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5) Der Unterricht erfolgt sonach theils durch Vorträge
und Demonstrationen, theils und hauptsächlich mittelst
praktischer Übungen.
Letztere erstrecken sich in allen drei Abtheilungen bis zu
selbständigen Kompositionen.
Es werden daher auch etwaige Bestellungen von Ge
werbetreibenden zur Fertigung von Entwürfen etc. etc.
über kunstgewerbliche Gegenstände angenommen.
6) Ertheilt wird der vorbenannte Unterricht einestheils
von Lehrern des Polytechnikums in dessen Lokalitäten, ins
besondere in den an dieser Anstalt eingerichteten Ateliers,
anderntheils von Lehrern der Kunstschule in den dortigen Ate
liers, woneben für einzelne spezielle Unterrichtsfächer (z. B. Holz
schnitzerei, Ciseliren, Dekorationsmalerei etc. etc.) besondere Hilfs
lehrer aufgestellt sind.
7) Als Lehrmittel dienen einerseits die Sammlungen
des Polytechnikums und der Kunstschule, vorbehältlich ihrer
Ergänzung für die besonderen Zwecke des kunstgewerblichen
Unterrichts, andererseits die Sammlungen der Centralstelle für
Gewerbe und Handel, sowie die allgemeinen Sammlungen des
Staats für Wissenschaft, Kunst und Alterthum.
8) Zur Zulassung wird verlangt:
a) ein Zeugniss über sittlich gute Aufführung,
b) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vor
mundschaftlichen Einwilligung,
c) Nachweis einer wenigstens zweijährigen erfolg
reichen praktischen Thätigkeit in dem betreffenden
Industriezweige,
d) Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähi
gung und Vorbildung, in welch’ letzterer Beziehung insbe
sondere diejenige Fertigkeit im Freihandzeichnen, geometrischen
Zeichnen und Modelliren vorausgesetzt wird, welche in den höher
entwickelten gewerblichen Fortbildungsschulen des Landes er
worben werden kann.
Der Nachweis zu c) ist durch ein Zeugniss] des Lehrherrn,
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der Nachweis zu d) theils durch Schulzeugnisse, theils durch Vor
legung selbstgefertigter Zeichen- etc. Arbeiten zu liefern.
Im Zweifelsfalle ist der Besitz der erforderlichen künstleri
schen Befähigung und Vorbildung auf dem Wege einer beson
deren Aufnahmeprüfung zu ermitteln.
9) Die regelmässige Dauer der Theilnahme an dem kunst
gewerblichen Unterrichte ist auf drei Jahre angenommen, so
zwar, dass dieselbe, je nach den besonderen Verhältnissen des
Einzelnen, entweder auf eine kürzere Zeit beschränkt oder auf
eine längere Zeit erstreckt werden kann.
10) Zu möglichst sicherer Erreichung des Zweckes wird für
jeden Theilnehmer, nach Massgabe seiner besonderen Verhält
nisse, ein bestimmter Lehrplan festgesetzt, welchen er genau
zu befolgen hat, wie auch die liienach vorgeschriebenen Vortrags
und Übungsstunden im Einzelnen pünktlich einzuhalten sind.
11) Jeder Theilnehmer hat bei seiner Zulassung ein Ein
trittsgeld von 10 JL und für jedes Semester ein Unterrichts
geld von 20 J( zu entrichten, welches je am Anfang des be
treffenden Semesters vorauszubezahlen ist.
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann jedoch vom zweiten
Semester an solchen Theilnehmern, welche über Fleiss und sitt
liches Verhalten gute Zeugnisse haben, das Unterrichtsgeld ganz
oder theilweise nachgelassen werden.
Auch können nach Umständen an bedürftige und würdige
Zöglinge Stipendien zum Besuche des Unterrichts verliehen werden.
12) Auf Verlangen wird den Theilnehmern je am Schlüsse
eines Halbjahrs ein Semestralzeugniss ausgestellt.
Beim Austritte, nach Absolvirung der planmässigen Kurse,
erhalten dieselben ein den Gesammterfolg ihrer Studien um
fassendes Zeugniss.
Die im Bisherigen geschilderte Einrichtung gewährt zugleich
den Zöglingen der Kunstschule Gelegenheit zur Erlernung
der für das eigentliche Kunststudium (Bildhauerei und Malerei)
erforderlichen architektonischen und ornamentalen Fächer, gleich
wie andererseits vom kunstgewerblichen Unterricht aus der
Übertritt zum eigentlichen Kunststudium offen steht.