Full text: Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1876 auf 1877 (1876)

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X. Diplomprüfungen. 
Um den Studirenden Gelegenheit zu geben, sich nach Voll 
endung ihrer Studien über die von ihnen' erworbenen Kenntnisse 
auszuweisen, werden jedes Jahr an säinmtlichen Fachschulen 
Diplomprüfungen gehalten, bei welchen in sämmtlichen für 
die betreffende specielle Fachbildung wesentlichen Lehrgegen 
ständen geprüft wird. 
Das Nähere hierüber ist durch besondere Statute festgestellt. 
XI. Kunstgewerblicher Unterricht. 
Mit der Architekturfachschule des Polytechnikums ist eine 
besondere Abtheilung für den kunstgewerblichen Unterricht ver 
bunden, bezüglich deren die nachstehenden Bestimmungen ge 
troffen sind: 
1) die Einrichtung bezweckt, mittelst eines systematisch 
geordneten Unterrichts für die verschiedenen Zweige der Kunst 
industrie solche Kräfte heranzubilden, welche in ihrem Fache 
einen höheren Grad künstlerischer Ausbildung erstreben. 
Ausgeschlossen ist nur die Weberei mit deren verschiedenen 
Unterabtheilungen, wofür durch die in Reutlingen und Heiden 
heim bestehenden besonderen Webschulen bereits gesorgt ist. 
2) Gegenstand des Unterrichts ist hienach die künst 
lerische Seite der Kunstgewerbe, so zwar, dass zugleich auf 
die bei letzteren zur Verwendung kommenden Stoffe und die 
durch deren Eigenschaften bedingte technische Behandlung der 
selben stete Rücksicht genommen wird. 
3) Nach den bildenden Künsten gliedert sich die Ein 
richtung für den kunstgewerblichen Unterricht in drei Abthei 
lungen: 
a) für Architektur, 
b) für Bildhauerei, 
c) für Malerei. 
Die Abtheilung für Architektur umfasst die Lehre vom 
architektonischen Styl und den architektonischen Formen im All 
gemeinen, im Besonderen aber die Anwendung der letzteren auf 
diejenigen Gewerbe, bei welchen solche in Frage kommen, z. B. 
Bauschreinerei, Möbelfabrikation, Fabrikation von Oefen und 
Kaminen u. s. w. 
Die Abtheilung für Bildhauerei hat die Fertigkeit im 
Modelliren zu verschaffen, und zwar in deren Verwendung für 
die betreffenden Gewerbe, z. B. Gold- und Silberarbeiten, Gefäss- 
bildnerei in Metall, Thon und Glas, Stuccaturarbeiten, Holz 
schnitzerei u. s. w. 
Die Abtheilung für Malerei hat die gesammte malerische 
Flächenverziernng zum Gegenstand und bezieht sich z. B. auf 
Boden-, Wand- und Deckendekoration, Malerei auf Glas, Por 
zellan u. s. w. 
4) Die theils allen drei Abtheilungen gemeinschaftlichen, 
theils nur je in einer derselben vorkommenden einzelnen Lehr 
fächer sind : 
darstellende Geometrie mit Schattenkonstruktionen, 
Perspektive, 
Architekturzeichnen, 
Zeichnen von Figuren nach Vorlagen und nach dem Runden 
(Gypsmodelle, Antike, lebendes Modell), 
Zeichnen von Ornamenten, 
Modelliren von Figuren und Ornamenten, 
Holzschnitzerei, 
Ciseliren, 
Malen von Figuren, Blumen, Landschaften und Flachorna 
menten, 
Lehre vom architektonischen Styl in seiner Anwendung auf die 
Kunstindustrie, 
Geschichte der Kunstindustrie, 
Anatomie.
	        
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