Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 58, Bd. 17, 1898)

— 
* 
7 
* 
C 
* 
— 
7 
2 3 
2 
2* 
13 
77 
2 
*. 
* 
— 
2 
5 
z3287 
33257 
2255 
2 2 53 
5 
—— 
24855 
7 2 
S 
265 
3 
555 
3555 
—A 
—A 
3 
32 F 
5288* 
— 
2865 
2368 
—537 
2z 25 
2532 
3 —28 
8 * 
3358 
255 
3255 
* 
A 
3 * 
MA 
23233 
3327 
X 
———— 
258 
3 
— 
8 —E 
8 2 2 
325 
2 58 
25 
2 25 
8 —* 
2 * 
2 2 
* 2 
5 
—28 
— 
aa 
—5 
22 
2 
2 
jarrhaus für die St. Ricolai-Gemeinde in Gardelegen, 
— 15 * 64 4 
2 
—E — ⏑ ———— — 
— — — 
— — — 
— 
— rα 
1 
——8 
z ιν— 
aritik über den Gesetzentwurf, betreffend die Sicherung der Bauforderungen. 
in Ansehung der Grundstücke Anwendung, bei denen die Ein— 
traguug eines Bauvermerks bereits erfolgt ist. 
Durch die im 81 gedachte landesherrliche Verordnung 
vird die betrefsende Oertlichkeit mit der Grundeigenschaft eines 
„Neubaubezirkes“ ausgestattet. Will ein Eigenthümer in solchem 
Reubaubezirk ein zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken be— 
stimmtes Gebäude auf einem bisher unbebauten Grundstück er—⸗ 
richten, so hat er sich zunächst an das für den Bezirk eingesetzte 
„Bauschoöͤffenamt“ zu wenden. Das Ausführungsgesetz zum 
Gesetz, betreffend die Sicherung der Bauforderungen, welches 
als Landesgesetz beabsichtigt ist, regelt die Zusammensetzung der 
Bauschöffenäͤmter. Der Entwurf eines solchen Landesgesetzes 
für Preußen ist im „Reichs-Anzeiger“ 1397 Nr. 295 Blg. 3 
veröffentlicht. Es genügt, hier hervorzuheben, daß nicht durch 
Beamte die Einschäßung des Bauwerthes der einzelnen, zu be— 
bauenden Grundstücke erfolgen soll, sondern durch erfahrene 
Mitbürger, welche durch Magistrat oder Gemeindevertretung auf 
drei Jahre gewählt werden. Die Obliegenheit der Bauschöffen 
besteht in der Abschätzung des Baustellenwerthes des zu be— 
bauenden Grundstücks. Es wird sich ergeben, daß in der Fest— 
setzung des Baustellenwerthes der Schwerpunkt des Gesetzes liegt 
Es besagt der Entwurf im 
Z 2. Soll in einem Neubaubezirke ein zu Wohn- oder ge— 
verblichen Zwecken bestimmtes Gebäude auf einem Grundstück 
errichtei werden, welches in den letzten fünf Kalenderjahren 
unbebaut oder nur mit Gebäuden untergeordneter Art besetzt 
war, so darf die Bauerlaubniß nur unter der Bedingung 
ertheilt werden, daß auf dem Grundbuchblatte der Baustelle 
ein Baupermerk eingetragen wird. Der Bauvermerk enthält 
die Angabe, daß das Grundstück bebaut werden soll, und die 
Höhe des Baustellenwerths. Mit der Ausführung des Baues 
darf nicht begonnen werden, bevor der Baupolizeibehörde die 
Eintragung des Bauvermerks nachgewiesen ist. 
Um zur Feststellung des Baustellenwerthes zu gelangen, hat 
sich der Eigenthümer des Grundstücks an das Bauschöffenamt 
zu wenden, welches daraufhin in Thätigkeit tritt. Hier sei aus 
dem Entwuürf des Einführungs-Gesetzes mitgetheilt: 
8 11. Das Bauschöffenamt hat für die Neubaubezirke einen 
deu. duichschnittlichen Werth entsprechenden Einheitssatz für 
das qu der Bauftellen feftensetzen und öffentlich bekannt zu 
machen. 
In der Regel erfolgt die Feststetzung für alle an einer 
Straße belegenen Baustellen. Die Festsetzung kann für mehrere 
Straßen gemeinsam erfolgen, wenn der durchschnittliche Werth 
der an ihnen belegenen Baustellen nicht wesentlich von ein— 
ander verschieden ist. Walten in Ansehung einzelner Straßen— 
heile besondere Verhältnisse ob, die den Baustellenwerth in 
echeblichem Maaße beeinflussen, so kann für diese Straßen— 
theile eine besondere Festsetzung des Einheitssatzes erfolgen. 
Die Art der Bekanntmachung der festgesetzten Baustellen— 
werthe sowie der Zwischenräume, in denen die Festsetzung und 
Bekanntmachung zu wiederholen ist. werden durch das Orts— 
tatut bestimmt. 
g 12. Die Bescheinigung über die Höhe des Baustellenwerths 
84Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Sicherung der Bau— 
forderungen) wird vom Bauschöffenamt ertheilt. 
8 13. Der Baustellenwerth ist von dem Bauschöffenamt 
unter Zugrundelegung der bekannt gemachten Einheitssätze zu 
berechnen. 
Der Eigenthümer kann bei dem Bauschöffenamt eine 
Hesondere Abschätzung des Werthes der Baustelle beantragen. 
Ist dem Bauschöffenamt ein an einem Grundstücke be— 
stehendes Recht durch den Berechtigten oder denjenigen, welchem 
ein Recht an diesem Rechte zusteht, unter Beibringung einer 
beglaubigten Abschrift des Gruͤndbuchblatts schriftlich angezeigt 
worden, so hat das Bauschöffenamt dem Anzeigenden von 
einem Antrage des Eigenthümers auf Ertheilung der Be— 
scheinigung uͤber den Baustellenwerth Mittheiluung zu machen. 
Dieser Mittheilung bedarf es nicht, wenn der Aufenthalt des 
Anzeigenden dem Bauschöffenamt unbekannt oder im Ausland 
ist. Der Anzeigende ist berechtigt, innerhalb zweier Wochen 
nach dem Empfauge der Miittheilung eine besondere Ab— 
schätzung des Werthes der Baustelle zu verlangen; hat der 
Eigenthümer die Abschätzung beantragt, so ist der Anzeigende in 
dem Abschätzungsyerfahren zuzuziehen. 
Ergiebt eine gemäß Abs. 2. 3 vorgenommene besondert 
Abschätzung einen höheren Werth, als den Durchschnittswerth 
so ist der höhere Werth in der Bescheinigung (& 12) als Bau 
stellenwerth anzugeben 
22 
22 
353 
7 
25848 
223 
28 
2 
2 
32 
. 
3 
— 
* 717 
38528 
9 
27 
—2 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.