Full text : Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1879 auf 1880 (1879)

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Zeichnen  von  Ornamenten,
Modelliren  von  Figuren  und  Ornamenten,
Holzschnitzerei,
Ciseliren,
Malen  von  Figuren,  Blumen,  Landschaften  und  Flachornamenten ­
  ,
Lehre  vom  architektonischen  Styl  in  seiner  Anwendung
auf  die  Kunstindustrie,
Geschichte  der  Kunstindustrie,
Anatomie.
5)  Der  Unterricht  erfolgt  sonach  theils  durch  Vorträge
und  Demonstrationen,  theils  und  hauptsächlich  mittelst
praktischer  Übungen.
Letztere  erstrecken  sich  in  allen  drei  Abtheilungen  bis  zu
selbständigen  Kompositionen.
Es  werden  daher  auch  etwaige  Bestellungen  von  Gewerbetreibenden ­
  zur  Fertigung  von  Entwürfen  etc.  etc.
über  kunstgewerbliche  Gegenstände  angenommen.
6)  Ertheilt  wird  der  vorbenannte  Unterricht  einestheils
von  Lehrern  des  Polytechnikums  in  dessen  Lokalitäten,  insbesondere ­
  in  den  an  dieser  Anstalt  eingerichteten  Ateliers,  anderntheils
  von  Lehrern  der  Kunstschule  in  den  dortigen  Ateliers,
woneben  für  einzelne  spezielle  Unterrichtsfächer  (z.  B.  Holzschnitzerei ­
  ,  Ciseliren,  Dekorationsmalerei  etc.  etc.)  besondere
Hilfslehrer  aufgestellt  sind.
7)  Als  Lehrmittel  dienen  einerseits  die  Sammlungen  des
Polytechnikums  und  der  Kunstschule,  vorbehaltlich  ihrer  Ergänzung ­
  für  die  besonderen  Zwecke  des  kunstgewerblichen  Unterrichts, ­
  andererseits  die  Sammlungen  der  Centralstelle  für  Gewerbe
und  Handel,  sowie  die  allgemeinen  Sammlungen  des  Staats  für
Wissenschaft,  Kunst  und  Alterthum.
8)  Zur  Zulassung  wird  verlangt:
a)  ein  Zeugniss  über  sittlich  gute  Aufführung,

b)  bei  Minderjährigen  Nachweis  der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen ­
  Einwilligung,
c)  Nachweis  einer  wenigstens  zweijährigen  erfolgreichen ­
  praktischen  Thätigkeit  in  dem  betreffenden
Industriezweige,
d)  Nachweis  der  erforderlichen  künstlerischen  Befähigung ­
  und  Vorbildung,  in  welch’  letzterer  Beziehung  insbesondere ­
  diejenige  Fertigkeit  im  Freihandzeichnen,  geometrischen
Zeichnen  und  Modelliren  vorausgesetzt  wird,  welche  in  den  höher
entwickelten  gewerblichen  Fortbildungsschulen  des  Landes  erworben ­
  werden  kann.
Der  Nachweis  zu  c)  ist  durch  ein  Zeugniss  des  Lehrherrn,
der  Nachweis  zu  d)  theils  durch  Schulzeugnisse,  theils  durch
Vorlegung  selbstgefertigter  Zeichen-  etc.  Arbeiten  zu  liefern.
Im  Zweifelsfalle  ist  der  Besitz  der  erforderlichen  künstlerischen ­
  Befähigung  und  Vorbildung  auf  dem  Wege  einer  besonderen ­
  Aufnahmeprüfung  zu  ermitteln.
9)  Die  regelmässige  Dauer  der  Theilnahme  an  dem  kunstgewerblichen ­
  Unterrichte  ist  auf  drei  Jahre  angenommen,  so
zwar,  dass  dieselbe,  je  nach  den  besonderen  Verhältnissen  des
Einzelnen,  entweder  auf  eine  kürzere  Zeit  beschränkt  oder  auf
eine  längere  Zeit  erstreckt  werden  kann.
10)  Zu  möglichst  sicherer  Erreichung  des  Zweckes  wird  für
jeden  Theilnehmer,  nach  Massgabe  seiner  besonderen  Verhältnisse, ­
  ein  bestimmter  Lehrplan  festgesetzt,  welchen  er  genau
zu  befolgen  hat,  wie  auch  die  hienach  vorgeschriebenen  Vortragsund ­
  Übungsstunden  im  Einzelnen  pünktlich  einzuhalten  sind.
11)  Jeder  Theilnehmer  hat  bei  seiner  Zulassung  ein  Eintrittsgeld ­
  von  10  Ji.  und  für  jedes  Semester  ein  Unterrichtsgeld ­
  von  20  JC.  zu  entrichten,  welches  je  am  Anfang
des  betreffenden  Semesters  vorauszubezahlen  ist.
Bei  nachgewiesener  Mittellosigkeit  kann  jedoch  vom  zweiten
Semester  an  solchen  Theilnehmern,  welche  über  Fleiss  und  sitt ­
            
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