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4 Stunden festgesetzt sind, müssen mindestens 4 Stunden bezahlt
werden.
3) Bei Übungen, für welche im Lehrplan 4 oder weniger
Stunden festgesetzt sind, muss nach der Zahl der Stunden des
Unterrichtsplans bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stun
denzahl besucht werden will.
4) Es bleibt jedoch dem betreffenden Lehrer gegenüber von
jedem einzelnen Studirenden und Schüler Vorbehalten, ein Mini
mum der zu besuchenden Übungsstunden vorzuschreiben, wo
durch ein solches Minimum nach seinem Ermessen ein entspre
chender Erfolg des Unterrichts bedingt ist.
Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 42 kr. für
die Diener, und beim Besuche der chemischen oder physikalischen
Übungen, sowie der Werkstätten der Schule 5 fl. Ersatzgeld für
Materialverbrauch erhoben.
Alle diese Beträge sind halbjährig vorauszubezahlen.
Mit »privatim« bezeichnete "Vorlesungen und Übungen (vgl.
unter VIII.) werden besonders honorirt.
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 5 fl.
Jeder Schüler und Studirende hat pro Semester 1 fl. Bei
trag in die am Polytechnikum eingerichtete Krankenkasse zu
bezahlen und dagegen in Erkrankungsfällen jeder Art Anspruch
auf unentgeldliche Verpflegung und ärztliche Behandlung im
Katharinenhospital während der ganzen Dauer der Krankheit,
und ausserdem ein Recht auf unentgeldliche ärztliche Consulta-
tion von Seiten der Spitalärzte im Gebäude des Katharinen
hospitals zu den Tageszeiten, zu welchen die Aerzte ohnehin ge
schäftlich daselbst anwesend sind.
V. Rechte und Pflichten
der Schüler und Studirenden, Disciplin, Austritt etc.
Bezüglich der Bestimmungen hierüber wird verwiesen auf
die »Statuten für die Schüler der mathematischen
Abtheilung'«
und auf
die »Statuten für die Studirenden der technischen
Abtheilung«,
welche den in die Schule Aufgenommenen eingehändigt werden
und ausserdem durch den Schuldiener Zeininger zu beziehen sind.
VI. Hospitirende.
Der Besuch von Vorlesungen der polytechnischen Schule
durch Nichtstudirende (»Hospitirende«, »Zuhörer«) kann unter
folgenden Bestimmungen stattfinden:
Der Hospitirende hat sich bei der Direktion der polytech
nischen Schule schriftlich oder mündlich anzumelden und unter
Entrichtung des Verlesungshonorars eine von der Direktion aus
zustellende Legitimationskarte zu lösen, welche auf jedesmaliges
Verlangen den Schuldienern vorgezeigt werden muss. Die An
meldung wird von dem Amtmann des Polytechnikums in dessen
Amtslokal entgegengenommen; die Mittheilung an den betreffen
den Dozenten erfolgt von Seiten der Direktion.
Die Direktion ist berechtigt, von den Hospitirenden Aus-
kunftsertheilungen über ihre Persönlichkeit zu verlangen und Zu
lassung oder ferneren Vorlesungsbesuch zu verweigern, wenn diess
im Interesse der Schule geboten erscheinen oder jene Auskunft
nicht gegeben werden sollte.
Den Angehörigen der polytechnischen Schule kommt, was
den Raum der Hörsäle betrifft, vor den Hospitirenden der Vor
rang zu.
Die angeführten Bestimmungen beziehen sich nur auf die
Vorlesungen. Der Besuch von Übungsstunden durch Nichtstu
dirende ist imstatthaft.
Das von den Hospitirenden zu entrichtende Honorar beträgt
pro Semester für Eine Wochenstunde 3 fl., für zwei Stunden 6 fl.
und für jede weitere Stunde 2 fl. mehr.