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Zeichnen von Ornamenten,
Modelliren von Figuren und Ornamenten,
Holzschnitzerei,
Ciseliren,
Malen von Figuren, Blumen, Landschaften und Flachorna
menten ,
Lehre vom architektonischen Styl in seiner Anwendung
auf die Kunstindustrie,
Geschichte der Kunstindustrie,
Anatomie.
5) Der Unterricht erfolgt sonach theils durch Vorträge
und Demonstrationen, theils und hauptsächlich mittelst
praktischer Übungen.
Letztere erstrecken sich in allen drei Abtheilungen bis zu
selbständigen Kompositionen.
Es werden daher auch etwaige Bestellungen von Ge
werbetreibenden zur Fertigung von Entwürfen etc. etc.
über kunstgewerbliche Gegenstände angenommen.
6) Ertheilt wird der vorbenannte Unterricht einestheils
von Lehrern des Polytechnikums in dessen Lokalitäten, insbeson
dere in den an dieser Anstalt eingerichteten Ateliers, andern-
theils von Lehrern der Kunstschule in den dortigen Ateliers,
woneben für einzelne spezielle Unterrichtsfächer (z. B. Holz
schnitzerei , Ciseliren, Dekorationsmalerei etc. etc.) besondere
Hilfslehrer aufgestellt sind.
7) Als Lehrmittel dienen einerseits die Sammlungen des
Polytechnikums und der Kunstschule, vorbehaltlich ihrer Ergän
zung für die besonderen Zwecke des kunstgewerblichen Unter
richts, andererseits die Sammlungen der Centralstelle für Gewerbe
und Handel, sowie die allgemeinen Sammlungen des Staats für
Wissenschaft, Kunst und Alterthum.
8) Zur Zulassung wird verlangt:
a) ein Zeugniss über sittlich gute Aufführung,
b) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vor
mundschaftlichen Einwilligung,
c) Nachweis einer wenigstens zweijährigen erfolg
reichen praktischen Thätigkeit in dem betreffenden
Industriezweige,
d) Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähi
gung und Vorbildung, in welch’ letzterer Beziehung insbe
sondere diejenige Fertigkeit im Freihandzeichnen, geometrischen
Zeichnen und Modelliren vorausgesetzt wird, welche in den höher
entwickelten gewerblichen Fortbildungsschulen des Landes er
worben werden kann.
Der Nachweis zu c) ist durch ein Zeugniss des Lehrherrn,
der Nachweis zu d) theils durch Schulzeugnisse, theils durch
Vorlegung selbstgefertigter Zeichen- etc. Arbeiten zu liefern.
Im Zweifelsfalle ist der Besitz der erforderlichen künstleri
schen Befähigung und Vorbildung auf dem Wege einer beson
deren Aufnahmeprüfung zu ermitteln.
9) Die regelmässige Dauer der Theilnahme an dem kunst
gewerblichen Unterrichte ist auf drei Jahre angenommen, so
zwar, dass dieselbe, je nach den besonderen Verhältnissen des
Einzelnen, entweder auf eine kürzere Zeit beschränkt oder auf
eine längere Zeit erstreckt werden kann.
10) Zu möglichst sicherer Erreichung des Zweckes wird für
jeden Theilnehmer, nach Massgabe seiner besonderen Verhält
nisse, ein bestimmter Lehrplan festgesetzt, welchen er genau
zu befolgen hat, wie auch die hienach vorgeschriebenen Vortrags
und Übungsstunden im Einzelnen pünktlich einzuhalten sind.
11) Jeder Theilnehmer hat bei seiner Zulassung ein Ein
trittsgeld von 10 Ji. und für jedes Semester ein Unter
richtsgeld von 20 JC. zu entrichten, welches je am Anfang
des betreffenden Semesters vorauszubezahlen ist.
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann jedoch vom zweiten
Semester an solchen Theilnehmern, welche über Fleiss und sitt