Mittheilungen aus der Praxis. —-Kritik über den Gesetzentwurf betreffend die Sicherung der Bauforderungen.
29
in obiger Weise. Wollen wir J finden, wenn uns E und W
jekannt sind, so ist dies dasselbe, als wollten wir aus dem
ersten Zahlenbeispiel von oben die 50 finden, wenn uns die
..* 2 v. W.
200 und die 2 bekannt sind, also: 50 — 150 oder I— 5
uchen wir dagegen Wu(also die Zahl 2), so ergiebt sich
100 J
—16800
2859 oder We
Ist also J eines Gaßnerschen Trockenelements — 1151
Amp., E — 1,ꝛe Volt, so beträat der Widerstand nach obiger
Formel:
W — — 7 — Oob - —— u. s. w
Hieraus ergiebt sich die Wichtigkeit des Ohmschen Ge—
setzes. Zur Messung von J und E bedient man sich der
Ampéremeter oder Strommesser und der Voltmeter oder Span—
nungsmesser. Auf Grund der dadurch festgestellten Angaben
ist man mit Hilfe des Ohmschen Gesetzes immer im Stande,
den Werechnerisch, wie oben angezeigt, zu ermitteln.
Nehmen wir zum Schluß an, es lasse Jemand täglich 12
Hlühlampen von 16 Normalkerzen 5 Stunden lang leuchten,
so verbrauchen dieselben à O0,5 Ampöéres bei 110 Volt, das
sind 12 )0,6 Amp. N 110 Volt — 660 WVoltampöres
»der auch Watt genannt. Dieselben werden während 5 Stunden
gebraucht, das sind 65 Hektowatt 5 Stunden — 33,0
Hektowattstunden. Das ist der summarische Inbegriff aller
geleisteten elektrischen Arbeit, die man in der Technik als
„Elektricitätsmenge“ bezeichnet. Zur Messung dieser dienen
jetzt allgemein die Wattstundenzähler.
yypothekarisch geschützt: der Baustellenverkäufer, die Bauhand
verker und die Baugeldgeber. In den Kreisen der Berliner
Lieferanten befürchtet man nun, daß im Falle der Annahme
des Entwurfs bei jeder Zwangsversteigerung eines Neubaus
zunächst die Lieferanten mit ihren-Forderungen ausfallen
vürden. Wie eine Korrespondenz aus sicherster Quelle erfährt,
sind deshalb unter den Baulieferanten Bestrebungen im Werke,
die Interessentenvereine zu thatkräftiger Bewegung gegen den
Entwurf in seiner jetzigen Fassung zu veranlassen.
Kritik über
den Gesehentwurf, betreffend die Sicherung
der Bauforderungen.
Der in der vorigen Nummer abgedruckte Gesetzentwurf soll
rachstehend einer Kritik unterzogen werden, welche wir in der
„Berliner Gerichts-Zeitung“ aus der Feder eines erfahreren Ju—
isten finden. Vorweg sei bemerkt, daß die Arbeit eine durch—
aus sorgfältige ist, deren Verfasser bemüht gewesen sind, alle
yorhandenen Hilfsmittel zu verwerthen.“) Ein selbstständiges
Werk ist auf diese Weise entstanden, dessen wohlwollendes Ziel
zahin gerichtet ist, den Bauhandwerkern an denjenigen Werthen,
velche durch ihre Aufwendungen und Arbeiten auf einem bisher
inbebauten Grundstück hergestellt worden sind, eine mit hypothe—
arischem Pfand ausgestattete Sicherung zu gewähren. Man
möge dabei den Erfahrungssatz im Gedächtniß behalten und bei
der Beurtheilung des Entwurfs stets berücksichtigen, daß mit
iner ohne eigene Thätigkeit gewährten Sicherung die Vorsicht
gemindert wird. Weiter ist unvermeidlich mit der Bevorzugung
hes einen die Beschränkung des anderen verbunden.
Nachstehend wird der Gesetzentwurf seinem Inhalt nach
hargestellt werden bei wörtlicher Mittheilung der wesentlichsten
Bestimmungen:
Wenn die Regierung des betreffenden deutschen Gliedstaates
zu der Auffassung des Verkehrs in cinem örtlich begrenzten
Bezirk einer oder mehreren Gemeinden, bezw. eines Gemeinde—
heils gelangt ist, daß daselbst die Errichtung von Neubauten
im größerem Umfange zu erwarten stehe, so ist durch landes—
yjerrliche Verordnung das in Vorschlag gebrachte Gesetz, be—
reffend die Sicherung der Bauforderungen, in Wirksomkeit zu
etzen.
8 1. Durch landesherrliche Verordnung kann angeordnet
werden, daß für einzelne Gemeinden oder Theile von Ge—
meinden, in welchen die Errichtung von Neubauten in grö—
ßerem Umfange zu erwarten ist (NReubaubezirke), eine Siche⸗
rung der Bauforderungen nach den Vorschriften dieses Ge—
setzes stattzufinden hat.
Man wird sich zunächst damit zu befreunden haben, daß
ine Beurtheilung, ob eine umfangreiche Bauthätigkeit sich ent⸗
vickeln werde, und eine Bestimmung über die Abgrenzung der
Neubaubezirke ohne eine gesetzlich gesicherte Anhörung der Grund—
igen/hümer oder der Gemeindebehoͤrden stattfinden soll.
Soweit eine Steuerfreiheit zusteht, ist auch eine Freiheit
»on dem Gesetz gewährt.
8 24. Auf Grundstücke des Fiskus und solche Grundstücke,
velche einem dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahnunter-
rehmen gewidmet sind, sowie auf Grundstücke, welche nach
andesherrlicher Verordnung ein Grundbuchblatt nur auf Antrag
erhalten, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine An—
vendung.
Das Gleiche gilt von den Grundstücken eines Landesherrn
ind den Grundstücken, welche zum Hausgut oder Familiengut
iner landesherrlichen Familie, der Fürstlichen Familie Hohen—
‚ollern oder der Familie des vormaligen Hannoverschen und
Zurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen
Fürstenhauses gehören.
Hiergegen wird kein Bedenken anzuregen sein, weil ein Ver—⸗
lust betheiligter Bauhandwerker ausgeschlossen erscheint.
Daß die landesherrliche Verordnung gänzlich oder für ein—
‚elne Gebietstheile niemals aufgehoben werden kann, ist im 8 28
des Gesetzes vorgesehen.
8 23. Wird die landesherrliche Verordnung (8 1) zurück—
genommen, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes nur noch
Mittheilungen aus der Praris.
Bauschule Zerbst. In der nächsten Zeit feiert diese
imsichtig geleitete und wohl renommirte Anstalt das Fest
hres 10jährigen Bestandes, wozu eine rege Betheili—
gung früherer Schüler in Aussicht genommen wird. Es
wäre zu wünschen, wenn dieser Aufforderung, worüber wir im
Annoncentheil dieser Nummer nähere Angaben veröffentlichen,
eine möglichst große Ziffer von früheren Zöglingen nach—
kommen wollte, damit diese Feier, für deren würdige Aus—
führung viele Vorbereitungen getroffen werden, gerade in jenen
Kreisen, welche ihre Ausbildung dieser Schule verdanken.
vürdige Vertretung findet.
Die Bauthätigkeit in Berlin war im verflossenen
Jahre recht umfangreich. Der örtlichen Straßenpolizei, Ab—
theilung J. haben nicht weniger als 2228 Hochbauentwürfe
oborgelegen. Außerdem wurden geprüft 515 Entwürfe (gegen
321 im Jahre voeher) zu Kleinbahnen, Neu- oder Erweite—
rungsaulagen, zu Neueintheilungen und Pflasterungen von
Straßen und Plätzen, zu Feststellungen, Fluchtlinien ꝛc. Von
den 2228 Hochbauentwürfen wurden nur 136 abgelehnt, zu—
meist, weil es sich um Errichtung von Wohnhäusern an noch
nicht regulirten Straßen handelte. Die Prüfung der meisten
Entwürfe (93 v. H.) nahm noch nicht drei Wochen in
Anspruch. —
Die vom preußischen Justizministerium veröffentlichten
Entwürfe eines Reichsgesetzes über die Sicherung der Bau—
forderungen und eines preußischen Ausführungsgesetzes
hjaben in den Kreisen der Berliner Baulieferanten, namentlich
der Nutzholzhändler, der Eisenkonstruktionsbranche und der
Stein-, Cement und Mörtellieferanten, Beunruhigung hervor—
zerufen. Während für die Unternehmer des Bauwerks oder
einzelner Theile und die an der Herstellung des Bauwerks auf
Grund eines Dienstvertrages Betheiligten eine als Bauhypothek
zu bezeichnende Sicherungshypothek in der Höhe des Gesammt—
detrages ihrer Forderungen eingetragen werden soll, geht der
Entwurf in Bezug auf die Lieferanten von der Voraussetzung
aus, daß diese trotz der ihnen im Falle der Annahme des
Entwurfs bereiteten Erschwerungen „auch in Zukunft in der
Lage sein werden, sich in ausreichender Weise zu sichern.“
Wenn der Entwurf Gesetz wird, so sind folgende Personen
*) Das ist vom rein juristischen Standpunkte aus zu verstehen.
Die Red.