Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 58, Bd. 17, 1898)

Mittheilungen aus der Praxis. —-Kritik über den Gesetzentwurf betreffend die Sicherung der Bauforderungen. 
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in obiger Weise. Wollen wir J finden, wenn uns E und W 
jekannt sind, so ist dies dasselbe, als wollten wir aus dem 
ersten Zahlenbeispiel von oben die 50 finden, wenn uns die 
..* 2 v. W. 
200 und die 2 bekannt sind, also: 50 — 150 oder I— 5 
uchen wir dagegen Wu(also die Zahl 2), so ergiebt sich 
100 J 
—16800 
2859 oder We 
Ist also J eines Gaßnerschen Trockenelements — 1151 
Amp., E — 1,ꝛe Volt, so beträat der Widerstand nach obiger 
Formel: 
W — — 7 — Oob - —— u. s. w 
Hieraus ergiebt sich die Wichtigkeit des Ohmschen Ge— 
setzes. Zur Messung von J und E bedient man sich der 
Ampéremeter oder Strommesser und der Voltmeter oder Span— 
nungsmesser. Auf Grund der dadurch festgestellten Angaben 
ist man mit Hilfe des Ohmschen Gesetzes immer im Stande, 
den Werechnerisch, wie oben angezeigt, zu ermitteln. 
Nehmen wir zum Schluß an, es lasse Jemand täglich 12 
Hlühlampen von 16 Normalkerzen 5 Stunden lang leuchten, 
so verbrauchen dieselben à O0,5 Ampöéres bei 110 Volt, das 
sind 12 )0,6 Amp. N 110 Volt — 660 WVoltampöres 
»der auch Watt genannt. Dieselben werden während 5 Stunden 
gebraucht, das sind 65 Hektowatt 5 Stunden — 33,0 
Hektowattstunden. Das ist der summarische Inbegriff aller 
geleisteten elektrischen Arbeit, die man in der Technik als 
„Elektricitätsmenge“ bezeichnet. Zur Messung dieser dienen 
jetzt allgemein die Wattstundenzähler. 
yypothekarisch geschützt: der Baustellenverkäufer, die Bauhand 
verker und die Baugeldgeber. In den Kreisen der Berliner 
Lieferanten befürchtet man nun, daß im Falle der Annahme 
des Entwurfs bei jeder Zwangsversteigerung eines Neubaus 
zunächst die Lieferanten mit ihren-Forderungen ausfallen 
vürden. Wie eine Korrespondenz aus sicherster Quelle erfährt, 
sind deshalb unter den Baulieferanten Bestrebungen im Werke, 
die Interessentenvereine zu thatkräftiger Bewegung gegen den 
Entwurf in seiner jetzigen Fassung zu veranlassen. 
Kritik über 
den Gesehentwurf, betreffend die Sicherung 
der Bauforderungen. 
Der in der vorigen Nummer abgedruckte Gesetzentwurf soll 
rachstehend einer Kritik unterzogen werden, welche wir in der 
„Berliner Gerichts-Zeitung“ aus der Feder eines erfahreren Ju— 
isten finden. Vorweg sei bemerkt, daß die Arbeit eine durch— 
aus sorgfältige ist, deren Verfasser bemüht gewesen sind, alle 
yorhandenen Hilfsmittel zu verwerthen.“) Ein selbstständiges 
Werk ist auf diese Weise entstanden, dessen wohlwollendes Ziel 
zahin gerichtet ist, den Bauhandwerkern an denjenigen Werthen, 
velche durch ihre Aufwendungen und Arbeiten auf einem bisher 
inbebauten Grundstück hergestellt worden sind, eine mit hypothe— 
arischem Pfand ausgestattete Sicherung zu gewähren. Man 
möge dabei den Erfahrungssatz im Gedächtniß behalten und bei 
der Beurtheilung des Entwurfs stets berücksichtigen, daß mit 
iner ohne eigene Thätigkeit gewährten Sicherung die Vorsicht 
gemindert wird. Weiter ist unvermeidlich mit der Bevorzugung 
hes einen die Beschränkung des anderen verbunden. 
Nachstehend wird der Gesetzentwurf seinem Inhalt nach 
hargestellt werden bei wörtlicher Mittheilung der wesentlichsten 
Bestimmungen: 
Wenn die Regierung des betreffenden deutschen Gliedstaates 
zu der Auffassung des Verkehrs in cinem örtlich begrenzten 
Bezirk einer oder mehreren Gemeinden, bezw. eines Gemeinde— 
heils gelangt ist, daß daselbst die Errichtung von Neubauten 
im größerem Umfange zu erwarten stehe, so ist durch landes— 
yjerrliche Verordnung das in Vorschlag gebrachte Gesetz, be— 
reffend die Sicherung der Bauforderungen, in Wirksomkeit zu 
etzen. 
8 1. Durch landesherrliche Verordnung kann angeordnet 
werden, daß für einzelne Gemeinden oder Theile von Ge— 
meinden, in welchen die Errichtung von Neubauten in grö— 
ßerem Umfange zu erwarten ist (NReubaubezirke), eine Siche⸗ 
rung der Bauforderungen nach den Vorschriften dieses Ge— 
setzes stattzufinden hat. 
Man wird sich zunächst damit zu befreunden haben, daß 
ine Beurtheilung, ob eine umfangreiche Bauthätigkeit sich ent⸗ 
vickeln werde, und eine Bestimmung über die Abgrenzung der 
Neubaubezirke ohne eine gesetzlich gesicherte Anhörung der Grund— 
igen/hümer oder der Gemeindebehoͤrden stattfinden soll. 
Soweit eine Steuerfreiheit zusteht, ist auch eine Freiheit 
»on dem Gesetz gewährt. 
8 24. Auf Grundstücke des Fiskus und solche Grundstücke, 
velche einem dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahnunter- 
rehmen gewidmet sind, sowie auf Grundstücke, welche nach 
andesherrlicher Verordnung ein Grundbuchblatt nur auf Antrag 
erhalten, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine An— 
vendung. 
Das Gleiche gilt von den Grundstücken eines Landesherrn 
ind den Grundstücken, welche zum Hausgut oder Familiengut 
iner landesherrlichen Familie, der Fürstlichen Familie Hohen— 
‚ollern oder der Familie des vormaligen Hannoverschen und 
Zurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen 
Fürstenhauses gehören. 
Hiergegen wird kein Bedenken anzuregen sein, weil ein Ver—⸗ 
lust betheiligter Bauhandwerker ausgeschlossen erscheint. 
Daß die landesherrliche Verordnung gänzlich oder für ein— 
‚elne Gebietstheile niemals aufgehoben werden kann, ist im 8 28 
des Gesetzes vorgesehen. 
8 23. Wird die landesherrliche Verordnung (8 1) zurück— 
genommen, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes nur noch 
Mittheilungen aus der Praris. 
Bauschule Zerbst. In der nächsten Zeit feiert diese 
imsichtig geleitete und wohl renommirte Anstalt das Fest 
hres 10jährigen Bestandes, wozu eine rege Betheili— 
gung früherer Schüler in Aussicht genommen wird. Es 
wäre zu wünschen, wenn dieser Aufforderung, worüber wir im 
Annoncentheil dieser Nummer nähere Angaben veröffentlichen, 
eine möglichst große Ziffer von früheren Zöglingen nach— 
kommen wollte, damit diese Feier, für deren würdige Aus— 
führung viele Vorbereitungen getroffen werden, gerade in jenen 
Kreisen, welche ihre Ausbildung dieser Schule verdanken. 
vürdige Vertretung findet. 
Die Bauthätigkeit in Berlin war im verflossenen 
Jahre recht umfangreich. Der örtlichen Straßenpolizei, Ab— 
theilung J. haben nicht weniger als 2228 Hochbauentwürfe 
oborgelegen. Außerdem wurden geprüft 515 Entwürfe (gegen 
321 im Jahre voeher) zu Kleinbahnen, Neu- oder Erweite— 
rungsaulagen, zu Neueintheilungen und Pflasterungen von 
Straßen und Plätzen, zu Feststellungen, Fluchtlinien ꝛc. Von 
den 2228 Hochbauentwürfen wurden nur 136 abgelehnt, zu— 
meist, weil es sich um Errichtung von Wohnhäusern an noch 
nicht regulirten Straßen handelte. Die Prüfung der meisten 
Entwürfe (93 v. H.) nahm noch nicht drei Wochen in 
Anspruch. — 
Die vom preußischen Justizministerium veröffentlichten 
Entwürfe eines Reichsgesetzes über die Sicherung der Bau— 
forderungen und eines preußischen Ausführungsgesetzes 
hjaben in den Kreisen der Berliner Baulieferanten, namentlich 
der Nutzholzhändler, der Eisenkonstruktionsbranche und der 
Stein-, Cement und Mörtellieferanten, Beunruhigung hervor— 
zerufen. Während für die Unternehmer des Bauwerks oder 
einzelner Theile und die an der Herstellung des Bauwerks auf 
Grund eines Dienstvertrages Betheiligten eine als Bauhypothek 
zu bezeichnende Sicherungshypothek in der Höhe des Gesammt— 
detrages ihrer Forderungen eingetragen werden soll, geht der 
Entwurf in Bezug auf die Lieferanten von der Voraussetzung 
aus, daß diese trotz der ihnen im Falle der Annahme des 
Entwurfs bereiteten Erschwerungen „auch in Zukunft in der 
Lage sein werden, sich in ausreichender Weise zu sichern.“ 
Wenn der Entwurf Gesetz wird, so sind folgende Personen 
*) Das ist vom rein juristischen Standpunkte aus zu verstehen. 
Die Red.
	        
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