Volltext : Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1876 auf 1877 (1876)

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den  Kenntnisse  in  höherer  Analysis  gar  nicht,  in  der
analytischen  und  descriptiven  Geometrie  nur  in  geringerem
Umfang  gefordert.
IY.  Diejenigen,  welche  blos  als  ausserordentliche  Studirende
  bei  der  Anstalt  zugelassen  werden  wollen,  haben  unter
schriftlicher  Angabe  ihres  Bildungsganges  den  Nachweis  zu  liefern, ­
  dass  sie  diejenigen  Vorkenntnisse  besitzen,  ohne  welche  sie
die  betreffenden  einzelnen  Unterrichtsfächer  nicht  mit  Nutzen
besuchen  könnten.  Der  Besitz  dieser  Yorkenntnisse  wird  durch
das  betreffende  Fachschulkollegium  constatirt.  (Vgl.  §.  13  der
Statuten  für  die  Studirenden  der  polytechnischen  Schule).
Die  Anmeldungen  werden  am  9.  —11.  Oktober  entgegengenommen; ­
  Candidaten,  welche  sich  an  der  am  2.—7.  Oktober
(1876  letztmals)  stattfindenden  technischen  Maturitätsprüfung
betheiligen  wollen,  haben  ihre  Meldungen  spätestens  bis  zum
23.  September  schriftlich  bei  der  Direktion  der  Schule  einzureichen. ­


IV.  Unterrichtsgeld.
Dasselbe  beträgt  für  das  Semester  ohne  Unterscheidung
zwischen  Vorlesungen  und  Übungen,  ordentlichen  und  ausserordentlichen ­
  Studirenden,  2  Mark  pro  Wochenstunde.
Nur  für  Theilnahme  am  chemischen  Praktikum  findet
eine  abweichende  Berechnung  statt;  es  sind  nämlich  zu  entrichten ­
  :
in  dem  Laboratorium  für  allgemeine  Chemie:
bis  zu  3  halben  Tagen  30  Mark,
für  4  halbe  Tage  und  mehr  50  Mark;
im  chemisch-technologischen  Laboratorium:
bis  zu  2  halben  Tagen  20  Mark,
für  3  halbe  Tage  30  Mark,
für  4  halbe  Tage  und  mehr  50  Mark.

In  Beziehung  auf  die  Bemessung  des  Unterriehtsgelds  von
Übungsstunden  ist  Folgendes  bestimmt:
1)  Sind  für  ein  Fach  mehr  als  4  Stunden  in  den  Lehrplan
aufgenommen,  so  wird  nach  der  Anzahl  der  wirklich  belegten
Stunden,  zum  mindesten  aber  für  4  Stunden  bezahlt.
2)  Sind  4  oder  weniger  als  4  Stunden  in  den  Lehrplan
aufgenommen,  so  muss  nach  der  Zahl  der  Stunden  des  Lehrplans
bezahlt  werden.
3)  Es  bleibt  jedoch  dem  betreffenden  Lehrer  gegenüber  von
jedem  einzelnen  Studirenden  Vorbehalten,  ein  Minimum  der  zu
besuchenden  Übungsstunden  vorzuschreiben,  wo  durch  ein  solches
Minimum  nach  seinem  Ermessen  ein  entsprechender  Erfolg  des
Unterrichts  bedingt  ist.
Neben  den  Unterrichtsgeldern  werden  halbjährlich  1  Mark
50  Pfg.  für  die  Diener,  und  beim  Besuch  der  physikalischen
Übungen,  sowie  der  Werkstätten  der  Schule  10  Mark  Ersatzgeld
für  Materialverbrauch  erhoben.
Für  die  mit  „privatim“  bezeichneten  Vorlesungen  und
Übungen  (vgl.  unter  VIII.)  wird  das  Honorar  durch  die  betreffenden ­
  Docenten  festgesetzt  und  durch  Anschlag  am  schwarzen
Brett  veröffentlicht.
Die  Aufnahmegebühr  für  Neueintretende  beträgt  10  Mark.
Jeder  Studirende  hat  pro  Semester  2  Mark  Beitrag  in  die
am  Polytechnikum  eingerichtete  Krankenkasse  zu  bezahlen  und
dagegen  in  Erkrankungsfällen  jeder  Art  Anspruch  auf  unentgeltliche ­
  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  im  Katharinenhospital ­
  während  der  ganzen  Dauer  der  Krankheit,  und  ausserdem  ein
Recht  auf  unentgeltliche  ärztliche  Consultation  von  Seiten  der
Spitalärzte  im  Gebäude  des  Katharinenhospitals  zu  den  Tageszeiten, ­
  zu  welchen  die  Aerzte  ohnehin  geschäftlich  daselbst  anwesend ­
  sind,  sowie  auf  unentgeltlichen  Bezug  der  von  den
Spitalärzten  verordneten  Medikamente  aus  der  Apotheke  von
C.  H.  Burk,  Gymnasiumsstrasse  18.  Bei  Inanspruchnahme  dieser ­
  Rechte  ist  die  Legitimationskarte  vorzuweisen.
            
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