenersicher zu überdecken.
Innerhalb der Magazinräume können die zur Verbindung
)er Zwischengeschosse mil einander dienenden Trebpen aus Eifen
vergestellt werden.
Dienstwohnungen dürfen in diesen Gebäuden nur dann an—
gcordnet werden, wenn sie von den Sammlungsräumen und den
»azu gehörigen Vorräumen, Treppengufgängen m. f.w durch
nassive, undurchbrochene Wände und fenersichere Decken geschieden
ind, außerdem durch Vermittelung eines befoüderen Awischenflures
ugänglich sind.
Nach Maaßgabe der vorstehend aufgeführten Bestimmungen
st guch hinsichtlich der Räume zu verfahren, in denen fsich
die Feuerstellen und Kohlenlagerplätze für die Centralheizungen
»efinden. Diese Räume sind außerdem gegen den Zwischen—
lur durch feuersichere, selbstthätig züufallende Thren Wbumclicken