Full text: Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1879 auf 1880 (1879)

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Zeichnen von Ornamenten, 
Modelliren von Figuren und Ornamenten, 
Holzschnitzerei, 
Ciseliren, 
Malen von Figuren, Blumen, Landschaften und Flachorna 
menten , 
Lehre vom architektonischen Styl in seiner Anwendung 
auf die Kunstindustrie, 
Geschichte der Kunstindustrie, 
Anatomie. 
5) Der Unterricht erfolgt sonach theils durch Vorträge 
und Demonstrationen, theils und hauptsächlich mittelst 
praktischer Übungen. 
Letztere erstrecken sich in allen drei Abtheilungen bis zu 
selbständigen Kompositionen. 
Es werden daher auch etwaige Bestellungen von Ge 
werbetreibenden zur Fertigung von Entwürfen etc. etc. 
über kunstgewerbliche Gegenstände angenommen. 
6) Ertheilt wird der vorbenannte Unterricht einestheils 
von Lehrern des Polytechnikums in dessen Lokalitäten, insbeson 
dere in den an dieser Anstalt eingerichteten Ateliers, andern- 
theils von Lehrern der Kunstschule in den dortigen Ateliers, 
woneben für einzelne spezielle Unterrichtsfächer (z. B. Holz 
schnitzerei , Ciseliren, Dekorationsmalerei etc. etc.) besondere 
Hilfslehrer aufgestellt sind. 
7) Als Lehrmittel dienen einerseits die Sammlungen des 
Polytechnikums und der Kunstschule, vorbehaltlich ihrer Ergän 
zung für die besonderen Zwecke des kunstgewerblichen Unter 
richts, andererseits die Sammlungen der Centralstelle für Gewerbe 
und Handel, sowie die allgemeinen Sammlungen des Staats für 
Wissenschaft, Kunst und Alterthum. 
8) Zur Zulassung wird verlangt: 
a) ein Zeugniss über sittlich gute Aufführung, 
b) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vor 
mundschaftlichen Einwilligung, 
c) Nachweis einer wenigstens zweijährigen erfolg 
reichen praktischen Thätigkeit in dem betreffenden 
Industriezweige, 
d) Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähi 
gung und Vorbildung, in welch’ letzterer Beziehung insbe 
sondere diejenige Fertigkeit im Freihandzeichnen, geometrischen 
Zeichnen und Modelliren vorausgesetzt wird, welche in den höher 
entwickelten gewerblichen Fortbildungsschulen des Landes er 
worben werden kann. 
Der Nachweis zu c) ist durch ein Zeugniss des Lehrherrn, 
der Nachweis zu d) theils durch Schulzeugnisse, theils durch 
Vorlegung selbstgefertigter Zeichen- etc. Arbeiten zu liefern. 
Im Zweifelsfalle ist der Besitz der erforderlichen künstleri 
schen Befähigung und Vorbildung auf dem Wege einer beson 
deren Aufnahmeprüfung zu ermitteln. 
9) Die regelmässige Dauer der Theilnahme an dem kunst 
gewerblichen Unterrichte ist auf drei Jahre angenommen, so 
zwar, dass dieselbe, je nach den besonderen Verhältnissen des 
Einzelnen, entweder auf eine kürzere Zeit beschränkt oder auf 
eine längere Zeit erstreckt werden kann. 
10) Zu möglichst sicherer Erreichung des Zweckes wird für 
jeden Theilnehmer, nach Massgabe seiner besonderen Verhält 
nisse, ein bestimmter Lehrplan festgesetzt, welchen er genau 
zu befolgen hat, wie auch die hienach vorgeschriebenen Vortrags 
und Übungsstunden im Einzelnen pünktlich einzuhalten sind. 
11) Jeder Theilnehmer hat bei seiner Zulassung ein Ein 
trittsgeld von 10 Ji. und für jedes Semester ein Unter 
richtsgeld von 20 JC. zu entrichten, welches je am Anfang 
des betreffenden Semesters vorauszubezahlen ist. 
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann jedoch vom zweiten 
Semester an solchen Theilnehmern, welche über Fleiss und sitt
	        
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