Volltext : Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1870 auf 1871 (1870)

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SO  ist  jener  Nachweis  in  der  Regel  durch  Theilnahme  an  der
Aufnahmsprüfung  in  eben  diesen  Fächern  zu  liefern.
Bei  der  Anmeldung  zum  Eintritt  sollen  von  Solchen,  welche
im  vorangegangenen  Schuljahr  eine  anderweitige  Lehranstalt  besucht ­
  haben,  die  Zeugnisse  dieser  Anstalt  über  Fleiss  und  Kenntnisse ­
  vorgelegt  werden.
B.  Än  der  technischen  Äbtheilung
haben  Diejenigen,  welche  als  Studirende  aufgenommen  werden
wollen,  unter  schriftlicher  Angabe  ihres  Bildungsganges  den
Nachweis  derjenigen  Vorkenntnisse  zu  liefern,  ohne  welche  sie
die  betreffenden  einzelnen  Unterrichtsfächer  nicht  mit  Nutzen
besuchen  können.  Der  Besitz  dieser  Vorkenntnisse  wird  durch
das  betreffende  Fachschulcollegium  constatirt.

IV.  Unterrichtsgeld,
Dasselbe  beträgt  für  das  ganze  Schuljahr:
A.  bei  der  mathematischen  Abtheilung
für  ordentliche  Schüler  der  ersten  Klasse  60  fl.,  der  zweiten ­
  Klasse  66  fl.;
für  ausserordentliche  Schüler  2  fl.  pro  Wochenstunde.
B.  In  der  technischen  Abtheilung:
ohne  Unterscheidung  zwischen  ordentlichen  und  ausserordentlichen ­
  Studirenden  2  fl.  20  kr.  pro  Wochenstunde.
Für  ein  Semester  beträgt  das  Unterrichtsgeld  je  die  Hälfte.
In  Beziehung  auf  die  Bemessung  des  Unterrichtsgelds  von
Uebungsstunden  ist  bestimmt:
1)  Die  Erhebung  des  Unterrichtsgelds  von  Uebungsstunden
jeder  Art  geschieht  im  Allgemeinen  nach  der  Zahl  der  wirklich
besuchten  Stunden  (2  fl.,  beziehungsweise  2  fl.  20  kr.  pro  Wochenstunde). ­

2)  Bei  solchen  Uebungen,  für  welche  im  Lehrplan  mehr  als
4  Stunden  festgesetzt  sind,  müssen  mindestens  4  Stunden  bezahlt
werden.

3)  Bei  Uebungen,  für  welche  im  Lehrplan  4  oder  weniger
Stunden  festgesetzt  sind,  muss  nach  der  Zahl  der  Stunden  des
Unterrichtsplans  bezahlt  werden,  auch  wenn  eine  geringere  Stundenzahl ­
  besucht  werden  will.
4)  Es  bleibt  jedoch  dem  betreffenden  Lehrer  gegenüber  von
jedem  einzelnen  Studirenden  und  Schüler  Vorbehalten,  ein  Minimum ­
  der  zu  besuchenden  Uebungsstunden  vorzuschreiben,  wo
durch  ein  solches  Minimum  nach  seinem  Ermessen  ein  entsprechender ­
  Erfolg  des  Unterrichts  bedingt  ist.
Neben  den  Unterrichtsgeldern  werden  halbjährlich  42  kr.  für
die  Diener,  und  beim  Besuche  der  chemischen  oder  physikalischen
Uebungen,  sowie  der  Werkstätten  der  Schule  5  fl.  Ersatzgeld  für
Materialverbrauch  erhoben.
Alle  diese  Beiträge  sind  halbjährig  vorauszubezahlen.
Mit  »privatim«  bezeichnete  Vorlesungen  und  Uebungen  (vgl.
unter  VIII.)  werden  besonders  honorirt.
Die  Aufnahmegebühr  für  Neueintretende  beträgt  5  fl.
V.  Rechte  und  Pflichten
der  Schüler  und  Studirenden,  Disziplin,  Austritt  etc.
Bezüglich  der  Bestimmungen  hierüber  wird  verwiesen  auf
die  »Statuten  für  die  Schüler  der  mathematischen
Abtheilung«
und  auf
die  »Statuten  für  die  Studirenden  der  technischen
Abtheilung«,
welche  den  in  die  Schule  Aufgenommenen  eingehändigt  werden
und  ausserdem  durch  den  Schuldiener  Zeininger  zu  beziehen  sind.
VI.  Hospitirende.
Der  Besuch  von  Vorlesungen  der  polytechnischen  Schule
durch  Nichtstudirende  (»Hospitirende«,  »Zuhörer«)  kann  unter
folgenden  Bestimmungen  stattfinden:
            
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