Full text: Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1877 auf 1878 (1877)

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5) Der Unterricht erfolgt sonach theils durch Vorträge 
und Demonstrationen, theils und hauptsächlich mittelst 
praktischer Übungen. 
Letztere erstrecken sich in allen drei Abtheilungen bis zu 
selbständigen Kompositionen. 
Es werden daher auch etwaige Bestellungen von Ge 
werbetreibenden zur Fertigung von Entwürfen etc. etc. 
über kunstgewerbliche Gegenstände angenommen. 
6) Ertheilt wird der vorbenannte Unterricht einestheils 
von Lehrern des Polytechnikums in dessen Lokalitäten, ins 
besondere in den an dieser Anstalt eingerichteten Ateliers, 
anderntheils von Lehrern der Kunstschule in den dortigen Ate 
liers, woneben für einzelne spezielle Unterrichtsfächer (z. B. Holz 
schnitzerei, Ciseliren, Dekorationsmalerei etc. etc.) besondere Hilfs 
lehrer aufgestellt sind. 
7) Als Lehrmittel dienen einerseits die Sammlungen 
des Polytechnikums und der Kunstschule, vorbehältlich ihrer 
Ergänzung für die besonderen Zwecke des kunstgewerblichen 
Unterrichts, andererseits die Sammlungen der Centralstelle für 
Gewerbe und Handel, sowie die allgemeinen Sammlungen des 
Staats für Wissenschaft, Kunst und Alterthum. 
8) Zur Zulassung wird verlangt: 
a) ein Zeugniss über sittlich gute Aufführung, 
b) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vor 
mundschaftlichen Einwilligung, 
c) Nachweis einer wenigstens zweijährigen erfolg 
reichen praktischen Thätigkeit in dem betreffenden 
Industriezweige, 
d) Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähi 
gung und Vorbildung, in welch’ letzterer Beziehung insbe 
sondere diejenige Fertigkeit im Freihandzeichnen, geometrischen 
Zeichnen und Modelliren vorausgesetzt wird, welche in den höher 
entwickelten gewerblichen Fortbildungsschulen des Landes er 
worben werden kann. 
Der Nachweis zu c) ist durch ein Zeugniss] des Lehrherrn, 
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der Nachweis zu d) theils durch Schulzeugnisse, theils durch Vor 
legung selbstgefertigter Zeichen- etc. Arbeiten zu liefern. 
Im Zweifelsfalle ist der Besitz der erforderlichen künstleri 
schen Befähigung und Vorbildung auf dem Wege einer beson 
deren Aufnahmeprüfung zu ermitteln. 
9) Die regelmässige Dauer der Theilnahme an dem kunst 
gewerblichen Unterrichte ist auf drei Jahre angenommen, so 
zwar, dass dieselbe, je nach den besonderen Verhältnissen des 
Einzelnen, entweder auf eine kürzere Zeit beschränkt oder auf 
eine längere Zeit erstreckt werden kann. 
10) Zu möglichst sicherer Erreichung des Zweckes wird für 
jeden Theilnehmer, nach Massgabe seiner besonderen Verhält 
nisse, ein bestimmter Lehrplan festgesetzt, welchen er genau 
zu befolgen hat, wie auch die liienach vorgeschriebenen Vortrags 
und Übungsstunden im Einzelnen pünktlich einzuhalten sind. 
11) Jeder Theilnehmer hat bei seiner Zulassung ein Ein 
trittsgeld von 10 JL und für jedes Semester ein Unterrichts 
geld von 20 J( zu entrichten, welches je am Anfang des be 
treffenden Semesters vorauszubezahlen ist. 
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann jedoch vom zweiten 
Semester an solchen Theilnehmern, welche über Fleiss und sitt 
liches Verhalten gute Zeugnisse haben, das Unterrichtsgeld ganz 
oder theilweise nachgelassen werden. 
Auch können nach Umständen an bedürftige und würdige 
Zöglinge Stipendien zum Besuche des Unterrichts verliehen werden. 
12) Auf Verlangen wird den Theilnehmern je am Schlüsse 
eines Halbjahrs ein Semestralzeugniss ausgestellt. 
Beim Austritte, nach Absolvirung der planmässigen Kurse, 
erhalten dieselben ein den Gesammterfolg ihrer Studien um 
fassendes Zeugniss. 
Die im Bisherigen geschilderte Einrichtung gewährt zugleich 
den Zöglingen der Kunstschule Gelegenheit zur Erlernung 
der für das eigentliche Kunststudium (Bildhauerei und Malerei) 
erforderlichen architektonischen und ornamentalen Fächer, gleich 
wie andererseits vom kunstgewerblichen Unterricht aus der 
Übertritt zum eigentlichen Kunststudium offen steht.
	        

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