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5) Der Unterricht erfolgt sonach theils durch Vorträge und
Demonstrationen, theils und hauptsächlich mittelst praktischer
Übungen.
Letztere erstrecken sich in allen drei Abtheilungen bis zu
selbstständigen Kompositionen.
Es werden daher auch etwaige Bestellungen von Gewerbetreibenden
zur Fertigung von Entwürfen etc. etc.
über kunstgewerbliche Gegenstände angenommen.
6) Ertheilt wird der vorbenannte Unterricht einestheils
von Lehrern der polytechnischen Schule in deren Lokalitäten,
insbesondere in den an dieser Anstalt eingerichteten Ateliers,
anderntheils von Lehrern der Kunstschule in den dortigen Ateliers,
woneben für einzelne spezielle Unterrichtsfächer (z. B. Holzschnitzerei,
Ciseliren, Dekorationsmalerei etc. etc.) besondere Hilfslehrer
aufgestellt sind.
7) Als Lehrmittel dienen einerseits die Sammlungen der
polytechnischen Schule und der Kunstschule, vorbehältlich ihrer
Ergänzung für die besonderen Zwecke des kunstgewerblichen
Unterrichts, andererseits die Sammlungen der Centralstelle für
Gewerbe und Handel, sowie die allgemeinen Sammlungen des
Staats für Wissenschaft, Kunst und Alterthum.
8) Zur Zulassung wird verlangt:
a) ein Zeugniss über sittlich gute Aufführung,
b) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vormundschaftlichen
Einwilligung,
c) Nachweis einer wenigstens zweijährigen erfolgreichen
praktischen Thätigkeit in dem betreffenden Industriezweige,
d) Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähigung
und Vorbildung, in welch’ letzterer Beziehung insbesondere
diejenige Fertigkeit im Freihandzeichnen, geometrischen
Zeichnen und Modelliren vorausgesetzt wird, welche in den höher
entwickelten gewerblichen Fortbildungsschulen des Landes erworben
werden kann.
Der Nachweis zu c) ist durch ein Zeugniss des Lehrherrn,
der Nachweis zu d) theils durch Schulzeugnisse, theils durch Vorlegung
selbstgefertigter Zeichen- etc. Arbeiten zu liefern.
Im Zweifelsfalle ist der Besitz der erforderlichen künstlerischen
Befähigung und Vorbildung auf dem Wege einer besonderen
Aufnahmeprüfung zu ermitteln.
9) Die regelmässige Dauer der Theilnahme an dem kunstgewerblichen
Unterrichte ist auf drei Jahre angenommen, so
zwar, dass dieselbe, je nach den besonderen Verhältnissen des
Einzelnen, entweder auf eine kürzere Zeit beschränkt oder auf
eine längere Zeit erstreckt werden kann.
10) Zu möglichst sicherer Erreichung des Zweckes wird für
jeden Theilnehmer, nach Massgabe seiner besonderen Verhältnisse,
ein bestimmter Lehrplan festgesetzt, welchen er genau
zu befolgen hat, wie auch die hienach vorgeschriebenen Vortrags-
und Übungsstunden im Einzelnen pünktlich einzuhalten sind.
11) Jeder Theilnehmer hat bei seiner Zulassung ein Eintrittsgeld
von 10 Jl. und für jedes Semester ein Unterrichtsgeld
von 20 dl zu entrichten, welches je am Anfang des betreffenden
Semesters vorauszubezahlen ist.
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann jedoch vom zweiten
Semester an solchen Theilnehmern, welche über Fleiss und sittliches
Verhalten gute Zeugnisse haben, das Unterrichtsgeld ganz
oder theilweise nachgelassen werden.
Auch können nach Umständen an bedürftige und würdige
Zöglinge Stipendien zum Besuche des Unterrichts verliehen werden.
12) Auf Verlangen wird den Theilnehmern je am Schlüsse
eines Halbjahrs ein Semestralzeugniss ausgestellt.
Beim Austritte, nach Absolvirung der planmässigen Kurse,
erhalten dieselben ein den Gesammterfolg ihrer Studien umfassendes
Zeugniss.
Die im Bisherigen geschilderte Einrichtung gewährt zugleich
den Zöglingen der Kunstschule Gelegenheit zur Erlernung
der für das eigentliche Kunststudium (Bildhauerei und Malerei)
erforderlichen architektonischen und ornamentalen Fächer, gleich
wie andererseits vom kunstgewerblichen Unterricht aus der
Übertritt zum eigentlichen Kunststudium offen steht.