Full text: Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1874 auf 1875 (1874)

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des Prüfungszeugnisses sich ausweisen; die Anmeldungen dieser 
Aufnahmecandidaten werden am 12.- 14. October entgegenge 
nommen. 
Für den Eintritt in die Zweite Klasse ist der Besitz der 
nöthigen Vorkenntnisse durch Erstehung einer die hauptsäch 
lichsten Lehrgegenstände der ersten Klasse umfassenden Auf 
nahmeprüfung darzuthun. Von Erstehung dieser Prüfung sind 
diejenigen Candidaten dispensirt, welche die neueingefiihrte Ab 
gangsprüfung von der IX. Klasse der Oberrealschule Stuttgart 
mit Erfolg bestanden haben; solche Candidaten haben sich unter 
Vorlegung des Prüfungszeugnisses am 2.—3. October anzumelden. 
2) Diejenigen, welche nur als ausserordentliche Schüler 
zugelassen werden wollen, haben, unter Angabe ihres Bildungs 
ganges, wenigstens diejenigen Vorkenntnisse nachzuweisen, ohne 
welche sie den Unterricht in den fraglichen Fächern nicht mit 
Nutzen besuchen können. Liegen diese Fächer in der 1. Klasse, 
so ist jener Nachweis in der Regel durch Theilnalime an der 
Aufnahmeprüfung in eben diesen Fächern zu liefern. 
Bei der Anmeldung zum Eintritt sollen von Solchen, welche 
im vorangegangenen Schuljahr eine anderweitige Lehranstalt be 
sucht haben, die Zeugnisse dieser Anstalt über Fleiss und Kennt 
nisse vorgelegt werden. 
B. An der technischen Abtheilung 
wird der Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse von Solchen, 
welche als ordentliche Studirende eintreten, d. h. zu einem 
eigentlichen Fachstudium an der polytechnischen Schule 
aufgenommen werden wollen, nachgewiesen durch Erstehung der 
technischen Maturitätsprüfung, welche die Unterrichts 
fächer der beiden mathematischen Klassen (s. unten S. 17—21) 
umfasst, oder der Maturitätsprüfung am Realgymnasium 
in Stuttgart, wozu jedoch noch folgendes zu bemerken ist: 
1) Für den Eintritt in die Fachschulen für chemische 
Technik, für Mathematik und Naturwissenschaften und 
für allgemein bildende Fächer kann sich die technische 
Maturitätsprüfung in der Mathematik auf das Unterrichts 
pensum der ersten mathematischen Klasse (unten S. 17—18) 
beschränken, und genügt zu diesem Zweck auch ein Zeugniss 
über erfolgreiche Erstehung der Abgangsprüfung von der IX. 
Klasse der Stuttgarter Oberrealschule oder ein von auswärts 
beigebrachtes Reifezeugniss für das Studium an einer Universität 
oder einer technischen Hochschule (Abiturientenzeugniss von 
einem Gymnasium oder einer Realschule erster Ordnung), für 
Pharmazeuten ausserdem das Zeugniss über die erstandene 
Prüfung für den einjährigen Freiwilligendienst in Verbindung mit 
dem Nachweis einer vierjährigen Dienstzeit in einer Apotheke. 
2) Solche Candidaten, welche in eine der Fachschulen für 
Architektur, Ingenieurwesen und Maschinenbau ein 
treten wollen und von auswärts ein Reifezeugniss für eine Uni 
versität oder eine technische Hochschule beibringen, welches nicht 
einen Beleg über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse in 
sämmtlichen Fächern der technischen Maturitätsprüfung in 
sich schliesst, können an letzterer in denjenigen Fächern, 
für welche die Belege fehlen, theilnehmen; die Maturitäts 
prüfung beginnt am 2. October. Später erscheinenden Candidaten 
kann Gelegenheit zu einer Prüfung nicht mehr gegeben werden. 
3) Die auf Grund der Maturitätsprüfung des Realgymnasiums 
aufgenommenen ordentlichen Studirenden sind den bestehenden 
Bestimmungen in Betreff der Zulassung zu den einzelnen Unter 
richtsfächern unterworfen, wie die übrigen Studirenden, in wel 
cher Beziehung wegen des Einzelnen auf S. 44, 46 und 47 ver 
wiesen wird. 
Diejenigen, welche bloss als ausserordentliche Studi 
rende, d. h. nur für einzelne Unterrichtsfächer zum Besuche 
der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter schriftlicher 
Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu liefern, dass sie 
diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie die betreffen 
den einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen besuchen kön- 
ten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch das betreffende 
Fachschulkollegium constatirt. (Vergl. §. 13 der Statuten für 
die Studirenden der technischen Abtheilung.) 
Die Anmeldungen für die technische Abtheilung werden am
	        
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