Volltext : Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1876 auf 1877 (1876)

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5)  Der  Unterricht  erfolgt  sonach  theils  durch  Vorträge  und
Demonstrationen,  theils  und  hauptsächlich  mittelst  praktischer ­
  Übungen.
Letztere  erstrecken  sich  in  allen  drei  Abtheilungen  bis  zu
selbstständigen  Kompositionen.
Es  werden  daher  auch  etwaige  Bestellungen  von  Gewerbetreibenden ­
  zur  Fertigung  von  Entwürfen  etc.  etc.
über  kunstgewerbliche  Gegenstände  angenommen.
6)  Ertheilt  wird  der  vorbenannte  Unterricht  einestheils
von  Lehrern  der  polytechnischen  Schule  in  deren  Lokalitäten,
insbesondere  in  den  an  dieser  Anstalt  eingerichteten  Ateliers,
anderntheils  von  Lehrern  der  Kunstschule  in  den  dortigen  Ateliers, ­
  woneben  für  einzelne  spezielle  Unterrichtsfächer  (z.  B.  Holzschnitzerei, ­
  Ciseliren,  Dekorationsmalerei  etc.  etc.)  besondere  Hilfslehrer ­
  aufgestellt  sind.
7)  Als  Lehrmittel  dienen  einerseits  die  Sammlungen  der
polytechnischen  Schule  und  der  Kunstschule,  vorbehältlich  ihrer
Ergänzung  für  die  besonderen  Zwecke  des  kunstgewerblichen
Unterrichts,  andererseits  die  Sammlungen  der  Centralstelle  für
Gewerbe  und  Handel,  sowie  die  allgemeinen  Sammlungen  des
Staats  für  Wissenschaft,  Kunst  und  Alterthum.
8)  Zur  Zulassung  wird  verlangt:
a)  ein  Zeugniss  über  sittlich  gute  Aufführung,
b)  bei  Minderjährigen  Nachweis  der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen ­
  Einwilligung,
c)  Nachweis  einer  wenigstens  zweijährigen  erfolgreichen ­
  praktischen  Thätigkeit  in  dem  betreffenden  Industriezweige, ­

d)  Nachweis  der  erforderlichen  künstlerischen  Befähigung ­
  und  Vorbildung,  in  welch’  letzterer  Beziehung  insbesondere ­
  diejenige  Fertigkeit  im  Freihandzeichnen,  geometrischen
Zeichnen  und  Modelliren  vorausgesetzt  wird,  welche  in  den  höher
entwickelten  gewerblichen  Fortbildungsschulen  des  Landes  erworben ­
  werden  kann.
Der  Nachweis  zu  c)  ist  durch  ein  Zeugniss  des  Lehrherrn,

der  Nachweis  zu  d)  theils  durch  Schulzeugnisse,  theils  durch  Vorlegung ­
  selbstgefertigter  Zeichen-  etc.  Arbeiten  zu  liefern.
Im  Zweifelsfalle  ist  der  Besitz  der  erforderlichen  künstlerischen ­
  Befähigung  und  Vorbildung  auf  dem  Wege  einer  besonderen ­
  Aufnahmeprüfung  zu  ermitteln.
9)  Die  regelmässige  Dauer  der  Theilnahme  an  dem  kunstgewerblichen ­
  Unterrichte  ist  auf  drei  Jahre  angenommen,  so
zwar,  dass  dieselbe,  je  nach  den  besonderen  Verhältnissen  des
Einzelnen,  entweder  auf  eine  kürzere  Zeit  beschränkt  oder  auf
eine  längere  Zeit  erstreckt  werden  kann.
10)  Zu  möglichst  sicherer  Erreichung  des  Zweckes  wird  für
jeden  Theilnehmer,  nach  Massgabe  seiner  besonderen  Verhältnisse, ­
  ein  bestimmter  Lehrplan  festgesetzt,  welchen  er  genau
zu  befolgen  hat,  wie  auch  die  hienach  vorgeschriebenen  Vortrags- ­
  und  Übungsstunden  im  Einzelnen  pünktlich  einzuhalten  sind.
11)  Jeder  Theilnehmer  hat  bei  seiner  Zulassung  ein  Eintrittsgeld ­
  von  10  Jl.  und  für  jedes  Semester  ein  Unterrichtsgeld ­
  von  20  dl  zu  entrichten,  welches  je  am  Anfang  des  betreffenden ­
  Semesters  vorauszubezahlen  ist.
Bei  nachgewiesener  Mittellosigkeit  kann  jedoch  vom  zweiten
Semester  an  solchen  Theilnehmern,  welche  über  Fleiss  und  sittliches ­
  Verhalten  gute  Zeugnisse  haben,  das  Unterrichtsgeld  ganz
oder  theilweise  nachgelassen  werden.
Auch  können  nach  Umständen  an  bedürftige  und  würdige
Zöglinge  Stipendien  zum  Besuche  des  Unterrichts  verliehen  werden.
12)  Auf  Verlangen  wird  den  Theilnehmern  je  am  Schlüsse
eines  Halbjahrs  ein  Semestralzeugniss  ausgestellt.
Beim  Austritte,  nach  Absolvirung  der  planmässigen  Kurse,
erhalten  dieselben  ein  den  Gesammterfolg  ihrer  Studien  umfassendes ­
  Zeugniss.
Die  im  Bisherigen  geschilderte  Einrichtung  gewährt  zugleich
den  Zöglingen  der  Kunstschule  Gelegenheit  zur  Erlernung
der  für  das  eigentliche  Kunststudium  (Bildhauerei  und  Malerei)
erforderlichen  architektonischen  und  ornamentalen  Fächer,  gleich
wie  andererseits  vom  kunstgewerblichen  Unterricht  aus  der
Übertritt  zum  eigentlichen  Kunststudium  offen  steht.
            
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