8
9
SO ist jener Nachweis in der Regel durch Theilnahme an der
Aufnahmsprüfung in eben diesen Fächern zu liefern.
Bei der Anmeldung zum Eintritt sollen von Solchen, welche
im vorangegangenen Schuljahr eine anderweitige Lehranstalt besucht
haben, die Zeugnisse dieser Anstalt über Fleiss und Kenntnisse
vorgelegt werden.
B. Än der technischen Äbtheilung
haben Diejenigen, welche als Studirende aufgenommen werden
wollen, unter schriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den
Nachweis derjenigen Vorkenntnisse zu liefern, ohne welche sie
die betreffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen
besuchen können. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch
das betreffende Fachschulcollegium constatirt.
IV. Unterrichtsgeld,
Dasselbe beträgt für das ganze Schuljahr:
A. bei der mathematischen Abtheilung
für ordentliche Schüler der ersten Klasse 60 fl., der zweiten
Klasse 66 fl.;
für ausserordentliche Schüler 2 fl. pro Wochenstunde.
B. In der technischen Abtheilung:
ohne Unterscheidung zwischen ordentlichen und ausserordentlichen
Studirenden 2 fl. 20 kr. pro Wochenstunde.
Für ein Semester beträgt das Unterrichtsgeld je die Hälfte.
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds von
Uebungsstunden ist bestimmt:
1) Die Erhebung des Unterrichtsgelds von Uebungsstunden
jeder Art geschieht im Allgemeinen nach der Zahl der wirklich
besuchten Stunden (2 fl., beziehungsweise 2 fl. 20 kr. pro Wochenstunde).
2) Bei solchen Uebungen, für welche im Lehrplan mehr als
4 Stunden festgesetzt sind, müssen mindestens 4 Stunden bezahlt
werden.
3) Bei Uebungen, für welche im Lehrplan 4 oder weniger
Stunden festgesetzt sind, muss nach der Zahl der Stunden des
Unterrichtsplans bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stundenzahl
besucht werden will.
4) Es bleibt jedoch dem betreffenden Lehrer gegenüber von
jedem einzelnen Studirenden und Schüler Vorbehalten, ein Minimum
der zu besuchenden Uebungsstunden vorzuschreiben, wo
durch ein solches Minimum nach seinem Ermessen ein entsprechender
Erfolg des Unterrichts bedingt ist.
Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 42 kr. für
die Diener, und beim Besuche der chemischen oder physikalischen
Uebungen, sowie der Werkstätten der Schule 5 fl. Ersatzgeld für
Materialverbrauch erhoben.
Alle diese Beiträge sind halbjährig vorauszubezahlen.
Mit »privatim« bezeichnete Vorlesungen und Uebungen (vgl.
unter VIII.) werden besonders honorirt.
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 5 fl.
V. Rechte und Pflichten
der Schüler und Studirenden, Disziplin, Austritt etc.
Bezüglich der Bestimmungen hierüber wird verwiesen auf
die »Statuten für die Schüler der mathematischen
Abtheilung«
und auf
die »Statuten für die Studirenden der technischen
Abtheilung«,
welche den in die Schule Aufgenommenen eingehändigt werden
und ausserdem durch den Schuldiener Zeininger zu beziehen sind.
VI. Hospitirende.
Der Besuch von Vorlesungen der polytechnischen Schule
durch Nichtstudirende (»Hospitirende«, »Zuhörer«) kann unter
folgenden Bestimmungen stattfinden: