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X. Diplomprüfungen.
Um den Studirenden Gelegenheit zu geben, sich nach Voll
endung ihrer Studien über die von ihnen erworbenen Kenntnisse
auszuweisen, werden jedes Jahr an sämmtlichen Fachschulen
Diplomprüfungen gehalten, bei welchen in sämmtlichen für
die betreffende spezielle Fachbildung wesentlichen Lehrgegenstän
den geprüft wird.
Das Nähere hierüber ist durch besondere Statute festgestellt.
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XI. Kunstgewerblicher Unterricht.
Mit der Architekturfachschule des Polytechnikums ist eine
besondere Abtheilung für den kunstgewerblichen Unterricht ver
bunden, bezüglich deren die nachstehenden Bestimmungen ge
troffen sind:
1) die Einrichtung bezweckt, mittelst eines systematisch
geordneten Unterrichts für die verschiedenen Zweige der Kunst
industrie solche Kräfte heranzubilden, welche in ihrem Fache
einen höheren Grad künstlerischer Ausbildung erstreben.
Ausgeschlossen ist nur die Weberei mit deren verschiedenen
Unterabtheilungen, wofür durch die in Reutlingen und Heiden
heim bestehenden besonderen Webschulen bereits gesorgt ist.
2) Gegenstand des Unterrichts ist hienach die künst
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lerische Seite der Kunstgewerbe, so zwar, dass zugleich auf
die bei letzteren zur Verwendung kommenden Stoffe und die
durch deren Eigenschaften bedingte technische Behandlung
derselben stete Rücksicht genommen wird.
3) Nach den bildenden Künsten gliedert sich die Ein
richtung für den kunstgewerblichen Unterricht in drei Abthei-
lungen:
a) für Architektur,
b) für Bildhauerei,
c) für Malerei.
Die Abtheilung für Architektur umfasst die Lehre vom
architektonischen Styl und den architektonischen Formen im
Allgemeinen, im Besonderen aber die Anwendung der letzteren
auf diejenigen Gewerbe, bei welchen solche in Frage kommen,
z. B. Bauschreinerei, Möbelfabrikation , Fabrikation von Oefen
und Kaminen u. s. w.
Die Abtheilung für Bildhauerei hat die Fertigkeit im
Modelliren zu verschaffen, und zwar in deren Verwendung für
die betreffenden Gewerbe, z. B. Gold- und Silberarbeiten, Gefass-
bildnerei in Metall, Thon und Glas, Stuccaturarbeiten, Holz
schnitzerei u. s. w.
Die Abtheilung für Malerei hat die gesammte malerische
Flächenverzierung zum Gegenstand und bezieht sich z. B. auf
Boden-, Wand- und Deckendekoration, Malerei auf Glas, Por
zellan u. s. w.
4) Die theils allen drei Abtheilungen gemeinschaftlichen,
theils nur je in einer derselben vorkommenden einzelnen
Lehrfächer sind:
darstellende Geometrie mit Schattenkonstruktionen,
Perspektive,
Architekturzeichnen,
Zeichnen von Figuren nach Vorlagen und nach dem Run
den (Gypsmodelle, Antike, lebendes Modell),