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Zeichnen von Ornamenten,
Modelliren von Figuren und Ornamenten,
Holzschnitzerei,
Ciseliren,
Malen von Figuren, Blumen, Landschaften und Flachornamenten
,
Lehre vom architektonischen Styl in seiner Anwendung
auf die Kunstindustrie,
Geschichte der Kunstindustrie,
Anatomie.
5) Der Unterricht erfolgt sonach theils durch Vorträge
und Demonstrationen, theils und hauptsächlich mittelst
praktischer Übungen.
Letztere erstrecken sich in allen drei Abtheilungen bis zu
selbständigen Kompositionen.
Es werden daher auch etwaige Bestellungen von Gewerbetreibenden
zur Fertigung von Entwürfen etc. etc.
über kunstgewerbliche Gegenstände angenommen.
6) Ertheilt wird der vorbenannte Unterricht einestheils
von Lehrern des Polytechnikums in dessen Lokalitäten, insbesondere
in den an dieser Anstalt eingerichteten Ateliers, anderntheils
von Lehrern der Kunstschule in den dortigen Ateliers,
woneben für einzelne spezielle Unterrichtsfächer (z. B. Holzschnitzerei
, Ciseliren, Dekorationsmalerei etc. etc.) besondere
Hilfslehrer aufgestellt sind.
7) Als Lehrmittel dienen einerseits die Sammlungen des
Polytechnikums und der Kunstschule, vorbehaltlich ihrer Ergänzung
für die besonderen Zwecke des kunstgewerblichen Unterrichts,
andererseits die Sammlungen der Centralstelle für Gewerbe
und Handel, sowie die allgemeinen Sammlungen des Staats für
Wissenschaft, Kunst und Alterthum.
8) Zur Zulassung wird verlangt:
a) ein Zeugniss über sittlich gute Aufführung,
b) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vormundschaftlichen
Einwilligung,
c) Nachweis einer wenigstens zweijährigen erfolgreichen
praktischen Thätigkeit in dem betreffenden
Industriezweige,
d) Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähigung
und Vorbildung, in welch’ letzterer Beziehung insbesondere
diejenige Fertigkeit im Freihandzeichnen, geometrischen
Zeichnen und Modelliren vorausgesetzt wird, welche in den höher
entwickelten gewerblichen Fortbildungsschulen des Landes erworben
werden kann.
Der Nachweis zu c) ist durch ein Zeugniss des Lehrherrn,
der Nachweis zu d) theils durch Schulzeugnisse, theils durch
Vorlegung selbstgefertigter Zeichen- etc. Arbeiten zu liefern.
Im Zweifelsfalle ist der Besitz der erforderlichen künstlerischen
Befähigung und Vorbildung auf dem Wege einer besonderen
Aufnahmeprüfung zu ermitteln.
9) Die regelmässige Dauer der Theilnahme an dem kunstgewerblichen
Unterrichte ist auf drei Jahre angenommen, so
zwar, dass dieselbe, je nach den besonderen Verhältnissen des
Einzelnen, entweder auf eine kürzere Zeit beschränkt oder auf
eine längere Zeit erstreckt werden kann.
10) Zu möglichst sicherer Erreichung des Zweckes wird für
jeden Theilnehmer, nach Massgabe seiner besonderen Verhältnisse,
ein bestimmter Lehrplan festgesetzt, welchen er genau
zu befolgen hat, wie auch die hienach vorgeschriebenen Vortragsund
Übungsstunden im Einzelnen pünktlich einzuhalten sind.
11) Jeder Theilnehmer hat bei seiner Zulassung ein Eintrittsgeld
von 10 Ji. und für jedes Semester ein Unterrichtsgeld
von 20 JC. zu entrichten, welches je am Anfang
des betreffenden Semesters vorauszubezahlen ist.
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann jedoch vom zweiten
Semester an solchen Theilnehmern, welche über Fleiss und sitt