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Verfahren zur Imprägnirung von Holz u. s. w. — Entscheidungen,
sorgfaltig gar getrocknet, dann in feuchte Erde gelegt, noch mehr
an Erhartung, bezw. Festigkeit, zugenommen haben.
Der Härtegrad der im Holzkorper vorgenommenen Ver—
bindungen nimmt durch immerwährende Aufnahme von Kohlen—
säure aus der Luft, auch bei Verwendung derart imprägnirter
Holzer im Freien, d. h. außerhalb der Erde, stets zu.
Nachdem jede Fäulnißentwickelung durch vorbeschriebene
Prozeßdurchführung unmöglich gemacht wurde, wird, da den
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rungspilzen) eine zusagende Nahrung nicht mehr geboten ist,
dadurch „der Verwesung“ sozusagen der Boden unter den Füßen
veggezogen. Die Verwesung ist der letzte Zersetzungsprozeß,
durch den organische Körper in organische Materien zurückae—
führt werden.
Dieser Prozeß kann ohne Gegenwart von Luft nicht mehr
vor sich gehen; er wird durch Feuchtigkeit, Anwesenheit von
Alkalien und Vorhandensein faulender Körper wesentlich gefördert,
dagegen durch fäulnißwidrige Mittel, besonders Säuren und
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außerdem ein schon wichtiger Faktor, die Verwendung von Chlor—
ralcium, kommt, welches nicht bloß in seiner Eigenschaft schützend
gegen jede Flammenverbreitung in sehr ausgiebiger Weise wirkt,
sondern auch dazu beiträgt, die Zersetzung des kohlensauren
Ammoniaks herbetzuführen.
Um dem bei vorbeschriebenen Imprägnirungsverfahren mit
perwendeten Chlorcalcium seine hygroskopische Eigenschaft zu ent—
ziehen, wird bei Verfahren J wie IIein Zusatz von schwefel saurer
Thonerde in Verwendung gebracht, welche das zerfließende Salz
von salzsaurem Kalk bindet, während der noch verwendete Actz-
talk in kohlensauren Kalk übergeführt wird.
Nur der bestimmte Mischungs-, bezw. Lösungsprozentsatz
und die daraus erfahrungsgemäß bedungene Reihenfolge der
Lösungsverwendungen mit spezieller Beiziehung der schwefelsauren
Thonerde sind es, welche dazu beitragen, daß es ermöglicht war,
dem Holze diejenigen Eigenschaften so zu verleihen, wie sie
Herr Professor Dr. Weiß in seinem Gutachten nachzuweisen
vermochte.
So ist nicht bloß der Charakter der erschwerten Entzünd—
lichkeit und totalen Unverweslichkeit des Holzes erreicht, sondern
diese Behandlungsweisen bieten einen noch weileren und sehr
lohnenden Vortheil zur finanziellen Ausnußung für eine neue
Art der Holzverwerthung in der Industrie, und zwar durch den
mittels dieser Imprägnirungsverfahren hervorgeruͤfenen und er—
zielten herrlichen, grüngräuen, antikisirenden, durch Politur
erreichten, metallisch ieuchtenden Farbenton.“) Die Farbe wird
hauptsächlich bei den Laubhölzern erreicht und sie ist um so
dunkler, je mehr die betreffende Laubholzsorte Gerbstoff enthält,
weshalb die Eiche bei diesen zwei Impräanirunasverfahren den
dunkelsten Farbenton annimmt,
Die schöuste marmorirte Farbe erreicht die Erle, während
die Buche im polirten Zustande den Ton eines antiken Eichen⸗
holzes zeigt. Sehr zarten, grüngrauen Ton erhalten die Ahorn⸗
arten und die Birke. Birke und Ahornarten gleichen sich eben
darin, daß ihr Holzkörper nach der Pflanzenphysiologie fast nur
aus Splintholz besteht, weshalb bei denselben anch die Im—
vrägnirungsvornahmen am raschesten beendet sind.
Vor Allem aber ist es die Struktur des Holzes, das Mehr⸗
oder Mindervorhandenfein der Poren (Gefäße), der Markstrahlen,
welche zur Bestimmung des Farbentones, zur Erreichung der
Härte und einer höheren Elastcität vorwiegend beitragen.
Je nach dem Quadratdurchmesser der Gefäße, nuuterscheidet
man weitporige und engporige Hölzer. Jede Baumart hat in
Bezug auf Vertheilung, Zahl' und Gröͤße der Poren (Gefäße)
hre Eigenthümlichkeiten. Den Nadelhölzern fehlen die Poren
Gefäße), dagegen besitzen sie Harzgänge, besonders in den Herbst⸗
schichten des Holzes. Vom Mittelpunkte des Stammes aus setzen
in strahlenförmiger Richtung nach dem Umfange hin Rellenvartien
durch, die man Mearkstrahlen nennt.
Jeder neue Jahresring erzeugt auch neue Markstrahlen und
diese setzen sich spaäͤler durch die künftigen Jahresringe fort.
Sehr lange und breite Markstrahlen besißen Eiche, Buche,
Erle, Platane; sehr hohe haben die Erle und Eiche; bei den
Ahornarten sind sie noch ziemlich laug und zahlreich, aber sehr
zart, bei den Weichhölzern dagegen sind sie kurz und zart und
bei den Nadelhölzern schmal und niedriad, aber sehr Zahlreich
Entscheidungen.
Das Vermiethen der Wohnungen im eigenen
Hause ist kein Gewerbe. In dem Vermiethen von Wohnungen
auf dem eigenen Grundstücke, also in der Thätigkeit, die jeder
Hauseigenthümer zur wirthschaftlichen Nutzbarmachung seines Be—
sizthums ausübt, ist nach einer neuen Entscheidung des Reichs—
gerichts in keinem Falle ein Gewerbebetrieb zu erblicken, sondern
nur ein Akt der eigenen Vermögensverwaltung. Als praktische
Folge aus diesem Sabze ergiebt sich, daß der Hauseigenthümer
trafrechtlich nicht aus 8 230 Abs. 2 Sitr-GeB. zur Verant—
wortung gezogen werden kann, wenn in Folge unterbliebener
oder ungeeigneter Beleuchtung der Treppen Jemand zu Schaden
gekommen ist. In einem solchen Falle hatte die Strafkammer
den Hauswirth verurtheilt, weil er diejenige Aufmerksamkeit außer
Acht gelassen habe, zu der er verpflichtet gewesen sei als ein
Peann, der aus dem Vermiethen seines Zinshauses ein Gewerbe
nacht. Das Reichsgericht hat dieses Urtheil als unzutreffend
zufgehoben, weil hier ein Gewerbe gar nicht vorliege. Hieran
cnüpft der höchste Gerichtshof sodann noch folgende Ausführung:
„Ein Gewerbe kann hiernach lediglich darin, daß der Haus—
rigenthümer Wohnungen und andere verfügbare Räume vermiethet,
licht gefunden werden, obschon keineswegs ausgeschlossen ist, daß
unter besonderen Umständen Vermiethungen den Charakter einer
Bewerbehandlung an sich tragen können Dies letztere ist der
Fall, wenn neben die bloße Vermiethung der Räumlichkeiten und
die damit verbundene Verwaltungsthätigkei des Vermiethers cine
anderweite, auf Erwerb gerichtete Thätigkeit tritt, derart, daß in
der Gesammtheit nicht mehr eine bloße Vermögensbenutzung vorliegt,
sondern durch eine damit verbundene werbende Thätigkeit die
Erzielung erhöhter Einnahmen und sonstiger Vortheile bezweckt
wird. Wann dies zutrifft, bedarf der Feststellung im Einzelfalle,
wobei namentlich ins Gewicht fallen kann: die Zahl und der
Umfang der Miethshäuser und der darin vermietheten Wohnungen,
die Art ihres Erwerbes, das Bestehen eines anderweiten Gewerbes,
mit dessen Betrieb die Vermiethungen im Zusammenhang stehen,
auch der Umstand, daß nicht blos die Räume als solche den
Gegenstand des Miethsvertrages bilden, sondern daneben noch
Möbel, Betriebskräfte ꝛ2c. mit vermiethet werden.“ Diese Aus—
führungen ergeben zugleich den Gegensatz zwischen der Thätigkeit
des Hauseigenthümers und dem gewerbsmäßigen Vermiethen
möblirter Zimmer. Wer dieses Letztere betreibt, muß sich selbst
erst durch Eingehung eines Mielhsvertrages in den Besitz der
erforderlichen Wohnräume setzen, er verwaltet demnach nicht in
einem Vermögen schon befindliche Bestandttheile, sondern betreibt
eben ein Gewerbe im eigentlichen Sinne des Wortes. Auf ihn
findet daher im gegebenen Falle auch 8 230 Abs. 2 StrG.-B.⸗
Anwendung. Wichtig ist diese Entscheidung auch in Ansehung
der allgemeinen Verpflichtung zur Anmeldung eines neu errichteten
Hewerbebetriebes, die Jemanden, der auf irgend eine Weise ein
Haus erworben hat und dieses neu vermiethen will, nicht trifft.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei ausdrücklich be—
merkt, daß die Reichsgerichts-Entscheidung nicht etwa die Straf—
losigkeit des Hauswirthes au und für sich ausspricht, sondern nur
die Nichtauwendbarkeit des Abs. 2 des 8 230 Str.G.B., sodaß
derartige Fälle nach Abs. 1 des 8 230 abzuurtheilen sind. Der
Unterschied zwischen den beiden Absätzen besteht bekanntlich darin,
daß nach Abs.l die Verfolgung wegen fahrlässiger Körperver—
letzung nur auf Antrag des Verletzten eintritt, nach Abs. 2 da—
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nus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Ge—
werbes besonders verpflichtet war — die Verfolgung ohne Antrag
des Verletzten (selbst gegen dessen Willen) erfolgt und auf eine
vöhere Strafe erkannt werden kanun.
Bestrafungen voun Streikrandalisten wegen Be—
drohung Nichtstreikender. In Düsseldorf waren drei Dach—
deckergesellen und ein Zimmerer vor dem Schöffengericht wegen
Vergehens gegen 8 153 der Gew.Ordnung augeklagt. Der Vor—
sitzende des Dachdeckerverbandes, Hermann Hüttker, wurde zu 14
Tagen Gefängniß verurtheilt, weil er einem Nichtstreikenden
gegenüber gesagt hat: „Wenn ich dich mal kriege, schlage ich dir
die Knochen kaput!“ Die anderen Angeklagten wurden freigesprochen,
weil die von ihnen gebrauchten Aeußerungen über nichtstreikende
Kollegen weder ehrverletzend noch drohend waren. — Vom
Schöffengericht in Mühlhausen wurde der Maurer G. B. wegen
Ehrverletung, begangen durch den gegen italienische Streikbrecher
Jerichteten Zuruf: „Es ist eine Schande wenn Ihr hier arbeilen
vollt,“ zu einer Woche Gefängniß verurtheilt. Der Staatsau—
walt hatte einen Monat Gefänguiß beanttagt, der Vercsheidiger
das niedriaste Strafmaaß von einem Taat Gefänaniß Fpol
) Es lassen sich bei der Imprägnirungsausführung, jie nach Bedarf
ve schiedene Farbentöne erzielen