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Der Lehrvertrag. — Torgament.
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welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre verleitet
oder einen kontraktbüchigen Lehrling wissentlich angenommen hat.
In allen Fällen, in welchen ein Anspruch auf Entschädigung
geltend gemacht werden will, muß dies binnen vier Wochen
nach Auflösung des durch schriftlichen Vertrag begründeten
Lehrverhältnisses geschehen. Zuständig für Streitigkeiten zwischen
dem Lehrherrn und dem Lehrling über Entschädigungsansprüche
aus dem Lehrverhältniß sind ohne Rücksicht auf den Werth
des Streitgegenstandes die Gewerbegerichte. Ist ein Gewerbe—
gericht nicht vorhanden, so ist die Klage bei dem ordentlichen
Gericht zu erheben, also beim Gemeindegericht (Bürgermeister), falls
der Streitwerth die Summe von 60 Mk. nicht übersteigt und
beide Parteien in der gleichen Gemeinde den Wohnsitz haben,
sonst beim Amtsgericht, bezw. Landgericht; für die Klagen
gegen den Vater und den neuen Arbeitgeber des Lehrlings
sind nur die ordentlichen Gerichte zuständig.
Die Schriftlichkeit des Lehrvertrages soll aber auch einer
wirksamen Kontrolle des Lehrverhältnisses dienen. Deshalb ist
der Ortspolizeibehörde die Befugniß eingeräumt, vom Lehrherrn
die Vorlage des Lehrvertrags zu verlangen. Der Lehrherr,
welcher den Lehrvertrag nicht ordnungsmäßig, d. h. unter Be—
obachtung der vom Gesetz vorgeschriebenen schriftlichen Form
und mit dem in 8 1266 vorgesehenen Inhalt abschließt, wird
mit Geldstrafe bis zu 20 Mk. und im Unvermögensfalle mit
Haft bis zu drei Tagen bestraft. Dagegen ist wegen der bloßen
Nichtbeachtung der Schriftform die Entziehung der Befugniß
zum Halten von Lehrlingen nicht angedroht; diese empfindliche
Maaßregel kann nur bei wiederholter grober Verletzung der
dem Lehrherrn gegenüber den ihm anvertrauten Lehrlingen
obliegenden Pflichten herbeigeführt werden. Lehrherr ist jeder
Gewerbetreibende, der einen gewerblichen Arbeiter zu dem
Zwecke einstellt, um ihn in den Arbeiten seines Gewerbes zu
unterweisen oder unterweisen zu lassen. Die die öffentlich
rechtliche Verantwortlichkeit des Lehrherrn firirenden Be—
stimmungen der 88 126 bis 128 der Gewerbeordnung gelten
für alle unter die Gewerbeordnung fallenden Gewerbetreibenden
im Groß- wie im Kleinbetriebe. Daneben sind in den
z8 129 bis 1324 der Gewerbeordnung besondere Vorschriften
für die Handwerker erlassen worden; doch steht die Inkraft—
setzung dieses Abschnittes des Gesetzes noch aus.
(Bad. Gewerbe⸗-Ztg.)
helägen in Küchen, Bädern und Klosetts, es elbst bei unvor—
sichtigster Hantirung ausgeschlossen ist, daß Wasser aus den
höheren Stockwerken in die unter denselben gelegenen dRäume
dringt, namentlich wenn zur Vorsorge gegen lleberlaufen von
Wasser das Torgament auch an den Wänden in die Hohe geführt
und dadurch verhindert wird, daß Wasser durch die Seitenwände
sickert. Ebenso verhindert der Torgamentbelag, daß etwaige
Gerüche aus dem Erdboden in den Keller oder in die Erdgeschöß—
räume emporsteigen, ein Vortheil, der in hygienischer Beziehuug
nicht hoch genug angeschlagen werden kann.
Ein weiterer großer Vorzug des Belages ist seine absolute
Feuersicherheit. Das Torgament fängt nie Feuer und wird selbst
im stärksten Brande nicht von den Flammen ergriffen. Es ver—
hindert daher, da es selbst keinen Brandherd abgiebt, daß sich
bei einem etwaigen Brande das Feuer anderen Räumen mittheilt,
sodaß sich eine Lokalisirung des Brandes leicht erreichen läßt
Diese Eigenschaft macht es zu einem vorzüglichen Mittel, auch
bei nicht massihen Deckenkonstruktionen aunähernd die Feuersicher—
heit der letzteren zu erreichen. Das Torgament kann nämlich,
ebenso wie auf massive Decken, auch auf hölzerne Unterboden
— Blendboden, alte Dielungen — verlegt werden. Es wird
durch eine Verlegung von Torgament auf hölzerne Boden ein—
mal die Feuersgefahr auf ein ganz geringes Maaß verringert,
andererseitis aber auch infolge der oben besprochenen Undurch—
lässigkeit des Torgamentes gegen Wasser die hölzerne Konstruktion
gegen Faulen des Holzes oder Schwammbildung in Räumen, in
welchen die Hantirung mit Wasser nicht zu vermeiden ist, in
eminenter Weise geschützt.
Ein weiterer großer Vorzug des Torgamentbelages ist seine
Elasticität und, in Verbindung hiermit, ‚der Umstand, daß es sich
auf demselben ähnlich wie auf Linoleum außerordentlich augenehm
geht. Namentlich bei Verwendung massiver Decken tritt dieser Vor—
zug des Torgamentes in den Vordergrund, denn gerade für diese
ist ein schalldämpfender und bei aller Festigkeit doch elastische
Belag von ganz hervorragender Wichtigkeit.
In Verbindung mit Torgament gewährt die Massiodecke ber
allen ihren sonstigen Vortheilen gleichzeitig die Annehmlichkeiten
des Holzbelages und des Linolenms, und endlich — last not
least — bildet das Torgament infolge der überwiegenden Ver—
wendung von Holzstoffen und der isolirenden Eigenschaft der bei
gemischten Mineralien gleichzeitig einen fußwarmen Belag.
Bei diesen außerordentlichen Vorzügen des Belages ist es
natürlich, daß das Torgament in fast beispielsloser Weise, trot
der scharfen Konkurrenz und trotzdem natürlich die Ungeübtheit
der Arbeiter und das Nichtsvertrautsein mit dem Stoffe hier und
da auch eine weniger gelungene Ausführung verschuldet hat,
den Markt erobert hat. — Nachdem Ende 1896 die Vaiserliche
Werftverwaltung zu Kiel aus S. M. S. „Ersatz Aeolus“ aus
dem Deck zunächst eine kleine Probe von Torgauentbelag an—
bringen ließ, hat sie dann im Jahre 1897 S. M. S. „Gefion“,
„Hagen“ und „Grille“ mit Torgament belegen lassen. In diesem
Jahre sind nicht nur sämmtliche neuen gepanzerten Kreuzer
HV. Klasse, als S. M. S. „Baiern“, „Baden“, „Pelikan“,
„Hertha“ 'und „Gazelle“, mit Torgament belegt worden, sonderr
duch für die neuen Panzerschiffe J. Klasse, als S. M. S
„Sachsen“ usw., ist Torgament als Decke und Zwischendecksbelag
bestimmt worden.
Ebenso hat das Torgament in trankenhäusern und
öffentlichen Gebäuden schnell Einführung gefunden. Zunächst im
Januar 1897 von der Königl. Sächs. Ministerialbaudirektion in
der Landesirrenanstalt zu Zschadraß bei Colditz in Sachsen ver—
suchsweise verlegt, hat es infolge der dort und anderweit ge—
fundenen, ungemein günstigen Beurtheilung auch bei vielen anderen
großen Krankenhausbauten und öffentlichen Gebäuden Eingans
gefunden. Beispielsweise erfolgt die Verlegung von Torgament
mit ca. 2500 4 in sämmtlichen Krankenzimmern des Sana—
toriums zu Sülzhain, ebenso mit ca. 1100 471 in säuimtlicher
Räumen des Genesungsheims Sophienheim zu München bei Berka
a. Ilm, mit ca. 1000 4724 in dem Krankenhaus zu Geesthach:
bei Hamburg, mit ca. 2500 4 in dem Gefängnißbau der
Großh. Weim. Regierung zu Eisenach, Irrenanstalt der Großh
Regierung in Jena, Kreiskrankenhaus Brisz bei Berlin usw
Auch in Fabrikneubauten hat das Torgament schnell Auf—
nahme gefunden. Die optischen Werkstätten von Carl Zeiß ir
Jena verlegten im Frühjahre 1897 zunächst probeweise ca
200 qm in verschiedenen Räumen ihrer Fabrik und haben dann
im Frühjahre dieses Jahres ihren ganzen Neubau, ca. 2100 4
ebenfalls mit Torgament belegt. In gleicher Weise haben auch
die Falkensteiner Gardinen-Weberei und Bleicherei A.“G. in
Falkeustein i. S., nachdem sich ein Probebelag des Torgamentes
Torgament.
Bei der immer mehr und mehr sich steigernden Anwendung
massiver Deckenkonstruktionen ist auch der von der Firma Franz
Lehmann u. Co. in Leipzig fabrizirte Torgamentbelag immer
mehr in Aufnahme gekommen, welcher in Verbindung mit
Massivdecken den denkbar besten Fußbodenbelag für alle Arten
von Gebäuden abgiebt.
Das Torgameut, eine Komposition von Holzstoffen und
Mineralien, theilt mit den Massivpdecken den Vorzug vollständiger
Schwammsicherheit, da es infolge einer besonderen Präparirung
gegen Einwirkung von Nässe unempfindlich gemacht ist. Während
daher bei Verlegung von jeder Art Holzboden auf Masfiodecken
mehr oder weniger ein Faulen des Holzes oder ein Werfen
desselben zu befürchten ist, sind diese Uebelstände bei Torgament
abfolut ausgeschlossen. Andererseits kommen aber auch die Nach—
theile bei Anwendung des Torgamentbelages nicht vor, welche
infolge des Schwindens des Holzes entstehen, denn Torgament
wird überhaupt nicht in einzelnen Stücken verlegt, sondern ähn—
lich wie Cementestrich oder Asphalt aufgetragen, sodaß der Fuß—
boden aus Torgament eine einzige einheitliche, von Wand zu
Wand durchlaufende Fläche bildet.
Das Torgament bildet ein einziges, untrennbares Ganze
mit der massiven Deckenkonstruktion, mit welcher es ohne An—
wendung mechanischer Hilfsmittel eine unlösliche Verbindung
eingeht. Es fallen daher auch alle Fugen fort, die bei Ver—
wendung von Holz oder Linoleumbelägen bei der großen Be—
schleunigung der Bauten sich trotz sauberster Ausführung nie
gänz vermeiden lassen. Damit aber gewinnt eine andere Eigen—
schaft des Torgamentbelages, seine Undurchlässigkeit, noch mehr
an Bedeutung. Das Torgament läßt weder Wasser noch Ge—
rüche durchdringen. Es schützt daher die Decken gegen das Durch
dringen von Feuchtigkeit, sodaß bei Verwendung von Torgament—