Full text: Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1879 auf 1880 (1879)

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X. Diplomprüfungen. 
Um den Studirenden Gelegenheit zu geben, sich nach Voll 
endung ihrer Studien über die von ihnen erworbenen Kenntnisse 
auszuweisen, werden jedes Jahr an sämmtlichen Fachschulen 
Diplomprüfungen gehalten, bei welchen in sämmtlichen für 
die betreffende spezielle Fachbildung wesentlichen Lehrgegenstän 
den geprüft wird. 
Das Nähere hierüber ist durch besondere Statute festgestellt. 
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XI. Kunstgewerblicher Unterricht. 
Mit der Architekturfachschule des Polytechnikums ist eine 
besondere Abtheilung für den kunstgewerblichen Unterricht ver 
bunden, bezüglich deren die nachstehenden Bestimmungen ge 
troffen sind: 
1) die Einrichtung bezweckt, mittelst eines systematisch 
geordneten Unterrichts für die verschiedenen Zweige der Kunst 
industrie solche Kräfte heranzubilden, welche in ihrem Fache 
einen höheren Grad künstlerischer Ausbildung erstreben. 
Ausgeschlossen ist nur die Weberei mit deren verschiedenen 
Unterabtheilungen, wofür durch die in Reutlingen und Heiden 
heim bestehenden besonderen Webschulen bereits gesorgt ist. 
2) Gegenstand des Unterrichts ist hienach die künst 
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lerische Seite der Kunstgewerbe, so zwar, dass zugleich auf 
die bei letzteren zur Verwendung kommenden Stoffe und die 
durch deren Eigenschaften bedingte technische Behandlung 
derselben stete Rücksicht genommen wird. 
3) Nach den bildenden Künsten gliedert sich die Ein 
richtung für den kunstgewerblichen Unterricht in drei Abthei- 
lungen: 
a) für Architektur, 
b) für Bildhauerei, 
c) für Malerei. 
Die Abtheilung für Architektur umfasst die Lehre vom 
architektonischen Styl und den architektonischen Formen im 
Allgemeinen, im Besonderen aber die Anwendung der letzteren 
auf diejenigen Gewerbe, bei welchen solche in Frage kommen, 
z. B. Bauschreinerei, Möbelfabrikation , Fabrikation von Oefen 
und Kaminen u. s. w. 
Die Abtheilung für Bildhauerei hat die Fertigkeit im 
Modelliren zu verschaffen, und zwar in deren Verwendung für 
die betreffenden Gewerbe, z. B. Gold- und Silberarbeiten, Gefass- 
bildnerei in Metall, Thon und Glas, Stuccaturarbeiten, Holz 
schnitzerei u. s. w. 
Die Abtheilung für Malerei hat die gesammte malerische 
Flächenverzierung zum Gegenstand und bezieht sich z. B. auf 
Boden-, Wand- und Deckendekoration, Malerei auf Glas, Por 
zellan u. s. w. 
4) Die theils allen drei Abtheilungen gemeinschaftlichen, 
theils nur je in einer derselben vorkommenden einzelnen 
Lehrfächer sind: 
darstellende Geometrie mit Schattenkonstruktionen, 
Perspektive, 
Architekturzeichnen, 
Zeichnen von Figuren nach Vorlagen und nach dem Run 
den (Gypsmodelle, Antike, lebendes Modell),
	        
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