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Entscheidungen. — Litteraturbericht.
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Behauptung der Klägerin der Schwamm zur Zeit der llebergabe
orhanden dewesen sein muß. Der Tauschvertrag vom 3. März
1803 ist bereits durch llebergabe des Grundstücks und Auflassung
erfüllt; allerdings gehört die Leistung der Gewähr mit zur Er—⸗
üllung des Vertrages, allein die Leistung der Gewähr ist an
ie Frist des 8343 Theil J Tit. ↄ ALR. gebunden, und höchstens
dann, wenn innerhalb dieser Frist die Beklagten zur Leistung
derseiben, also zur Nachgewähr der stillschweigend voransgesetzten
Eigenschaft der Schwammfreiheit aufgefordert werden und sie
dieser Äufforderung, wie hier, nicht nachgekommen wären, würde
er Anspruch der Klägerin auf das Interesse noch gegeben sein,
nfofern alcdann eine vorsätzliche oder schuldhafte Nichterfüllung
jes Vertrages vorliegen würde. Hier ist nun eine Nachgewähr,
ie Beseitigung des Mangels erst nach dem April oder August
18985, also nicht innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist ge—
sordert und damit auch dieser Anspruch auf Leistung des In—
leresses nicht gegeben.
Die von der Klägerin angezogene Entscheidung des Reichs—
gerichts bei Gruchot Bd. 30 S. 9IO steht der Klägerin, wie der
erfte Richter bereits ausgeführt, nicht zur Seite. Dart ist wesent⸗
sich, daß ein Vertrag vom 1. September 1881 vorlag und be—
zqls am 1. Mai 1882 Nachbesserung verlanat war. und mit
Rücksicht hierauf ausgesprochen:
„Es entspricht dem Recht des Empfängers, die Nachgewähr
der fehlenden Eigenschaft zu verlangen, die Pflicht des Gebers,
fie zu bewirken, sofern ihm das überhaupt möglich ist. Daraus
folgt, daß der Geber, wenn er die Nacherfüllung leisten kann
ind sie dessenungeachtet verweigert, seine Pflichten bei Erfüllung
des Vertrages verletzt.“ Hieraus folgt, daß die Forderung der
Rachgewähr innerhalb der für 8 325 Theil J Tit. wesentlich
ist, ium eine Vertragsverletzung festzustellen. Soweit also Klägerin
dier einen Interessenanspruch auf Ersatz der Reparaturkosten aus
ziesem Gesichtspunkte herleitet, ist derselbe rechtlich unbegründet.
Bezüglich des Beklagten zu 2, welchem sonst eine vertrag—
iche Culpa (Schuld) nicht zur Last gelegt ist, war die Berufung zurück—
uweisen. —
Nur dem Beklagten zu 1 wird ferner zur Last gelegt, daß
er sich bei Abschluß des Vertrages einer groben Fahrlässigkeit
zadurch schuldig gemacht habe, daß er der Klägerin die schnelle
Bauausführung und die Verstöße gegen allgemein anerkannte
Regeln der Baukunst und gegen baupolizeiliche Vorschriften ver—
ichwiegen habe, obgleich er doch habe wissen müssen, daß durch
die Art der Baugusführung die Gefahr, daß das Haus mit
Schwamm behaftet sei, oder daß Schwamm entstehen würde. be—
Jründet gewesen sei.
Wird ein Verschulden des Beklagten R. aus dem Vertrage
estgestellt, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet und dieser
Anfspruch unterliegt nicht der kurzen Verjährung. 88 320, 285
—291 Theil J Tit. 5 ALR. Um ein solches Verschulden nach—
zuweisen, ist aber festzustellen, daß R. bei der Ausführung des
Zaues gegen anerkannte Regeln der Baukunst verstoßen, bau—
»olizeiliche Vorschriften verletzt hat und diese Verstöße bei dem
Verkauf kannte oder kennen mußte.“ (Artheil des 1V. Civil—
Senats des Kammergerichts vom 24. Jannar 1898 in Sachen
Sch C/a R. U 3763. 96. IV. — II. O. 138. 96 Landge—
richt II Berlin. Blätter für Rechtspflege im Bez. des Kammer—
zerichts. 1898. Heft 4.)
urze Besprechung dieses interessanten und lehrreichen Werkchens,
dessen Benutzung in vielen Fällen ausgezeichnete Dienste zu leisten
Hermag. Wir entsprechen heute vielfach geäußerten Wünschen,
weun wir nachstehend einige beachtenswerthe Beispiele aus jenem
Werke wiedergeben, deren zwecknäßige Anlage, im Verein mit
niner schön durchgearbeiteten Facade für den Geschmack und die
Tüchtigkeit des Verfasses Zeugnik ablegen werden. W-
Litteraturbericht.
Anleitung zum Veranschlagen von Hochbauten.
Rach der vom' Ministerium für öffentliche Arbeiten erlassenen
Anweisung. Von A. Städing, Architekt. Ein Band gr. 80
»on 192 Seiten und 7 Tafeln Abbildungen. Düsseldorf 1898.
Verlag von Fr. Wolfram. Preis geheftet: 6.20 Mark, ge—
zunden 7 Mark.
Eine treffliche Arbeit, deren Vorzüge hauptsächlich auf einer
aͤberaus praktischen Anwendung des Stoffes beruhen; als ganz
bhesonders werthvoll wird sich das Anschlagsbeispiel erweisen,
weil an der Hand desselben eine mit den ministeriell erlassenen
Gorschriften übereinstimmende Art der Veranschlagung ermöglicht
wird. Die zahlreichen staatlichen Ausschreibungen können auf
diese Weise so aufgestellt und veranschlagt werden, wie es die
Staats-Behörden verlangen — ein nicht zu unterschätzendes Moment
für die Berücksichtigung bei Submissionen. —g
Familienhäuser in Stadt und Land. Von Georg
Aster. Mit 110 Abbildungen von Wohngebäuden nebst dazu
zJehörigen Grundrissen. In Originalband gebunden, Leipzig,
J. J. Weber. Preis: 5 Mark.
In Mr. 19 dieses Jahrganges Seite 301 brachten wir eine