Volltext : Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1876 auf 1877 (1876)

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V.  Keehte  und  Pflichten.
Bezüglich  der  Bestimmungen  hierüber  wird  verwiesen  auf
die  »Statuten  für  die  Studirenden  der  polytechnischen ­
  Schule«,
welche  den  in  die  Schule  Aufgenommenen  eingehändigt  werden
und  ausserdem  durch  den  Schuldiener  Zeininger  zu  beziehen  sind.

VI.  Hospitirende.
Der  Besuch  von  Vorlesungen  der  polytechnischen  Schule
durch  Nichtstudirende  (»Hospitirende«,  »Zuhörer«)  kann  unter
folgenden  Bestimmungen  stattfinden:
Der  Hospitirende  hat  sich  hei  der  Direktion  der  polytechnischen ­
  Schule  schriftlich  oder  mündlich  anzumelden  und  unter
Entrichtung  des  Vorlesungshonorars  eine  von  der  Direktion  auszustellende ­
  Legitimationskarte  zu  lösen,  welche  auf  jedesmaliges
Verlangen  den  Schuldienern  vorgezeigt  werden  muss.  Die  Anmeldung ­
  wird  von  dem  Amtmann  des  Polytechnikums  in  dessen
Amtslokal  entgegengenommen;  die  Mittheilung  an  den  betreffenden ­
  Docenten  erfolgt  von  Seiten  der  Direktion.
Die  Direktion  ist  berechtigt,  von  den  Hospitirenden  Auskunftsertheilung
  über  ihre  Persönlichkeit  zu  verlangen  und  Zulassung ­
  oder  ferneren  Vorlesungsbesuch  zu  verweigern,  wenn  diess
im  Interesse  der  Schule  geboten  erscheinen  oder  jene  Auskunft
nicht  gegeben  werden  sollte.

Den  Angehörigen  der  polytechnischen  Schule  kommt,  was
den  Raum  der  Hörsäle  betrifft,  vor  den  Hospitirenden  der  Vorrang ­
  zu.
Die  angeführten  Bestimmungen  beziehen  sich  nur  auf  die
Vorlesungen.  Der  Besuch  von  Übungsstunden  durch  Nichtstudirende ­
  ist  unstatthaft.
Das  von  den  Hospitirenden  zu  entrichtende  Honorar  beträgt
pro  Semester  für  eine  lstündige  Vorlesung  6  Mark,  für  eine
2stündige  11  Mark,  für  eine  3stündige  15  Mark,  für  eine  4stündige
19  Mark,  für  eine  5stündige  22  Mark  und  für  eine  6stündige
25  Mark.  Neben  diesem  Honorar  wird  von  jedem  Hospitirenden
ein  Verwaltungskostenbeitrag  von  3  Mark  pro  Semester  eingezogen. ­

            
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