Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 53, Bd. 12, 1893)

Kestimmungen über die Bauart der von der Staats Bauverwaltung auszuführenden Gebäude ꝛc. 
Zestimmungen über die Lauart der von der 
5taats-Banverwalkung auszuführenden Ge— 
bände, unter besonderer Berüchsichtigung der 
Verkehrssicherheit. *) 
Oer preußische Minister der öffentlichen Arbeiten hat unter'm 
November 1882 nachstehendes Regulativ erlassen: 
Abschnitt J. Geltungsbereich. 
Die nachtolgenden, mit den betheiligten Herren Ressort— 
Shefs pvereinbarten Bestimmungen sind bei allen Bauten, deren 
Andführung oder Ueberwachung der Staatsbauverwaltung be— 
timmungswäßig ebliegt, zur Anwendung zu bringen. Sie gelten 
n der Regel füͤr die Bauten alter Ressorts, gleichviel cb die 
osten ganz oder nur theilweise aus Staatsfonds gedeckt werden 
— desgleichen für solche Bauten, deren Kosten aus Stiftungs— 
ionds getragen werden, welche unter Staatsverwaltung stehen. 
Für Kirchen-, Pfarr- und Schulbanten, zu welchen aus 
dem Patronatsbaufonds oder dem Allerhöchsten Dispositions— 
fonds bei der General-Staatskasse Beiträge gewährt werden, 
wird die Anwendung der Bestimmungen nicht unbedingt gefordert, 
aber insoweit empfohlen, als die Unistände des einzelnen Falles, 
nsbesondere die Leistungsfähigkeit der Betheiligten, es ge— 
itatten. 
Allch wird der Umfaug einer etwaigen fiskalischen Baupflicht 
durch diese Bestimmungen in keiner Weise berührt. 
Mit dieser Maaßgabe sind die Bestimmungen bei Neubauten 
in vollem Umfange, bei Um- und Erweitcrungsbauten dagegen 
nur insoweit zu berücksichtigen, als dies nach Lage der Verhält— 
nisse für nothwendig zu ercchten ist. Etwa weiter gehende Vor— 
schristen in örtlichen, bau- und fenerpolizeilichen Verordnungen 
sind gleichzeitig zu beachten. 
Abschnitt JIJ. Banart im Allgemeinen. 
XA. Gebäude mit einem Geschoß oder zwei Ge— 
schossen über dem Rehler, bei einer Bausumme von 
öchstens 55000 Mark. Die Außen- und Inneuwände sind 
under Regel massiv herzustellen. Abgesehen vom Kellergeschoß, 
önnen untergeordnete und nicht belastete Scheidewände von 
vöchstens 5,60 un Länge in ausgemauertem dolzfachwerk oder 
zus doppelten Brettern, bezw. aus Bohlen, nit heidereiti em 
nohrputz errichtet werden. 
Für Gebäude, welche, abgesehen vom Keller und Dach— 
seschoß, nur aus einem Erdgeschoß bestehen, darf ausnahmsweise 
yon massiver Bauart für die Außen- und Innenwände theilweise 
»der ganz Abstand geuommen werden. 
Die Kellergeschosse sind massiv, thunlichst unter Vermeidung 
non eisernen Trägern, zu überwölben; die übrigen Geschosse da— 
jegen sind in der Regel mit unterhalb vervutzten Valkendecken 
m versehen. 
Die Dachstühle sind in der Regel ans Holz herzustellen. 
Zur Eindeckung der Dächer ist ein fenersicheres und wetterbestän— 
diges Material zu verwenden. Hierbei ist demjenigen Material 
der Vorzug zu geben, welches sich in der betreffenden Gegend 
zrfahrungsmäßig bereits seit längerer Zeit bewährt hat und 
zu dessen Eindeckung sachkundige Handwerker zur Verfügung 
tehen. 
Ueber“ 
er Gebänudent 
Onn beträgt. 
Die äußeren Treppen und die Kellertreppen siud massiv aus⸗ 
zuführen. Die übrigen Treppen können aus Halz hergestellt 
verden, sind alsdann aber unterhalb, einschließlich der Podeste, 
vie Balkendecken zu verputzen. Die Treppenhäuser sind in allen 
heschossen, einschließlich des Dachgeschosses, mit massiven, min— 
destens einen Stein starken Wänden zu umgeben und im Dach— 
eschoß mit einer unterhalb geputzten, oberhalb durch Lehm-, bezw. 
sypsestrich geschützten Balkendecke, ober in anderer Art feuersicher 
abzuschließen. 
3.Gebäude mit einem Geschoß, bezw. zwei oder 
mehr Geschossen über dem Keller, bei einer Baufumme 
on mehr als 320000, aber von höchstens 300 000 Mark. 
Zämmitliche Wände sind massiv herzustellen; ausnahmsweise ist 
Dr für untergeordnete und nicht belastete Innenwände die 
B endumg, von Drahtputz, Eisenfachwerk und ähnlichen feuer— 
icheren Konstruktionen 3ulässig. 
Diese Bestimmungen sind auch in Buchform in eleganter Aus⸗ 
9 4 ß J 3 * — J J “a 
tattung im Verlage von Wilhelin Einste Solm in Berlin zum PVreise 
onu Meef. 1150 erschienen 
Abgesehen vom Kellergeschoß, sind bei dieser Gebäudegruppe 
zuch sämmtliche Flure und Treppenhäuser, gleichviel ob die Treppen 
his in den Dachboden führen, oder bereits im obersten Geschoß 
enden, zu überwölben. Die Anwendung eiserner Träger ist dabei 
hunlichst zu beschränken. 
Für die Dächer gelten die unter Agegebenen Be— 
timmungen. 
Die Haupttreppen sind durchweg massiv, entweder aus Hau— 
tein oder gemauert, auszuführen; die Nebentreppen können aus 
Holz mit unterer Verputzuug oder aus Eisen hergestellt werden. 
Das Tachgeschoß ist entweder mit einem Gypöestrich 
»der einem sonstigen, unverbrennlichen Fußboden zu versehen. 
dölzerne Fußböden sind nur für die im Dachgeschosse etwa 
inzurichtenden Geschäfts- und Wohnräume, sowie Aktendepots 
ulässig. 
. Gebäude mit zwei oder mehr Geschossen über dem 
deller, bei einer Bausummme von mehr als 300000 Mek. 
Bezüglich der Wände gelten die für Gruppe 13 gegebenen 
Bestimmuugen. 
Es sind nicht nur die Flure und Treppenhäuser, sondern 
n der Regel auch sämmtliche übrigen Räume zu überwölben, 
zezw. in Stein und Eisen, oder in anderer Art fenersicher zu 
iberdecken; Holzbalkendecken sind zulässig, wenn die Beschaffung 
rockenen, gesunden Holzes für den Bau gesichert ist. 
Bezüglich der Dächer gelten die unter A gegebenen Be— 
stimmungen. 
Ueberhängende Dächer sind bei dieser Gebäudegruppe in der 
Regel ausgeschlossen. 
Sämmitliche durchgehende Treppen sind massiv, entweder von 
danstein oder gemauert und zwar thunlichst ohne Verwendung 
eiserner Träger auszuführen. Nur die innerhalb einzelner Ränme 
zur Herstellung von Verbindungen nach Zwischenböden, Galerien 
4. dergl. erforderlichen Treppen können aus Holz oder Eisen ge— 
ertigt werden. 
Für die Herstellung des Dachfußbodens gelten die unter 13 
iegebenen Bestimmungen. 
Abschnitt III. Besondere Bestimmungen für einzelne 
Bebäudearten, ohne Rücksicht auf die Höhe der 
Baukosten. 
I. Kirchen. Für Kirchen empfiehlt sich eine dauerhafte 
Bauart unter Wahrung der durch die Beschränktheit der Bau— 
uit αιαα ledingteu Einfachheit. 
Miassiphau mit gewölbter Decke ist nur dann zu wählen, 
venu alle Baupflichtigen und — soweit Staatsmittel in Anspruch 
genommen werden — die zuständigen Stäatsbehörden hiermit 
einverstanden sind. Anderenfalls können, unabhängig von den 
Raumbemessungen und der Kirchgängerzahl, Holzdecken zur Aus— 
ührung gelangen. Interimistische Vauten können mit Zu⸗ 
timmung der betheiliagten Minister in Fachweyk ausgeführt 
verden. 
B Pfarr- und Schulhäuser auf dem Lande und in 
leineren Städten. Die unter II Agegebenen Vorschriften 
ind, soweit die Umstände es gestatten, zu befolgen. Bei Unzu— 
änglichkeit der erforderlichen Baumittel kann 'don diefen Ve— 
timmungen, sofern nicht Ortspolizei-Vorschriften u. derel. ent— 
zegenstehen, in folgender Weise abgewichen werden: 
Säöärmmitliche Wände dürfen in ausgemanertem Fachwerk, er⸗ 
orderlichenfalls im Aeußeren mit Dadziegel- oder Schicferbe⸗ 
leidung hergestellt werden, namentlich da, wo diese Bauart orts- 
iblich ist und sich bewährt hat. 
Decken, auch über dem Kellergeschoß, dürfen in Holz her— 
gestellt werden. 
G. Museen, Bibliothek- und Archivgebäude. Sämmt— 
liche Räume aller Geschosse find zu überwölben, oder in Stein 
und Eisen, bezw. in auderer Art, fenersicher zu überdecken. 
Innerhalb der Magazinräume können die zur Verbindung 
)er Zwischengeschosse mil einander dienenden Trebpen aus Eifen 
vergestellt werden. 
Dienstwohnungen dürfen in diesen Gebäuden nur dann an— 
gcordnet werden, wenn sie von den Sammlungsräumen und den 
»azu gehörigen Vorräumen, Treppengufgängen m. f.w durch 
nassive, undurchbrochene Wände und fenersichere Decken geschieden 
ind, außerdem durch Vermittelung eines befoüderen Awischenflures 
ugänglich sind. 
Nach Maaßgabe der vorstehend aufgeführten Bestimmungen 
st guch hinsichtlich der Räume zu verfahren, in denen fsich 
die Feuerstellen und Kohlenlagerplätze für die Centralheizungen 
»efinden. Diese Räume sind außerdem gegen den Zwischen— 
lur durch feuersichere, selbstthätig züufallende Thren Wbumclicken
	        
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