Full text: Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1872 auf 1873 (1872)

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4 Stunden festgesetzt sind, müssen mindestens 4 Stunden bezahlt 
werden. 
3) Bei Übungen, für welche im Lehrplan 4 oder weniger 
Stunden festgesetzt sind, muss nach der Zahl der Stunden des 
Unterrichtsplans bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stun 
denzahl besucht werden will. 
4) Es bleibt jedoch dem betreffenden Lehrer gegenüber von 
jedem einzelnen Studirenden und Schüler Vorbehalten, ein Mini 
mum der zu besuchenden Übungsstunden vorzuschreiben, wo 
durch ein solches Minimum nach seinem Ermessen ein entspre 
chender Erfolg des Unterrichts bedingt ist. 
Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 42 kr. für 
die Diener, und beim Besuche der chemischen oder physikalischen 
Übungen, sowie der Werkstätten der Schule 5 fl. Ersatzgeld für 
Materialverbrauch erhoben. 
Alle diese Beträge sind halbjährig vorauszubezahlen. 
Mit »privatim« bezeichnete "Vorlesungen und Übungen (vgl. 
unter VIII.) werden besonders honorirt. 
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 5 fl. 
Jeder Schüler und Studirende hat pro Semester 1 fl. Bei 
trag in die am Polytechnikum eingerichtete Krankenkasse zu 
bezahlen und dagegen in Erkrankungsfällen jeder Art Anspruch 
auf unentgeldliche Verpflegung und ärztliche Behandlung im 
Katharinenhospital während der ganzen Dauer der Krankheit, 
und ausserdem ein Recht auf unentgeldliche ärztliche Consulta- 
tion von Seiten der Spitalärzte im Gebäude des Katharinen 
hospitals zu den Tageszeiten, zu welchen die Aerzte ohnehin ge 
schäftlich daselbst anwesend sind. 
V. Rechte und Pflichten 
der Schüler und Studirenden, Disciplin, Austritt etc. 
Bezüglich der Bestimmungen hierüber wird verwiesen auf 
die »Statuten für die Schüler der mathematischen 
Abtheilung'« 
und auf 
die »Statuten für die Studirenden der technischen 
Abtheilung«, 
welche den in die Schule Aufgenommenen eingehändigt werden 
und ausserdem durch den Schuldiener Zeininger zu beziehen sind. 
VI. Hospitirende. 
Der Besuch von Vorlesungen der polytechnischen Schule 
durch Nichtstudirende (»Hospitirende«, »Zuhörer«) kann unter 
folgenden Bestimmungen stattfinden: 
Der Hospitirende hat sich bei der Direktion der polytech 
nischen Schule schriftlich oder mündlich anzumelden und unter 
Entrichtung des Verlesungshonorars eine von der Direktion aus 
zustellende Legitimationskarte zu lösen, welche auf jedesmaliges 
Verlangen den Schuldienern vorgezeigt werden muss. Die An 
meldung wird von dem Amtmann des Polytechnikums in dessen 
Amtslokal entgegengenommen; die Mittheilung an den betreffen 
den Dozenten erfolgt von Seiten der Direktion. 
Die Direktion ist berechtigt, von den Hospitirenden Aus- 
kunftsertheilungen über ihre Persönlichkeit zu verlangen und Zu 
lassung oder ferneren Vorlesungsbesuch zu verweigern, wenn diess 
im Interesse der Schule geboten erscheinen oder jene Auskunft 
nicht gegeben werden sollte. 
Den Angehörigen der polytechnischen Schule kommt, was 
den Raum der Hörsäle betrifft, vor den Hospitirenden der Vor 
rang zu. 
Die angeführten Bestimmungen beziehen sich nur auf die 
Vorlesungen. Der Besuch von Übungsstunden durch Nichtstu 
dirende ist imstatthaft. 
Das von den Hospitirenden zu entrichtende Honorar beträgt 
pro Semester für Eine Wochenstunde 3 fl., für zwei Stunden 6 fl. 
und für jede weitere Stunde 2 fl. mehr.
	        

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