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des Prüfungszeugnisses sich ausweisen; die Anmeldungen dieser
Aufnahmecandidaten werden am 12.- 14. October entgegenge
nommen.
Für den Eintritt in die Zweite Klasse ist der Besitz der
nöthigen Vorkenntnisse durch Erstehung einer die hauptsäch
lichsten Lehrgegenstände der ersten Klasse umfassenden Auf
nahmeprüfung darzuthun. Von Erstehung dieser Prüfung sind
diejenigen Candidaten dispensirt, welche die neueingefiihrte Ab
gangsprüfung von der IX. Klasse der Oberrealschule Stuttgart
mit Erfolg bestanden haben; solche Candidaten haben sich unter
Vorlegung des Prüfungszeugnisses am 2.—3. October anzumelden.
2) Diejenigen, welche nur als ausserordentliche Schüler
zugelassen werden wollen, haben, unter Angabe ihres Bildungs
ganges, wenigstens diejenigen Vorkenntnisse nachzuweisen, ohne
welche sie den Unterricht in den fraglichen Fächern nicht mit
Nutzen besuchen können. Liegen diese Fächer in der 1. Klasse,
so ist jener Nachweis in der Regel durch Theilnalime an der
Aufnahmeprüfung in eben diesen Fächern zu liefern.
Bei der Anmeldung zum Eintritt sollen von Solchen, welche
im vorangegangenen Schuljahr eine anderweitige Lehranstalt be
sucht haben, die Zeugnisse dieser Anstalt über Fleiss und Kennt
nisse vorgelegt werden.
B. An der technischen Abtheilung
wird der Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse von Solchen,
welche als ordentliche Studirende eintreten, d. h. zu einem
eigentlichen Fachstudium an der polytechnischen Schule
aufgenommen werden wollen, nachgewiesen durch Erstehung der
technischen Maturitätsprüfung, welche die Unterrichts
fächer der beiden mathematischen Klassen (s. unten S. 17—21)
umfasst, oder der Maturitätsprüfung am Realgymnasium
in Stuttgart, wozu jedoch noch folgendes zu bemerken ist:
1) Für den Eintritt in die Fachschulen für chemische
Technik, für Mathematik und Naturwissenschaften und
für allgemein bildende Fächer kann sich die technische
Maturitätsprüfung in der Mathematik auf das Unterrichts
pensum der ersten mathematischen Klasse (unten S. 17—18)
beschränken, und genügt zu diesem Zweck auch ein Zeugniss
über erfolgreiche Erstehung der Abgangsprüfung von der IX.
Klasse der Stuttgarter Oberrealschule oder ein von auswärts
beigebrachtes Reifezeugniss für das Studium an einer Universität
oder einer technischen Hochschule (Abiturientenzeugniss von
einem Gymnasium oder einer Realschule erster Ordnung), für
Pharmazeuten ausserdem das Zeugniss über die erstandene
Prüfung für den einjährigen Freiwilligendienst in Verbindung mit
dem Nachweis einer vierjährigen Dienstzeit in einer Apotheke.
2) Solche Candidaten, welche in eine der Fachschulen für
Architektur, Ingenieurwesen und Maschinenbau ein
treten wollen und von auswärts ein Reifezeugniss für eine Uni
versität oder eine technische Hochschule beibringen, welches nicht
einen Beleg über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse in
sämmtlichen Fächern der technischen Maturitätsprüfung in
sich schliesst, können an letzterer in denjenigen Fächern,
für welche die Belege fehlen, theilnehmen; die Maturitäts
prüfung beginnt am 2. October. Später erscheinenden Candidaten
kann Gelegenheit zu einer Prüfung nicht mehr gegeben werden.
3) Die auf Grund der Maturitätsprüfung des Realgymnasiums
aufgenommenen ordentlichen Studirenden sind den bestehenden
Bestimmungen in Betreff der Zulassung zu den einzelnen Unter
richtsfächern unterworfen, wie die übrigen Studirenden, in wel
cher Beziehung wegen des Einzelnen auf S. 44, 46 und 47 ver
wiesen wird.
Diejenigen, welche bloss als ausserordentliche Studi
rende, d. h. nur für einzelne Unterrichtsfächer zum Besuche
der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter schriftlicher
Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu liefern, dass sie
diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie die betreffen
den einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen besuchen kön-
ten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch das betreffende
Fachschulkollegium constatirt. (Vergl. §. 13 der Statuten für
die Studirenden der technischen Abtheilung.)
Die Anmeldungen für die technische Abtheilung werden am