Full text: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 58, Bd. 17, 1898)

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Entscheidungen. — Litteraturbericht. 
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Behauptung der Klägerin der Schwamm zur Zeit der llebergabe 
orhanden dewesen sein muß. Der Tauschvertrag vom 3. März 
1803 ist bereits durch llebergabe des Grundstücks und Auflassung 
erfüllt; allerdings gehört die Leistung der Gewähr mit zur Er—⸗ 
üllung des Vertrages, allein die Leistung der Gewähr ist an 
ie Frist des 8343 Theil J Tit. ↄ ALR. gebunden, und höchstens 
dann, wenn innerhalb dieser Frist die Beklagten zur Leistung 
derseiben, also zur Nachgewähr der stillschweigend voransgesetzten 
Eigenschaft der Schwammfreiheit aufgefordert werden und sie 
dieser Äufforderung, wie hier, nicht nachgekommen wären, würde 
er Anspruch der Klägerin auf das Interesse noch gegeben sein, 
nfofern alcdann eine vorsätzliche oder schuldhafte Nichterfüllung 
jes Vertrages vorliegen würde. Hier ist nun eine Nachgewähr, 
ie Beseitigung des Mangels erst nach dem April oder August 
18985, also nicht innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist ge— 
sordert und damit auch dieser Anspruch auf Leistung des In— 
leresses nicht gegeben. 
Die von der Klägerin angezogene Entscheidung des Reichs— 
gerichts bei Gruchot Bd. 30 S. 9IO steht der Klägerin, wie der 
erfte Richter bereits ausgeführt, nicht zur Seite. Dart ist wesent⸗ 
sich, daß ein Vertrag vom 1. September 1881 vorlag und be— 
zqls am 1. Mai 1882 Nachbesserung verlanat war. und mit 
Rücksicht hierauf ausgesprochen: 
„Es entspricht dem Recht des Empfängers, die Nachgewähr 
der fehlenden Eigenschaft zu verlangen, die Pflicht des Gebers, 
fie zu bewirken, sofern ihm das überhaupt möglich ist. Daraus 
folgt, daß der Geber, wenn er die Nacherfüllung leisten kann 
ind sie dessenungeachtet verweigert, seine Pflichten bei Erfüllung 
des Vertrages verletzt.“ Hieraus folgt, daß die Forderung der 
Rachgewähr innerhalb der für 8 325 Theil J Tit. wesentlich 
ist, ium eine Vertragsverletzung festzustellen. Soweit also Klägerin 
dier einen Interessenanspruch auf Ersatz der Reparaturkosten aus 
ziesem Gesichtspunkte herleitet, ist derselbe rechtlich unbegründet. 
Bezüglich des Beklagten zu 2, welchem sonst eine vertrag— 
iche Culpa (Schuld) nicht zur Last gelegt ist, war die Berufung zurück— 
uweisen. — 
Nur dem Beklagten zu 1 wird ferner zur Last gelegt, daß 
er sich bei Abschluß des Vertrages einer groben Fahrlässigkeit 
zadurch schuldig gemacht habe, daß er der Klägerin die schnelle 
Bauausführung und die Verstöße gegen allgemein anerkannte 
Regeln der Baukunst und gegen baupolizeiliche Vorschriften ver— 
ichwiegen habe, obgleich er doch habe wissen müssen, daß durch 
die Art der Baugusführung die Gefahr, daß das Haus mit 
Schwamm behaftet sei, oder daß Schwamm entstehen würde. be— 
Jründet gewesen sei. 
Wird ein Verschulden des Beklagten R. aus dem Vertrage 
estgestellt, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet und dieser 
Anfspruch unterliegt nicht der kurzen Verjährung. 88 320, 285 
—291 Theil J Tit. 5 ALR. Um ein solches Verschulden nach— 
zuweisen, ist aber festzustellen, daß R. bei der Ausführung des 
Zaues gegen anerkannte Regeln der Baukunst verstoßen, bau— 
»olizeiliche Vorschriften verletzt hat und diese Verstöße bei dem 
Verkauf kannte oder kennen mußte.“ (Artheil des 1V. Civil— 
Senats des Kammergerichts vom 24. Jannar 1898 in Sachen 
Sch C/a R. U 3763. 96. IV. — II. O. 138. 96 Landge— 
richt II Berlin. Blätter für Rechtspflege im Bez. des Kammer— 
zerichts. 1898. Heft 4.) 
urze Besprechung dieses interessanten und lehrreichen Werkchens, 
dessen Benutzung in vielen Fällen ausgezeichnete Dienste zu leisten 
Hermag. Wir entsprechen heute vielfach geäußerten Wünschen, 
weun wir nachstehend einige beachtenswerthe Beispiele aus jenem 
Werke wiedergeben, deren zwecknäßige Anlage, im Verein mit 
niner schön durchgearbeiteten Facade für den Geschmack und die 
Tüchtigkeit des Verfasses Zeugnik ablegen werden. W- 
Litteraturbericht. 
Anleitung zum Veranschlagen von Hochbauten. 
Rach der vom' Ministerium für öffentliche Arbeiten erlassenen 
Anweisung. Von A. Städing, Architekt. Ein Band gr. 80 
»on 192 Seiten und 7 Tafeln Abbildungen. Düsseldorf 1898. 
Verlag von Fr. Wolfram. Preis geheftet: 6.20 Mark, ge— 
zunden 7 Mark. 
Eine treffliche Arbeit, deren Vorzüge hauptsächlich auf einer 
aͤberaus praktischen Anwendung des Stoffes beruhen; als ganz 
bhesonders werthvoll wird sich das Anschlagsbeispiel erweisen, 
weil an der Hand desselben eine mit den ministeriell erlassenen 
Gorschriften übereinstimmende Art der Veranschlagung ermöglicht 
wird. Die zahlreichen staatlichen Ausschreibungen können auf 
diese Weise so aufgestellt und veranschlagt werden, wie es die 
Staats-Behörden verlangen — ein nicht zu unterschätzendes Moment 
für die Berücksichtigung bei Submissionen. —g 
Familienhäuser in Stadt und Land. Von Georg 
Aster. Mit 110 Abbildungen von Wohngebäuden nebst dazu 
zJehörigen Grundrissen. In Originalband gebunden, Leipzig, 
J. J. Weber. Preis: 5 Mark. 
In Mr. 19 dieses Jahrganges Seite 301 brachten wir eine
	        
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