Full text: Programm der königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1863 auf 1864 (1863)

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2) Besitz eines Zeugnisses über sittlich gute Aufführung; 
3) Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse; 
4) Bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vormund 
schaftlichen Einwilligung zum Eintritt in die Anstalt. 
Diejenigen, welche als ordentliche Schüler in die mathema 
tische Abtheilung oder in die Handelsklasse aufgenommen zu wer 
den wünschen, haben eine förmliche Aufnahme-Prüfung zu 
erstehen, wobei an Vorkenntnissen verlangt wird 
I) zum Eintritt in die erste Klasse der mathematischen Abtheilung: 
a) Algebra bis zu den Gleichungen zweiten Grads einschließ 
lich; Uebung im Gebrauch der Logarithmen. 
b) Geometrie und Stereometrie. 
c) Hauptsätze der ebenen Trigonometrie. 
ä) Vertrautheit mit der Formenlehre der französischen Sprache, 
richtige Uebersetzung eines nicht zu schweren Thenias aus 
dem Deutschen in's Französische. 
6) Uebung im deutschen Styl, zu erweisen an einem Aufsatz 
über ein gegebenes Thema. 
f) Bekanntschaft mit den Hauptperioden und den Hauptbe- 
gebenheitcn der Geschichte. 
Z) Kenntniß der Grundzüge der mathematischen, physischen 
und politischen Geographie. 
Ir) Uebung im geometrischen (Linear-) und Freihandzeichnen. 
II) Zum Eintritt in die Handelsklasse: 
а) Uebungen im Zahlenrechnen (einschließlich der Decimal- 
brüche) unter besonderer Berücksichtigung kaufmännischer 
Berechnungen. 
d) Vertrautheit mit der Formenlehre der französischen Sprache, 
richtige Uebersetzung eines nicht zu schweren Thema's aus 
dem Deutschen in's Französische. 
e) Uebung im deutschen Styl, zu erweisen an einem Aufsatz 
über ein gegebenes Thema. 
б) Bekanntschaft mit den Hauptperioden und den Hauptbe 
gebenheiten der Geschichte. 
e) Kenntniß der Grnndzüge der mathematischen, physischen 
und politischen Geographie. 
Diese Aufnahmsprüfung beginnt am 1. Oktober Morgens 
8 Uhr. 
Solche, welche blos als außerordentliche Schüler zuge 
lassen werden wollen, haben, unter Angabe ihres Bildungsgangs, 
wenigstens diejenigen Vorkenntnisse nachzuweisen, ohne welche sie 
den Unterricht in den fraglichen einzelnen Unterrichtsfächern nicht 
mit Nutzen besuchen könnten. Liegen diese Unterrichtsfächer in der 
ersten Klasse, so ist der verlangte Nachweis in der Regel durch 
Theilnahme an der Aufnahmsprüfung in den betreffenden Fächern 
zu liefern. 
Bei der Anmeldung zum Eintritt sollen von Solchen, welche 
im vorangegangenen Schuljahr eine anderweitige Lehranstalt be 
sucht haben, die Zeugnisse dieser Anstalt über Fleiß und Kenntnisse 
vorgelegt werden. 
2) Am die technische Abtheilung. 
1) In der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr. 
2) Besitz eines Zeugnisses über sittlich gute Aufführung. 
3) Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse. 
4) Bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen und vormund 
schaftlichen Einwilligung. 
Diejenigen, welche als ordentliche Schüler in die technische 
Abtheilung aufgenommen, sowie Diejenigen, welche blos als 
außerordentliche Schüler bei derAnstaltzugelassenwerden wollen, 
haben unter schriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den Nach 
weis zu liefern, daß sie diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne 
welche sie den Unterricht in der betreffenden Fachschule beziehungs 
weise in den fraglichen einzelnen Unterrichtsfächern nicht mit Nu 
tzen besuchen könnten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch 
den Vorstand der betreffenden Fachschule constatirt. 
Wnterrichtsgeld. 
Das Untcrrichtsgelv beträgt in jedem Semester 1 fl. per 
Wochenstunde für den öffentlichen Unterricht; wer mehr als 
15 Stunden in der Woche besucht, hat hierfür nur 15 fl. im Se 
mester zu bezahlen.
	        
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