Volltext : Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1876 auf 1877 (1876)

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X.  Diplomprüfungen.
Um  den  Studirenden  Gelegenheit  zu  geben,  sich  nach  Vollendung ­
  ihrer  Studien  über  die  von  ihnen'  erworbenen  Kenntnisse
auszuweisen,  werden  jedes  Jahr  an  säinmtlichen  Fachschulen
Diplomprüfungen  gehalten,  bei  welchen  in  sämmtlichen  für
die  betreffende  specielle  Fachbildung  wesentlichen  Lehrgegenständen ­
  geprüft  wird.
Das  Nähere  hierüber  ist  durch  besondere  Statute  festgestellt.

XI.  Kunstgewerblicher  Unterricht.
Mit  der  Architekturfachschule  des  Polytechnikums  ist  eine
besondere  Abtheilung  für  den  kunstgewerblichen  Unterricht  verbunden, ­
  bezüglich  deren  die  nachstehenden  Bestimmungen  getroffen ­
  sind:
1)  die  Einrichtung  bezweckt,  mittelst  eines  systematisch
geordneten  Unterrichts  für  die  verschiedenen  Zweige  der  Kunstindustrie ­
  solche  Kräfte  heranzubilden,  welche  in  ihrem  Fache
einen  höheren  Grad  künstlerischer  Ausbildung  erstreben.
Ausgeschlossen  ist  nur  die  Weberei  mit  deren  verschiedenen
Unterabtheilungen,  wofür  durch  die  in  Reutlingen  und  Heidenheim ­
  bestehenden  besonderen  Webschulen  bereits  gesorgt  ist.
2)  Gegenstand  des  Unterrichts  ist  hienach  die  künstlerische ­
  Seite  der  Kunstgewerbe,  so  zwar,  dass  zugleich  auf
die  bei  letzteren  zur  Verwendung  kommenden  Stoffe  und  die
durch  deren  Eigenschaften  bedingte  technische  Behandlung  derselben ­
  stete  Rücksicht  genommen  wird.
3)  Nach  den  bildenden  Künsten  gliedert  sich  die  Einrichtung ­
  für  den  kunstgewerblichen  Unterricht  in  drei  Abtheilungen: ­


a)  für  Architektur,
b)  für  Bildhauerei,
c)  für  Malerei.
Die  Abtheilung  für  Architektur  umfasst  die  Lehre  vom
architektonischen  Styl  und  den  architektonischen  Formen  im  Allgemeinen, ­
  im  Besonderen  aber  die  Anwendung  der  letzteren  auf
diejenigen  Gewerbe,  bei  welchen  solche  in  Frage  kommen,  z.  B.
Bauschreinerei,  Möbelfabrikation,  Fabrikation  von  Oefen  und
Kaminen  u.  s.  w.
Die  Abtheilung  für  Bildhauerei  hat  die  Fertigkeit  im
Modelliren  zu  verschaffen,  und  zwar  in  deren  Verwendung  für
die  betreffenden  Gewerbe,  z.  B.  Gold-  und  Silberarbeiten,  Gefässbildnerei
  in  Metall,  Thon  und  Glas,  Stuccaturarbeiten,  Holzschnitzerei ­
  u.  s.  w.
Die  Abtheilung  für  Malerei  hat  die  gesammte  malerische
Flächenverziernng  zum  Gegenstand  und  bezieht  sich  z.  B.  auf
Boden-,  Wand-  und  Deckendekoration,  Malerei  auf  Glas,  Porzellan ­
  u.  s.  w.
4)  Die  theils  allen  drei  Abtheilungen  gemeinschaftlichen,
theils  nur  je  in  einer  derselben  vorkommenden  einzelnen  Lehrfächer ­
  sind  :
darstellende  Geometrie  mit  Schattenkonstruktionen,
Perspektive,
Architekturzeichnen,
Zeichnen  von  Figuren  nach  Vorlagen  und  nach  dem  Runden
(Gypsmodelle,  Antike,  lebendes  Modell),
Zeichnen  von  Ornamenten,
Modelliren  von  Figuren  und  Ornamenten,
Holzschnitzerei,
Ciseliren,
Malen  von  Figuren,  Blumen,  Landschaften  und  Flachornamenten, ­

Lehre  vom  architektonischen  Styl  in  seiner  Anwendung  auf  die
Kunstindustrie,
Geschichte  der  Kunstindustrie,
Anatomie.
            
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