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aritik über den Gesetzentwurf, betreffend die Sicherung der Bauforderungen.
in Ansehung der Grundstücke Anwendung, bei denen die Ein—
traguug eines Bauvermerks bereits erfolgt ist.
Durch die im 81 gedachte landesherrliche Verordnung
vird die betrefsende Oertlichkeit mit der Grundeigenschaft eines
„Neubaubezirkes“ ausgestattet. Will ein Eigenthümer in solchem
Reubaubezirk ein zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken be—
stimmtes Gebäude auf einem bisher unbebauten Grundstück er—⸗
richten, so hat er sich zunächst an das für den Bezirk eingesetzte
„Bauschoöͤffenamt“ zu wenden. Das Ausführungsgesetz zum
Gesetz, betreffend die Sicherung der Bauforderungen, welches
als Landesgesetz beabsichtigt ist, regelt die Zusammensetzung der
Bauschöffenäͤmter. Der Entwurf eines solchen Landesgesetzes
für Preußen ist im „Reichs-Anzeiger“ 1397 Nr. 295 Blg. 3
veröffentlicht. Es genügt, hier hervorzuheben, daß nicht durch
Beamte die Einschäßung des Bauwerthes der einzelnen, zu be—
bauenden Grundstücke erfolgen soll, sondern durch erfahrene
Mitbürger, welche durch Magistrat oder Gemeindevertretung auf
drei Jahre gewählt werden. Die Obliegenheit der Bauschöffen
besteht in der Abschätzung des Baustellenwerthes des zu be—
bauenden Grundstücks. Es wird sich ergeben, daß in der Fest—
setzung des Baustellenwerthes der Schwerpunkt des Gesetzes liegt
Es besagt der Entwurf im
Z 2. Soll in einem Neubaubezirke ein zu Wohn- oder ge—
verblichen Zwecken bestimmtes Gebäude auf einem Grundstück
errichtei werden, welches in den letzten fünf Kalenderjahren
unbebaut oder nur mit Gebäuden untergeordneter Art besetzt
war, so darf die Bauerlaubniß nur unter der Bedingung
ertheilt werden, daß auf dem Grundbuchblatte der Baustelle
ein Baupermerk eingetragen wird. Der Bauvermerk enthält
die Angabe, daß das Grundstück bebaut werden soll, und die
Höhe des Baustellenwerths. Mit der Ausführung des Baues
darf nicht begonnen werden, bevor der Baupolizeibehörde die
Eintragung des Bauvermerks nachgewiesen ist.
Um zur Feststellung des Baustellenwerthes zu gelangen, hat
sich der Eigenthümer des Grundstücks an das Bauschöffenamt
zu wenden, welches daraufhin in Thätigkeit tritt. Hier sei aus
dem Entwuürf des Einführungs-Gesetzes mitgetheilt:
8 11. Das Bauschöffenamt hat für die Neubaubezirke einen
deu. duichschnittlichen Werth entsprechenden Einheitssatz für
das qu der Bauftellen feftensetzen und öffentlich bekannt zu
machen.
In der Regel erfolgt die Feststetzung für alle an einer
Straße belegenen Baustellen. Die Festsetzung kann für mehrere
Straßen gemeinsam erfolgen, wenn der durchschnittliche Werth
der an ihnen belegenen Baustellen nicht wesentlich von ein—
ander verschieden ist. Walten in Ansehung einzelner Straßen—
heile besondere Verhältnisse ob, die den Baustellenwerth in
echeblichem Maaße beeinflussen, so kann für diese Straßen—
theile eine besondere Festsetzung des Einheitssatzes erfolgen.
Die Art der Bekanntmachung der festgesetzten Baustellen—
werthe sowie der Zwischenräume, in denen die Festsetzung und
Bekanntmachung zu wiederholen ist. werden durch das Orts—
tatut bestimmt.
g 12. Die Bescheinigung über die Höhe des Baustellenwerths
84Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Sicherung der Bau—
forderungen) wird vom Bauschöffenamt ertheilt.
8 13. Der Baustellenwerth ist von dem Bauschöffenamt
unter Zugrundelegung der bekannt gemachten Einheitssätze zu
berechnen.
Der Eigenthümer kann bei dem Bauschöffenamt eine
Hesondere Abschätzung des Werthes der Baustelle beantragen.
Ist dem Bauschöffenamt ein an einem Grundstücke be—
stehendes Recht durch den Berechtigten oder denjenigen, welchem
ein Recht an diesem Rechte zusteht, unter Beibringung einer
beglaubigten Abschrift des Gruͤndbuchblatts schriftlich angezeigt
worden, so hat das Bauschöffenamt dem Anzeigenden von
einem Antrage des Eigenthümers auf Ertheilung der Be—
scheinigung uͤber den Baustellenwerth Mittheiluung zu machen.
Dieser Mittheilung bedarf es nicht, wenn der Aufenthalt des
Anzeigenden dem Bauschöffenamt unbekannt oder im Ausland
ist. Der Anzeigende ist berechtigt, innerhalb zweier Wochen
nach dem Empfauge der Miittheilung eine besondere Ab—
schätzung des Werthes der Baustelle zu verlangen; hat der
Eigenthümer die Abschätzung beantragt, so ist der Anzeigende in
dem Abschätzungsyerfahren zuzuziehen.
Ergiebt eine gemäß Abs. 2. 3 vorgenommene besondert
Abschätzung einen höheren Werth, als den Durchschnittswerth
so ist der höhere Werth in der Bescheinigung (& 12) als Bau
stellenwerth anzugeben
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