üritik über den Gesetzentwurf, betressend die Sicherung der Bauforderungen.
ð 14. Die Festsetzung des Baustellenwerths durch das Bau—
ichoffenamt ist endgiltig.
Es darf als zweifelhaft bezeichnet werden, ob es möglich
ist, den Baustellenwerth mit irgendwelcher Sicherheit festzustellen,
odaß derselhe die Bedeutung beanspruchen kann, welcher der
schoffenamtlichen Angabe durch das Gesetz beigelegt ist. Es sei
jedoch angenommen, daß der angegebene Baustellenwerth dem
Verkehrswerth zur betreffenden Zeit entspricht.
Hat der Grundeigenthümer von der Baupolizeibehörde die
Bauerlaubniß erhalten, so hat er sich mit dieser Urkunde und
dem Ausweis über die schöffenamtliche Feststellung des Bau—
stellenwerthes an das Grundbuchamt zu wenden und die Eintra—
zung des „Bauvermerkes“ nachzusuchen.
Es bestimmt:
8 4. Die Eintragung des Bauvermerks erfolgt auf Autrag
des Eigenthümers auf Grund der Bauerlaubniß und einer
Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Höhe des
Baustellenwerths.
Bildet die Baustelle nur einen Theil eines Grundstücks,
so ist der Theil von dem Grundstück abzuschreiben und als
selbständiges Grundstück einzutragen.
Dieser Vermerk enthält namentlich und nothwendig, wie 81
des Hauptgesetzes besagt, die Angabe des Baustellwerthes. So—
bald der Bauwerth eingetragen ist, ertheilt die Baupolizeibehörde
die Bauerlaubniß; es kann nunmehr der Bau beginnen.
Der eingetragene Baustellenwerth hat die Kraft und die
Bedeutung, daß bis zu diesem Betrage die Baugläubiger keinen
Anspruch auf den Werth des Grundstücks, mit anderen Worten
auf den bei dem Verkauf erzielten Kaufpreis haben. Dieser
Werth, so wird angenommen, war bereits vor dem Beginn des Baues
vorhanden, und ein darüber hinausreichender, bei einer Zwangs—
versteigerung etwa erzielter Preis ist eine durch die Verord—
nungen der Bauhandwerker bewerksrelligte Werthschätzung, auf
welche sie zu ihrer Befriedigung einen Anspruch erheben können
Wer als Baugläubiger gilt, besagt
87. Als Baugläubiger gelten:
1) die Unternehmer des Bauwerks oder eines einzelnen
Theiles des Bauwerks,
2) die an der Herstellung des Bauwerks auf Grund
rines Dienstvertrages Betheiligten wegen ihrer Ansprüche auf
die in Geld vereinbarte Vergütung, sofern die Werk- oder
Dienstverträge von dem Eigenthümer der Baustelle oder für
dessen Rechnung geschlossen sind (Bauforderungen). Durch
eine nachträgliche Veräußerung der Baustelle werden die Rechte
der Baugläubiger nicht berührt.
Zinsen der vereinbarten Vergütung gehören nicht zu den
Bauforderungen.
Dadurch, daß mit der Veräußerung des Grundstückes eine
Aenderung, Minderung oder Beseitigung der Baugläubiger nicht
eintritt, ist die Dringlichkeit ihres Anspruches gekennzeichnet und
anerkannt.
Sehr beachtenswerth ist, daß ein Zinsanspruch nicht ge—
währt wird, hiermit ist auf den Konkurs hingewiesen, da in
diesem bei dem das gesammte Vermögen ergreifenden Zwangs—
vollstreckungsverfahren die Zinsforderungen auch zurückgestellt sind.
Wenn nun nach dem bisherigen Gange der festgestellte Ban—
stellenwerth in das Grundbuch eingetragen worden ist, nach Er—
theilung der Bauerlaubniß der Bau begonnen hat, so nehme
man den Entwicklungsgang weiter dahin, daß der Bauunler—
nehmer, d. i. der derzeitige Grundeigenthümer, den Bau ver—
mittelst der Bauhandwerker zur Ausführung gebracht hat. Die
Baupolizeibehörde wird dann die bekannte Bauabnahine-Unter—
suchung vornehmen und geeignetenfalles die Gebäude in Gebrauch
zu nehmen gestatten. Diese baupolizeiliche Abnahme ist zum
Grundbuchamt anzumelden, und begiunt mit diefem Zeitpunkt
eine 6 monatliche Anmeldefrist für die Baugläubiger—
Es bestimmt der Gesetzentwurf im
86. Sobald nach der Vollendung des Baues festgestellt worden
ist, daß baupolizeiliche Bedenken, das Gebäude in Gebrauch
zu nehmen, nicht bestehen, hat die Baupolizeibehörde hiervon
dem Grundbuchamte Mtittheilung zu machen. Binnen einer
Frist von sechs Monaten, bie mit dem Eingange dieser Mit—
theilung beginnt, können die Baugläubiger ihre Bauforderungen
bei dem Grundbuchamt anmelden.
Erlischt die Bauerlaubniß nach dem Beginne des Baues,
so hat die Baupolizeibehörde hiervon dem Grundbuchamte Mit⸗
theilung zu machen. In diesein Falle beginnt die in Abs. 1be—
stimmie Anmeldungsfrist mit dem Eingange dieser Mittheilung.
Die Einsicht der Mittheilungen der Bauvolizeibehorde i
Jedem gestattet
Wer zu den Baugläubigern gehöri, ist bereits unter Mit—
heilung des 8 7 gekennzeichnet. Damit die Anmeldung der
Bauforderung wirksam sei, muß sie zunächst fristgemäß erfolgt
sein, d. i. innerhalb der im 8 6 bestimmten sechsmonatlichen
Frift. Ist innerhalb der Frist keine Bauforderung beim Grund⸗—
zuchamt zur Aumeldung gelangt, so ergiebt sich damit, daß in
diesem Falle die gesetzliche Fürsorge für die Bauglänbiger un—
töthig war; sie haben anderweit ihre Deckung, ihre Befriedigung
»rlangt. Es findet dann Anwenduug.
8 9. Sind bis zum Ablaufe der Anmeldungsfrist (8 6)
wirksame Anmeldungen nicht erfolgt oder die erfolgten An—
meldungen in der für Eintragungsbewilligungen in der Grund—
buchordnung vorgeschriebenen Form zurückgenommen, so wird
der Bauvermerk von Amts wegen gelöscht.
Die Folge ist, daß der Grundstückscigenthümer in seiner
Verfügung über das Grundstück, namentlich was die pfandweise
Belastung anbetrifft, unbeschränkt ist. Es kommt nun der für
den Gesetzentwurf grundgebende Zustand in Betracht, daß die
Bangläubiger, welche zur Fertigstellung des Baues ihre Mittel
hergegeben haben, unbefriedigt geblieben sind und deshalb aus
der Werthserhöhung des Grundstücks über den eingetragenen
Baustellenwerth ihre Befriedigung nachsuchen wollen. Um zum
Ziel zu gelangen, müssen sie innerhalb der sechsmonatlichen Frist
die Einwilligung des Grundstückseigenthümers zur Ausübung
hrer Bauforderung verlangen, oder die gerichtliche Hilfe nach—
uchen. Es bestimmt hier der Entwurf im:
8 8. Die Anmeldung einer Bauforderung ist nur wirk—
'am, wenn bis zum Ablaufe der Anmeldungsfrist (8 6) eine
chriftliche Zustimmung des Eigenthümers zur Anmeldung oder
eine gegen den Eigenthümer ergangene, die Zulässigkeit der
Anmeldung anordnende einstweilige Verfügung zu den Akten
des Grundbuchamts eingereicht wird.
Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung genügt die
Glaubhaftmachung der Bauforderung.
Aus dem bereits mitgetheilten 87 sei hier in Erinnerung
gebracht, daß eine Zinsforderung sowie vertragsmäßige Zinsen
»der Verzugszinsen bei den angemeldeten Bauforderungen nicht
perücksichtigt werden.
Mit Ablauf des 6. Monats schließt die Anmeldemöglichkeit,
Die Summe der angemeldeten Baugeldersorderungen bildet
die als „Bauhypothek zu bezeichnende Sicherheitshypothek“, an
der die angemeideten Baugeldforderungen nach Verhältniß ihres
Betrages theilnehmen. Bei einer Zwangsversteigerung werden
ilso die Baugeldgläubiger den über den Baustellenwerth hinaus—
reichenden Kaufpreis unter sich nach dem angegebenen Verhältniß
yertheilen, wie das Gesetz weiter bestimmt. Zuletzt ist in Be—
racht zu ziehen:
8 10. Liegen beim Ablaufe der Frist wirksame Anmel—
dungen vor, so wird von Amts wegen eine als Bauhypothek
zu bezeichnende Sicherungshypothek in Höhe des Gesammt—
betrages der angemeldeten Bauforderungen eingetragen. Mit
der Eintragung entsteht die Hypothek. Jedem Baugläubiger,
dessen Bauforderung bei der Eintragung der Bauhypothek be—
rücksichtigt ist, steht diese in Höhe des berücksichtigenden Betrages
zu. Einer Eintragung der einzelnen Baugläubiger in das
Grundbuch bedarf es zur Entstehung der Hypothek nicht.
Man wird hier sofort eine böse Schwierigkeit empfinden.
Jeder Baugläubiger wird seine Leistungen im höchsten Preise an—
zunehmen bemüht sein. Hiergegen schlägt der Entwurf vor in
312: „IUebersteigt die Höhe einer vereinbarten Vergütung die
aübliche um mehr als einen fünften Theil, so kann jeder Betheiligte
berlangen, daß bei Berechnung der Ansprüche aus der Bauhypo—
ihek der übliche Preis an Stelle des vereinbarten zu Grunde
gelegt werde.“
Wie fürsorglich auch diese Bestimmung gedacht ist, so wird
man doch zugeben müssen, daß damit cine Quelle für die uner⸗
quicklichsten Prozesse geöffnet ist. Für den Baugläubiger ist also
die Sachlage noch durchaus keine erfreuliche. Es tritt weiter
hinzu, daß sie von der Erzielung des Meistgebotes durchaus ab—
hängig bleiben und daß dieses, weil regelmäßig für die Bau—
hypothek Baarzahlung verlangt werden wird, ein sehr gedrücktes
ein wird. Bemerkt sei hier, daß im Fall einer Zwangsversteige—
rzung die Bauhwpothek eine einheitliche Sicherung für alle ange—
meldeten Bauforderungen ist. Wenn das Versteigerungs-Ergebniß,
vie es meistens der Fall sein wird, zur Befriedigung der sämmt—
lichen Bauforderungen nicht ausreicht, so werden die Baugläubiger
nach Verhältniß befriedigt. Gegen den zur Bewerkstelligung
dessen zu entwerfenden Vertheilungsplan werden sie ihre Forde—
ungen dem Betrage nach erkämpfen wollen, womit eine weitere
Quelle von Vrozessen sich eröffnet