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X. Diplomprüfungen.
Um den Studirenden Gelegenheit zu geben, sich nach Vollendung
ihrer Studien über die von ihnen' erworbenen Kenntnisse
auszuweisen, werden jedes Jahr an säinmtlichen Fachschulen
Diplomprüfungen gehalten, bei welchen in sämmtlichen für
die betreffende specielle Fachbildung wesentlichen Lehrgegenständen
geprüft wird.
Das Nähere hierüber ist durch besondere Statute festgestellt.
XI. Kunstgewerblicher Unterricht.
Mit der Architekturfachschule des Polytechnikums ist eine
besondere Abtheilung für den kunstgewerblichen Unterricht verbunden,
bezüglich deren die nachstehenden Bestimmungen getroffen
sind:
1) die Einrichtung bezweckt, mittelst eines systematisch
geordneten Unterrichts für die verschiedenen Zweige der Kunstindustrie
solche Kräfte heranzubilden, welche in ihrem Fache
einen höheren Grad künstlerischer Ausbildung erstreben.
Ausgeschlossen ist nur die Weberei mit deren verschiedenen
Unterabtheilungen, wofür durch die in Reutlingen und Heidenheim
bestehenden besonderen Webschulen bereits gesorgt ist.
2) Gegenstand des Unterrichts ist hienach die künstlerische
Seite der Kunstgewerbe, so zwar, dass zugleich auf
die bei letzteren zur Verwendung kommenden Stoffe und die
durch deren Eigenschaften bedingte technische Behandlung derselben
stete Rücksicht genommen wird.
3) Nach den bildenden Künsten gliedert sich die Einrichtung
für den kunstgewerblichen Unterricht in drei Abtheilungen:
a) für Architektur,
b) für Bildhauerei,
c) für Malerei.
Die Abtheilung für Architektur umfasst die Lehre vom
architektonischen Styl und den architektonischen Formen im Allgemeinen,
im Besonderen aber die Anwendung der letzteren auf
diejenigen Gewerbe, bei welchen solche in Frage kommen, z. B.
Bauschreinerei, Möbelfabrikation, Fabrikation von Oefen und
Kaminen u. s. w.
Die Abtheilung für Bildhauerei hat die Fertigkeit im
Modelliren zu verschaffen, und zwar in deren Verwendung für
die betreffenden Gewerbe, z. B. Gold- und Silberarbeiten, Gefässbildnerei
in Metall, Thon und Glas, Stuccaturarbeiten, Holzschnitzerei
u. s. w.
Die Abtheilung für Malerei hat die gesammte malerische
Flächenverziernng zum Gegenstand und bezieht sich z. B. auf
Boden-, Wand- und Deckendekoration, Malerei auf Glas, Porzellan
u. s. w.
4) Die theils allen drei Abtheilungen gemeinschaftlichen,
theils nur je in einer derselben vorkommenden einzelnen Lehrfächer
sind :
darstellende Geometrie mit Schattenkonstruktionen,
Perspektive,
Architekturzeichnen,
Zeichnen von Figuren nach Vorlagen und nach dem Runden
(Gypsmodelle, Antike, lebendes Modell),
Zeichnen von Ornamenten,
Modelliren von Figuren und Ornamenten,
Holzschnitzerei,
Ciseliren,
Malen von Figuren, Blumen, Landschaften und Flachornamenten,
Lehre vom architektonischen Styl in seiner Anwendung auf die
Kunstindustrie,
Geschichte der Kunstindustrie,
Anatomie.