Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 58, Bd. 17, 1898)

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Verfahren zur Imprägnirung von Holz u. s. w. — Entscheidungen, 
sorgfaltig gar getrocknet, dann in feuchte Erde gelegt, noch mehr 
an Erhartung, bezw. Festigkeit, zugenommen haben. 
Der Härtegrad der im Holzkorper vorgenommenen Ver— 
bindungen nimmt durch immerwährende Aufnahme von Kohlen— 
säure aus der Luft, auch bei Verwendung derart imprägnirter 
Holzer im Freien, d. h. außerhalb der Erde, stets zu. 
Nachdem jede Fäulnißentwickelung durch vorbeschriebene 
Prozeßdurchführung unmöglich gemacht wurde, wird, da den 
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rungspilzen) eine zusagende Nahrung nicht mehr geboten ist, 
dadurch „der Verwesung“ sozusagen der Boden unter den Füßen 
veggezogen. Die Verwesung ist der letzte Zersetzungsprozeß, 
durch den organische Körper in organische Materien zurückae— 
führt werden. 
Dieser Prozeß kann ohne Gegenwart von Luft nicht mehr 
vor sich gehen; er wird durch Feuchtigkeit, Anwesenheit von 
Alkalien und Vorhandensein faulender Körper wesentlich gefördert, 
dagegen durch fäulnißwidrige Mittel, besonders Säuren und 
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außerdem ein schon wichtiger Faktor, die Verwendung von Chlor— 
ralcium, kommt, welches nicht bloß in seiner Eigenschaft schützend 
gegen jede Flammenverbreitung in sehr ausgiebiger Weise wirkt, 
sondern auch dazu beiträgt, die Zersetzung des kohlensauren 
Ammoniaks herbetzuführen. 
Um dem bei vorbeschriebenen Imprägnirungsverfahren mit 
perwendeten Chlorcalcium seine hygroskopische Eigenschaft zu ent— 
ziehen, wird bei Verfahren J wie IIein Zusatz von schwefel saurer 
Thonerde in Verwendung gebracht, welche das zerfließende Salz 
von salzsaurem Kalk bindet, während der noch verwendete Actz- 
talk in kohlensauren Kalk übergeführt wird. 
Nur der bestimmte Mischungs-, bezw. Lösungsprozentsatz 
und die daraus erfahrungsgemäß bedungene Reihenfolge der 
Lösungsverwendungen mit spezieller Beiziehung der schwefelsauren 
Thonerde sind es, welche dazu beitragen, daß es ermöglicht war, 
dem Holze diejenigen Eigenschaften so zu verleihen, wie sie 
Herr Professor Dr. Weiß in seinem Gutachten nachzuweisen 
vermochte. 
So ist nicht bloß der Charakter der erschwerten Entzünd— 
lichkeit und totalen Unverweslichkeit des Holzes erreicht, sondern 
diese Behandlungsweisen bieten einen noch weileren und sehr 
lohnenden Vortheil zur finanziellen Ausnußung für eine neue 
Art der Holzverwerthung in der Industrie, und zwar durch den 
mittels dieser Imprägnirungsverfahren hervorgeruͤfenen und er— 
zielten herrlichen, grüngräuen, antikisirenden, durch Politur 
erreichten, metallisch ieuchtenden Farbenton.“) Die Farbe wird 
hauptsächlich bei den Laubhölzern erreicht und sie ist um so 
dunkler, je mehr die betreffende Laubholzsorte Gerbstoff enthält, 
weshalb die Eiche bei diesen zwei Impräanirunasverfahren den 
dunkelsten Farbenton annimmt, 
Die schöuste marmorirte Farbe erreicht die Erle, während 
die Buche im polirten Zustande den Ton eines antiken Eichen⸗ 
holzes zeigt. Sehr zarten, grüngrauen Ton erhalten die Ahorn⸗ 
arten und die Birke. Birke und Ahornarten gleichen sich eben 
darin, daß ihr Holzkörper nach der Pflanzenphysiologie fast nur 
aus Splintholz besteht, weshalb bei denselben anch die Im— 
vrägnirungsvornahmen am raschesten beendet sind. 
Vor Allem aber ist es die Struktur des Holzes, das Mehr⸗ 
oder Mindervorhandenfein der Poren (Gefäße), der Markstrahlen, 
welche zur Bestimmung des Farbentones, zur Erreichung der 
Härte und einer höheren Elastcität vorwiegend beitragen. 
Je nach dem Quadratdurchmesser der Gefäße, nuuterscheidet 
man weitporige und engporige Hölzer. Jede Baumart hat in 
Bezug auf Vertheilung, Zahl' und Gröͤße der Poren (Gefäße) 
hre Eigenthümlichkeiten. Den Nadelhölzern fehlen die Poren 
Gefäße), dagegen besitzen sie Harzgänge, besonders in den Herbst⸗ 
schichten des Holzes. Vom Mittelpunkte des Stammes aus setzen 
in strahlenförmiger Richtung nach dem Umfange hin Rellenvartien 
durch, die man Mearkstrahlen nennt. 
Jeder neue Jahresring erzeugt auch neue Markstrahlen und 
diese setzen sich spaäͤler durch die künftigen Jahresringe fort. 
Sehr lange und breite Markstrahlen besißen Eiche, Buche, 
Erle, Platane; sehr hohe haben die Erle und Eiche; bei den 
Ahornarten sind sie noch ziemlich laug und zahlreich, aber sehr 
zart, bei den Weichhölzern dagegen sind sie kurz und zart und 
bei den Nadelhölzern schmal und niedriad, aber sehr Zahlreich 
Entscheidungen. 
Das Vermiethen der Wohnungen im eigenen 
Hause ist kein Gewerbe. In dem Vermiethen von Wohnungen 
auf dem eigenen Grundstücke, also in der Thätigkeit, die jeder 
Hauseigenthümer zur wirthschaftlichen Nutzbarmachung seines Be— 
sizthums ausübt, ist nach einer neuen Entscheidung des Reichs— 
gerichts in keinem Falle ein Gewerbebetrieb zu erblicken, sondern 
nur ein Akt der eigenen Vermögensverwaltung. Als praktische 
Folge aus diesem Sabze ergiebt sich, daß der Hauseigenthümer 
trafrechtlich nicht aus 8 230 Abs. 2 Sitr-GeB. zur Verant— 
wortung gezogen werden kann, wenn in Folge unterbliebener 
oder ungeeigneter Beleuchtung der Treppen Jemand zu Schaden 
gekommen ist. In einem solchen Falle hatte die Strafkammer 
den Hauswirth verurtheilt, weil er diejenige Aufmerksamkeit außer 
Acht gelassen habe, zu der er verpflichtet gewesen sei als ein 
Peann, der aus dem Vermiethen seines Zinshauses ein Gewerbe 
nacht. Das Reichsgericht hat dieses Urtheil als unzutreffend 
zufgehoben, weil hier ein Gewerbe gar nicht vorliege. Hieran 
cnüpft der höchste Gerichtshof sodann noch folgende Ausführung: 
„Ein Gewerbe kann hiernach lediglich darin, daß der Haus— 
rigenthümer Wohnungen und andere verfügbare Räume vermiethet, 
licht gefunden werden, obschon keineswegs ausgeschlossen ist, daß 
unter besonderen Umständen Vermiethungen den Charakter einer 
Bewerbehandlung an sich tragen können Dies letztere ist der 
Fall, wenn neben die bloße Vermiethung der Räumlichkeiten und 
die damit verbundene Verwaltungsthätigkei des Vermiethers cine 
anderweite, auf Erwerb gerichtete Thätigkeit tritt, derart, daß in 
der Gesammtheit nicht mehr eine bloße Vermögensbenutzung vorliegt, 
sondern durch eine damit verbundene werbende Thätigkeit die 
Erzielung erhöhter Einnahmen und sonstiger Vortheile bezweckt 
wird. Wann dies zutrifft, bedarf der Feststellung im Einzelfalle, 
wobei namentlich ins Gewicht fallen kann: die Zahl und der 
Umfang der Miethshäuser und der darin vermietheten Wohnungen, 
die Art ihres Erwerbes, das Bestehen eines anderweiten Gewerbes, 
mit dessen Betrieb die Vermiethungen im Zusammenhang stehen, 
auch der Umstand, daß nicht blos die Räume als solche den 
Gegenstand des Miethsvertrages bilden, sondern daneben noch 
Möbel, Betriebskräfte ꝛ2c. mit vermiethet werden.“ Diese Aus— 
führungen ergeben zugleich den Gegensatz zwischen der Thätigkeit 
des Hauseigenthümers und dem gewerbsmäßigen Vermiethen 
möblirter Zimmer. Wer dieses Letztere betreibt, muß sich selbst 
erst durch Eingehung eines Mielhsvertrages in den Besitz der 
erforderlichen Wohnräume setzen, er verwaltet demnach nicht in 
einem Vermögen schon befindliche Bestandttheile, sondern betreibt 
eben ein Gewerbe im eigentlichen Sinne des Wortes. Auf ihn 
findet daher im gegebenen Falle auch 8 230 Abs. 2 StrG.-B.⸗ 
Anwendung. Wichtig ist diese Entscheidung auch in Ansehung 
der allgemeinen Verpflichtung zur Anmeldung eines neu errichteten 
Hewerbebetriebes, die Jemanden, der auf irgend eine Weise ein 
Haus erworben hat und dieses neu vermiethen will, nicht trifft. 
Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei ausdrücklich be— 
merkt, daß die Reichsgerichts-Entscheidung nicht etwa die Straf— 
losigkeit des Hauswirthes au und für sich ausspricht, sondern nur 
die Nichtauwendbarkeit des Abs. 2 des 8 230 Str.G.B., sodaß 
derartige Fälle nach Abs. 1 des 8 230 abzuurtheilen sind. Der 
Unterschied zwischen den beiden Absätzen besteht bekanntlich darin, 
daß nach Abs.l die Verfolgung wegen fahrlässiger Körperver— 
letzung nur auf Antrag des Verletzten eintritt, nach Abs. 2 da— 
— 
nus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Ge— 
werbes besonders verpflichtet war — die Verfolgung ohne Antrag 
des Verletzten (selbst gegen dessen Willen) erfolgt und auf eine 
vöhere Strafe erkannt werden kanun. 
Bestrafungen voun Streikrandalisten wegen Be— 
drohung Nichtstreikender. In Düsseldorf waren drei Dach— 
deckergesellen und ein Zimmerer vor dem Schöffengericht wegen 
Vergehens gegen 8 153 der Gew.Ordnung augeklagt. Der Vor— 
sitzende des Dachdeckerverbandes, Hermann Hüttker, wurde zu 14 
Tagen Gefängniß verurtheilt, weil er einem Nichtstreikenden 
gegenüber gesagt hat: „Wenn ich dich mal kriege, schlage ich dir 
die Knochen kaput!“ Die anderen Angeklagten wurden freigesprochen, 
weil die von ihnen gebrauchten Aeußerungen über nichtstreikende 
Kollegen weder ehrverletzend noch drohend waren. — Vom 
Schöffengericht in Mühlhausen wurde der Maurer G. B. wegen 
Ehrverletung, begangen durch den gegen italienische Streikbrecher 
Jerichteten Zuruf: „Es ist eine Schande wenn Ihr hier arbeilen 
vollt,“ zu einer Woche Gefängniß verurtheilt. Der Staatsau— 
walt hatte einen Monat Gefänguiß beanttagt, der Vercsheidiger 
das niedriaste Strafmaaß von einem Taat Gefänaniß Fpol 
) Es lassen sich bei der Imprägnirungsausführung, jie nach Bedarf 
ve schiedene Farbentöne erzielen
	        
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