Volltext: Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1873 auf 1874 (1873)

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liebsten  Lehrgegenstände  der  ersten  Klasse  umfassenden  Aufnahmeprüfung ­
  darzuthun.
2)  Diejenigen,  welche  nur  als  ausserordentliche  Schüler
zugelassen  werden  wollen,  haben,  unter  Angabe  ihres  Bildungsganges, ­
  wenigstens  diejenigen  Yorkenntnisse  nachzuweisen,  ohne
welche  sie  den  Unterricht  in  den  fraglichen  Fächern  nicht  mit
Nutzen  besuchen  können.  Liegen  diese  Fächer  in  der  1.  Klasse,
so  ist  jener  Nachweis  in  der  Regel  durch  Theilnahme  an  der
Aufnahmsprüfung  in  eben  diesen  Fächern  zu  liefern.
Bei  der  Anmeldung  zum  Eintritt  sollen  von  Solchen,  welche
im  vorangegangenen  Schuljahr  eine  anderweitige  Lehranstalt  besucht ­
  haben,  die  Zeugnisse  dieser  Anstalt  über  Fleiss  und  Kenntnisse ­
  vorgelegt  werden.
B.  An  der  technischen  Abtheilung
wird  der  Besitz  der  erforderlichen  Vorkenntnisse  von  Solchen,
welche  als  ordentliche  Studirende  eintreten,  d.  h.  zu  einem
eigentlichen  Fachstudium  an  der  polytechnischen  Schule
aufgenommen  werden  wollen,  nachgewiesen  durch  Erstehung  der
technischen  Maturitätsprüfung,  welche  die  Unterrichtsfächer ­
  der  beiden  mathematischen  Klassen  (s.  unten  S.  17—21)  umfasst, ­
  oder  der  Maturitätsprüfung  am  Realgymnasium  in
Stuttgart,  wozu  jedoch  noch  folgendes  zu  bemerken  ist:
1)  Für  den  Eintritt  in  die  Fachschulen  für  chemische
Technik,  für  Mathematik  und  Naturwissenschaften  und
für  allgemein  bildende  Fächer  kann  sich  die  technische
Maturitätsprüfung  in  der  Mathematik  auf  das  Unterrichtspensum ­
  der  ersten  mathematischen  Klasse  (unten  S.  17—18)
beschränken,  und  genügt  zu  diesem  Zweck  auch  ein  von  auswärts
beigebrachtes  Reifezeugniss  für  das  Studium  an  einer  Universität
oder  einer  technischen  Hochschule  (Abiturientenzeugniss  von
einem  Gymnasium  oder  einer  Realschule  erster  Ordnung),  für
Pharmazeuten  ausserdem  das  Zeugniss  über  die  erstandene
Prüfung  für  den  einjährigen  Freiwilligendienst  in  Verbindung  mit
dem  Nachweis  einer  vierjährigen  Dienstzeit  in  einer  Apotheke.
2)  Solche  Candidaten,  welche  in  eine  der  Fachschulen  für

Architectur,  Ingenieurwesen  und  Maschinenbau  eintreten
wollen  und  von  auswärts  ein  Reifezeugniss  für  eine  Universität
oder  eine  technische  Hochschule  beibringen,  welches  nicht  einen
Beleg  über  den  Besitz  der  erforderlichen  Kenntnisse  in  sämmtlichen
  Fächern  der  technischen  Maturitätsprüfung  in  sich  schliesst,
können  an  letzterer  in  denjenigen  Fächern,  für  welche  die
Belege  fehlen,  theilnehmen;  auch  wird  für  Solche,  welche  sich
von  auswärts  mit  einem  derartigen  Zeugnisse  erst  zu  Beginn  des
Schuljahrs  einfinden,  eine  ergänzende  Prüfung  in  diesen  Fächern
veranstaltet,  welche  am  6.  October  beginnt.  Später  erscheinenden ­
  Candidaten  kann  Gelegenheit  zu  einer  derartigen  Prüfung
nicht  mehr  gegeben  werden.
3)  Die  auf  Grund  der  Maturitätsprüfung  des  Realgymnasiums
aufgenommenen  ordentlichen  Studirenden  sind  den  bestehenden
Bestimmnngen  in  Betreff  der  Zulassung  zu  den  einzelnen  Unterrichtsfächern ­
  unterworfen,  wie  die  übrigen  Studirenden,  in  welcher ­
  Beziehung  wegen  des  Einzelnen  auf  S.  42,  44  u.  45  verwiesen ­
  wird.
Diejenigen,  welche  bloss  als  ausserordentliche  Studirende, ­
  d.  h.  nur  für  einzelne  Unterrichtsfächer  zum  Besuche
der  Anstalt  zugelassen  werden  wollen,  haben  unter  schriftlicher
Angabe  ihres  Bildungsganges  den  Nachweis  zu  liefern,  dass  sie
diejenigen  Vorkenntnisse  besitzen,  ohne  welche  sie  die  betreffenden ­
  einzelnen  Unterrichtsfächer  nicht  mit  Nutzen  besuchen  könnten. ­
  Der  Besitz  dieser  Vorkenntnisse  wird  durch  das  betreffende
Fachschulkollegium  constatirt.  (Vergl.  §.13  der  Statuten  für
die  Studirenden  der  technischen  Abtheilung).
Die  Anmeldungen  für  die  technische  Abtheilung  werden  am
2.—4.  October  entgegengenommen.
IV.  Unterrichtsg'eld.
Dasselbe  beträgt  für  das  ganze  Schuljahr:
A.  bei  der  mathematischen  Abtheilung:
für  ordentliche  Schüler  der  ersten  Klasse  60  fl.,  der  zweiten ­
  Klasse  66  fl.;
	        
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